Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.12.2007 – 5 W (pat) 29/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 29/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster 296 06 302
hier: Kostenentscheidung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Müllner und die Richter
Baumgärtner und Guth
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 2. August 2006 aufgehoben.
2. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
werden gegeneinander aufgehoben.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 5. April 1996 angemeldeten und am
20. Juni 1996 eingetragenen Gebrauchsmusters 296 06 302 mit der Bezeichnung
„Isolierbehälter für Speisen“.
Im Verlaufe des von der Antragstellerin eingeleiteten Löschungsverfahrens haben
die Beteiligten nach Ablauf der Schutzdauer des Gebrauchsmusters das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Durch Beschluss vom 2. August 2006 hat die Gebrauchsmusterabteilung I die
Kosten des Löschungsverfahrens offensichtlich in entsprechender Anwendung
des § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO der Antragstellerin auferlegt, und zur Begründung darauf verwiesen, dass die vor Einleitung des Löschungsverfahrens zur Registerakte
gereichten und nunmehr verteidigten Schutzansprüche - wie im Zwischenbescheid
der Gebrauchsmusterabteilung vom 8. Februar 2006 dargelegt - Bestand gehabt
hätten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sich
zur Begründung in erster Linie auf die Entscheidungen des erkennenden Senats in
BPatGE 24,190 und BPatGE 45,21 stützt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Kosten des
Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die genannten Entscheidungen des erkennenden Senats
seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen beruft sie sich auf
die Begründung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung erfolgt gemäß § 17 Abs. 4 GebrMG
i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO eine isolierte Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Rechtsstandes nach billigem Ermessen.
Die von den Beteiligten erörterten Entscheidungen des erkennenden Senats betreffen jeweils besondere Fallkonstellationen. Sofern in diesen Entscheidungen ein
allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck kommen sollte, dass der Antragsgegner regelmäßig die Kosten zu tragen hat, wenn er einer Erledigungserklärung des Antragstellers nach Ablauf der Schutzdauer während des Löschungsverfahrens zustimmt, wird diese Rechtssprechung ausdrücklich aufgegeben.
Eine derartige Rechtsauslegung würde dem Grundgedanken der Vorschrift des
§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO widersprechen.
Im vorliegenden Fall führt eine Wertung des bisherigen Sach- und Rechtsstandes
zu der in der Entscheidungsformel genannten Kostenentscheidung.
Nach Überzeugung des Senats kann auf Grund des beiderseitigen Vorbringens
der Beteiligten nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die verteidigten Schutzansprüche letztlich in dieser Form Bestand gehabt hätten. Dies umsomehr, als der dem angefochtenen Beschluss zugrundegelegte Zwischenbescheid vom 8. Februar 2006 noch auf der nunmehr aufgegebenen Rechtsauffassung beruhte, dass an den erfinderischen Schritt geringere Anforderungen zu stellen seien (BGH GRUR 2006,842 - Demonstrationsschrank).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18
Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. § 92 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Da die Beteiligten für den Fall der getroffenen Kostenentscheidung ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen haben, konnte ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
Müllner
Baumgärtner
Guth
Be