Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Urteil vom 27.11.2007 – 3 Ni 47/06

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 27. November 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 39 26 658

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 27. November 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie des Richters Engels, der Richterin

Dipl.Chem. Dr. Proksch-Ledig, des Richters Dipl.Chem. Dr. Egerer und der Richterin Dipl.Chem. Zettler

für Recht erkannt:

Das deutsche Patent 39 26 658 wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. August 1989 angemeldeten

und erteilten deutschen Patents 39 26 658, mit der Bezeichnung „Fettsäurezusammensetzung“, für das die Priorität der britischen Patentanmeldung 19110/88

vom 11. August 1988 in Anspruch genommen wurde.

Die erteilte Fassung des Streitpatents (Streitpatentschrift DE 39 26 658 C2) umfasst die folgenden insgesamt 10 Patentansprüche:

1. Fettsäurezusammensetzung enthaltend omega-3 mehrfach

ungesättigte Fettsäuren einschließlich (all-Z)-5, 8, 11, 14, 17 - Eigosapentaensäure (EPA) C 20:5, (all-Z)-4, 7, 10, 13, 16, 19-Docosabexaensäure (DHA) C 22:6 und anderer omega-3 C20, C21 und

C22 Fettsäuren, wahlweise in Form von pharmazeutisch verträglichen Salzen oder Estern, dadurch gekennzeichnet, dass

-

die Fettsäurezusammensetzung mindestens 80 Gew.-%

der omega-3 mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthält,

- wobei (all-Z)-5, 8, 11, 14, 17-Eicosapentaensäure (EPA)

C20:5 und

(all-Z)-4, 7, 10, 13, 16, 19-Docosahexaensäure

(DHA) C22:6 in relativen Mengen von größer 1:1 bis 2:1

vorliegen

-

und mindestens 75-Gew.-% des Gesamtsfettsäuregehalts

ausmachen, und dass

-

die anderen omega-3 C20, C21 und C22 Säuren 3 bis

9,9 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen.

2. Zusammensetzung gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

-

die Zusammensetzung

außerdem

(all-Z C21:5)-

6, 9, 12, 15, 18 Heneicosapentaensäure und/oder

(all-Z

C22:5)-7, 10, 13, 16, 19 Docosapentaensäure und/oder all-Z

18:4)-6, 9, 12, 15 Octadecaletraensäure enthält.

3. Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass,

-

die Gesamtkonzentration in omega-3-Fettsäuren mit einer

Kettenlänge von mindestens C20 mindestens 90 Gew.-% beträgt,

- wobei EPA und DHA mindestens 85 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen und

-

-

in relativen Mengen von EPA:DHA von 3:2 vorliegen und

andere omega-3 C20, C21 und C22 Säuren mindestens

4,5 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen.

4. Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass

-

die Gesamtkonzentration von omega-3 Fettsäuren mit

einer Kettenlänge von mindestens C20 mindestens

85 Gew.-% beträgt,

- wobei EPA und DHA mindestens 80 Gew.-% und

-

die anderen omega-3 C20, C21 und C22 Säuren mindestens 4,5 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen.

5. Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass

-

die Konzentration von omega-3-Fettsäuren mit einer

Kettenlänge von mindestens C20 mindestens 95 Gew.-%

beträgt,

- wobei EPA und DHA mindestens 90 Gew.-% und

-

die anderen omega-3 C20, C21 und C22 Säuren mindestens 4,5 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen.

6. Zusammensetzung nach mindestens einer der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass

-

die Fettsäure in Form von pharmazeutisch verträglichen Salzen oder Alkylestern vorliegen.

7. Zusammensetzung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass

-

die Fettsäuren als Ethylester, vorliegen.

8. Zusammensetzung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche zur Behandlung oder Prophylaxe von Mehrfachrisikofaktoren für kardiovaskulare Erkrankungen.

9. Verfahren

zur Herstellung

einer

pharmazeutischen

Zusammensetzung zur Behandlung von Prophylaxe von Mehrfachrisikofaktoren für kardiovaskulare Erkrankungen, wobei in einen pharmazeutisch verträglichen Träger oder ein Verdünnungs-

oder Streckmittel eine Zusammensetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7 eingebracht wird.

10. Pharmazeutische

Zusammensetzung

enthaltend

eine

Fettsäurezusammensetzung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7

und einen pharmazeutisch verträglichen Träger oder ein Verdünnungs- oder Streckmittel.

Die Klägerinnen machen geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil sein

Gegenstand nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie beziehen sich zur Begründung u. a. auf folgende Druckschriften:

HE 4a

EP 0 271 747 A2

HE 6

HE 7

Dictionnaire Vidal® 1988 betreffend das Medikament Maxepa®

Rote Liste 1987 betreffend das Medikament Eicosapen®

HE 8a WO 87/03899 A1

HE 8b

EP 0 255 824 B1

HE 9

Farmatsiya 28 (1979) 18-21

HE 11

Atherosclerosis 54 (1985) 75-88,

sowie auf einen Schriftsatz vom 4. November 1988 aus dem Prüfungsverfahren

vor dem Europäischen Patentamt betreffend den europäischen Teil der HE 8a,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2007 (Bl. 130

und 131 d. A.).

Insbesondere werde eine Fettsäurezusammensetzung gemäß Streitpatent nicht

nur durch die Lehre der Druckschrift HE 4a neuheitsschädlich vorweggenommen,

wobei die Klägerinnen inbesondere auf die Fettsäurezusammensetzung des Beispiels 8 der HE 4a verweisen, sondern auch durch die Lehre der HE 8. Unabhängig davon beruhe der Gegenstand des Streitpatents jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, und zwar gegenüber bzw. ausgehend von den Lehren der

Druckschriften HE 4a, HE 8 sowie HE 9.

Die Klägerinnen beantragen

das deutsche Patent 39 26 658 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent gemäß Hauptantrag mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass im Patentanspruch 9 die Wörter „oder ein

Verdünnungs- oder Streckmittel“ gestrichen werden,

hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent gemäß dem Hilfsantrag, eingereicht mit

Schriftsatz vom 12. November 2007, mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 10

gestrichen wird und im Patentanspruch 9 die Wörter „oder ein Verdünnungs- oder

Streckmittel“ gestrichen werden und beantragt insoweit,

die Klage abzuweisen.

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag lauten demnach wie folgt:

„1. Fettsäurezusammensetzung, enthaltend omega-3 mehrfach

ungesättigte Fettsäuren einschließlich (all-Z)-5, 8, 11, 14, 17-Eicosapentaensäure (EPA) C 20:5, (all-Z)-4,7,10,13,16,19-Docosahexaensäure (DHA) C 22:6 und anderer omega-3-C20-, C21- und

C22-Fettsäuren, wahlweise in Form von pharmazeutisch verträglichen Salzen oder Estern, dadurch gekennzeichnet, dass

-

die Fettsäurezusammensetzung mindestens 85 Gew.% der

omega-3 mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthält,

- wobei

(all-Z)-5, 8, 11, 14, 17-Eicosapentaensäure

(EPA)

C 20:5, (all-Z)-4, 7, 10, 13, 16, 19-Docosahexaensäure (DHA)

C 22:6 in relativen Mengen von größer 1:1 bis 2:1 vorliegen,

und

- mindestens 80 Gew.% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen, und

-

die anderen omega-3-C20-, C21- und C22-Säuren mindestens

3 bis 9,9 Gew.% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen.

2. Zusammensetzung gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Zusammensetzung außerdem

(all-Z C21:5)-

6,9,12,15,18 Heneicosapentaensäure und/oder (all-Z C22:5)-

7,10,13,16,19 Docosapentaensäure und/oder

(all-Z C18:4)-

6,9,12,15 Octadecatetraensäure enthält.

3. Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass die Gesamtkonzentration an omega-3-Fettsäuren mit einer Kettenlänge von mindestens C20 mindestens

90 Gew.% beträgt,

- wobei EPA und DHA mindestens 85 Gew.% des

Gesamtfettsäuregehalts ausmachen und

-

-

in relativen Mengen von EPA:DHA von 3:2 vorliegen und

andere omega-3-C20-, C21- und C22-Säuren mindestens

4,5 Gew.% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen.

4. Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass

-

die Gesamtkonzentration von omega-3-Fettsäuren mit einer

Kettenlänge von mindestens C20 mindestens 85 Gew.% beträgt,

- wobei EPA und DHA mindestens 80 Gew.% und

-

die anderen omega-3-C20-, C21- und C22-Säuren mindestens

4,5 Gew.% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen.

5. Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass

-

die Konzentration von omega-3-Fettsäuren mit einer Kettenlänge von mindestens C20 mindestens 95 Gew.% beträgt,

- wobei EPA und DHA mindestens 90 Gew.% und

-

die anderen omega-3-C20-, C21- und C22-Säuren mindestens

4,5 Gew.% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen.

6. Zusammensetzung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Fettsäuren in

Form von pharmazeutisch verträglichen Salzen oder Alkylestern

vorliegen.

7. Zusammensetzung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Fettsäuren als

Ethylester vorliegen.

8. Zusammensetzung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche zur Behandlung oder Prophylaxe von Mehrfachrisikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen.

9. Verfahren

zur Herstellung

einer

pharmazeutischen

Zusammensetzung zur Behandlung oder Prophylaxe von Mehrfachrisikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen, wobei in einen pharmazeutisch verträglichen Träger eine Zusammensetzung

gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7 eingebracht wird.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen und hält das Streitpatent in dem verteidigten Umfang für patentfähig.

Sie bezieht sich zur Begründung auf folgende Druckschriften und Dokumente:

B1

B2

Journal of AOAC International 75 (1992) 488-506

Stellungnahme von Prof. Dr. Frank Gunstone

B2 A

Teilübersetzung der Stellungnahme B2

B3

Stellungnahme von Frau Jeanne D. Joseph im Prüfungsverfahren der

parallelen amerikanischen Patentanmeldung vor dem USPTO vom

B4

B5

18. August 1994

JAOCS 65 (1988) 136-138

Stellungnahme

von

Prof. Dr. Frank Gunstone,

datiert

7. September 2006, verfasst für ein in Italien anhängiges Patentverletzungsverfahren

B5 A

Teilübersetzung der Stellungnahme B5

B6

B7

Prostaglandins, Leukotrienes and Essential Fatty Acids 75 (2006) 19-24

Gutachten von Prof. Dr. Heinz Engelhardt, datiert 10. November 2006,

aus dem parallelen italienischen Nichtigkeitsverfahren

sowie auf ein in der mündlichen Verhandlung überreichtes Datenblatt Dünnschicht-Verdampferanlage DSL 5 (Bl. 132 d. A.).

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

I.

1. Das Streitpatent betrifft Fettsäurezusammensetzungen enthaltend omega-3

mehrfach ungesättigte Fettsäuren einschließlich (all-Z)-5, 8, 11, 14, 17-Eicosapentaensäure

(EPA) C 20:5,

(all-Z)-4, 7, 10, 13, 16, 19-Docosahexaensäure

(DHA) C 22:6 und anderer omega-3 C 20, C 21 und C 22 Fettsäuren, wahlweise in

Form von pharmazeutisch verträglichen Salzen oder Estern, als solche oder zur

Behandlung oder Prophylaxe von Mehrfachrisikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen, pharmazeutische Zusammensetzungen enthaltend eine solche Fettsäurezusammensetzung, sowie Verfahren zur Herstellung einer pharmazeutischen Zusammensetzung zur Behandlung oder Prophylaxe von Mehrfachrisikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen unter Einbringung einer solchen Fettsäurezusammensetzung in einen pharmazeutisch verträglichen Träger oder in ein

Verdünnungs- oder Streckmittel (vgl. Streitpatentschrift DE 39 26 658 C2 Anspr. 1

bis 10).

Zu der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass kardiovaskuläre Erkrankungen mit

verschiedenen Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Hypertriglyceridämie, Hypercholesterinämie, hohe Blutplättchenaggregation sowie nach neueren Erkenntnissen mit einer hohen Aktivität des Blutgerinnungsfaktor-VII-Phospholipid-Komplexes in Verbindung gebracht werden. Antihypertensive Medikamente haben zur

Besserung kardiovaskulärer Erkrankungen beigetragen, wobei allerdings wegen

der Nebenwirkungen solcher Medikamente Bedenken bestehen. Es gebe zunehmend Veröffentlichungen, in denen berichtet wird, dass verschiedene Fischölzubereitungen enthaltend omega-3 mehrfach ungesättigten Fettsäuren den Blutdruck

senken und das Serumcholesterin sowie die Blutplättchenaggregation beeinflussen. Beispielsweise sei nach Einnahme von leichtkonzentrierten Fischölzubereitungen enthaltend üblicherweise 18 % EPA und 12 % DHA über eine Senkung

des Blutdrucks berichtet worden. EPA werde darüber hinaus wegen ihrer deutlichen Antiaggregationswirkung als die wichtigste omega-3 mehrfach ungesättigte

Fettsäure marinen Ursprungs betrachtet. Nach zahlreichen Berichten solle EPA

allein keinen wesentlichen Einfluss auf den Bluthochdruck ausüben, und es gebe

auch keine Hinweise darauf, dass DHA allein den Blutdruck beeinflussen könne

(vgl. DE 39 26 658 C2 S. 2 Z. 10 bis 65).

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift sind die Anteile von EPA und DHA im

Fischöl abhängig von der Fischart. So enthalte Fischöl aus Menhaden 14 bis 19 %

EPA und 5 bis 8 % DHA, Fischöl aus Capelin zwischen 8,6 bis 11,4 % EPA und

6,7 bis 11 % DHA, und Kabeljauleberöl beispielsweise 6,9 % EPA und 8,4 % DHA.

Innerhalb der gleichen Spezies können außerdem deutliche saisonale Veränderungen auftreten (vgl. DE 39 26 658 C2 S. 3 Z 58 bis 65).

Als Ausgangspunkt der Erfindung schildert die Streitpatentschrift aufkonzentrierte

Fettsäurezusammensetzungen aus Abfallprodukten der fischverarbeitenden Industrie gemäß WO 87/03899 A1 sowie gemäß EP 175 468 A2, die bereits hohe

Konzentrationen an EPA und an DHA aufweisen und in denen nach den Ausführungen der Patentinhaberin das Verhältnis von EPA zu DHA zwischen 2:5 bis 1:1

oder zwischen 1:2 bis 1:3 betragen soll (vgl. DE 39 26 658 C2 S. 2 Z 6 bis 9).

2. Eine explizit formulierte Aufgabenstellung findet sich im Streitpatent nicht.

Vor dem vorstehend dargestellten Hintergrund ist die Aufgabe darin zu sehen,

Fettsäurezusammensetzungen enthaltend omega-3 mehrfach ungesättigte Fettsäuren einschließlich (all-Z)-5, 8, 11, 14, 17-Eicosapentaensäure (EPA) C 20:5,

(all-Z)-4, 7, 10, 13, 16, 19-Docosahexaensäure (DHA) C 22:6 bereitzustellen, die

vorteilhafte Wirkungen auf die Risikofaktoren kardiovaskulärer Erkrankungen besitzen.

3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents durch

1) Fettsäurezusammensetzungen

enthaltend

omega-3 mehrfach

ungesättigte Fettsäuren einschließlich

a) (all-Z)-5, 8, 11, 14, 17-Eicosapentaensäure (EPA) C 20:5,

b) (all-Z)-4, 7, 10, 13, 16, 19-Docosahexaensäure (DHA) C 22:6 und

c) anderer omega-3 C 20, C 21 und C 22 Fettsäuren

d) wahlweise in Form von pharmazeutisch verträglichen Salzen oder Estern,

wobei

2) die Fettsäurezusammensetzung mindestens 80 Gew.-% der omega-3

mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthält,

3) EPA und DHA in relativen Mengen von größer als 1:1 bis 2:1 vorliegen,

4) und mindestens 75 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen

und dass

5) die anderen omega-3 C 20, C 21 und C 22 Säuren 3 bis 9,9 Gew.-%

des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen (vgl Merkmalsanalyse aus

dem Schrifts v. 19. Juni 2006, Anlage HE 3).

4. Als Fachmann ist ein erfahrener Chemiker, Biochemiker, Lebensmittelchemiker oder Pharmazeut anzusehen, der mit der Aufarbeitung, Analytik und Wirkung

natürlich vorkommender Fettsäuren befasst und vertraut ist.

Strukturelle Zusammenhänge natürlich vorkommender Fettsäuren sind dem

Fachmann bereits aufgrund seines organisch-chemischen Grundwissens geläufig.

Omega-3-ungesättigte Fettsäuren weisen eine Doppelbindung zwischen dem

dritten und dem vierten Kohlenstoffatom, gezählt ausgehend von der endständigen Methylgruppe, im Falle der mehrfach ungesättigten omega-3 Fettsäuren zusätzlich zu dieser Doppelbindung in omega-3-Stellung noch weitere Doppelbindungen auf, wie nachfolgend anhand der Strukturformeln von Linolensäure (allcis-Octadeca-9, 12, 15-triensäure),

(all-Z)-5, 8, 11, 14, 17-Eicosapentaensäure

(EPA) und (all-Z)-4, 7, 10, 13, 16, 19-Docosahexaensäure (DHA) exemplarisch

dargestellt:

Fettsäuren liegen im tierischen und pflanzlichen Gewebe in Form von Fetten und

Ölen gespeichert vor, im Wesentlichen in Form von Estern mit Glycerin und damit

als Mono-, Di- und Triglyceride, beispielsweise in tierischen Fetten häufig als

Triglycerid aus Palmitin-, Stearin- und Ölsäure.

Die Aufarbeitung und Isolierung von Fettsäuren aus natürlichen Quellen, insbesondere nach Umesterung mit Methanol oder Ethanol vor allem durch Harnstofffraktionierung und Mikrodestillation, zählen ebenso zum Wissen und Können eines

Fachmanns wie spezielle Kenntnisse über Methoden zur quantitativen Bestimmung dieser Fettsäuren.

II.

Der Gegenstand des Streitpatents, sowohl in der Fassung gemäß Hauptantrag als

auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag, erweist sich als nicht patentfähig, da er

gegenüber der vorveröffentlichten Druckschrift WO 87/03899 A1 (HE 8a) nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

1. Die Klägerin hat die Neuheit des Streitgegenstandes sowohl gegenüber der

Lehre der EP 0 271 747 A2 (HE 4a), insbesondere gegenüber der Fettsäurezusammensetzung gemäß Beispiel 8, als auch gegenüber der Lehre der

WO 87/03899 A1 (HE 8a) in Abrede gestellt.

Es mag Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Fettsäurezusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents in ihren in Gewichtsprozent angegebenen Fettsäureanteilen nicht gegenüber der Fettsäurezusammensetzung gemäß

Beispiel 8 der HE 4a abgegrenzt ist.

Festzustellen ist nämlich, dass der Gehalt von EPA und DHA gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents zusammengenommen mindestens das Produkt aus

den 80 % und den 75 %, damit mindestens 60 % des Gesamtfettsäuregehalts

ausmacht, sodass jedenfalls der Gesamtanteil von EPA und DHA des Beispiels 8

der HE 4a mit 77,7 % und das Verhältnis von EPA und DHA mit etwa 1,1 so deutlich in die betreffenden Zahlenbereiche des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

fallen, dass die seitens der Beklagten geltend gemachten quantitativen Unterschiede zwischen Gehaltsangaben in Flächenprozent und in Gewichtsprozent

nicht mehr erheblich sind.

Unabhängig davon kann den Ausführungen der Beklagten, wonach es sich bei

den Gehaltsangaben des Beispiels 8 der HE 4a um Flächenprozente handle, die

keinen direkten Vergleich mit den Angaben in Gewichtsprozent gemäß Streitpatent erlaubten, schon insofern nicht beigetreten werden, als aus der Beschreibung

von HE 4a hervorgeht, dass die Gehaltsangaben der in den Beispielen isolierten

und konzentrierten Fettsäurezusammensetzungen, sofern nicht anders angegeben, auf Gewichtsprozent bezogen sind (vgl. HE 4a S. 4 Z. 5 bis 6).

Tatsächlich fallen bei der Fettsäurezusammensetzung gemäß Beispiel 8 der

HE 4a aufgrund des dort eingesetzten Aufarbeitungsverfahrens unter die Angabe

„Composition des acides gras (%)“ in der Spalte „autres“ der „Fraction enrichie“

auch weitere, dem Fachmann neben EPA und DHA bereits aus Fisch-Rohöl bekannte omega-3 mehrfach ungesättigte Fettsäuren, darunter jene gemäß Merkmal 5. Im Hinblick darauf, dass gleiche bzw. vergleichbare Arbeitsweisen regelmäßig zu gleichen oder vergleichbaren Ergebnissen führen, befinden sich unter

diesen weiteren Fettsäuren zwangsläufig gerade diejenigen weiteren omega-3

mehrfach ungesättigten Fettsäuren, die im rohen Fischöl per se vorhanden sind

und zusammen mit EPA sowie DHA, in Relation zu ihrem jeweiligen Ausgangsgehalt, angereichert werden, und damit auch die omega-3 C20, C21 und C22 Säuren

gemäß Merkmal 5, wenngleich deren Anteil am Gesamtfettsäuregehalt bzw. an

der Fraktion „autres“ aus der HE 8a nicht hervorgeht und deshalb ein exakter Vergleich mit den Mengenangaben des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht zu führen ist.

Die Neuheit des Streitgegenstandes gegenüber der HE 4a sowie gegenüber der

HE 8 kann jedoch dahinstehen, da es für den Fachmann jedenfalls keines erfinderischen Zutuns bedurfte, um ausgehend von der Lehre der HE 8 zu einer Fettsäurezusammensetzung mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 zu gelangen.

2. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der im Streitpatent

zwar nicht expressis verbis angegeben, jedoch objektiv darin zu sehenden Fettsäurezusammensetzungen enthaltend omega-3 mehrfach ungesättigte Fettsäuren

einschließlich (all-Z)-5, 8, 11, 14, 17-Eicosapentaensäure (EPA) C 20:5, (all-Z)-

4, 7, 10, 13, 16,19-Docosahexaensäure (DHA) C 22:6 bereitzustellen, die vorteilhafte Wirkungen auf die Risikofaktoren kardiovaskulärer Erkrankungen besitzen.

a) Die Lösung dieser Aufgabe durch eine Fettsäurezusammensetzung gemäß

Patentanspruch 1 mit den Merkmalen 1 bis 5 gemäß vorstehender Merkmalsanalyse war indessen für den Fachmann ausgehend von der Lehre der vorveröffentlichten Druckschrift HE 8a naheliegend.

Unter dem Gesichtspunkt der Aufgabenstellung ist die Druckschrift HE 8a, die gereinigte Fischölkonzentrate nebst Herstellungsprozess betrifft, schon deshalb als

nächstkommender Stand der Technik und damit als Ausgangspunkt des Streitgegenstands zu erachten, weil deren Lehre ausschließlich darauf abzielt, Verfahren

zur Konzentrierung von omega-3 Fettsäuren und von Cholesterin zu optimieren,

wobei das Hauptaugenmerk des Lesers auf solche Konzentrate von omega-3

Fettsäuren gelenkt wird, welche die für medizinische Zwecke als besonders geeignet herausgestellten EPA und DHA in hoher Konzentration enthalten (vgl.

HE 8a S. 4 Abs. 3 i. V. m. S. 1 le. Abs. bis S. 3 Abs. 1, insbes. S. 2 le. Abs. bis

S. 3 Abs. 1, sowie S. 12 Abs. 3).

Ausgangsmaterial des in HE 8a beschriebenen Verfahrens sind Fischöl-Produkte

aus der fischverarbeitenden Industrie, die einen hohen Gehalt an gesättigten sowie einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren der Kettenlängen C18 bis C22

nebst einem bestimmten Anteil an Cholesterin, Vitaminen und anderen fettlöslichen Stoffen, beispielsweise auch kürzerkettige Fettsäuren, aufweisen (vgl. HE 8a

S. 6 Abs. 2 bis 3).

Derartiges Ausgangsmaterial wird in einem ausführlich beschriebenen Verfahren

zunächst bevorzugt mit Methanol oder Ethanol umgeestert bzw. verestert, das erhaltene Produkt einer Fraktionierung mit Harnstoff unterworfen und anschließend

eine Flüssig-Flüssig-Gegenstrom-Extraktion mittels Hexan durchgeführt (vgl

HE 8a S. 6 le. Abs. bis S. 7 le. Abs.). Der Hexan-Extrakt, der nach weiteren Aufarbeitungsschritten als wichtigste Bestandteile die Fettsäureester der C18:4, C20:5

und C22:6 omega-3 mehrfach ungesättigten Fettsäuren und damit EPA und DHA

sowie auch Cholesterin enthält, wird dann auf etwa minus 25 °C und noch weiter

abgekühlt, um das unerwünschte Cholesterin und andere Verunreinigungen durch

Kristallisation abzutrennen. Ein auf diese Weise hergestelltes omega-3-Konzentrat

enthält etwa 20-35 Gew.-% EPA, 35-50 Gew.-% DHA und 15-25 Gew.-% andere

mehrfach ungesättigte omega-3 Fettsäuren, jeweils in Form ihrer Methyl- oder

Ethylester (vgl. HE 8a S. 8 Abs. 1 bis le. Abs).

In dem einzigen Ausführungsbeispiel (S. 10 bis 11) wird ausgehend von Fischöl-

Rohprodukt aus den Innereien von Kabeljau eines Gehalts an 8 Gew.-% EPA,

11 Gew.-% DHA und 2,3 Gew.-% Cholesterin ein Konzentrat hergestellt, das

25 Gew.-% EPA-Methylester und 43 Gew.-% DHA-Methylester, bezogen auf die

Masse der Gesamtfettsäuren, enthält. Eine weitergehende Aufkonzentrierung der

beiden wesentlichen omega-3 Fettsäuren EPA und DHA wird in dem Ausführungsbeispiel nicht vorgenommen.

Damit endet die durch die Druckschrift HE 8a vermittelte Lehre jedoch nicht. Vielmehr bekommt der fachkundige Leser die weitergehende Anregung und Anleitung

dahin, die Konzentration der beiden ihm als medizinisch relevant bekannten

Hauptkomponenten EPA und DHA des zuvor erhaltenen Konzentrats noch weiter

zu erhöhen, wobei er auf die Methode der Extraktion mittels überkritischer Flüssigkeiten sowie der präparativen Flüssigkeitschromatographie hingewiesen wird

(vgl. HE 8a S. 9 Abs. 1 bis 3). Die hierzu erforderlichen Arbeitsweisen einschließlich der begleitenden Analytik gehören zu seinem Fachwissen und Können, sodass sich deren Nennung sowie diesbezügliche weitere Erläuterung ohnehin erübrigen.

Ausgehend von dieser Lehre der HE 8a und der damit verbundenen Anregung,

omega-3 mehrfach ungesättigte Fettsäureesterkonzentrate herzustellen, in denen

die essentiellen antithrombotischen und deshalb unter medizinischen Gesichtspunkten besonders wertvollen Komponenten EPA und DHA in sehr hoher Konzentration enthalten sind (vgl. insbes. HE 8a S. 12 Abs. 3), wird der Fachmann

nicht umhin können, nach dem dort beschriebenen Verfahren beliebige als Ausgangsmaterial ohne weiteres zur Verfügung stehende Fischöl-Rohprodukte zielgerichtet auf die pharmazeutisch interessanten Komponenten EPA und DHA hin aufzuarbeiten und hoch zu konzentrieren.

Bei Menhaden-Rohöl handelt es sich um solch ein übliches und ohne weiteres

verfügbares Ausgangsmaterial, das nach den zutreffenden Angaben in der Streitpatentschrift 14 bis 19 Gew.-% EPA und 5 bis 8 Gew.-% DHA

(vgl.

DE 39 26 658 C2 S. 3 Z. 60 bis 61 sowie die vorveröffentlichte B4 S. 137 Table 2)

und damit bereits herkunftsbedingt einen deutlichen Überschuss an EPA gegenüber DHA aufweist.

Aber auch die vor dem Prioritätstag des Streitpatents im Handel befindlichen Präparate Maxepa® (vgl. HE 6 unter „Propriétés“ Abs. 1) und Eicosapen® (vgl. HE 7

unter „Zus.“) mit einem Gehalt von jeweils etwa 18 Gew.-% EPA und 12 Gew.-%

DHA liegen als Ausgangsprodukt für eine solche weitere Aufkonzentrierung im

Blickfeld des Fachmanns. Mangels anderweitiger Angaben in der HE 8a bestand

für den Fachmann auch keinerlei Anlass dahin, das in der HE 8a allgemein für

Fisch-Rohöle beschriebene Aufarbeitungsverfahren nicht auch auf Rohöl aus

Menhaden oder auf die im Handel befindlichen Fischöle Maxepa® oder Eicosapen® anzuwenden.

Diese Ausgangsmaterialien enthalten somit bereits herkunftsbedingt EPA, DHA

sowie andere omega-3 C 20, C 21 und C 22 Fettsäuren und erfüllen damit die

Merkmale 1 a bis 1 d, letzteres jedenfalls nach der gemäß HE 8a bevorzugten

vorherigen Umesterung mit Methanol und Ethanol. Ebenso führt die weitere Aufkonzentrierung gemäß der Lehre der HE 8a zwangsläufig zu einer Fettsäurezusammensetzung mit mindestens 80 Gew.-% der omega-3 mehrfach ungesättigten

Fettsäuren, wobei EPA und DHA mindestens 75 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen, sodass auch die Merkmale 2 und 4 erfüllt sind.

Ein Fettsäurekonzentrat mit dem Merkmal 3 ergibt sich ausgehend von Menhaden-Rohöl oder den Handelsprodukten Maxepa® oder Eicosapen®. Denn die

Fettsäurezusammensetzungen dieser Ausgangsprodukte weisen, wie bereits zuvor ausgeführt und anders als das Fisch-Rohöl aus Kabeljau mit einem Überschuss an DHA gegenüber EPA und demnach einem Verhältnis von EPA zu DHA

kleiner Eins (vgl. DE 39 26 658 C2 S. 3 Z 61), jeweils ein Verhältnis von EPA zu

DHA von etwa 1,5 auf, das im Zuge der Aufarbeitung mittels Harnstofffraktionierung sowie weiterer Konzentrationsschritte gemäß der Lehre der HE 8a im Wesentlichen unverändert bleibt (vgl. hierzu auch die vorveröffentlichte B4 S. 137

li. Sp. Abs. 2).

Für den Senat bestehen auch keinerlei Zweifel daran, dass sich die Zahlenwerte

der Merkmale 2 bis 5 gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents bei Anwendung

der Lehre der HE 8a auf Rohprodukte aus Menhaden sowie die Fischöle Maxepa® oder Eicosapen® von selbst einstellen. Denn wie in der Beschreibung des

Streitpatents selbst explizit ausgeführt ist, kann nach dem Verfahren der Druckschrift HE 8b, bei der es sich um die aus der vorveröffentlichten Patentanmeldung

HE 8a hervorgegangene Patentschrift handelt, und damit nach der Lehre der

HE 8a gearbeitet werden, um zu den beanspruchten Fettsäurezusammensetzungen zu gelangen (vgl. DE 39 26 658 C2 S. 3 Z 11 bis 14). Da aber gleiche oder

vergleichbare Verfahren regelmäßig zu gleichen oder vergleichbaren Produkten

führen, muss dies auch für die anderen im Ausgangs-Rohöl vorhandenen omega-

3 C 20, C 21 und C 22 Fettsäuren in einem Anteil von 3 bis 9,9 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts und damit für das Merkmal 5 gelten.

Fettsäurezusammensetzungen mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag waren deshalb bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents ausgehend von der Lehre der HE 8a ohne erfinderisches Zutun zugänglich, sodass dieser Patentanspruch mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand hat.

Gleiches gilt für Zusammensetzungen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 5 nach

Hauptantrag, die für einen Fachmann ausgehend von der Lehre der HE 8a mittels

der dort angeregten weiteren Aufkonzentrierung ohne erfinderisches Zutun zu erhalten waren, ebenso wie für das Vorliegen der Fettsäuren in der beanspruchten

Fettsäurezusammensetzung als Alkylester, speziell als Ethylester, gemäß den

Patentansprüchen 6 und 7 nach Hauptantrag (vgl. HE 8a S. 13 Anspr. 1 u. 2

i. V. m. S. 6 le. Abs Z. 4).

Was die in Patentanspruch 2 expressis verbis benannten weiteren omega-3

mehrfach ungesättigten Fettsäuren (all-Z C21:5)-6, 9, 12, 15, 18 Heneicosapentaensäure, (all-Z C22:5)-7, 10, 13, 16, 19 Docosapentaensäure und (all-Z C18:4)-

6, 9, 12, 15 Octadecatetraensäure anbelangt, so liegen diese als Nebenkomponenten von Natur aus bereits in dem betreffenden Fisch-Rohöl vor und werden im

Zuge der in HE 8a vorbeschriebenen Aufarbeitungsverfahren, welche auch gemäß

Streitpatent zum Einsatz gelangen sollen, zusammen mit den beiden Hauptkomponenten EPA und DHA in etwa entsprechend ihres natürlichen Verhältnisses

aufkonzentriert (vgl. z. B. die vorveröffentlichte B4 Tables 1 and 2 i. V. m. S. 137

li. Sp. Abs. 2).

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern diesen nur in geringen Anteilen vorliegenden omega-3 mehrfach ungesättigten Fettsäuren ein die Patentfähigkeit begründender Beitrag zukommen könnte, zumal ein damit gegebenenfalls verbundener Effekt weder vorgetragen noch geltend gemacht worden ist.

b) Was eine Zusammensetzung zur Behandlung oder Prophylaxe von

Mehrfachrisikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen, ein Verfahren zur Herstellung einer pharmazeutischen Zusammensetzung zur Behandlung oder Prophylaxe von Mehrfachrisikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen sowie eine

pharmazeutische Zusammensetzung enthaltend eine Fettsäurezusammensetzung

gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7 nebst einem pharmazeutisch verträglichen

Träger oder einem Verdünnungs- oder Streckmittel und damit die Gegenstände

der Patentansprüche 8 bis 10 nach Hauptantrag anbelangt, so war diese Anwendung konzentrierter Fettsäurezusammensetzungen enthaltend omega-3 mehrfach

ungesättigte Fettsäuren bzw. die betreffende medizinische Indikation für den

Fachmann aufgrund des Standes der Technik nahegelegt. Denn wie bereits aus

der Beschreibungseinleitung der HE 8a hervorgeht, zeigen gerade EPA und DHA

einen therapeutischen Effekt in der Prävention und bei der Behandlung von

Thrombosen und ischämischer Herzerkrankungen, senken zudem den Cholesterinspiegel und sind deshalb für medizinische Zwecke besonders geeignet (vgl.

HE 8a S. 1 vorle. Abs bis le. Abs.), sodass sich die in den Ansprüchen 8 und 9

angegebene medizinische Anwendung für gemäß der Lehre der HE 8a aufkonzentrierte Fettsäurezusammensetzungen enthaltend EPA, DHA und andere

omega-3 mehrfach ungesättigte Fettsäuren und damit auch eine entsprechende

pharmazeutische Zusammensetzung dem Fachmann ohne erfinderisches Zutun

erschließt.

Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibt auch die vorgenommene Änderung

durch Streichung des Passus „oder ein Verdünnungs- oder Streckmittel“ in Patentanspruch 9, die ebenso wie die ersatzlose Streichung des Patentanspruchs 10

zustande gekommen war, nachdem der Berichterstatter die Patentinhaberin und

Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass unter Patentansprüche 9 und 10 in der

erteilten Fassung auch solche pharmazeutischen Zusammensetzungen fallen, die

einen weitaus geringeren Gesamtanteil an EPA und DHA, beispielsweise entsprechend jenem der Handelsprodukte Maxepa® oder Eicosapen®, enthalten.

Dahinstehen kann deshalb auch der Einwand der Klägerinnen, dass die nachträgliche, im Hinblick auf das einzige Ausführungsbeispiel einer pharmazeutischen

Zusammensetzung des Streitpatents (vgl. DE 39 26 658 C2 S. 11 oben) vorgenommene selektive Streichung des Passus „oder ein Verdünnungs- oder Streckmittel“ gegenüber der Beibehaltung des Passus „und einen pharmazeutisch verträglichen Träger“ eine unzulässige Änderung darstelle und der seitens des Berichterstatters aufgezeigte Mangel diesbezüglich weiterhin bestehen bleibe.

c) Sofern die Beklagte auf einen erst bei Fettsäurezusammensetzungen mit einem Anteil von mindestens 80 Gew.-% einer Gesamtkonzentration von EPA und

DHA zahlenmäßig besonders ausgeprägt auftretenden Triglycerid senkenden Effekt verweist, wobei sie auf die nachveröffentlichte Druckschrift B6 Bezug nimmt

(vgl. B6, insbes. S. 22 Fig. 2), vermag dieser Effekt die Patentfähigkeit im beanspruchten Umfang nicht zu begründen.

Denn die Summe der Konzentrationen an EPA und DHA in der beanspruchten

Fettsäurezusammensetzung liegt, wie sich aus der Multiplikation des Wertes für

die Gesamtkonzentration an omega-3 mehrfach ungesättigten Fettsäuren mit den

Gew.-% von EPA und DHA des Gesamtfettsäuregehalts ergibt, erst mit den Maßgaben des Patentanspruchs 5 gemäß Streitpatent bei 80 Gew.-% oder darüber,

sodass der geltend gemachte Effekt nicht die Patentfähigkeit im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 sondern allenfalls im Umfang des Patentanspruchs 5 stützen könnte.

Darüber hinaus war eine Triglycerid-Senkung durch EPA und DHA, wie aus der

HE 11 sowie aus der seitens der Beklagten zum Beleg des geltend gemachten

Effekts der Triglycerid-Senkung angezogenen B6 hervorgeht, bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents in der Fachliteratur belegt (vgl. HE 11 Summary; B6

S. 20 li. Sp. Abs. 2 lit.cit.[12]). Von der Richtigkeit der Darstellung des Standes der

Technik in der B6 hat sich der Senat anhand der darin zitierten Originalliteratur

(vgl. Biochim.Biophys. Acta 922 (1987) 239-243 S. 239 li. Sp. bis re. Sp. Z. 5)

überzeugt.

Schließlich stellt sich der als unerwartet und überraschend herausgestellte Effekt

bei der Aufarbeitung und Aufkonzentrierung von Fisch-Rohöl aus Menhaden gemäß der Lehre der HE 8a sowie der darin auch beschriebenen Anwendung im

Zuge der üblichen Messung der Blutfettwerte von selbst ein und vermag den Mangel an erfinderischer Tätigkeit deshalb nicht zu kompensieren.

Der Senat verweist diesbezüglich auf die Entscheidung „Kosmetisches Sonnenschutzmittel“ (vgl. BGH GRUR 2003, 317-321), wonach ein zusätzlicher, wenngleich unerwarteter und überraschender Effekt einer Stoffkombination die erfinderische Leistung allein nicht zu begründen vermag, wenn diese Stoffkombination

durch den Stand der Technik nahegelegt war. Dies ist auch hier der Fall.

3. Was den Hilfsantrag anbelangt, so ist der angegriffene Patentgegenstand

auch in dieser geänderten Fassung der Patentansprüche 1 bis 9 nicht gewährbar.

Im Hinblick darauf, dass sich die darin vorgenommenen Bereichseinschränkungen

weiterhin im Rahmen der Patentansprüche des Hauptantrags bewegen, gelten für

den Hilfsantrag die Nichtigkeitsgründe des Hauptantrags, auf die vollumfänglich

verwiesen wird.

III.

Bei dieser Sachlage brauchte auf die übrigen von den Klägerinnen eingeführten

Druckschriften ebenso wenig eingegangen werden wie auf die weiteren von der

Beklagten eingereichten Druckschriften und Erklärungen, aus denen sich keine

Anhaltspunkte ergeben, die den Senat hätten zu einem anderen Ergebnis gelangen lassen können.

Ausschlaggebend ist nach Ansicht des Senats vielmehr, dass der Kenntnisstand

zur Aufarbeitung und sowie zur Analytik von omega-3 mehrfach ungesättigten

Fettsäuren am Prioritätstag des Streitpatents bereits so weit entwickelt war, dass

es einem Fachmann ausgehend von der HE 8a unter Zuhilfenahme seines Fachwissens ohne weiteres möglich war, zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Selbst wenn sich dabei ein zusätzlicher, wenngleich unerwarteter und überraschender Effekt ergeben sollte, vermag dies die Patentfähigkeit nicht zu begründen - vgl. BGH GRUR 2003, 317-321 „Kosmetisches Sonnenschutzmittel“.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Dr. Schermer

Engels

Dr. Proksch-Ledig

Dr. Egerer

Zettler

Pr