Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 05.12.2007 – 32 W (pat) 33/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

5. Dezember 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Percy Stuart

Namen fiktiver oder jedenfalls unbekannter Personen sind wie sonstige Phantasietitel einem Markenschutz für mediale Produkte wie z.B. Bücher, Bild- und Tonträger, Unterhaltung usw. grundsätzlich zugänglich (Fortführung von BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär; Klarstellung zu BPatGE 42, 250 - Winnetou).

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 33/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 21 942.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters

Viereck und

der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 5. Dezember 2007

beschlo

ssen:

Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2005 und vom 30. Januar 2006 aufgehoben,

soweit der angemeldeten Marke die Eintragung versagt worden

ist.

G r ü n d e

I.

Die am

16. April 2004 angemeldete Wortmarke

Percy Stuart

ist für W

aren in den Klassen 9, 16 und 25 sowie Dienstleistungen in den K

lassen

38, 41 u

nd 42 bestimmt.

Seitens

der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Marken

amts ist

die Anm

eldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Bes

chluss

vom 24

. Mai 2005 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Magnetaufzeichnungsträger; Schall

platten; bespielte Tonträger,

insbesondere DVDs, Compact-Discs (ROM, Festspeicher); bespielte Bildträger, insbesondere Video-DVDs, Video-Compact-

Discs (CD-Video, CD-ROM und CD-I), Videobänder und -kassetten und FotoCDs; Datenträger aller Art, insbesondere Multimedia

Compact-Discs (ROM, Festspeicher) Electronic-Book-Graphics,

Laserdiscs, Minidiscs, DATs; Tonbänder; Tonkassetten; Comp

uterprogramme (herunterladbar); Computer-Programme, Computersoftware und Softwareanwendungen (gespeichert) auf Disketten, Compact-Discs, Bändern, Kassetten, elektronischen Datenträgern; magnetische und optische Datenträger; Disketten; Filme

(belichtet); Kinematografische Filme (belichtet); Magnetbänder;

Tonaufzeichnungsfilme; Videobänder; Videokassetten; Zeichentrickfilme; elektronische Publikationen (herunterladbar); Druckereierzeugnisse; Fotographien; Aufkleber; Stickers (Papeteriewaren);

Bilder; Broschüren; Bücher; Comic-Hefte; Eintrittskarten; Etiketten,

nicht aus Textilstoffen; Kalender; Kataloge; Zeitschriften; Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Bereitstellung

von Informati

onen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im

Internet; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Aufzeichnung von Videobändern;

Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen

eines Ton- und Fernsehstudios; digitaler Bilderdienst; Fe

rnsehunte

rhaltung; Filmproduktion; Filmproduktion (in Studios); Filmverleih

(Vermietung von Kinofilmen); Fotografieren; Verfassen von Drehbüchern; Videofilmproduktion; Erstellen von TV- und Videoprojekten; Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen; digitale

Bildbearbeitung; digitale Datenaufbereitung; Handel mit Film-,

Fernseh- und Videolizenzen; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten“

als nicht unterscheidungskräftige und beschreibende Sachang

abe zurückgewieen worden (gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG). In Bezug auf die versags

ten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr die Bezeichnung „Percy

Stuart“ als beschreibend im Hinblick auf die gleichnamige Fernsehserie verstehen,

nicht aber als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

Die Erinnerung der Anmelder ist durch

B

eschluss derselben Markenstelle vom

30. Januar 2006 zurückgewiesen worden. Die Erinnerungsprüferin - eine Beamtin

des höheren Dienstes - ist der Ansicht, der angemeldeten Bezeichnung fehle jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft. Der Eigenname „Percy Stuart“ werde vom

Verkehr (Konsumenten von Vorabend-Krimiserien im Fernsehen) dahingehend

verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen rund um

die so ben

annte Kriminalserie handele, die in den Jahren 1969 bis 1971, mit späteren Wiederholungen, im ZDF ausgestrahlt worden sei und auf einer Romanreihe vom

Beginn des 20. Jahrhunderts basiere. Im Internet fänden sich zahlreiche aktuelle

Hinweise auf die Fernsehserie dieses Namens. Dem Beschluss waren mehrere

Internet-Ausdrucke beigefügt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie beantragen (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts

vom 24. Mai 2005 und

vom

30. Januar 2006 im Umfang der Versagung aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Bezeichnung „Percy Stuart“ enthalte keine

sachbezogene Angabe und sei nicht rein beschreibend. In allgemeinen Verbraucherkreisen - auf die abgestellt werden müsse, nicht nur auf Konsumenten von

Vorabend-Krimiserien - sei dieser Name nicht bekannt. Zudem habe die Markenstelle, entgegen der Intention des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs, zu hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt

sowie die Indizwirkung der Voreintragung einer gleichlautenden Marke (für die

Dienstleistung „Produktion von Fernsehserien“) nicht beachtet.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der

angemeldeten Marke stehen auch für diejenigen Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Zurückweisung seitens der Markenstelle erfolgt ist, keine

S

chutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Dass es sich bei „Percy Stuart“ um einen Personennamen (Vor- und Zunamen)

aus dem englischen Sprachbereich handelt, ist offenkundig. Personennamen sind

gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig,

unterliegen aber in gleicher Weise wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG (st. Rspr.; vgl.

z. B. BPatG GRUR 2006, 591, 592 liSp. - GEORG-SIMON-OHM; Senatsbeschluss 32 W (pat) 28/05 - Karl May).

a) Der Personenname „Percy Stuart“ verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Bestimmung ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungsangebote

zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nr. 27 ff. - BioID;

BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM

2006). Die Prüfung, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft

vorliegt, muss - insoweit entgegen der Auffassung der Anmelder - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030, Nr. 45

- DAS P

RINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), im Verfahren vor der Markenstelle

ebenso wie in der Beschwerdeinstanz. Dabei sind - auch verbreitete - Personennamen (wie der Europäische Gerichtshof anhand eines Falles festgestellt hat, der

einen Nachnamen aus dem englischsprachigen Bereich betraf) nach denselben

Kriterien zu prüfen, wie sonstige Wortmarken, also zum einen im Hinblick auf die

Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet ist, und zum

anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise (EuGH

GRUR 2004, 946, 947, Nrn. 25, 26, 34 - Nichols).

Da Eigennamen von Hause aus einen individualisierenden Charakter aufweisen,

kommt ihnen grundsätzlich die Eignung zu, einen Hinweis auf die betriebliche

Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu vermitteln (Senatsbeschluss

32 W (pat) 388/02 - Rainer Werner Fassbinder). Ob es sich um einen deutschen

oder - wie hier - fremdsprachigen Namen handelt, ob dieser verbreitet oder selten,

bekannt oder unbekannt ist, ob er mit einer bestimmten (lebenden oder toten)

Person in Verbindung gebracht oder als fiktive Bezeichnung verstanden wird, ist

zunächst nicht maßgeblich. Ein Ausnahmefall, dass ein Name zugleich produktbeschreibend ist (wie „Diesel“ für Motoren und Kraftstoffe) oder als Bezeichnung

einer bekannten historischen Person Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit

ist und deshalb nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten

zugerechnet wird (vgl. BPatG GRUR 2006, 591, 592 reSp. - GEORG-SIMON-

OHM), liegt hier ersichtlich nicht vor. Zwar weist der Familienname „Stuart“ auf ein

bekanntes schottisches Adelsgeschlecht hin, welches von 1371 bis 1688 die

Könige von Schottland, seit 1603 in Personalunion auch die von England, stellte,

jedoch ist über einen Namensträger mit Vornamen „Percy“ nichts bekannt (anderes gilt für „Maria Stuart“, die unter diesem Namen im deutschsprachigen Bereich,

nicht zuletzt durch das gleichnamige Drama von Schiller, auch über den Kreis von

historisch Gebildeten oder literarisch Interessierten hinaus Bekanntheit genießt).

Zudem dürfte „Stuart“ ein im anglo-am

erikanischen Sprachbereich auch heute weit

v

erbreiteter Nachname sein; mutmaßlich lassen sich weltweit zahlreiche Träger

des Namens „Percy Stuart“ ermitteln, worauf es aber - wie ausgeführt - nicht ankommt.

Die mit den verfahrensgegenständlichen Produkten und Dienstleistungsangeboten

angesprochenen Verkehrskreise - wobei, wie die Anmelder zurecht beanstanden,

nicht nur auf die Konsumenten von Vorabend-Serien im Fernsehen abgestellt werden darf - werden „Percy Stuart“ somit als Namen einer fiktiven, jedenfalls aber

unbekannten Person verstehen. Fiktive Personennamen sind, ebenso wie sonstige Phantasietitel, auch für Waren und Dienstleistungen im Medienbereich (Bücher, Zeitschriften, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Produktions- und Verlagsdienstleistungen, Unterhaltung usw.; vgl. zur Abgrenzung von Phantasie- und

Sachtiteln BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär) markenschutzfähig, unabhängig davon, ob dem Publikum unter dieser Bezeichnung (früher) angebotene

Produkte oder Dienstleistungen - d. h. hier vor allem die im ZDF ausgestrahlten

Folgen der so bezeichneten Krimiserie - noch bekannt sind oder nicht. Gleichfalls

nicht maßgeblich ist insoweit, ob es sich um die Bezeichnung eines Einzelwerks

oder - wie hier - einer (Roman- und Fernseh-)Serie handelt. Die Argumentation

der Markenstelle trägt mithin nicht die Annahme, der Bezeichnung „Percy Stuart“

fehle für die versagten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Die „Winnetou“-Entscheidungen (BPatGE 42, 250 und BGH GRUR 2003, 342) geben zu keiner anderer Beurteilung Anlass. Diese ursprünglich als Phantasiename

verstandene Bezeichnung einer Romanfigur von Karl May hat sich nämlich - im

L

aufe der Zeit - zum Synonym für einen bestimmten Charaktertyp, nämlich den

des edlen, rechtschaffenen Indianerhäuptlings, entwickelt; mithin kommt diesem

Namen die Eignung zu, als Sachhinweis auf Inhalt und Gegenstand medialer Produkte und Dienstleistungen zu dienen und aufgefasst zu werden. Dass „Percy

Stuart“ als Synonym, etwa eines cleveren Detektivs, verstanden würde, ist demgegenüber in keiner Weise ersichtlich.

b) Einer Eintragung der angemeldeten Marke für die versagten Waren und

Dienstleistungen steht auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, auf

die sich die Markenstelle im Erstbeschluss (unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid) zusätzlich gestützt hat, entgegen. Nach dieser Bestimmung sind nur unmittelbar waren- und dienstleistungsbeschreibende

Angaben von der Registrierung ausgeschlossen. Personennamen sind aber nur in

seltenen Fällen zugleich produktbeschreibend (neben „Diesel“ etwa „Otto“ oder

„W

ankel“ für Motoren, „Stresemann“ für einen Gesellschaftsanzug, „Mozart“ für

e

ine kugelförmige Praline). Ob auch die Namen von Roman- und Bühnenfiguren,

die hinsichtlich ih

rer hervorstec

hendsten Eigensc

haften und Charakterzügen zu

e

iner allgemeinen Typenbezeichnung geworden sind - im „Winnetou“-Beschluss

des Senats (BPatGE 42, 250, 254) sind als weitere Beispiele „Don Quichote,

Werther, Michael Kohlhaas, Woyzeck und Sherlock Holmes“ genannt -, unter dieses Schutzhindernis fallen, kann vorliegend dahingestellt bleiben; denn „Percy

Stuart“ steht - wie oben bereits ausgeführt - nicht für einen bestimmten Typ. Soweit aus dem - wohl zu weit gefassten - ersten Leitsatz des o. a. „Winnetou“-

Beschlusses (BPatGE 42, 250) abgeleitet werden sollte, die Namen sämtlicher bekannter Romanfiguren aus gemeinfrei gewordenen Werken unterlägen (als den Inhalt beschreibend) einem Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,

könnte der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht festhalten; der Bundesgerichtshof hat in seiner im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen „Winnetou“-

Entscheidung (GRUR 2003, 342) diese Überlegung auch nicht aufgegriffen (vielmehr sich im konkreten Fall ausschließlich auf fehlende Unterscheidungskraft gestützt).

c) Etwaige Titelschutzrechte an der Bezeichnung „Percy Stuart“ sind für die

Frage der markenrechtlichen absoluten Schutzfähigkeit nicht von Bedeutung. Falls

die Anmelder selbst Inhaber entsprechender Rechte sein sollten (was sie im

vorliegendem Verfahren nicht geltend gemacht haben), ließe sich daraus nichts für

das Vorhandensein von Unterscheidungskraft und gegen das Bestehen eines

Freihaltebedürfnisses ableiten, weil für die markenrechtliche Registrierbarkeit andere (nämlich strengere) Grundsätze gelten. Sofern andererseits Titelschutzrechte

Dritter (z. B. des ZDF oder der Produktionsfirma der betreffenden Fernseh-Krimiserie) bestehen sollten, würde dies einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung zugunsten der Anmelder zunächst nicht entgegenstehen; das Bestehen

etwaiger älterer Rechte ist nicht im (absoluten) Anmeldungsverfahren zu prüfen,

sondern ggf. auf Antrag der Betroffenen in späteren Verfahren (Widerspruchsverfahren, Löschungsklage).

Prof. Dr. Hacker

Dr. Kober-Dehm

Viereck

Hu