Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 15.11.2007 – 25 W (pat) 149/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
15. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 399 77 681
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25. März 2002 und 29. Juli 2004 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 395 46 227 hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Unternehmensberatung“ zurückgewiesen worden ist.
Die Marke 399 77 681 ist hinsichtlich der Dienstleistung „Unternehmensberatung“ wegen des Widerspruchs aus der Marke
395 46 227 zu löschen.
Die Beschwerde wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt, soweit
sie die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke
1 010 757 gegen der Dienstleistung „Unternehmensberatung“ der
angegriffenen Marke betrifft.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Zurückweisung der Widersprüche aus den Marken 1 010 757 und 395 46 227 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke
ist am 19. September 2000 unter der Nummer 399 77 681 für die Dienstleistungen
„Unternehmensberatung; Ausbildung; sicherheitstechnische Betreuung, soweit in Klasse 42 enthalten“
in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der seit dem 20. Oktober 1980 für die Dienstleistungen
„Werbung, Aufstellen von Statistiken, Marktforschung und Marktanalysen; Veröffentlichung, Herausgabe und Verteilung von Zeitschriften, Statistiken, Marktanalysen und Werbesendungen; Meinungsforschung und Nachforschung
im Gesundheitswesen,
Durchführung von insbesondere statistischen Nachforschungen
auf dem pharmazeutischen und medizinischen Markt“
unter der Nummer 1 010 757 eingetragenen Marke
IMS
sowie der seit dem 27. Januar 1997 für die Waren und Dienstleistungen
„Datenverarbeitungsgeräte und -Computer, Datenverarbeitungsanlagen, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, mit Programmen versehene Datenträger aller Art, darunter Disketten und
Magnetbänder; Marktforschung und Marktanalysen; Unternehmens- und Organisationsberatung; Aufstellen von Statistiken;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern,
Verarbeiten und Liefern von Daten und Nachrichten; Dienstleistungen einer Datenbank, darunter elektronisches Zugreifen auf in
der Datenbank gespeicherte Daten und Informationen über pharmazeutische Präparate, Heil- und Hilfsmittel, Verbandsstoffe und
Mittel zur Gesundheitspflege; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung, Vermieten und Lizenzieren von Datenverarbeitungsanlagen und von Teilen derselben sowie von Programmen für die Datenverarbeitung und von Programmträgern für
diese, darunter Datenaustauschprogramme für die Arzt- und Klinikpraxis sowie für andere Softwarehäuser; Dienstleistungen der
Telekommunikation und Nachrichtenübermittlung, nämlich Sammeln, Speichern, Verarbeiten und Liefern von Daten und Nachrichten; alle Waren und Dienstleistungen insbesondere auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens, darunter des Arzneimittelwesens“
unter der Nummer 395 46 227 eingetragenen Marke
IMIS
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 25. März 2002 und 29. Juli 2004, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Widersprüche zurückgewiesen.
Ausgehend von der Registerlage seien die Marken zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und im Übrigen im engsten Ähnlichkeitsbereich liegender Dienstleistungen bestimmt, so dass unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken strenge Anforderungen an den
Abstand zu den beiden Widerspruchsmarken zu stellen seien. Diesen genüge die
angegriffene Marke jedoch.
Die beteiligten Verkehrskreise würden ohne weiteres erkennen, dass die in das
Wort integrierte Grafik der angegriffenen Marke für den Buchstaben "A" stehe. Die
angegriffene Marke werde daher dem Wort "IMAS" gleichgesetzt. In der Werbung
sei es durchaus üblich, einzelne Buchstaben durch entsprechende Grafiken zu ersetzen. Die stilisiert dargestellte Pyramide ordne sich sowohl in der Höhe wie auch
in der Breite in das übrige Schriftbild ein. Reine Bilddarstellungen würden gewöhnlich auch nicht innerhalb eines Wortes abgebildet, da anderenfalls ein einheitliches
Wort auseinander gerissen und damit die Lesbarkeit des Wortes erschwert werden würde. Dass die Pyramide für den Buchstaben "A" stehe, sei ohne weiteres
erkennbar. Die Form der Pyramide mit den beiden nach oben spitz zulaufenden
Geraden entspreche der Form eines "A". Auch die Querlinien innerhalb der Pyramide ließen sich als Querbalken des Buchstabens interpretieren. Somit stünden
sich die Vergleichswörter „IMAS" und „IMIS" bzw. „IMS" gegenüber.
Zwischen den Vergleichswörtern "IMAS" und "IMIS" bestehe keine zur Verwechslung führende klangliche Ähnlichkeit, da die Vergleichswörter in der für das
Gesamtklangbild einer Marke bedeutsamen Vokalfolge deutlich voneinander
abwichen. Dem dunklen Vokal "A" stehe innerhalb der Widerspruchsmarke der
sehr hellklingende Vokal "l" gegenüber. Da es sich vorliegend um sehr kurze
Wörter handele, die durch einzelne Abweichungen
im Verhältnis stärker
beeinflusst werden als längere Markenwörter, träten die Abweichungen in der
Vokalfolge auch derart deutlich in Erscheinung, dass sie den beteiligten
Verkehrskreisen nicht entgehen würden.
Von der Widerspruchsmarke "IMS" grenze sich das Wort "IMAS" bereits durch die
unterschiedliche Form der Wiedergabe hinreichend ab. Während die Widerspruchsmarke nur durch die separate Wiedergabe der einzelnen Buchstaben aussprechbar sei, werde die Widerspruchsmarke als ein Wort wiedergegeben. Aber
auch wenn die angegriffene Marke nur durch separate Aussprache der einzelnen
Buchstaben wiedergegeben werde, seien aufgrund des zusätzlichen Buchstabens
"A" hinreichende Unterscheidungsmöglichkeiten gegeben.
Auch eine zur Verwechslung führende begriffliche Ähnlichkeit bestehe nicht, da
sich für den Verkehr die Vergleichsmarken als phantasievolle Wortschöpfungen
bzw. Buchstabenzusammenstellungen darstellten. Ebenso wenig bestehe auch
eine zur Verwechslung führende schriftbildliche Ähnlichkeit, da gerade die Ersetzung des Buchstabens "A" durch die Darstellung einer Pyramide für hinreichende
Unterscheidungsmöglichkeiten sorge.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie
sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. März 2002 und 29. Juli 2004
aufzuheben und die Marke 399 77 681 zu löschen.
Sie macht zunächst unter Vorlage verschiedener Anlagen geltend, dass die
Widerspruchsmarke 395 46 227 „IMS“ wegen intensiver Benutzung über eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Ausgehend davon könne dann aber bei
Berücksichtigung einer teilweisen Identität und im Übrigen sehr engen Ähnlichkeit
der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr
zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke „IMS“ nicht
verneint werden. Denn die angegriffene Marke werde in klanglich identischer
Weise ebenfalls mit „IMS“ benannt. Es könne dabei nicht davon ausgegangen
werden, dass die Grafik der angegriffenen Marke für den Buchstaben „A" stehe.
Die sich bereits in ihrer farblichen Ausgestaltung von den Buchstaben absetzende
Grafik trete im Gesamteindruck der Marke hinter den übrigen Buchstaben zurück.
Sie weise in ihrer konkreten Ausgestaltung in keiner Weise Ähnlichkeit mit einem
„A" auf. Entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der Verkehr die angegriffene Marke daher nicht als Wort, sondern als Einzelbuchstaben „I-M-S" lesen.
Dies gelte insbesondere für diejenigen Teile der Verkehrskreise, denen die
Widerspruchsmarke „IMS" bekannt sei.
Auch schriftbildlich bestehe Verwechslungsgefahr zu der Marke „IMS“, da der grafische Bestandteil der angegriffenen Marke gegenüber dem Buchstabenbestandteil in den Hintergrund trete.
Wenn man hingegen unterstelle, dass die angegriffene Marke wie „IMAS“ ausgesprochen werde, bestehe entgegen der Auffassung der Markenstelle eine hochgradige und die Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit zu der Widerspruchsmarke „IMIS“. Die Markenstelle verkenne insoweit, dass der unterschiedliche Vokal in der unbetonten zweiten Wortsilbe liege, während die betonten
ersten Silben der beiden einander gegenüberstehenden Markenwörter hingegen
identisch seien. Der unbetonte zweite Vokal werde dagegen kurz ausgesprochen,
so dass selbst der Unterschied zwischen einem hellen und einem dunklen Vokal
kaum hörbar sei. Somit bestehe angesichts der - ebenfalls von der Markenstelle
bejahten - hochgradigen Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Dienstleistungen
eine klangliche Verwechslungsgefahr.
Auch schriftbildlich könne die angegriffene Marke leicht mit „IMIS" verwechselt
werden, nämlich wenn der pyramidenförmige Bildbestandteil als „I" gelesen wird,
was nicht sehr viel abwegiger erscheine, als die Pyramide als „A" zu lesen.
Die Inhaberin der angegriffene Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Beschwerde für unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr von der
Markenstelle zutreffend verneint worden sei. Eine konkrete Erwiderung auf den
Vortrag der Widersprechenden in der Beschwerdebegründung ist nicht erfolgt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die angegriffene Marke ist aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 46 227 für die Dienstleistung „Unternehmensberatung“ zu löschen; insoweit ist die Beschwerde aus der Marke
1 010 757 gegenstandslos geworden. Die weitergehende Beschwerde gegen die
Zurückweisung der Widersprüche aus den Marken 395 46 227 und 1 010 757 ist
hingegen unbegründet.
I. Widerspruch aus der Wortmarke 395 46 227 „IMIS“
Die Beschwerde der Widersprechenden gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Wortmarke 395 46 227 „IMIS“ ist zulässig und hinsichtlich der von
der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Unternehmensberatung“
auch begründet, da die Vergleichsmarken insoweit verwechselbar im Sinne von
gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 395 46 227 ist hingegen unbegründet.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderer Anhaltspunkte wie bereits die Markenstelle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Da Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen, ist bei den
Waren von der Registerlage auszugehen. Identität besteht danach hinsichtlich der
in beiden Verzeichnissen enthaltenen Dienstleistung „Unternehmensberatung“, so
dass insoweit ein sehr deutlicher Abstand zwischen beiden Marken zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlich ist. Zwischen den übrigen von der
angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Ausbildung; sicherheitstechnische Betreuung, soweit in Klasse 42 enthalten“ und den für die Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistungen besteht insoweit Ähnlichkeit, als die
für die Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistungen „Unternehmens- und Organisationsberatung“ auch solche von der angegriffenen Marke beanspruchten
Ausbildungs- und Betreuungsdienstleistungen im sicherheitstechnischen Bereich
umfassen können, wobei der Grad der Ähnlichkeit angesichts deutlicher Unterschiede in Art und Zweckbestimmung beider Dienstleistungen sowie in der Ausbildung und Qualifikation der jeweils mit der Erbringung befassten Personen allenfalls als durchschnittlich zu bewerten ist (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von
Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 351, li. Sp.; BPatG, PAVIS PROMA,
33 W (pat) 225/99 - ABBI/ABB). Ähnlichkeit besteht insoweit auch zu den Waren
der Widerspruchsmarke „Programme für Datenverarbeitungsanlagen, mit Programmen versehene Datenträger aller Art, darunter Disketten und Magnetbänder“
im Hinblick auf deren möglichen Einsatzbereich in Zusammenhang mit Ausbildungsdienstleistungen. Angesichts der grundlegenden Abweichung zwischen der
Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem
Vertrieb einer körperlichen Waren (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 9 Rdnr. 83) liegt aber keine überdurchschnittliche oder enge Ähnlichkeit vor.
In Bezug auf alle übrigen für die Widerspruchsmarke registrierten Waren und
Dienstleistungen dürfte hingegen eine allenfalls am Rande liegende Ähnlichkeit
vorliegen. Für den Verkehr besteht nämlich kaum Anlass zur Annahme, dass sich
Anbieter von Ausbildungs- und sicherheitstechnischen Betreuungsdienstleistungen selbständig mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der entsprechenden Waren
wie z. B. „Datenverarbeitungsanlagen“ befassen oder sich auf dem jeweiligen
Dienstleistungsbereich wie z. B. „Marktforschung und Marktanalysen“ selbständig
gewerblich betätigen.
Zugunsten der Widersprechenden kann insoweit jedoch ebenfalls eine mittlere
bzw. durchschnittliche Ähnlichkeit unterstellt werden, da eine verwechslungsbegründende Markenähnlichkeit im Hinblick auf die Wechselwirkung von Waren-
/Dienstleitungsähnlichkeit (sofern man von einer solchen ausgeht), Schutzumfang
der Widerspruchsmarke und Markenähnlichkeit nur insoweit gegeben ist, als die
Marken sich bei der bei der identischen Dienstleistung „Unternehmensberatung“
begegnen können.
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist,
dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 111). Ausgehend davon kommt zwischen beiden
Marken nur eine klangliche Verwechslungsgefahr in Betracht, da sich beide Marken schriftbildlich aufgrund des grafisch ausgestalteten, pyramidenähnlichen Zeichens zwischen den Buchstaben „M“ und „S“ auch bei Anlegung strenger Maßstäbe deutlich unterscheiden.
Allerdings geht der Senat mit der Markenstelle ebenfalls davon aus, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs das pyramidenähnliche Zeichen innerhalb des Gesamtzeichens als Vokal „A“ lesen und die Widerspruchsmarke
dementsprechend mündlich mit „IMAS“ benennen wird. Gegen ein solches Verständnis spricht zwar zunächst, dass dieses Zeichen nicht herkömmlichen grafischen Ausgestaltungen des Vokals „A“ entspricht und ein hohes Maß an Verfremdung aufweist. Andererseits hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss
zutreffend dargelegt, dass das angegriffene Zeichen in seiner Gesamtheit den
Eindruck eines einheitlichen Wortes erweckt. Das grafisch ausgestaltete Zeichen
passt sich in Größe und Umfang den übrigen, einheitlich ausgestalteten Großbuchstaben an. Hinzu kommt, dass die Umrisscharakteristik des pyramidenähnlichen Zeichens keinem anderen Buchstaben als dem Buchstaben „A“ zugeordnet
werden könnte. Zudem bietet sich die Ergänzung um den Vokal „A“ zwischen den
Konsonanten „M“ und „S“ an, weil die Buchstaben sich dann zu einem einheitlichen, leicht erfassbaren und aussprechbaren Wort „IMAS“ verbinden. Nicht zu
vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verkehr an werbemäßige, grafische Ausgestaltungen von Buchstaben innerhalb von Markenwörtern
gewöhnt ist.
Wenngleich danach nicht ausgeschlossen werden kann, dass das pyramidenähnliche Zeichen aufgrund seines hohen Abstraktionsgrades teilweise nicht als Buchstabe erkannt und die angegriffene Marke insoweit nur mit den Buchstaben „I-M-
S“ benannt wird - wobei es sich allerdings kaum um eine den Gesamteindruck des
Zeichens erschöpfende Benennung handeln dürfte -, so ist aufgrund der vorgenannten Gründe gleichwohl die Annahme gerechtfertigt, dass jedenfalls ein nicht
unerheblicher und für die Frage einer Verwechslungsgefahr relevanter Teil des
Verkehrs die angegriffene Marke trotz der abstrakten, in dieser Form nicht
gebrauchsüblichen Ausgestaltung des Vokals „A“, die Marke ohne weiteres mündlich mit „IMAS“ benennen wird. In diesem Fall entspricht die mündliche Benennung zudem dem Firmenschlagwort der Inhaberin der angegriffenen Marke, auch
wenn diesem Umstand im Rahmen der Prüfung einer verwechslungsbegründenden Markenähnlichkeit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen
kann. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Widersprechende selbst die Marke nicht in dem vorgenannten Sinne versteht, da die Beurteilung der Markenähnlichkeit im vom Amtsermittlungsprinzip beherrschten registerrechtlichen Widerspruchsverfahren von Amts wegen und unabhängig vom Vorbringen oder der Rechtsaufassung eines Beteiligten zu beurteilen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 42 Rdnr. 41).
Für die Beurteilung der klanglichen Markenähnlichkeit sind demnach die beiden
Markenwörter „IMAS“ und „IMIS“ zu vergleichen. Deren Abstand ist ihrem allein
maßgeblichen Gesamteindruck nach entgegen der Auffassung der Markenstelle
bei der identisch in beiden Verzeichnissen enthaltenen Dienstleistung „Unternehmensberatung“ zu gering, um die Gefahr von Verwechslungen mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen. Zum übereinstimmenden Gesamteindruck tragen dabei wesentlich die Übereinstimmungen in drei von vier Buchstaben sowie in der
Silbenzahl und der Betonung überein, wobei die Übereinstimmungen sich zudem
am stärker beachteten Wortanfang befinden (vgl. BGH, GRUR 1999, 735, 736 –
MONOFLAM/POLYFLAM). Auch wenn zwischen den abweichenden Vokalen „A“
und „I“ für sich betrachtet durchaus eine wahrnehmbarer klanglicher Unterscheid
besteht, tritt dieser durch die konkrete Lauteinbindung im Gesamtklangbild beider
Marken - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um Kurzwörter
handelt, bei denen Abweichungen in aller Regel stärker beachtet werden (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 135) -, nicht so deutlich hervor,
um vor allem unter ungünstigen akustischen Übermittlungsbedingungen und vor
dem Hintergrund eines verblassenden Erinnerungsbildes (vgl. EuGH, MarkenR
1999, 236, 239 – Lloyd/Loints) ein hinreichend sicheres (klangliches) Auseinanderhalten beider Wörter jedenfalls bei identischen Dienstleistungen noch zu gewährleisten.
Eine abweichende Beurteilung ist allerdings im Hinblick auf die weiteren, zu den
Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke allenfalls in einem mittleren
Ähnlichkeitsbereich liegenden beanspruchten Dienstleistungen „Ausbildung; sicherheitstechnische Betreuung, soweit in Klasse 42 enthalten“ geboten. Hier reicht
nach Auffassung des Senats bereits angesichts der geringeren Anforderungen an
einen die Gefahr von Verwechslungen vermeidenden Markenabstand der durch
die abweichenden Vokale „A“ und „I“ hervorgerufenen Unterschied im Gesamtklangbild beider Marken aus, um im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Für eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen bieten sich ebenfalls keine
Anhaltspunkte.
2. Widerspruch aus der Marke 1 010 757 „IMS“
Soweit die angegriffene Marke bereits aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
395 46 227 für die Dienstleistung „Unternehmensberatung“ der Löschung unterliegt, ist die Beschwerde zwar zulässig, aufgrund der bestandskräftigen Anordnung der Löschung derzeit jedoch gegenstandslos. Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke – etwa aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – insoweit wieder aufleben, so wird über die Beschwerde der Beschwerdeführerin noch zu entscheiden sein.
Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus
der Marke 1 010 757 als unbegründet zurückzuweisen, da zwischen beiden Marken hinsichtlich der weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Ausbildung; sicherheitstechnische Betreuung, soweit in Klasse 42 enthalten“ keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Widerspruchsmarke infolge Bekanntheit
und intensiver Nutzung über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt bzw. ob
eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Markenähnlichkeit zwischen
der angegriffenen Marke und der Marke 1 010 757 „IMS“ vorliegt.
Denn eine Verwechslungsgefahr scheidet bereits deshalb aus, weil es an einer
Ähnlichkeit der vorgenannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu den
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke fehlt. Unabhängig von den weiteren
Faktoren wie Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Ähnlichkeit der zu
vergleichenden Zeichen ist in einem solchen Fall eine Verwechslungsgefahr bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, da eine gänzlich fehlende Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht durch die anderen Tatbestandsmerkmale ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2001, 507, 508
EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 52).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen sind alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den
Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere ihre regelmäßige
betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Erbringungsart, ihr Verwendungszweck
und ihre Nutzung, ihre wirtschaftliche Bedeutung und ihre Eigenart als miteinander
konkurrierende oder sich ergänzende Leistungen (zur Definition der Ähnlichkeit
von Waren/Dienstleistungen vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9
Rdn. 44). Insbesondere kommt es darauf an, ob der Verkehr (bei gleicher Kennzeichnung) erwartet, dass die beiderseitigen Dienstleistungen unter der Kontrolle
desselben Unternehmens erbracht werden, welches für ihre Qualität verantwortlich ist (vgl. BGH MarkenR 2001, 32, 33 - Wintergarten; WRP 2002, 537, 539
BANK 24). Insoweit ist im Widerspruchsverfahren grundsätzlich eine objektive und
generalisierende Betrachtungsweise angezeigt, bei der mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht belegbare, mögliche Fehlvorstellungen einzelner Abnehmer
nicht berücksichtigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.
§ 9 Rdn. 63).
Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 1 010 757
und die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Ausbildung; sicherheitstechnische Betreuung, soweit in Klasse 42 enthalten“ sind in ihrem Wesen grundverschieden. Sie haben nach Gegenstand, Nutzungszweck und
Art der Erbringung sowie der Ausbildung und Qualifikation der jeweils mit der
Erbringung befassten Personen keine relevanten Berührungspunkte, was in Bezug auf die Dienstleistung „sicherheitstechnische Betreuung, soweit in Klasse 42
enthalten“ offensichtlich ist und keiner näheren Begründung bedarf. Bei der
Dienstleistung „Ausbildung“ führt allein der Umstand, dass die Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke wie z. B. „Werbung“ oder „Marktforschung“ auch Gegenstand von Ausbildungsdienstleistungen sein können, angesichts
ihrer
unterschiedlichen Art, Zweckbestimmung usw. nicht zu der Annahme, es handele
sich um verwandte Dienstleistungen, die (vermutlich) regelmäßig von denselben
Unternehmen erbracht würden oder jedenfalls einem gemeinsamen betrieblichen
Verantwortungsbereich zuzuordnen seien. So erfordern Ausbildungsdienstleistungen z. B. regelmäßig neben fachlichen auch pädagogische Fähigkeiten. Ausbildungsdienstleistungen können zudem zu allen nur denkbaren Dienstleistungen in
irgend einer Form erbracht werden, so dass es auch vor diesem Hintergrund nicht
gerechtfertigt erscheint, eine Ähnlichkeit zu all diesen Dienstleistungen nur deshalb anzunehmen, weil sie auch Gegenstand einer Ausbildung sein können.
Eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Kliems
Bayer
Merzbach
Na