Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 18.10.2007 – 26 W (pat) 310/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

18. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die IR-Marke 762 886

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richterinnen Prietzel-Funk und Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Schutzerstreckung der Marke IR 762 886

(eingetragen in den Farben gelb und blau)

für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Ordinateurs; ordinateurs pour le traitement de données et de

texte; appareils de télécommunications; instruments de saisie, de

stockage, de traitement des informations ou des données; matériel

de transmission de messages; progiciels; équipement pour le

traitement de l'information et pour l'accès à Internet; appareils de

contrôle de l'affranchissement; appareils d'horodatage, logiciels de

composition de cartes postales électroniques; automates de distribution.

Computers; computers for data and word processing; telecommunication apparatus; instruments for the input, storage and

processing of data or information; message transmission equipment; software packages; equipment for data processing and for

Internet access; apparatus for checking postal franking; date and

time stamping apparatus, software for creating electronic postcards; automatic distribution systems.

Klasse 16:

Cartes de visite; étiquettes; enveloppes (papeterie); factures;

feuilles (papeterie); formulaires (papeterie); timbres-poste; cachets

(sceaux); enveloppes pré-affranchies, cartes postales et colis préaffranchis.

Business cards; labels; envelopes (stationery); invoices; sheets of

paper (stationery); forms (stationery); postage stamps; seals

(stamps); prepaid envelopes, postcards and prepaid parcels.

Klasse 35:

Gestion de fichiers informatiques; systématisation de données

dans un fichier central; transcription de communications; abonnements télématiques; abonnements à une base de données; abonnements à un centre serveur de bases de données; abonnements

à un centre serveur fournisseur d'accès à un réseau informatique

ou de transmission de données, notamment de type Internet;

abonnements à des journaux électroniques; abonnements à un

service de télécommunication; services de mise à jour de bases

de données; reproduction de documents; location de photocopieurs; travaux de bureau; traitement de textes; promotion des

ventes; compilation de renseignements; comptabilité; établissement de relevés de comptes; préparation de feuilles de paie;

tenue de livres; mise à jour de fichiers d'adresses; surveillance et

traitement de données, de signaux et d'informations traités par ordinateurs ou par appareils et instruments de télécommunications.

Computer file management; systemization of information into

computer databases; transcription of communications; data communication subscriptions; database subscriptions; subscriptions to

a database server; subscriptions to a a central service providing

access to a computer network or data communication network,

particularly like the Internet; subscriptions to electronic newspapers; subscriptions to a telecommunication service; database updating services; document reproduction; rental of photocopiers; office work; word processing; sales promotion; information compilation; accounting; drawing up of statements of accounts; payroll

preparation; bookkeeping; updating of files containing addresses;

monitoring and processing of data, signals and information that

have been processed by computers or by telecommunication apparatus and instruments.

Klasse 36:

Affaires financières, monétaires, bancaires; informations financières; opérations financières, opérations monétaires, vérification

des chèques; transfert électronique de fonds; paiement par

acomptes; services fiduciaires; agences de crédit; analyse financière; consultations en matière d'assurances; informations en

matière d'assurances; courtage en Bourse; services de caisses de

paiement de retraites; caisses de prévoyance; constitution de

capitaux; services de cartes de crédit; services de cartes de débit;

opérations de change; cautions (garanties); consultations en

matière financières; crédit-bail; émission de cartes de crédit; épargne; expertises fiscales; estimations fiscales; placement de fonds;

investissements de capitaux; dépôt de valeurs; assurance sur la

vie; courtage en assurances; émission de porte-monnaie électroniques; ordres de Bourse.

Financial and monetary affairs, banking; financial information; financial operations, monetary operations, cheque verification;

electronic transfer of funds; installment loans; trustee services;

credit offices; financial analysis; insurance consulting; insurance

information; stocks and bonds brokerage; retirement payment services; provident funds; mutual funds; credit card services; debit

card services; currency exchange services; guarantees; financial

consulting; lease-purchasing; issuance of credit cards; savings

banks; fiscal valuations; fiscal assessments; fund investments;

capital investments; security deposits; life insurance underwriting;

insurance brokerage; issuance of electronic purses; stock exchange orders.

Klasse 38:

Télécommunications; transmission électronique de données, d'images, de documents, de cartes postales par l'intermédiaire de

terminaux d'ordinateurs et de tous autres systèmes de transmission tels qu'ondes, câbles, satellites, réseau Internet; émission et

réception de données, de signaux et d'informations traités par ordinateurs ou par appareils et instruments de télécommunications;

services de transmission d'information par voie télématique;

échange de données informatisées; services de courrier électronique; services de messagerie électronique; transmission d'informations contenues dans des banques de données et des banques

d'images; information en matière de télécommunications; services

de transmission d'informations accessibles par code d'accès à

Internet ou par réseau de type Internet permettant aux abonnés de

connaître le solde de leurs comptes et les opérations effectuées;

transmission des sons et/ou des images et de supports multimédias (disques interactifs, disques compacts audionumériques

à mémoire morte); exploitation de réseaux informatiques mondiaux de télécommunications.

Telecommunications; electronic transmission of data, images,

documents and postcards via computer terminals and any other

communication system such as waves, cables, satellites or the

Internet; transmission and reception of data, signals and information processed by computers or telecommunications apparatus

and instruments; transmission of data by telematic means; exchange of computerised data; electronic mail services; electronic

messaging; transmission of information held in data banks and

image banks; telecommunication information services; transmission of information available via an Internet access code or via a

network like the Internet enabling subscribers to access their account balance and details of any transactions; transmission of

sounds and/or images and multimedia carriers (interactive discs,

compact and read-only digital audio discs); operation of global

computer networks used for telecommunications.

Klasse 39:

Affrètement; livraison de colis, de produits, de marchandises, conditionnement de produits; distribution de courrier, de journaux, de

colis, de marchandises; emballage de produits; informations en

matière de transports; informations en matière d'entreposage; services d'expédition; livraison de marchandises commandées par correspondance; messagerie (courrier et marchandises); courses

rapides.

Freighting; delivery of parcels, goods and merchandise, packaging

of goods; distribution of post, newspapers, parcels and merchandise; wrapping of goods; information about transport; storage information; freight forwarding services; delivery of goods ordered

by mail; courier services (messages and merchandise); fast purchasing services.

Klasse 41:

Services d'enseignement et de formation, d'éducation et de divertissement en général; activités culturelles et sportives; services

destinés à la récréation du public (divertissement); cours par correspondance; publications électroniques et numériques; enseignement et éducation à l'initiation et au perfectionnement de

toute discipline d'intérêt général; séminaires, stages et cours; organisation de conférences, forums, congrès et colloques; organisation de concours, de jeux et de campagnes d'information et de

manifestations professionnelles ou non; édition et publication de

tous supports sonores et/ou visuels, enregistrement et reproduction des sons et/ou des images et de supports multimédias

(disques

interactifs, disques compacts audionumériques à

mémoire morte), services d'édition de programmes multimédias

(mise en forme informatique de textes et/ou d'images, fixes ou

animés, et/ou de sons musicaux ou non), à usage interactif ou

non; services rendus par un franchiseur, à savoir formation de

base du personnel.

Teaching,

training, education and entertainment services

in

general; sporting and cultural activities; recreational activities (entertainment); correspondence courses; electronic and digital publications; introductory and further education and teaching relating to

any issue of general interest; seminars, work placements and

courses; organisation of conferences, forums, congresses and

colloquiums; organisation of contests, games, information campaigns and professional or other events; publication of all sound and/or visual media, recording and reproduction of sounds and/or

images and multimedia carriers (interactive discs, compact and

read-only digital audio discs); publishing of multimedia programs

(computer formatting of still or animated images and/or texts,

and/or musical or other sounds) for interactive or other use; services provided by a franchiser, namely basic staff training.

Klasse 42:

Conseils et expertises dans le domaine des télécommunications et

des réseaux informatiques ou de la transmission de données; programmation pour ordinateurs; services d'élaboration de logiciels;

location de temps d'accès à un centre serveur de bases de

données; développement de systèmes de communication; services de certification et d'authentification de signatures et de

cryptographie.

Advice and expert assessments in the field of telecommunications

and computer or data transmission networks; computer programming; software design services; leasing access time to a computer

database server; development of communication systems; certification and authentification of signatures and cryptography.

ist Widerspruch erhoben worden aus der

Widerspruchsmarke zu 1): 300 12 966

POST

eingetragen für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 39:

Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern,

Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen

Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen,

Zeitschriften, Druckschriften

Widerspruchsmarke zu 2): 395 40 404

eingetragen in den Farben gelb und grün für die Waren und Dienstleistungen der

Kl. 16; 25; 28; 35; 36; 38; 39; 41; 42:

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Zollabfertigung für andere soweit in Klasse 36 enthalten; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren- und

Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen

wie die systematische Verknüpfung von Waren- und Informationsströmen soweit in Klasse 39 enthalten; Briefdienst-, Frachtdienst-,

Kurierdienstleistungen;

Telekommunikation;

Geschäftsführung/Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Philatelie; Finanzdienstleistungen; Finanzberatung; Unternehmens-, Personal- und Wirtschaftsberatung; Technische, gewerbsmäßige Beratung; Marktkommunikation

(Pressearbeit,

Public Relation, Produktwerbung, Imagekampagnen) für andere;

Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung

von technischen Gutachten; Immobilienwesen; Druckereierzeugnisse (Waren aus Papier und Pappe), Buchbindeartikel, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Spiele/Spielzeuge; Bekleidungsstücke;

Widerspruchswortmarke zu 3): 396 36 412

Deutsche Post

eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16; 25; 28; 35; 36; 38;

39; 42:

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der

Waren und Güter sowie weitere unterstützende

logistische

Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren-

und Informationsströmen (soweit in Klasse 39 enthalten); Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Werbung; Marktkommunikation (Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung,

Imagekampagnen) für andere; Geschäftsführung/Vermittlung und

Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Unternehmens-,

Personal- und Wirtschaftsberatung; Finanzdienstleistungen; Finanzberatung; Immobilienwesen; Zollabfertigung für andere (soweit in Klasse 36 enthalten); Telekommunikation; Philatelie; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung

von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung

soweit in Klasse 42 enthalten; Druckereierzeugnisse (Waren aus

Papier und Pappe), Buchbindeartikel, Schreibwaren, Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bekleidungsstücke,

Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele, Spielzeug;

jeweils beschränkt eingelegt gegen alle identischen und ähnlichen Waren und

Dienstleistungen.

Die Markenstelle für Klasse 39 IR hat den Widerspruch mit Beschluss vom

26. August 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken sei aus Rechtsgründen auszuschließen.

Der Schutzumfang der angegriffenen Marke erschöpfe sich in deren grafischer

Ausgestaltung, er erstrecke sich jedenfalls nicht auf den Markenbestandteil

„LA POSTE“, der wegen seiner deutschen Bedeutung „die Post“ freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig und daher nicht geeignet sei, selbständig

kollisionsbegründend zu wirken.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt unter Hinweis auf eine Anzahl von Beschlüssen verschiedener nationaler Gerichte,

die Marken mit dem Bestandteil POST als verwechslungsfähig mit der Widerspruchsmarke zu 1) angesehen hätten, die Auffassung, das Wort „Post“, dem neben seiner beschreibenden Bedeutung auch die Funktion eines Hinweises auf das

Unternehmen der Widersprechenden zukomme, habe innerhalb der angegriffenen

Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung inne. Der gegenüber dem französischem Artikel „LA“ vorrangig kennzeichnende Bestandteil „POSTE“ der angegriffenen Marke weise neben begrifflicher Übereinstimmung auch klanglich und

schriftbildlich eine sehr große Nähe zu „POST“ auf, zumindest seien beide Wörter

wesensgleich, weil der Verkehr in dem Wort „POSTE“ den französischen Begriff

für das deutsche Wort „POST“ erkenne. Zudem sei anzunehmen, dass der Verkehr bei der Benennung der angegriffenen Marke den Artikel „La“ vernachlässige,

so dass sie identisch wie die Widerspruchsmarke zu 1) ausgesprochen werde. Die

Verkehrsdurchsetzung des Zeichens „POST“ für die Widersprechende, aufgrund

derer die Widerspruchsmarke zu 1) eingetragen worden sei, wirke sich auch auf

die Kennzeichnungskraft in der jüngeren Marke aus. Auf Grund der im Eintragungsverfahren nachgewiesenen Tatsache, dass ca. 80% der beteiligten Verkehrskreise das Wort „POST“ dem Unternehmen der Widersprechenden zurechneten, weise die Marke „POST“ zudem eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf, die

zur Folge habe, dass der Verkehr der Bezeichnung „POST“ auch dann einen Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entnehme, wenn es ihm als

Bestandteil jüngerer Marken Dritter begegne. Der Schriftzug „LA POSTE“ befinde

sich auf einem gelben Rechteck. Die Widersprechende sei aber Inhaberin der reinen Farbmarke „gelb“ (RAL 1032), die sich als Hausfarbe der Widersprechenden

im Verkehr durchgesetzt habe. Dies untermauere die Annahme des Verkehrs, er

habe es mit einer Marke der Widersprechenden, die bekanntlich international tätig

sei, zu tun, was eine komplexe Verwechslungsgefahr begründe. Die Widersprechende verweist weiterhin auf eine Anzahl von für sie eingetragenen Marken, die

das Wort „Post“ enthalten. Unter diesen fänden sich auch solche, die – wie z. B.

die Marken „Centerpost“ oder „Regiopost“ -mit der angegriffenen Marke in Bezug

auf die Art der Markenbildung ohne weiteres vergleichbar seien, weshalb auch die

Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehe.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. August 2003 aufzuheben und

der angegriffenen Marke den Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland zu versagen.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie beantragt zudem,

das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung

des

Bundesgerichtshofs

in

dem

die Widerspruchsmarke 300 12 966 betreffenden Löschungsverfahren auszusetzen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss als zutreffend und führt ergänzend

aus, der Begriff „POST“ sei nicht schutzfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG, da es sich um einen beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen

Begriff handele, der zudem zur Umschreibung der betreffenden Dienstleistungen

üblich geworden sei. Sie hält das von der Widersprechende für ihre Auffassung in

Anspruch genommene Urteil des Bundesgerichtshofs „Euro-Telekom“ (WRP 2007,

1193 ff.), wie sie in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vom 12. September 2007 ausgeführt hat, wegen einer anderen

Ausgangssituation nicht für maßgeblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den

Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet.

Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht keine

Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Daher sind die gemäß

§§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 43, 107, 119 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA, Art. 6 quinquies B

Nr. 1 PVÜ erhobenen Widersprüche gegen die Schutzgewährung für die Bundesrepublik Deutschland betreffend die angegriffene IR-Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt zu Recht zurückgewiesen worden.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr gilt der

Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe

und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Danach kann ein geringerer Grad

der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2007,

235 - Goldhase; GRUR 2006, 859, 861 – Malteserkreuz; jeweils m. w. N.).

Dementsprechend ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

a.) Widerspruchsmarke zu 1): 300 12 966 „POST“:

Die mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen sind mit den

Dienstleistungen, für die diese Widerspruchsmarke eingetragen ist, weitgehend

identisch und im übrigen hochgradig ähnlich, was zwischen den Beteiligten nicht

im Streit steht, so dass zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ein deutlicher

Abstand der Marken erforderlich ist.

Im vorliegenden Widerspruchsverfahren ist von dem rechtlichen Bestand dieser

Widerspruchsmarke auszugehen, da das beim Bundesgerichtshof im Rahmen

eines gegen die Widerspruchsmarke zu 1) in Gang gesetzten Löschungsverfahrens anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kann – ungeachtet der beim Senat darüber bestehenden Zweifel, die er im bei ihm in der Beschwerdeinstanz geführten

Löschungsverfahren ausgesprochen hat – zugunsten der Widersprechenden eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1) unterstellt

werden. Diese besteht zwar nur aus dem in der deutschen Umgangssprache geläufigen Begriff „POST“, der geeignet ist, die Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, sowie den Gegenstand dieser Dienstleistungen ihrer Art und

Gattung nach zu beschreiben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Wort „POST“ diente

bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Widerspruchsmarke seit langem im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände

entgegennimmt, befördert und zustellt, andererseits zugleich als Sammel- und

Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter,

insbesondere für Schriftgut aller Art wie z. B. Briefe und Karten (Duden, Das große

Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage 1999, Band 7, S. 2975 f.). Diese

Sprach- und Bezeichnungsgewohnheit, die durch den Umstand begründet worden

ist, dass die Beförderung von Schriftgut, Päckchen und Paketen über mehr als ein

Jahrhundert allein durch staatliche Einrichtungen wie die Kaiserliche Post, die

Reichspost und die Bundespost erfolgt ist, hat sich umgangssprachlich auch nach

der Privatisierung der Deutschen Bundespost und ihrer Umwandlung in das Unternehmen „Deutsche Post AG“ erhalten. Auch heute noch wird zu beförderndes

oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut mit dem Sammelbegriff

„POST“ bezeichnet, selbst wenn die Beförderung durch andere Unternehmen als

das der Widersprechenden erfolgt. Angesichts dieses beschreibenden Charakters

fehlt der Bezeichnung „POST“ für die fraglichen Dienstleistungen von Haus aus

auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Widerspruchsmarke zu 1) ist jedoch aufgrund von Verkehrsdurchsetzung gem. § 8

Abs. 3 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden. Marken, die auf

Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden sind, weisen im Regelfall

eine normale Kennzeichnungskraft und damit einen durchschnittlichen Schutzumfang auf (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 – Kinder; GRUR 2004, 514, 516 – Telekom; WRP 2007, 1193, 1195 – Euro Telekom). Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kommt allerdings nicht in Betracht. Um bei kraft Verkehrsdurchsetzung

eingetragenen Marken von gesteigerter Kennzeichnungskraft ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände. Solche zusätzlichen Umstände sind von der Widersprechenden weder vorgetragen worden, noch sind sie

sonst ersichtlich. Insbesondere können die zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des von Haus aus beschreibenden Begriffs „POST“ durchgeführten Verkehrsbefragungen, die einen hohen Grad der Zuordnung dieses Begriffs zum Unternehmen der Widersprechenden – nach ihrer Auffassung ca. 80% des angesprochenen Verkehrs -, ergeben haben, nicht zur Begründung einer über die

durchschnittliche Kennzeichnungskraft hinaus gesteigerten Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke herangezogen werden, weil diese bereits erforderlich waren, um die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu überwinden

und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu begründen.

Bei einer hiernach zugunsten der Widersprechenden zu unterstellenden durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1) besteht zwischen

dieser und der angegriffenen Marke auch dann keine Verwechslungsgefahr, wenn

die Marken für identische Dienstleistungen benutzt werden, weil die beiderseitigen

Marken keine hinreichende Ähnlichkeit aufweisen.

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf

den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Merkmale zu berücksichtigen

sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke

regelmäßig als Ganzes wahr. Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass

nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als

Ganzes miteinander zu vergleichen, was allerdings nicht ausschließt, dass unter

Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch

die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen

Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, GRUR 2005, 1042, 1044 -

THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996, 404; 2006, 513 - Malteserkreuz).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weisen die beiderseitigen Marken weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht eine Ähnlichkeit auf, die die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken begründen

könnte. In klanglicher Hinsicht ist bei der angegriffenen Marke davon auszugehen,

dass der Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit bietet, sie zu benennen. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden sind allerdings keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die dem Verkehr eine Vernachlässigung des Artikels „LA“ in der

angegriffenen Marke, also eine Benennung allein mit ihrem Bestandteil „POSTE“,

nahelegen könnte. Ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine

Marke in ihrer Gesamtheit auffasst und zu näheren Analysen im allgemeinen nicht

neigt, besteht für diejenigen Teile des Verkehrs ohne genügende französische

Sprachkenntnisse keinerlei Veranlassung, den Artikel zu vernachlässigen, weil sie

ihn schon nicht als solchen erkennen. Diejenigen Teile des Verkehrs, denen die

französische Sprache jedenfalls in ihrem Grundwortschatz geläufig ist, mögen das

Markenwort „LA POSTE“ zwar ohne weiteres übersetzen können. Daraus folgt

entgegen der Ansicht der Widersprechenden jedoch nicht, dass sie die fremdsprachige Marke ohne den Artikel benennen. Im Gegenteil ist für diesen Teil des Verkehrs ohne weiteres der Gesamtbegriff „LA POSTE“, also der französische Begriff

für „Die Post“, erkennbar. Gerade weil die Worte „Post“ und „POSTE“ identisch

ausgesprochen werden, eignet sich der mitgesprochene Artikel „LA“ zur weiteren

Unterscheidung, der daher nicht vernachlässigt werden wird.

In visueller Hinsicht kommt eine Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht in Betracht,

weil die angegriffene Marke gegenüber der Wortmarke „POST“ unübersehbar einen Bildbestandteil aufweist. Im Hinblick auf die Gefahr begrifflicher Verwechslungen, an deren Vorliegen grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen sind

(BPatG, Beschl. v. 18.5.95 – 26 W (pat) 174/93 – KRONE / CORONAS; Beschl.

v. 23.10.96 – 28 W (pat) 34/96 – Goldblume / Fleur d’Or,

jeweils veröff. bei

PAVIS-PROMA; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 148), reicht es

entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht aus, dass die jeweiligen

Markenworte den identischen Begriff in zwei unterschiedlichen Sprachen wiedergeben. Stehen sich ein deutsches und ein fremdsprachiges Markenwort gegenüber, kommt eine Verwechslung nur nach einem Übersetzungsvorgang in Betracht. Selbst wenn unterstellt wird, dass die deutsche Übersetzung „die Post“

nicht nur denjenigen Verkehrskreisen, die Kenntnisse der französischen Sprache

besitzen, sondern angesichts der schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der

beiden Wörter auch denjenigen Verkehrskreisen gelingt, die keine Kenntnisse der

französischen Sprache besitzen, bedeutet dies aber nicht, dass die Verkehrskreise allein aufgrund dieser Tatsache bei der Begegnung mit der angegriffenen

Marke

irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um die Widerspruchs(wort)marke zu 1). Vielmehr spricht gerade die Tatsache, dass die beiden

Markenwörter erkennbar unterschiedlichen Sprachen angehören, gegen eine unmittelbare begriffliche Verwechslung der Marken.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden hat der Begriff „Post“ innerhalb der

angegriffenen Marke auch keine den Gesamteindruck prägende bzw. selbständig

kennzeichnende Stellung inne. Die Widerspruchsmarke zu 1) findet sich schon nur

aufgrund einer Buchstabenanalyse rein formal als Buchstabenfolge innerhalb des

Markenworts der angegriffenen Marke wieder und kommt als prägend nicht in Betracht. Voraussetzung für die Prägung des Gesamteindrucks einer Marke ist, dass

die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus;

GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). Davon kann bei dem Bestandteil „La“

der angegriffenen Marke nicht ausgegangen werden. Es besteht schon wegen der

relativen Kürze der Marke „La Poste“ kein Anlass anzunehmen, dieser Wortbestandteil werde vom Verkehr bei der Beurteilung des Gesamteindrucks vernachlässigt (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 – Il Padrone/Il Portone). Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkehr erkennt, dass es sich bei „la“ um den bestimmten

Artikel der französischen Sprache in femininer Form handelt.

Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt

der gedanklichen Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG. Diese Art der

Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Verkehr, der die Unterschiede der Marken wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar verwechselt, auf

Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen

Anlass hat, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer

gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. Ausschließlich assoziative Gedankenverbindungen, die zwar zu behindernden, rufausbeutenden oder verwässernden Wirkungen, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen

können, werden von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG nicht erfasst (EuGH

GRUR 1998, 387, 389, Nr. 18

- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 886,

88 - Bayer/BeyChem; GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24). In erster Linie hat der

Verkehr dann Anlass, eine jüngere Kennzeichnung dem Inhaber einer älteren

Marke zuzuordnen, wenn dieser den Verkehr durch die Benutzung einer

Markenserie mit einem wiederkehrenden Stammbestandteil bereits daran gewöhnt

hat, diesen Stammbestandteil als Hinweis auf sein Unternehmen zu verstehen.

Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar, denn die Widersprechende

hat nicht vorgetragen, dass sie über eine Reihe fremdsprachlicher Marken nach

Art der Zeichenbildung der angegriffenen Marke verfügt und diese benutzt.

Eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls nicht zu befürchten.

Eine derartige Gefahr von Verwechslungen kann gegeben sein, wenn trotz der

erkannten Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit im Sinne von

Serienmarken geschlossen werden kann (BGH GRUR 1984, Black John/Lord

John; Ströbele/Hacker, a. a. O, § 9 Rn. 336). Abgesehen davon, dass bei der Annahme einer solchen Art .der Verwechslungsgefahr große Zurückhaltung geboten

ist (Ströbele/Hacker, a. a. O. und Rn. 320), weisen die sich gegenüberstehenden

Marken keine gemeinsame charakteristische Bildung der Zeichen auf, da es sich

zum einen um eine Wortmarke, zum anderen um eine Wort-/Bildmarke mit mehreren Bestandteilen handelt.

Eine komplexe Verwechslungsgefahr bzw. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn

ist ebenfalls zu verneinen. Auch hierfür müssen besondere Umstände vorliegen,

die auf eine irgendwie geartete wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Hersteller bzw. Anbieter schließen lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 507,

509 – EVIAN/REVIAN). Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Zwar

hat die Widersprechende vorgetragen, sie sei weltweit/international tätig. Daraus

folgt jedoch nicht zwingend, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen,

jedes Zeichen, das eine fremdsprachige Übersetzung des Wortes „POST“ aufweist, stelle einen betrieblichen Herkunftshinweis auf die Widersprechende dar.

Eine derartige Übung ist für die hier betreffende Branche international tätig werdender Postdienstleister weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b.) Widerspruchsmarke zu 2) Wort-/Bildmarke 395 40 404

Für die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen dieser Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke wird auf die für die Widerspruchsmarke zu 1)

getroffenen Feststellungen verwiesen, die im Hinblick auf den in der Widerspruchsmarke zu 2) enthaltenen Wortbestandteil „Post“ in gleicher Weise zutreffen. Soweit die Widersprechende aus der farblichen Unterlegung beider Marken

mit der Falb „gelb“ eine Verwechslungsgefahr herleiten will, ist zu ergänzen, dass

diese Farbe im Zusammenhang mit typischen Postdienstleistungen zwar auf die

Widersprechende hinweisen mag. Aus der nach der Behauptung der Widersprechenden für sie aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke ist

die Widersprechende indessen nicht vorgegangen. Die farbliche Hinterlegung erscheint zudem in beiden Marken nicht als selbständig kennzeichnendes Element,

da es sich insofern um ein gängiges Mittel der grafischen Ausgestaltung handelt,

der den Stellenwert einer farblichen Kontrastierung des Markenworts nicht übersteigt. Zudem enthält die Widerspruchsmarke zu 2) mit der stilisierten Abbildung

eines Posthorns ein auffälliges und deshalb als mitprägend in Betracht kommendes Element, das in der angegriffenen Marke keinerlei Entsprechung findet.

c) Widerspruchs(wort)marke zu 3): 396 36 412 Deutsche Post

Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Widerspruchsmarke zu 1) sinngemäß Bezug genommen werden. Ergänzend gilt insoweit, dass das Wort „Deutsche“ eine in jeder Hinsicht noch deutlichere Abgrenzung zwischen den sich gegenüberstehenden, einerseits deutschen, andererseits französischen Markenwörtern bewirkt und deswegen eine Verwechslungsgefahr erst recht nicht in Betracht kommt.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat nicht über eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sondern

auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall zu entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) erforderlich,

weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder

anderer nationaler Gerichte abgewichen worden ist, sondern eine Einzelfallentscheidung getroffen worden ist, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten, die in

anderen, von der Widersprechenden zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen, ganz oder teilweise nicht vergleichbar sind.

Für die von der Widersprechenden gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 148 ZPO beantragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens,

das die Frage der Rechtsbeständigkeit der Widerspruchsmarke zu 1), deren Löschung beantragt ist, zum Gegenstand hat, war kein Raum. Der Ausgang dieses

Verfahrens ist für die Widerspruchsentscheidung nicht vorgreiflich, weil der Senat

bei seiner Entscheidung den rechtlichen Bestand der Widerspruchsmarke und deren durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt hat. Feststellungen zu der

Frage, ob diese Marke über eine normale oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, sind nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens, so dass keine

rechtliche Aussage zu dieser Frage in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen

Verfahren zu erwarten ist.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Prietzel-Funk

Bb