Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 28 W (pat) 106/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 106/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 399 28 672
(hier: Kostenantrag)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Gegen die Wortmarke 399 28 672 „Stracke“ der Beschwerdeführerin wurde Löschungsantrag nach § 50 Abs. 1 MarkenG gestellt. Auf diesen Antrag hin hat die
Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei. Kosten wurden von der Markenabteilung nicht auferlegt. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der Markeninhaberin weder eine Bösgläubigkeit bei der Anmeldung des angegriffenen Zeichens vorgeworfen werden könne,
noch davon auszugehen sei, dass die sie gewusst habe, dass die angemeldete
Bezeichnung als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu werten
gewesen sei. Auch ihr Festhalten an der Marke, trotz einer Abmahnung durch die
Antragstellerin, könne deshalb nicht zu einer Auferlegung der Kosten führen.
Gegen die Löschungsanordnung hat die Markeninhaberin zunächst Beschwerde
erhoben, diese im Laufe des Beschwerdeverfahrens dann aber zurückgenommen.
Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin hat daraufhin Kostenauferlegung beantragt. Die Markenanmeldung sei erkennbar bösgläubig erfolgt, denn
bei der Bezeichnung „Stracke“ handle es sich um ein in Thüringen und Nordhessen verbreitete Bezeichnung für bestimmte Wurstwaren. Es könne nicht angehen, dass ein Fachmann einen weithin bekannten Gattungsbegriff anmelde und
dann nicht die Kosten eines Löschungsverfahrens erstatten müsse.
II.
Kosten sind nicht aufzuerlegen.
Nachdem die Beschwerde der Markeninhaberin zurückgenommen wurde, war auf
den Antrag der Löschungsantragstellerin nur noch über die Kosten des Verfahrens
einem zweiseitigen Verfahren vor dem Bundespatentgericht regelmäßig seine
Kosten selbst zu tragen, falls nicht aus Gründen der Billigkeit, etwa wegen des
besonderen Verhaltens einer der Verfahrensbeteiligten, ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Kostengrundsatz geboten ist. Ein solcher Fall ist vorliegend
nicht gegeben. So rechtfertigt die Rücknahme der Beschwerde für sich genommen
keine Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 4 S. 1 MarkenG). Hinzukommen müsste vielmehr eine Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten auf Seiten der Beschwerdeführerin, wofür es hier an konkreten Anhaltspunkten fehlt.
Ebenso wenig kommt eine Kostenauferlegung unter dem Gesichtpunkt einer bösgläubigen Markenanmeldung i. S. v. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. bzw. i. S. v.
§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG n. F. in Betracht. Hinsichtlich des
Begriffs der bösgläubigen Markenanmeldung knüpft das Markengesetz an die
Rechtsprechung zum außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1
UWG oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die zu diesem Anspruch in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch zur
Beurteilung der Bösgläubigkeit eines Anmelders nach § 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG n. F. heranzuziehen (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 8 Rdn. 426 m. w. N.). Eine Bösgläubigkeit kann daher nicht bereits
bejaht werden, wenn die Markeninhaberin im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Wortmarke von deren möglicher Schutzunfähigkeit ausgegangen wäre,
wie das die Beschwerdegegnerin sinngemäß vorgetragen hat. Eine Verpflichtung,
im Anmeldeverfahren von sich aus auf möglicherweise bekannte Schutzhindernisse hinzuweisen, besteht nicht, so dass eine Markenerschleichung unter diesem
Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt (vgl. nochmals Ströbele a. a. O., § 8
Rdn. 433 f. m. w. N.). Nach den Feststellungen der Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss fehlt es zudem an hinreichend konkreten Anhaltspunkten
dafür, dass sich die Markeninhaberin mit der Anmeldung eine Spekulations- oder
Sperrmarke verschaffen wollte.
Zwar kann eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auch ohne bösgläubiges Handeln gerechtfertigt sein. Dies wäre dann zu bejahen, wenn die im Löschungsverfahren getroffenen Feststellungen eindeutig erkennen lassen, dass ein
Markeninhaber bereits zum Eintragungszeitpunkt wusste - oder bei Anwendung
der von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte wissen müssen - dass es sich bei der
fraglichen Bezeichnung um eine produktbeschreibende Angabe und im Geschäftsverkehr verwendete Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, und den-
noch auf eine ersichtlich begründete Löschungsaufforderung ablehnend reagiert.
Insoweit ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen, weshalb sich die erforderlichen Feststellungen zweifelsfrei aus der auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützten
Löschungsanordnung ergeben müssen (vgl. BPatGE 46, 71, 74 ff. - Token &
Medaillen Manager). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, da die Markenabteilung ausdrücklich hervorgehoben hat, dass vorliegend nicht hinreichend
sicher von einer entsprechenden Kenntnis der Markeninhaberin ausgegangen
werden könne.
Der Kostenantrag war daher zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kam auch eine
Rückerstattung der Löschungsantragsgebühr nicht in Betracht.
Stoppel
Werner
Schell
Fa