Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.10.2007 – 8 W (pat) 343/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 343/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 009 806
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin
Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 10 2004 009 806, dessen Erteilung am 21. April 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 21. Juli 2005 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren
Schriftsätze in den Akten verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis
einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts zu entscheiden (vgl. BGH Beschl. v. 17. April 2007
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Druckschriften hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu
beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m § 59 Abs. 3
und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme
des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit
der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003
(AZ: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür
zu eigen.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Kuhn
Hu