Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.10.2007 – 6 W (pat) 315/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 315/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 26 685
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lisc
hke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Hildebrandt 08.05
beschlossen:
Das Patent 42 26 685 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
-
-
Ansprüche 1 bis 5, eingegangen am 17. Oktober 2007
Beschreibung: geänderter Abs. [0005], eingegangen am
17. Oktober 2007 sowie Abs. [0001] bis [0004] und [0006] bis
[0015] der Patentschrift
-
Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 21. August 2003 veröffentlichte Patent 42 26 685 ist am 5. November 2003 Einspruch erhoben worden.
In
ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 (eingegangen
im Original am
17. Oktober 2007) hat die Patentinhaberin neue Ansprüche 1 bis 5 und einen
neuen Beschreibungsteil eingereicht und sinngemäß den Antrag gestellt, das Patent mit diesen neuen Unterlagen, im Übrigen wie erteilt beschränkt aufrecht zu erhalten.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Überlaufarmatur für eine Bade- oder Duschwanne, mit einem an
einer Durchgangsöffnung der Wannenwandung
festlegbaren
Rohranschluss eines Überlaufrohres, dessen Mündung in den
Wanneninnenraum ausmündet, die mit einer Abdeckrosette abgedeckt ist, die mit wenigstens einer Durchtrittsöffnung versehen ist,
die mit seitlichem Abstand zur Achse (13) der Mündung (3) des
Rohranschlusses (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Abdeckrosette (6) gegenüber der Mündung (3) des Rohranschlusses (5) des Überlaufrohres (4) abdichtbar ausgebildet ist
und dass die Abdeckrosette (6) zur Einstellung unterschiedlicher
Füllstände im Wesentlichen senkrecht zur Wannenwandung bewegbar mit dem Rohranschluss (5) verbunden ist.“
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 und der weiteren Einzelheiten
des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt
(§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben
(vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03;
19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsübermittlungsverfahren II).
3. Der Senat hält das Patent beschränkt aufrecht.
a) Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie sich sowohl aus der Patentschrift als auch aus den Ursprungsunterlagen herleiten lassen.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 4 bzw.
den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 i. V. m. S. 2, Z. 23 bis 34 der Anmeldungsunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 5 ergeben sich aus den erteilten
bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5.
b) Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat keinen Anlass gegeben, das Patent in seiner jetzigen Fassung zu widerrufen.
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47
Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich
die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl