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BPatG Beschluss vom 03.12.2007 – 30 W (pat) 258/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 19 856

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Vogel von Falckenstein sowie die Richterin Winter und den Richter Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke

werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2003 und

26. Juli 2004 aufgehoben, soweit darin die angegriffene Marke

wegen des Widerspruchs aus der Marke 970 701 teilweise gelöscht worden ist.

Der Widerspruch aus der genannten Widerspruchsmarke wird insgesamt zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 eingetragene

und am 8. Februar 2001 veröffentlichte Wortmarke „Telyon“ ist Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 28. April 1978 für Waren der Klasse 9 eingetragenen Wortmarke 970 701 „TELXON“, die für die Waren

„Datenendgeräte, nämlich Dateneingabegeräte, zur digitalen Datenaufzeichnung und -übertragung; Datenendgeräte für Computer,

nämlich Datenausgabegeräte, insbesondere zur digitalen Datenwiedergabe und -übertragung“

geschützt ist, und aus der seit dem 4. Juni 1993 für Waren der Klassen 9 und 16

eingetragenen Wort-Bild-Marke 2 037 655

.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den

Widerspruch aus der Wortmarke 970 701 die

teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet und diesen Widerspruch im Übrigen und den

Widerspruch aus der Marke 2 037 655

insgesamt zurückgewiesen; die

Erinnerungen von der Markeninhaberin und von der Widersprechenden sind durch

Beschluss der Markenstelle vom 26. Juli 2004 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt, in der

sie ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 9 und 38 auf

„Geräte zur Übertragung von Daten und Inhalten im DVB-Modus,

soweit in Klasse 9 enthalten; Übertragung/Ausstrahlung von Daten

im DVB-Modus, soweit in Klasse 38 enthalten“

einschränkt und erstmals die Benutzung der noch im Verfahren befindlichen Widerspruchsmarke 970 701 bestreitet.

Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung der Benutzung eine eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2006 eingereicht, in welcher es heißt:

„Als … kann ich bestätigen, dass das durch die Deutschen Marken

DE 970 701 und DE 2 037 655 geschützte Zeichen „TELXON“ von

der Firma S… seit Januar 2001 in Deutschland verwendet

wird. Im unten angegebenen Zeitraum wurde die Marke unter

anderem für die folgenden Waren verwendet:

Strichcode-Lesegeräte der Baureihen PTC-600, PTC-710, PTC-910

und PTC-960

1681

1.266.999,94 €

338

212.103,46 €

1.480,93 €“.

In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin ihre Benutzungseinrede

aufrechterhalten und dazu ausgeführt, die vorgelegten Unterlagen reichten nicht

aus; u. a. seien die Umsätze im Jahr 2003 zu gering für eine ernsthafte Benutzung.

Die Widersprechende hat sich zur benutzten Form ihrer Marke auf die Internetauszüge ihrer Homepage bezogen, die von der Markeninhaberin mit Schriftsatz

vom 4. Oktober 2004 vorgelegt worden waren. Sie hält ihre Benutzungsunterlagen, insbesondere die ausgewiesenen Umsätze, für noch ausreichend. Die von

der Markeninhaberin vorgenommene Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses führt nach ihrer Meinung nicht zu dem erforderlichen Warenabstand.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die

Inhaberin der

jüngeren Marke hat nicht erst mit Schriftsatz vom

12. November 2007, sondern bereits in ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2004 in

zulässiger Weise die Benutzung der seit 1978 eingetragenen Widerspruchsmarke

in uneingeschränkter Weise bestritten, was die Widersprechende auch so verstanden hat, wenn sie daraufhin Benutzungsunterlagen in Form einer eidesstattlichen

Versicherung vorlegt. Da die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke i. S. v.

§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs

abgelaufen war, musste die Widersprechende jederzeit damit rechnen, dass die

Benutzung bestritten wird. Das konnte, da die Einrede keiner Ausschlussfrist unterliegt, auch noch im Beschwerdeverfahren geschehen. Bei dieser Sachlage wäre

es Aufgabe der Widersprechenden gewesen, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sie ihre Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung

der Eintragung der angegriffenen Marke bzw. vor der Entscheidung über den Widerspruch benutzt hat (§ 43 Abs. 1 MarkenG). Das ist zumindest hinsichtlich des

zweiten Benutzungszeitraumes nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht hinreichend geschehen.

So fehlt es zum einen bereits an einer aussagekräftigen Unterlage über die konkrete Benutzungsform der Widerspruchsmarke, zu der die Widersprechende verpflichtet ist (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 43

Rdn. 55 m. w. N.). Soweit sie sich hierzu auf die von der Markeninhaberin eingereichten Internetauszüge beruft, so ist eine solche Vorgehensweise bei einer

Glaubhaftmachung der Benutzung ungewöhnlich, aber nicht unzulässig und führt

dazu, dass die Unterlagen als unstreitig gelten. Allerdings reichen sie zur Glaubhaftmachung der Benutzungsform nicht aus. Abgesehen davon, dass Verwendungen im Internet die erforderliche Inlandsbenutzung nur bedingt wiedergeben

können (vgl. Ströbele, a. a. O. § 26 Rdn. 120 m. w. N.), lassen die Abbildungen

auf diesen Unterlagen keine Verwendung der Widerspruchsmarke 970 701 auf

den Waren erkennen, sondern allenfalls der Wort-Bild-Marke 2 037 655. Die Verwendung des Markenwortes im Text des Internet-Auftritts ist unerheblich, da die

funktionsgemäße Benutzung die Anbringung der Marke an der Ware erfordert (vgl.

Ströbele a. a. O. § 26 Rdn. 16). Die Verwendung der Wort-Bild-Marke kann auch

nicht gleichzeitig als eine Benutzung der reinen Wortmarke 970 701 im Sinne von

§ 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG anerkannt werden, da der markante Bildbestandteil

den kennzeichnenden Charakter der Marke verändert. Es handelt sich nicht lediglich um einen grafischen Zusatz ohne eigenen Schutzbereich oder lediglich um

eine Modernisierung. Vielmehr ist das grafische Element durch seine Diagonalstriche selbständig kennzeichnungskräftig, so dass ein Buchstabencharakter im

Sinne eines „O“ zwar möglich, aber nicht eindeutig ist und auch nicht üblichen

Schrifttypen entspricht. Der Verkehr wird jedenfalls den Unterschied zwischen eingetragener und benutzter Form ohne weiteres erkennen, so dass der kennzeichnende Charakter verändert ist (vgl. dazu Ströbele a. a. O. Rdn. 97 f. m. w. N.).

Des Weiteren lassen die Umsatzzahlen, die in der eidesstattlichen Versicherung

für die Jahre 2002 und 2003 angegeben und für den Benutzungszeitraum nach

§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG von Bedeutung sind, Zweifel an einer rechtserhaltenden

Benutzung aufkommen. Wenn noch im Jahr 2001 Umsätze von über … €

erzielt worden sind, die ein Jahr später (2002), von dem nur der letzte Monat

Dezember in den relevanten Benutzungszeitraum vor der Entscheidung fällt, mit

… € auf rund 15 % absinken und

im darauf

folgenden Jahr 2003 bei

… €, also unter 1 % des Vorjahreswerts erreichen, muss der Eindruck entstehen, dass es sich bei der Benutzung der Marke für Barcode-Scanner um eine

einmalige Aktion im Jahre 2001 - in welchem die Marke laut der eidesstattlichen

Versicherung erst auf den Markt gekommen ist - handelt, die bereits im Jahre

2002 ausgelaufen ist. Nachdem für den Benutzungszeitraum nur der Dezember

heranzuziehen ist, bleibt unklar, wie viel von dem angegebenen Jahresumsatz auf

diesen Monat entfällt. Jedenfalls reicht der Umsatz im Jahre 2003 für sich angesichts eines Barcode-Lesers als gängigem Massenartikel für den Einzelhandel

zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung schon für sich genommen nicht aus,

zumal auch keine Stückzahlen angegeben sind. Dies gilt aber erst recht vor dem

Hintergrund, dass in der eidesstattlichen Versicherung die Umsatzzahlen für die

Benutzung von zwei Marken, nämlich beider ursprünglicher Widerspruchsmarken

aufgeführt sind, ohne sie insoweit aufzuschlüsseln. Dieser Umstand schließt bereits für sich eine hinreichende Glaubhaftmachung aus. Denn die Aufschlüsselung

ist unabdingbar, um den Umfang der Benutzung der einzelnen Marke beurteilen

zu können, was gerade im vorliegenden Fall von Bedeutung ist, in welchem die

Widersprechende durch Verweis auf die Internetauszüge die Schlussfolgerung

fördert, dass der Umsatz allein mit der nicht mehr verfahrensgegenständlichen

Wort-Bild-Marke auf der Ware erzielt worden ist. Zweifel und Mängel muss sich

insoweit die darlegungspflichtige Widersprechende zurechnen

lassen (vgl.

Ströbele a. a. O. § 43 Rdn. 31 m. w. N).

Für einen Hinweis des Gerichts auf die dargestellten Mängel der Glaubhaftmachung bestand keine Veranlassung. Die Widersprechende hat nach Übermittlung

der Einrede von sich aus unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Der im Rahmen des Benutzungszwanges herrschende Beibringungsgrundsatz

lässt es grundsätzlich auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung

des § 139 ZPO nicht zu, die Widersprechende auf diese Verpflichtung zum Vortrag hinzuweisen (vgl. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL m. w. N. zur

früheren Rechtslage). Zwar besteht die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend

§ 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren. Sie hat aber ihre Grenze in Fällen, in

denen ein solcher Hinweis eine Selbstverständlichkeit zum Gegenstand hätte, in

denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder

wenn der Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der

anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde

(vgl. Winkler, VPP-Rundbrief 2002, 81, 85).

Der anwaltlich vertretenen Widersprechenden war ihre Pflicht zur Glaubhaftmachung bewusst, wie die Einreichung von diesbezüglichen Unterlagen belegt, und

sie hat auch ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Beschwerde und zur Nichtbenutzungseinrede vorzutragen. Die Lückenhaftigkeit ihrer Glaubhaftmachungsunterlagen fällt in ihre Verantwortlichkeit. Nachdem auch keine Gründe für eine berechtigte Nichtbenutzung vorgetragen oder ersichtlich sind, ist von der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke auszugehen, so dass den angegriffenen Waren und

Dienstleistungen keine Widerspruchswaren gegenübergestellt werden können.

Mit Rücksicht auf diese Umstände konnte der Widerspruch aus der Marke 970 701

keinen Erfolg haben.

Eine Kostenauferlegung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 71 MarkenG ist

nicht veranlasst, da nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Widersprechende bewusst aus einer nichtbenutzten Marke Widerspruch eingelegt hat.

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Paetzold

Cl