Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.12.2007 – 28 W (pat) 67/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 304 19 340.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2007 unter Mitwirkung des
V
orsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
FineLine
für die n
achfolgend aufgeführten Waren der Klassen 6 und 19
„Fenster und Türen; Profile und Verbundprofile zur Herstellung
von Fenster und Türen sowie kompletter Gebäudefassaden; Baumaterialien; Fertigbauteile; sämtliche vorgena
nnten Waren aus
Holz, Metall, Kunststoffen oder einer Kombination dieser Materialien sowie aus sonstigen Verbundwerkstoffen“
wurde von der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u
nd 2 MarkenG zurückgewiesen, da es sich bei der Wortk
ombination um eine beschreibende Sachangabe ohne jede schutzbegründende
Mehrdeutigkeit handle.
Hiergeg
en richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den Beschluss
der Markenstelle
für Klasse 19
vom
8. November 2005 aufzuheben.
Sie trägt vor, ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den fraglichen Waren sei
nicht gegeben, so dass ein Freihaltungsbedürfnis ausscheide. Auch die erforderliche Unterscheidungskraft könne der Marke nicht abgesprochen werden, zumal
insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Zwar würden dem Verkehr zahlreiche Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Line“ begegnen, es könne aber
nicht davon ausgegangen werden, dass der unbefangene Durchschnittsverbraucher den Gesamtbegriff „FineLine“ in dem von der Markenstelle dargestellten
Sinngehalt verstehen werde, weil das englische Wort „Fine“ breiten inländischen
Bevölkerungskreisen unbekannt sei. Dass die angemeldete Wortkombination vom
Verkehr gerade nicht als produktbeschreibendes Adjektiv angesehen werde,
bestätigten auch verschiedene Voreintragungen der Wortmarken „fineline“, „Fine-
L
ine“ und „FINE LINE“ durch das HABM, das englische UK Intellectual Property
Office sowie durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).
Im
Lauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das beanspruchte Warenverzeich
nis in der Klasse 19 auf die Waren
„Baumaterialien, auch aus Metall, für Fassaden und daraus zusamm
engesetzte Fassadensysteme“
beschränkt.
W
egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
D
ie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat die angemeldete
Marke zu Recht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.
Fremdsprachige Begriffe, wie die Wortkombination „FineLine“, sind dann nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen
können, im Verkehr relevante Merkmale der von der Anmeldung erfassten Waren
zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH
GRUR 2000, 211, 212 - FÜNFER). Insbesondere wenn solche Begriffe den „klassischen“ Welthandelssprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und
Portugiesisch zuzuordnen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung von einer
grundsätzlichen Eignung zur Beschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 auszugehen
(vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8, Rdn. 258). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG trägt damit dem im Allgemeininteresse
liegenden Ziel Rechnung, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jederm
ann, insbesondere von den Mitbewerbern des Anmelders, frei verwendet werden
können.
Dem ersten Wortbestandteil „fine“ der angemeldeten Marke kommen die Bedeutungsgehalte „gut (of high quality), hochwertig,
fein“ zu (vgl. etwa Duden - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl., 2005 [CD-ROM]), während das weitere
Wortelement „line“ sowohl im Englischen wie auch in der inländischen Fa h- und
c
Werbesprache i. S. v. „Produktlinie, Sortimentslinie, Produktreihe“ verwendet wird
(vgl. etwa 27 W (pat) 98/06 - TopLine, m. w. N., veröffentlicht auf PAVIS
CD-ROM). Der völlig sprachüblich gebildeten Marke lässt sich somit ohne weitergehendere Überlegungen der Begriffsgehalt „gute, hochwertige, feine Produktlinie“
und damit eine unmissverständliche Aussage über die Qualität der fraglichen Waren entnehmen, wie sie auch für den hier einschlägigen Warenbereich als unmittelbar beschreibend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu werten ist. Dies veranschaulichen die in der mündlichen Verhandlung erörterten Auszüge der Homepage der Anmelderin, auf der sie ihre Produkte mit Hinweisen wie „hochwertige,
langlebige Rohstoffe“ oder „serienmäßig hochwertiges …Isolierglas“ bewirbt (unter
http://www.unilux.de/ux/DE/architekten/haf/technik.php4) und
ihre Produktlinie
„FineLine“ als „HOCHWERTIG UND VARIANTENREICH“ sowie „Ästhetisch fein“
umschreibt und ausführt: „Sehen Sie FineLine als entscheidenden und hochwertigen
Teil
eines
architektonischen
Gesamtergebnisses“
(unter
http://www.unilux.de/ux/bilder/fs_body/FineLine_Prospekt.pdf). Wenn die Anmelderin dem sinngemäß entgegen hält, konkrete Merkmale der beanspruchten Waren würden hierdurch nicht beschrieben, verkennt sie, dass mit der genannten
Produktaussage durchaus ein konkretes Werteversprechen über die Qualität der
fraglichen Produkte verbunden ist, wie es für die angesprochenen Verbraucher bei
ih
rer Kaufentscheidung regelmäßig von besonderer Bedeutung ist.
Der dargestellte Aussagegehalt ist für die beteiligten Verkehrskreise auch ohne
weiteres verständlich, zumal die Sprachkenntnisse des inländischen Publikums
insoweit nicht zu gering veranschlagt werden dürfen (vgl. hierzu Ströbele, a. a. O.,
§ 8 Rdn. 85). Soweit die Anmelderin vorgetragen hat, im Hinblick auf das englische Wort „fine“ werde der typische Durchschnittsverbraucher nicht in der Lage
sein, dessen adjektivischen Bedeutungsgehalt verstehen zu können, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Nicht zuletzt wegen des fortschreitenden Zusammenwachsens des europäischen Wirtschaftsraums und der dadurch verbundenen
Bedeutung der englischen Sprache für die inländische Fach- und Werbesprache,
verbessern sich die Sprachkenntnisse des Publikums kontinuierlich, so dass in der
deutschen Bevölkerung Grundkenntnisse der englischen Sprache inzwischen weit
verbreitet sind. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass
sich die beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. Weis, Grund-
und Aufbauwortschatz Englisch, Klett Verlag, 2005) zählenden Wortbestandteile
der angemeldeten Marke dem überwiegenden Teil der inländischen Verbraucher
problemlos in der dargestellten Bedeutung erschließen werden. Dies gilt umso
mehr, als mit den hier einschlägigen Waren vorwiegend Fachkreise und fachlich
interessierte Laien angesprochen werden, an deren Englischkenntnisse regelmäßig erhöhte Anforderungen gestellt werden können. Darüber hinaus lässt die Argumentation der Anmelderin unberücksichtigt, dass hinsichtlich der Frage, ob die
beteiligten Verkehrskreise eine fremdsprachige Wortverbindung in ihrem Bedeutungsgehalt verstehen können, neben den angesprochenen Verbrauchern ebenso
die am Handel mit den fraglichen Waren beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen
sind. Der EuGH hat in seiner Entscheidung „Matratzen Concord/Hukla", in der er
sich mit der Schutzfähigkeit fremdsprachiger, produktbeschreibender Wörter auseinandersetzt, unzweideutig klargestellt, dass bereits die Verständnisfähigkeit einer dieser beiden Kreise von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH
GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla). Dass aber
jedenfalls die am Handel mit dem englischen Sprachraum beteiligten Fachverkehrskreise über ausreichende Kenntnisse verfügen, um die aus zwei einfachen
englischen Wörtern bestehende Marke in dem dargestellten Begriffsgehalt versteh
en zu können, liegt für den Senat auf der Hand.
Die angemeldete Marke ist somit geeignet, hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren im inländischen Geschäftsverkehr zur Merkmalsbeschreibung
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken dienen zu können, so dass sie bereits nach diesem
Schutzhindernis von der Eintragung in das Register ausgeschlossen ist. Ihr f
ehlt
z udem die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die auf der MarkenRichtl. beruhenden absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG basieren auf einer Abwägung der berechtigten Individualinteressen der Markenanmelder einerseits und der schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an
einem funktionsfähigen Wettbewerb andererseits. Da die Eintragung einer Marke,
als Monopolisierung einer Bezeichnung für einen einzelnen Wettbewerber, grundsätzlich auch eine Einschränkung der allgemeinen Wettbewerbsfreiheit darstellt
(vgl. hierzu Alber, GRUR 2005, 127, 128), ist bei der Prüfung des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG das ihm zugrunde liegende Allgemeininteresse zu berücksichtigen, die
Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723, 725, Rdn. 25 ff. - Chiemsee; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).
Dieses Allgemeininteresse ergibt sich aus der zentralen Funktion einer Marke, für
den Verkehr als herkunftsindividualisierendes Unterscheidungsmittel für die Waren
und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu dienen. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist somit
nicht etwa als eine Art nachrangiger „Ausnahmetatbestand“ zu sehen, vielmehr
muss die Herkunftsfunktion der Marke aus der Sicht der angesprochenen
Verbraucher immer im Vordergrund stehen. Weitere mögliche Funktionen - wie
beispielsweise eine Werbefunktion - dürfen daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT). Die zwingend erforderliche Eignung eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, muss die fragliche Marke dabei aus sich heraus
erfüllen und ist nicht schon dann zu bejahen, wenn nicht völlig auszuschließen ist,
dass ein Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung doch noch von
einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist deshalb ein „Nachweis“ konkreter Unterscheidungskraft i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu fordern (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631, 633 f.,
Rdn. 38 - Dreidimensionale Tablettenform I; MarkenR 2006, 19, 21, Rdn. 28
- Standbeutel; sowie das Urteil vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache
C-238/06, Rdn. 80 - Form
einer Kunststoffflasche,
veröffentlicht
unter
http://curia.europa.eu). Dies bedeutet, dass es positiver Feststellungen dazu bedarf, ob eine Marke die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion besitzt. Hierfür
sind alle für den konkreten Einzelfall relevanten Umstände zu ermitteln und in die
S
chutzfähigkeitsprüfung miteinzubeziehen.
Soweit sich die Anmelderin in diesem Zusammenhang auf einen „großzügigen“
Prüfungsmaßstab beruft, verkennt sie, dass einer solchen großzügigen, also den
Schutz der angemeldeten Marke im Zweifel zulassenden Eintragungspraxis, vom
EuGH bereits ausdrücklich eine Absage erteilt wurde (vgl. nochmals EuGH
a. a. O., Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Stattdessen hat der
EuGH wiederholt die Unverzichtbarkeit einer strengen und umfassenden Prüfung
der absoluten Schutzhindernisse hervorgehoben (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,
1030, Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2004, 674,
Rdn. 123–125 - Postkantoor;
EuGH
GRUR 2003,
604,
607,
Rdn. 52 ff. - Libertel). Auf diese Weise soll aus Gründen der Rechtssicherheit und
der ordnungsgemäßen Verwaltung die ungerechtfertigte Eintragung von Marken
verhindert werden, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte (vgl. nochmals EuGH a. a. O., Rdn. 58 f. - Libertel). Der EuGH hat
weiter klargestellt, dass nur merkliche oder erhebliche Unterschiede gegenüber
schutzunfähigen Angaben zur Begründung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ausreichend sind. Eine Reduzierung des Prüfungsmaßstabs über die
Abgrenzung von Begriffen wie „fehlende Unterscheidungskraft“ und „minimale
Unterscheidungskraft“ wurde dagegen abgelehnt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 75 f. m. w. N.). Ergeben die Feststellungen im Einzelfall keinen eindeutigen Nachweis für die Eignung einer Marke die Herkunftsfunktion erfüllen zu können, widerspricht es dem Allgemeininteresse, eine Marke durch
ihre Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und
der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. nochmals EuGH,
a
. a. O. S. 634, Rdn. 48 - Dreidimensionale Tablettenform I).
Dass diese Vorgaben des EuGH für die nationalen Gerichte und Ämter bindend
sind, ergibt sich bereits daraus, dass die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG auf
der Umsetzung des Artikels 3 der Markenrichtlinie (MarkenRichtl.) beruhen, dessen Bestimmungen verbindliche Standards darstellen (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994
- Sonderheft - S. 47, 62). Daher ist auch der Begriff der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Sinne eines bindenden Richtlinienmaßstabs „europäisch“ auszulegen, d. h. mit Blick auf die MarkenRichtl. (vgl.
nochmals die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes, a. a. O., S. 64) und damit zwangsläufig auch mit Blick auf die zu ihr
ergangene höchstrichter
liche Rechtsprechung (vgl. hierzu auch Ströbele a. a. O.,
§
8 Rdn. 2 ff. m. w. N.).
Die Eintragung einer Marke kommt somit nur in Betracht, wenn sie geeignet ist,
dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren und die Herkunftsfunktion dabei im Vordergrund
steht. Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt oder eine
Werbeaussage allgem ner A zuordnen
ei
rt
( vg
l. EuG GRUR 2004, 674,
H
Rdn. 86 - Po
stkantoor; BGH GRUR 2006,
850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
Der angesprochene Verkehr wird die Anmeldemarke ohne analysierende Überlegungen lediglich als werbeübliche Anpreisung bzw. als Qualitätshinweis werten.
Die inländischen Verbraucher sind seit langem und auf den unterschiedlichsten
Warenbereichen daran gewöhnt, dass der Begriff „Line“ in der inländischen Fach-
und Werbesprache als Hinweis auf spezielle Produktlinien bzw. Produktreihen
verwendet wird, wie dies auch von der Anmelderin eingeräumt wurde. Ebenso ist
ihnen die Praxis vertraut, diesen Begriff mit einem vorangestellten, beschreibenden Adjektiv oder einem beschreibenden Sachbegriff zu kombinieren, um auf
diese Weise die spezifische Ausrichtung der fraglichen Produktlinie zu konkretisieren (vgl. etwa BPatG 33 W (pat) 45/01 - TopLine; 32 W (pat) 157/95 - TOP-LINE;
28 W (pat) 41/05 - CREATIVE LINE; 33 W (pat) 210/03 - creative line; 28 W (pat)
378/03 - Hobby Line; 28 W (pat) 190/98 - Trendline; 24 W (pat) 237/95 - TREND-
LINE; sämtliche Entscheidungen mit zahlreichen weiteren Nachweisen und veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Dem Publikum ist bewusst, dass mit solchen Werbeaussagen die Aufmerksamkeit der umworbenen Kundenkreise auf die fraglichen
Produkte gelenkt werden soll. Sie messen derartigen Qualitätsberühmungen deshalb vor allem eine Werbewirkung zu, die betriebskennzeichnende Hauptfunktion
einer Marke steht für sie dagegen nicht im Vordergrund. Auch die Schreibweise in
einem einheitlichen Wort vermag der angemeldeten Marke den beschreibenden
Charakter nicht zu nehmen bzw. die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Solche grammatikalisch inkorrekten Schreibweisen in einem einheitlichen
Wort zählen seit langem zur allgemein üblichen Werbepraxis (st. Rspr., vgl. hierzu
die Nachweise in PAVIS zum Stichwort „Binnengroßschreibung“). Ein neuer, über
die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile hinausgehender Begriff entsteht dadurch im vorliegenden Fall nicht, zumal beide Wörter durch den vorhandenen Binnenversal für den Verkehr klar erkennbar bleiben.
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit auch das Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen durch das HABM, das englische UK Intellectual Property Office sowie durch das Deutsche Patent- und Markenamt begründen kein anderes Ergebnis. Insoweit bleibt darauf hinzuweisen,
dass inländische Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer oder sogar identischer - möglicherweise aber auch löschungsreifer Marken - zwar ein zu berücksichtigendes Indiz darstellen können, für die Schutzfähigkeitsentscheidung aber
keinesfalls bindend sind. Dies gilt gleichermaßen für Voreintragungen in einem der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in diesem Sinne auch HABM GRUR
Int. 1999, 962 - ToxAlert; vgl. zudem Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 30 f.). Dieser
Grundsatz ist durch verschiedene Entscheidungen des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht sowie durch die Rechtsprechung des BGH immer wieder
bestätigt worden (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID;
BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS; BPatG GRUR 2007, 333 ff. - Papaya,
m. w. N.). Sowohl die MarkenRichtl. wie auch das Markengesetz gehen davon
aus, dass schutzunfähige Marken Eingang ins Register erlangen können und sehen deshalb ein eigenständiges Verfahren für die Löschung solcher zu Unrecht
eingetragener Marken vor. Eine Bindungswirkung einzelner Voreintragungen
scheidet daher ebenso aus, wie der Aspekt einer möglicherweise „gefestigten“
Entscheidungspraxis, wie sie von der Anmelderin sinngemäß geltend gemacht
wurde, zumal es gerade in solchen Fällen eines Abweichen von einer derartigen
Praxis bedarf, um dem Bundespatentgericht eine Überprüfung zu ermöglichen. Im
Übrigen wurde die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass den von ihr angeführten Voreintragungen durch das DPMA sogar eine
größere Zahl von zurückgewiesenen und zurückgenommenen Marken gegenüber
steht. Für die vom Senat zu treffende Entscheidung über die vorliegende Beschwerde kann es daher unter keinem der genannten Gesichtspunkte darauf ankommen, ob und ggf. wie oft identische oder ähnliche Wortmarken bereits eingetragen wurden. Vielmehr hat diese Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der
gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Stoppel
Werner
Schell
Bb