Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 09.11.2007 – 25 W (pat) 35/07

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 35/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 41 194 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vors

itzende sowie der Richter Merzbach und Eisenrauch

beschlo

ssen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

6. Februar 2007 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

1 103 567 „Allergopen“ angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3

Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Bayer

Merzbach

Eisenrauch

Na/Bb