Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 30.10.2007 – 26 W (pat) 279/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
30. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 301 69 855
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. September 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der
Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 301 69 855
Paderpost
für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 39:
„Büroarbeiten; Schreibdienste; Sekretariatsdienstleistungen; Werbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken und Verteilung von Werbematerialien; Vervielfältigung von Dokumenten;
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Auslieferung von Post und Paketen; Kurierdienste; Botendienste; Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere von Post und
Paketen; Transport- und Lagerwesen; Nachrichtenüberbringung;
Auslieferung von Waren; Befrachtung; Dienstleistungen eines
Frachtmaklers; Auskünfte
über
Transportangelegenheiten;
Dienstleistungen einer Spedition, soweit in Klasse 39 enthalten;
Transport und Auslieferung von Briefen, Paketen und Waren;
Dienstleistungen eines Frachtunternehmens, nämlich Verfrachten
und Entladen von Frachten“
ist Widerspruch erhoben worden
1.
aus der für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 39
„Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern,
Briefen, Paketen, Päckchen, Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen
Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften“
eingetragenen älteren Marke 300 12 966
POST
2.
aus der u. a. für Dienstleistungen der Klassen
35:
Werbung; Sponsoring; Geschäftsführung; Marktkommunikation, insbesondere Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung,
Imagekampagnen für andere; Vermittlung und Abschluss von
Handelsgeschäften für andere; Unternehmens-, Personal- und
Wirtschaftsberatung; Beratungsdienstleistungen im Bereich des
Direktmarketing.
38:
Telekommunikation; Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich
elektronische Übermittlung von Nachrichten und Bildern sowie
Sammeln, Bereitstellen und Liefern von Informationen und Daten
und sonstige Internet- und Onlinedienstleistungen.
39:
Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung durch elektronische
Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und
Informationsströmen; Briefdienst-,
Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung von Gütern,
Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen,
Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften, mit
Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Maschinenfahrzeugen, Schiffen und
Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen.
42:
Philatelie; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung,
Erstellung von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung
eingetragenen Gemeinschaftsmarke 1 798 701
Deutsche Post.
Die Markenstelle hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen, von denen einer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz der Eintragung für teilweise identische und im Übrigen hochgradig
ähnliche Dienstleistungen bestehe zwischen den beiderseitigen Marken keine
Verwechslungsgefahr. Aus der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „Post“ folge ein eng zu bemessener Schutzumfang. Die Vergleichsmarken enthielten zwar übereinstimmend den Bestandteil „Post“, das weitere Markenelement „Pader“ der angegriffenen Marke sei aber ausreichend, um die Gefahr
von Verwechslungen auszuschließen. Dem Markenteil „Post“ könne keine selbständig kollisionsbegründende Stellung zugemessen werden. Vielmehr verbänden
sich die Elemente „Pader“ und „Post“ zu einem einheitlichen Gesamtbegriff, den
das inländische Publikum ohne weiteres in diesem Sinne werten werde, zumal
auch die Schreibweise in einem Wort die Einheitlichkeit der Bezeichnung dokumentiere. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Verkehr diese Gesamtbezeichnung aufspalten und den Markenteil „Pader“ bei der Benennung des jüngeren Zeichens unberücksichtigt lassen sollte.
Die Voraussetzungen einer assoziativen Verwechslungsgefahr lägen ebenfalls
nicht vor. Eine solche Verwechslungsgefahr könne nicht darauf gestützt werden,
dass lediglich Übereinstimmungen in Markenbestandteilen vorhanden seien, die in
einem der Vergleichszeichen nicht eigenständig kollisionsbegründend hervorträten. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer
Markenserie zu bejahen, weil sich sämtliche von der Widersprechenden eingeführten Marken im Aufbau erheblich von der angegriffenen Marke unterschieden.
Daher könne die Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt unter Hinweis auf eine Anzahl von Beschlüssen verschiedener nationaler Gerichte,
mit denen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Widerspruchsmarken und
Kennzeichnungen Dritter, wie z. B. „DBP - Deutsche Brief-Post“ und „Die neue
Post“, bejaht worden ist, die Ansicht, auch die Marken des vorliegenden Widerspruchsverfahrens seien verwechselbar, weil das Wort „Post“, dem neben seiner
beschreibenden Bedeutung auch die Funktion eines Hinweises auf ihr Unternehmen zukomme, innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe, weil der Begriff „Pader“ einen gewissen geografischen
Bezug habe. Nach den vom Europäischen Gerichtshof u. a. im „THOMSON
LIFE“-Urteil (MarkenR 2005, 438 ff.) aufgestellten Grundsätzen sei die Hinzufügung eines beschreibenden Bestandteils zu einer identisch übernommenen älteren Marke dazu geeignet, die selbständig kennzeichnende Stellung der übernommenen älteren Marke innerhalb einer jüngeren Kennzeichnung in Frage zu stellen.
Auf Grund der im Eintragungsverfahren nachgewiesenen Tatsache, dass ca. 83 %
der beteiligten Verkehrskreise das Wort „POST“ dem Unternehmen der Widersprechenden zurechneten, weise die Marke „POST“ eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf, die zur Folge habe, dass der Verkehr der Bezeichnung „POST“
auch dann einen Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entnehme,
wenn es ihm als Bestandteil jüngerer Marken Dritter begegne. Eine selbständig
kennzeichnende Stellung sei aber, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom
19. Juli 2007 (WRP 2007, 1193 - Euro Telekom) festgestellt habe, selbst dann
anzunehmen, wenn die von Haus aus schutzunfähige Bezeichnung durch Verkehrsdurchsetzung nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft erworben
habe. Die Widersprechende verweist auf eine Anzahl von für sie eingetragenen Marken, die das Wort „Post“ enthalten. Unter diesen fänden sich auch solche,
die - wie z. B. die Marken „Centerpost“ oder „Regiopost“ - mit der angegriffenen
Marke in Bezug auf die Art der Markenbildung ohne weiteres vergleichbar seien,
weshalb auch die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehe.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen
Patent- und Markenamts
vom
24. September 2003
und
21. September 2004 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie beantragt zudem,
das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
die Widerspruchsmarke 300 12 966 betreffenden Löschungsverfahren auszusetzen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Beschlüsse als zutreffend und führt ergänzend
aus, der Begriff „POST“ sei nicht schutzfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG, da es sich um einen beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen
Begriff handele, der zudem zur Umschreibung der betreffenden Dienstleistungen
üblich geworden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen der angegriffenen Marke
und den Widerspruchsmarken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen
i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr gilt der
Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe
bzw. der Abstand der beiderseitigen wirtschaftlichen Tätigkeitsgebiete und der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Danach kann ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren
Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2007,
235 - Goldhase; GRUR 2006,
859,
861 - Malteserkreuz; GRUR 2005,
61 - CompuNet/ComNet II, jeweils m. w. N.).
Demnach ist die Beschwerde mangels Verwechslungsgefahr zurückzuweisen.
a.) Widerspruchsmarke zu 1): 300 12 966 „POST“:
Die mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35
und 39 sind mit den Dienstleistungen, für die diese Widerspruchsmarke eingetragen ist, weitgehend identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich, so dass zum
Ausschluss der Verwechslungsgefahr ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich ist.
Im vorliegenden Widerspruchsverfahren ist von dem rechtlichen Bestand dieser
Widerspruchsmarke auszugehen, da das beim Bundesgerichtshof im Rahmen
eines gegen die Widerspruchsmarke zu 1) in Gang gesetzten Löschungsverfahrens anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kann - ungeachtet der beim Senat darüber bestehenden Zweifel, die er im bei ihm in der Beschwerdeinstanz geführten Löschungsverfahren ausgesprochen hat - zugunsten der Widersprechenden eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1)
unterstellt werden. Diese besteht zwar aus dem in der deutschen Umgangssprache geläufigen Begriff „POST“, der geeignet ist, die Dienstleistungen, für die sie
eingetragen worden ist, sowie den Gegenstand dieser Dienstleistungen ihrer Art
und Gattung nach zu beschreiben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Wort „POST“
diente bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Widerspruchsmarke seit langem
im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer
Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennimmt, befördert und zustellt, andererseits zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter, insbesondere für Schriftgut aller Art wie z. B. Briefe und Karten (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage 1999, Band 7,
S. 2975 f.). Diese Sprach- und Bezeichnungsgewohnheit, die dadurch begründet
worden ist, dass die Beförderung von Schriftgut, Päckchen und Paketen über
mehr als ein Jahrhundert allein durch staatliche Einrichtungen wie die Kaiserliche
Post, die Reichspost und die Bundespost erfolgt ist, hat sich umgangssprachlich
auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost und ihrer Umwandlung in
das Unternehmen „Deutsche Post AG“ erhalten. Auch heute noch wird zu beförderndes oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut mit dem Sammelbegriff „POST“ bezeichnet, selbst wenn die Beförderung durch andere Unternehmen als das der Widersprechenden erfolgt. Angesichts dieses beschreibenden
Charakters fehlt der Bezeichnung „POST“ für die fraglichen Dienstleistungen von
Haus aus auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Widerspruchsmarke zu 1) ist jedoch aufgrund von Verkehrsdurchsetzungen gem. § 8
Abs. 3 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden. Marken, die auf
Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden sind, weisen im Regelfall
eine normale Kennzeichnungskraft und damit einen durchschnittlichen Schutzumfang auf (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; GRUR 2004, 514,
516 - Telekom; WRP 2007, 1192, 1195 - Euro Telekom).
Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kommt allerdings entgegen der Auffassung
der Widersprechenden für die Widerspruchsmarke zu 1) nicht in Betracht. Um bei
kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marken von gesteigerter Kennzeichnungskraft ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände. Solche zusätzlichen Umstände sind von der Widersprechenden weder
vorgetragen worden, noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere können die
zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des von Haus aus beschreibenden
Begriffs „POST“ durchgeführten Verkehrsbefragungen, die einen hohen Grad der
Zuordnung dieses Begriffs zum Unternehmen der Widersprechenden - nach ihrer
Auffassung ca. 83 % des angesprochenen Verkehrs - ergeben haben, nicht zur
Begründung einer über die durchschnittliche Kennzeichnungskraft hinaus gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke herangezogen werden, weil
diese hohen Zuordnungsgrade bereits erforderlich waren, um die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu überwinden und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu begründen.
Bei einer hiernach zugunsten der Widersprechenden zu unterstellenden durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1) besteht zwischen
dieser und der angegriffenen Marke selbst dann keine Verwechslungsgefahr,
wenn die Marken für identische Dienstleistungen benutzt werden, weil die
beiderseitigen Marken keine hinreichende Ähnlichkeit aufweisen.
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf
den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Merkmale zu berücksichtigen
sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke
regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.
Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre.
Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was allerdings nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere
Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marken im Gedächtnis der
angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein
können
(EuGH, GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE; BGH
a. a. O. - EURO TELEKOM; GRUR 1996, 404; 2006, 513 - Malteserkreuz).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weisen die beiderseitigen Marken wegen des zusätzlichen Bestandteils „Pader“ in der angegriffenen Marke weder in
klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht eine Ähnlichkeit auf, die die Gefahr
unmittelbarer Verwechslungen der Marken begründen könnte. In begrifflicher Hinsicht kommt eine unmittelbare Verwechslung beider Marken ungeachtet des
identischen Bestandteils „POST“ ebenfalls nicht in Betracht, weil die angegriffene
Marke unübersehbar den Zusatz „Pader“ und damit einen geografischen Bezug
aufweist, der in der Widerspruchsmarke zu 1) keine Entsprechung findet.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden hat der Begriff „Post“ innerhalb der
angegriffenen Marke auch keine den Gesamteindruck prägende bzw. selbständig
kennzeichnende Stellung inne. Voraussetzung für die Prägung des Gesamteindrucks einer Marke ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH
GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). Das
ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Begriff „POST“ verbindet sich mit dem ihm
vorangehenden Wort
„Pader“, dem kleinsten Fluss Deutschlands
(vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Pader), wegen des beschreibenden Begriffsgehalts für
den Teil der angesprochenen Verkehrskreise, dem der Name des Flusses bekannt
ist, ohne weiteres zu einem Gesamtbegriff in dem Sinne, dass die unter der Marke
erbrachten Postdienstleistungen sich regional in besonderem Maße auf das Umland der Pader beziehen. Aber auch für die Teile des Verkehrs, die den Fluss
„Pader“ nicht kennen und deshalb den beschreibenden Begriffsgehalt nicht erfassen, besteht nach dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine Marke in ihrer Gesamtheit auffasst und zu näheren Analysen im allgemeinen nicht neigt, keinerlei
Veranlassung, den Begriff „Pader“ in dem zusammengeschriebenen Wort zu vernachlässigen, denn nach der Art der Wortbildung beinhaltet er erkennbar jedenfalls irgendeine, nicht aber notwendig beschreibende Spezifizierung des nachfolgenden Begriffs „POST“. Unter anderem auch deshalb unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem durch den Bundesgerichtshof in der Sache „Euro Telekom“ (a. a. O.) zu beurteilenden Sachverhalt, in dem die angegriffenen Bezeichnungen als getrennte Wörter oder allein durch einen Bindestrich verbunden nebeneinander standen, so dass bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit die für
mehrteilige Marken geltenden Rechtsgrundsätze Anwendung gefunden haben,
während im vorliegenden Fall dem Verkehr in der angegriffenen Marke auf Grund
der Zusammenschreibung der Bezeichnung „Paderpost“ ein Verständnis dieser
Bezeichnung als ein einziges, zusammengehöriges Wort schriftbildlich und klanglich nahe gebracht wird.
Auch der Umstand, dass das Wort „Post“ auf Grund seiner Eintragung im Wege
der Verkehrsdurchsetzung eine normale Kennzeichnungskraft aufweist, ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht geeignet, eine prägende oder
selbständig kennzeichnende Stellung dieses Bestandteils innerhalb der angegriffenen Marke zu begründen. Denn der Bestandteil „Pader“ trägt ungeachtet seiner
Eignung, die angemeldeten Dienstleistungen inhaltlich zu beschreiben, als seinerseits durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Bestandteil maßgeblich zur Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke bei. Zwar gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das infolge seiner Benutzung eine
Stärkung der Kennzeichnungskraft erfahren hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet (BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; vgl.
auch BGH GRUR 2004, 154, 156 Farbmarkenverletzung II), grundsätzlich auch
bei Zeichen, die ihre Eintragungsfähigkeit erst aufgrund der Durchsetzung im Verkehr erlangt haben (BGH a. a. O., Rn. 25 - EURO TELEKOM). Daraus lässt sich
aber für den vorliegenden Fall selbst bei Unterstellung einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1) nichts zugunsten der Widersprechenden herleiten. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden mangels Kenntnis der Bedeutung des Wortes „Pader“ die Beschreibungseignung entweder nicht erkennen oder aber, soweit der beschreibende Inhalt erkannt wird,
das Markenwort als eigenständigen Gesamtbegriff auffassen. Deshalb ist die
Kennzeichnungskraft des Worts „Pader“ jedenfalls nicht geringer zu bewerten als
die Kennzeichnungskraft der ihr innerhalb der angegriffenen Marke nachfolgenden
Bezeichnung „POST“, wenn es nicht gar aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers den allein prägenden Bestandteil der angegriffenen Marke darstellt.
Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt
der gedanklichen Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkehr, der die Unterschiede der Marken
wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar verwechselt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelheiten Anlass hat, die
jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf
Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen
Produktverantwortung zu schließen. Ausschließlich assoziative Gedankenverbindungen, die zwar zu behindernden, rufausbeutenden oder verwässernden Wirkungen, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, werden
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG nicht erfasst (EuGH GRUR 1998, 387, 389,
Nr. 18 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeyChem; GRUR 2002,
544, 547 - BANK 24). In erster Linie hat der Verkehr dann Anlass, eine jüngere
Kennzeichnung dem Inhaber der älteren Marke zuzuordnen, wenn dieser den
Verkehr durch die Benutzung einer Markenserie mit einem wiederkehrenden
Stammbestandteil bereits daran gewöhnt hat, diesen Stammbestandteil als Hinweis auf sein Unternehmen zu verstehen. Für die Annahme, der inländische
Durchschnittsverbraucher der hier maßgeblichen Dienstleistungen verstehe das
Wort „POST“ in einem rechtlich erheblichen Umfang auch dann irrtümlich als auf
das Unternehmen der Widersprechenden hinweisenden Stammbestandteil, wenn
es ihm in jüngeren Kennzeichnungen Dritter begegnet, fehlt es jedoch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Insbesondere ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich, ob, wie lange und in welchem Umfang die Widersprechende welche der für sie eingetragenen und zudem prioritätsälteren Marken mit dem Wortbestandteil „POST“ im Verkehr für die hier maßgeblichen Dienstleistungen benutzt
hat und den Verkehr damit an die Verwendung des Stammbestandteils als Hinweis auf ihr Unternehmen gewöhnt hat.
Zwar kann im Einzelfall auch ohne vorherige Benutzung der Markenserie die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehen. Dies ist insbesondere
dann möglich, wenn eine im Verkehr bekannte Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung innerhalb einer mehrteiligen jüngeren Marke, ohne diese zu dominieren, eine derart selbständig kennzeichnenden Stellung innehat, dass der durch
das zusammengesetzte Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum
glauben machen kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH
a. a. O. Rdn. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA). Eine
solche selbständig kennzeichnende Stellung weist die Widerspruchsmarke, bei
der auch an dieser Stelle von aufgrund Verkehrsdurchsetzung erworbener Eintragungsfähigkeit und damit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist,
innerhalb der angegriffenen Marke jedoch nach dem bereits oben Gesagten nicht
auf. Es kommt hinzu, dass der inländische, angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher auf Grund der seit Jahren andauernden und umfangreichen
Berichterstattung in den deutschen Medien über den teilweise bereits erfolgten
und demnächst vollständig abgeschlossenen Wegfall des Postmonopols darüber
informiert ist, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht
unerhebliche Anzahl weiterer Postdienstleistern gibt, so dass er jedenfalls dann,
wenn er einem Zeichen begegnet, das wie die angegriffene Marke neben dem
Wort „POST“ weitere kennzeichnend wirkende Bestandteile aufweist, keinen begründeten Anlass hat, eine entsprechend gebildete Marke dem Unternehmen der
Widersprechenden zuzuordnen. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende
Fall von dem BGH-Urteil „Euro Telekom“, da die Bezeichnung „Telekom“ - anders
als „POST“ - erst nach der Privatisierung des Telekommunikationsbereichs durch
ihre häufige Verwendung und nicht auf Grund eines vorangegangenen „Monopols“
Verkehrsbekanntheit erlangt hat.
b.) Widerspruch 2 aus der Gemeinschaftsmarke 1 798 701
Für die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen dieser Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke wird auf die zum Widerspruch 1 vorstehend
getroffenen Feststellungen Bezug genommen, die hier in gleicher Weise zutreffen.
Hinzu kommt, dass der rein beschreibende Begriff „Deutsche“ in der Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke weder identisch noch sinngemäß eine
Entsprechung findet.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat nicht über eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sondern
auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall zu entscheiden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) erforderlich,
weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder
anderer nationaler Gerichte abgewichen worden ist, sondern eine Einzelfallentscheidung getroffen worden ist, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten in anderen, von der Widersprechenden zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführten
Entscheidungen, ganz oder teilweise nicht vergleichbar sind.
Für die von der Widersprechenden gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 148 ZPO beantragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens,
das die Frage der Rechtsbeständigkeit der Widerspruchsmarke zu 1), deren Löschung beantragt ist, zum Gegenstand hat, war kein Raum. Der Ausgang dieses
Verfahrens ist für die Widerspruchsentscheidung nicht vorgreiflich, weil der Senat
bei seiner Entscheidung den rechtlichen Bestand der Widerspruchsmarke und deren durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt hat. Feststellungen zu der
Frage, ob diese Marke über eine normale oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, sind nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens, so dass keine
rechtliche Aussage zu dieser Frage in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen
Verfahren zu erwarten ist.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Prietzel-Funk
Bb