Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 05.11.2007 – 20 W (pat) 303/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. November 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 81 587

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. November 2007 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, der Richterin Martens sowie die Richter

Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 3. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der US-Voranmeldung 60/004,763 vom 4. Oktober 1995 eingereichte internationale Patentanmeldung wurde das deutsche Patent mit der Bezeichnung „Messung der Oberflächenspannung in einer Umgebung unter Druck“ erteilt. Die Erteilung wurde am

14. August 2003 veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt elf Patentansprüche.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 haben - unter Hinzufügung einer

Merkmalsnummerierung - folgenden Wortlaut:

1. Vorrichtung zur Bestimmung der Oberflächenspannung einer

Flüssigkeit mit

M11

einem oder mehreren Prüfkörpern mit Öffnungen unterschiedlichen Durchmessers, die unter der Oberfläche

einer Flüssigkeit in einem Kessel, Reaktor oder Abschnitt einer Prozessleitung angeordnet sind;

M12 Mitteln zum Einstellen der Eintauchtiefe der Öffnungen

in der Flüssigkeit;

M13 Mitteln zur Schaffung einer Gasdruckquelle für die

Rohre unter Verwendung eines separaten Mengendurchflusssteuergerätes für jeden Prüfkörper;

M14 Mitteln, die zwischen der Gasquelle und den Prüfkörpern angeschlossen sind für die Schaffung einer regulierten, konstanten Volumendurchflussrate des Gases

zu den Prüfkörpern;

M15 Mitteln zum Steuern des Gasflusses zu den Prüfkörpern

und deshalb der Blasenrate an den Öffnungen;

M16 Mitteln zum Messen der Differenz der maximalen Drücke der Blasen, die sich an den Prüfköpfen als Funktion

der Oberflächenspannung der Flüssigkeit bilden unter

Verwendung eines Differenzdruckwandlers;

M17 Mitteln zum automatischen Messen der Temperatur eines Standard-Kalibrierfluids und Berechnen des bezüglich der korrekten Temperatur kompensierten Oberflächenspannungswertes;

M18 Mitteln zum automatischen aufeinanderfolgenden Einstellen von Einstellungen der Durchflusssteuergeräte

und Erzeugen von dynamischen Oberflächenspannungskurven unter Verwendung einer sequentiellen

Durchflusssteuereinstellungs-/Kalibrierfolge.

5. Vorrichtung zur Bestimmung der Oberflächenspannung einer

Flüssigkeit mit

M51 Mitteln zum automatischen Steuern der Blasenrate

durch ein in einem Kessel, Reaktor oder Abschnitt einer

Prozessleitung eingetauchtes Rohr unabhängig von

dem Druck innerhalb des Kessels, Reaktors oder Rohres oder der Eintauchtiefe;

M52 Mitteln zum Reinigen des Rohres während des Anfahrens und Betriebes;

M53 Mitteln zum Messen des Signals maximalen Blasendruckes aus einer Demodulatorausgangsschaltung, welches entweder unipolar oder bipolar sein kann;

M54 Mitteln zum Messen des maximalen Blasendruckes und

deshalb der Oberflächenspannung einer Flüssigkeit mit

Möglichkeiten zum Zurückweisen

falscher Spitzenwerte, welche durch Kapillarwirkung hervorgerufen

sind, unabhängig von der Druckumgebung der Flüssigkeit;

M55 Mitteln zum Messen des maximalen Blasendruckes und

deshalb der Oberflächenspannung einer Flüssigkeit mit

Mitteln zum Zurückweisen falscher Spitzenwerte, welche durch Oszillationen in der Wellenform maximalen

Blasendruckes hervorgerufen sind, unabhängig von der

Druckumgebung der Flüssigkeit;

M56 Mitteln zum Messen der Oberflächenspannung in einem

viskosen Fluid mit Mitteln zum Zurückweisen falscher

Spitzenwerte infolge von Fluktuationen der Differentialdruckwellenform, welche durch den hydrodynamischen

Widerstand des viskosen Fluids gegen an der Öffnung

gebildete Blasen hervorgerufen ist;

M57 Mitteln zum automatischen Messen der Temperatur eines Standard-Kalibrierfluids und Auswählen des korrekten, hinsichtlich der Temperatur kompensierten

Oberflächenspannungswertes;

M58 Mitteln zum automatischen aufeinanderfolgenden Einstellen von Einstellungen der Durchflusssteuergeräte

und Erzeugen von dynamischen Oberflächenspannungskurven unter Verwendung einer sequentiellen

Durchflusssteuereinstellungs-/Kalibrierfrequenz.

Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 11 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen das Patent wurde am 10. November 2003 Einspruch erhoben, mit dem zunächst zumindest der Teilwiderruf des Patents begehrt wurde. Die Einsprechende

machte in ihrem Einspruch die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG

geltend. Danach sei der Gegenstand des Patents einerseits nach §§ 1 und 5 PatG

nicht patentfähig, weil er nicht gewerblich anwendbar sei. Andererseits offenbare

das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie

ausführen kann.

Die Ausführungen der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz beschränkten

sich auf die unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 und bezüglich des Anspruchs 1 auch nur auf die vom Anspruchswortlaut umfassten Alternativen mit nur

einem Prüfkörper. Insbesondere beanstandet die Einsprechende, dass die beanspruchten Varianten mit nur einer Kapillare bzw. einem Rohr im Rahmen der Offenbarung für den Fachmann nicht nacharbeitbar wären, weil hierbei (an einer Kapillare) ein Messen der Differenz der maximalen Drücke der Blasen nicht möglich

sei.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende unter Verweis auf

die Druckschriften

D1 US 4,416,148

D2 FAINERMAN, V. B.; MILLER, R.; JOOS, P.: The measurement of dynamic surface tension by the maximum bubble pressure method. In:

Colloid & Polymer Science, 1994, Band 272, Nr. 6, S. 731-739

ergänzend geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch

nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Er ergebe sich in naheliegender Weise

aus der Kombination der Druckschriften D1 und D2.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentinhaberin beantragt

schriftsätzlich,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

II.

1. Der Einspruch ist zulässig.

Er wurde form- und fristgerecht eingelegt. Im Einspruch sind auch die Tatsachen,

die ihn rechtfertigen, im Einzelnen angegeben. Zur hinreichenden Substantiierung

des Einspruchs ist die vollständige Darlegung der maßgeblichen Gründe erforderlich, die den Patentinhaber und den Senat in die Lage versetzt, daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes

ziehen können.

Der Grundsatz, dass die Begründung eines zulässigen Einspruchs nur die Angabe

der konkreten Tatsache erfordert, die ihn nach Ansicht des Einsprechenden

rechtfertigen (BGHZ 93, 171 - Sicherheitsvorrichtung) gilt auch, wenn der Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG oder den des § 21

Abs. 1 Nr. 2 PatG gestützt und mit der unzureichenden Offenbarung der Erfindung

begründet ist (BPatGE 28, 35 - Varioobjektiv).

In der fristgerecht eingegangenen Einspruchsschrift hat die Einsprechende die

Stellen in der angegriffenen Patentschrift konkret bezeichnet, die ihrer Meinung

nach widersprüchlich sind und dadurch den Nachvollzug der Lehre verhindern. Sie

hat insbesondere darauf verwiesen, dass das Merkmal M11 in der Variante mit nur

einem Prüfkörper nicht vereinbar mit dem Merkmal M16 sei, gemäß dem Mittel

zum Messen der Differenz der maximalen Drücke der Blasen, die sich an den

Prüfköpfen als Funktion der Oberflächenspannung der Flüssigkeit bilden unter

Verwendung eines Differenzdruckwandlers vorgesehen sind. Bei einem einzigen

Prüfkörper sei eine Differenzmessung weder theoretisch noch praktisch ausführbar. Die Einsprechende hat damit die erforderlichen konkreten Tatsachen, die

nach ihrer Ansicht den Widerruf des Patents nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2

PatG rechtfertigen, dargelegt. Ob diese Tatsachen den Widerruf des Patents tatsächlich zu tragen vermögen, ist keine Frage der Zulässigkeit des Einspruchs,

sondern der Schlüssigkeit des Sachvortrages, also der Begründetheit des Einspruchs.

2. Nachdem sich der ordnungsgemäß eingelegte Einspruch als zulässig erweist,

hat der Senat nach pflichtgemäßen Ermessen alle Widerrufsgründe, Tatsachen

und Umstände zu berücksichtigen, die für die Rechtsbeständigkeit des einspruchsbefangenen Patents erheblich sind. Der Senat sieht sich daran auch nicht

durch die BGH-Entscheidung „Aluminium-Trihydroxid“ (BlPMZ 1995, 438) gehindert, da ihm im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung die gleiche Prüfungskompetenz zukommt, wie der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (in Übereinstimmung mit BPatGE 47, 141 - Aktivkohlefilter).

3. Der Patentanspruch 1 erweist sich angesichts des aus den Druckschriften

D1 und D2 bekannten Standes der Technik als nicht rechtsbeständig.

Der Durchschnittsfachmann für den Erfindungsgegenstand ist ein Hochschulingenieur für Feinwerktechnik/Messtechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Labormesstechnik, speziell der Techniken zur Messung von Oberflächenspannungen.

Aus der Druckschrift D1 ist ein Tensiometer, mithin eine Vorrichtung zur Messung der Oberflächenspannung einer Flüssigkeit bekannt, mit

zwei Prüfkörpern (probes 50, 51) mit Öffnungen unterschiedlichen Durchmessers, die unter der Oberfläche einer Flüssigkeit in einem Kessel, Reaktor oder Abschnitt einer Prozessleitung angeordnet sind (siehe z. B.

Spalte 4, Zeile 24-27);

Mitteln zum Einstellen der Eintauchtiefe der Öffnungen in der Flüssigkeit

(siehe z. B. Patentanspruch 5);

Mitteln zur Schaffung einer Gasdruckquelle (source of process gas 10) für

die Rohre unter Verwendung eines separaten Mengendurchflusssteuergerätes (pressure regulator means 15; means 30 for providing a regulated

constant flow of gas; fine metering valves 40, 41) für jeden Prüfkörper

(siehe z. B. Spalte 5, Zeile 48 bis Spalte 6, Zeile 28);

Mitteln, die zwischen der Gasquelle und den Prüfkörpern angeschlossen

sind für die Schaffung einer regulierten, konstanten Volumendurchflussrate des Gases zu den Prüfkörpern (siehe z. B. Patentansprüche 1, 2;

Spalte 4, Zeile 38-42);

Mitteln zum Steuern des Gasflusses zu den Prüfkörpern und deshalb der

Blasenrate an den Öffnungen (siehe z. B. Patentansprüche 1, 2; Spalte 4,

Zeile 38-42, 46-48);

Mitteln zum Messen der Differenz der maximalen Drücke der Blasen, die

sich an den Prüfköpfen als Funktion der Oberflächenspannung der Flüssigkeit bilden unter Verwendung eines Differenzdruckwandlers (differential

pressure transducer 70, vgl. z. B. Spalte 6, Zeile 45-47);

Mitteln zum automatischen Messen der Temperatur eines Standard-Kalibrierfluids und Berechnen des bezüglich der korrekten Temperatur kompensierten Oberflächenspannungswertes (temperature probe 65, vgl. z. B.

Spalte 6, Zeile 36-38).

Damit ist dem Fachmann eine Vorrichtung zur Messung der Oberflächenspannung

einer Flüssigkeit mit den Merkmalen M11 bis M17 aus dem Stand der Technik bekannt. Zwei Prüfkörper, wie beim Stand der Technik, sind jedenfalls als „mehrere

Prüfkörper“ im Sinne des Merkmals M11 aufzufassen.

Von diesem bekannten Stand der Technik unterscheidet sich der mit mehreren

Prüfkörpern ausgestattete (Teil-)Gegenstand des Patentanspruch 1 lediglich durch

Mittel zum automatischen aufeinanderfolgenden Einstellen von Einstellungen der

Durchflusssteuergeräte und Erzeugen von dynamischen Oberflächenspannungskurven unter Verwendung einer sequentiellen Durchflusssteuereinstellungs-

/Kalibrierfolge (Merkmal M18).

Dem Fachmann ist jedoch aus der Druckschrift D2 ein Gerät (MPT1 der

Fa. L…, vgl. Seite 732, linke Spalte, 2. Absatz) zum automatischen Erzeugen

von dynamischen Oberflächenspannungskurven bekannt, das eben jene Mittel

zum automatischen aufeinanderfolgenden Einstellen von Einstellungen eines

Durchflusssteuergeräts und Erzeugen von dynamischen Oberflächenspannungskurven unter Verwendung einer sequentiellen Durchflusssteuereinstellungs-

/Kalibrierfolge aufweist (siehe Seite 734, linke Spalte bis zur Zwischenüberschrift).

Diese, für die Messung nach der Methode des maximalen Blasendrucks mit einer

Kapillare, bekannten Mittel auch für den Fall der Messung nach der Differenzdruckmethode gemäß der Druckschrift D1 vorzusehen, liegt für den Fachmann

nahe, wenn er vor der Aufgabe steht, die Differenzdruck-Methode zu verbessern.

Er erkennt nämlich ohne weiteres, dass mit dem automatischen aufeinanderfolgenden Einstellen des Durchflusssteuergeräts und Erzeugen von dynamischen

Oberflächenspannungskurven die Messgenauigkeit erhöht werden kann.

Nach alledem umfasst der Patentanspruch 1 jedenfalls mit der Vorrichtung zur

Bestimmung der Oberflächenspannung einer Flüssigkeit mit mehreren Prüfkörpern

einen Gegenstand, der nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

4. Darauf, ob - wie von der Einsprechenden eingewendet - die beanspruchte

Vorrichtung zur Bestimmung der Oberflächenspannung einer Flüssigkeit mit einem

Prüfkörper so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

5. Das Patent ist vollständig zu widerrufen, weil die Patentinhaberin die

Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang des erteilten Anspruchssatzes begehrt, dieser aber zumindest den nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 enthält (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; BGH, Beschluss

vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II).

Dr. Bastian

Martens

Höppler

Kleinschmidt

Pr