Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 06.02.2008 – 32 W (pat) 87/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 59 992.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 08.05

Richters Prof

. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin

D

r. Kober-Dehm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 13. Juni 2006 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

CRAFTWORK

ist als Marke für Waren der Klassen 9, 15, 25 und 28 sowie für Dienstleistungen

der Klasse 41 zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom

13. Juni 2006 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

„bespielte, magnetische, magneto-optische, optische und digitale

Träger für Bild und/oder Ton; CD-ROMs; Computerprogramme

einschließlich Spielprogrammen für Computer; Spielwaren, Spielzeug einschließlich Stofftiere; Produktion von Bild- und Tonwerken

für Bild-, Ton- und Datenträger einschließlich Fernsehproduktionen; Herausgabe von Bild-, Ton- und Datenträgern; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Film-, Ton-

und Videovorführungen“.

Der angemeldeten Bezeichnung fehle im Umfang der Zurückweisung die für eine

Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. „CRAFTWORK“ sei der

englische Begriff für „Kunsthandwerk“. In dieser Bedeutung weise das Markenwort

h

insichtlich eines Teils der von der Zurückweisung erfassten Waren in glatt beschreibender Form auf deren Art hin. In Bezug auf einen weiteren Teil der Waren

sowie die zurückgewiesenen Dienstleistungen umschreibe es deren gedanklichen

Inhalt. Auch wenn da

s angemeldete Markenwort der englischen Sprache entstamm

e, werde der Sinngehalt von den inländischen Verkehrskreisen, die sich für

Kunstha

ndwerk interessierten, ohne weiteres erfasst. Insbesondere das im Inland

zunehm

end angebotene asiatische und afrikanische Kuns

thandwerk sei in der Reg

el auch englisch beschriftet. Es sei daher unwahrscheinlich, dass das Markenwort aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem deuts

chen Wort „Kraftwerk“ für dessen

E

ntsprechung gehalten werde.

Gegen

diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde de

r Anmelder. Sie machen

g

eltend, dass die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und keinem Freihaltebedürfnis unterliege. Sie sei nicht in den allgemeinen deutschen

S

prachgebrauch eingegangen. Dementsprechend werde ihr Sinngehalt im Inland

n

icht zutreffend erfasst. Nur ein geringer Teil des für die Beurteilung der Untertve scheidungskraft maßgeblichen Gesam rkehrs betreibe Kunsthandwerk als

H

obby und auch bei diesem Teil sei nicht sicher, dass er die Bedeutung des angemeldeten Markenworts kenne. Aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit mit dem

deutschen Begriff „Kraftwerk“ werde der Verkehr die angemeldete Bezeichnung

vielmehr damit assoziieren. In dieser Bedeutung sei die angemeldete Marke in Bezug auf die von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen uneingeschränkt unterscheidungskräftig. Aber auch in der Bedeutung „Kunsthandwerk“

fehle es an einem unmittelbar beschreibenden Charakter, da die betroffen

en Ware

n und Dienstleistungen keinen Bezug zum Kunsthandwerk hätten. So sehe der

Verkehr insbesondere Tonträger nicht als Gegenstände des Kunsthandwerks an.

Die Markenstelle und der Senat haben den Anmeldern Belegstellen aus dem Internet über die Verwendung des Begriffs „CRAFTWORK“ im deutschen Sprachgebrauch übermittelt.

In der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde haben die Anmelder das

Verzeichnis der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wie

folgt eingeschränkt:

„bespielte Tonträger; Produktion von Tonwerken für Tonträger,

Herausgabe von Tonträgern; Tonvorführungen“.

Mit dieser Maßgabe beantragen die Anmelder,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelder ist auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

begründet. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten

Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht

zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale

der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. In Bezug auf die

von der Anmelderin zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt

d

er angemeldeten Bezeichnung die Eignung zur Merkmalsbeschreibung in diesem

Sinne.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist das angemeldete Markenwort

„CRAFTWORK“ die englische Bezeichnung für „Kunsthandwerk“. In dieser Bedeutung stellt das Markenwort zwar für einen Teil der von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, weil es insoweit lediglich auf die Art oder den

möglichen gedanklichen Inhalt dieser Waren und Dienstleistungen hinweist. In diesem Zusammenhang kann der Auffassung der Anmelder, dass die angemeldete

Bezeichnung schon deshalb als Marke schutzfähig sei, weil der inländische Verkehr den Sinngehalt des angemeldeten Markenwortes nicht zutreffend erfasse,

nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Wortzeichen von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur

für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise

, erk ennbar ist (EuGH GRUR 2006, 411, 413 [Nr. 26, 32] - Matratzen Concord/Hukla).

Da Englisch auf dem vorliegend betroffenen Warensektor - wie die Internetrecherche-Ergebnisse zeigen - die einschlägige Sprache ist, kann davon ausgegangen

werden, dass zumindest die am Handel mit den betreffenden Waren beteiligten

Fachkreise im Stande sind, den englischen Begriff „CRAFTWORK“ im Sinne von

„Kunsthandwerk“ zu verstehen (vgl. hierzu BPatG, MarkenR 2007, 527, 529 f.

- Rapido; Beschl. v. 9. März 2007 - 24 W (pat) 110/05 - BAGNO, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 32 W (pat) 68/05

- Fruits d’

été). Entgegen der Auffassung der Anmelder kann daher nicht aus den

möglicherweise unzureichenden Sprachkenntnissen der Verbraucher und daraus,

dass der Verkehr die Bezeichnung aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit möglicherweise als den englischen Begriff für „Kraftwerk“ auffasst, auf die Schutzfähigk

eit der Bezeichnung geschlossen werden.

Nachdem

die Anmelder jedoch diejenigen Waren und Dienstleistungen, die nach

ih

rer Art , ihrem Inhalt oder unter einem sonstigen Gesichtspunkt einen Bezug zu

Kunsthandwerk aufweisen können, aus dem Waren- und Dienstleistungsverzei

chnis gestrichen haben, steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

einer Eintragung nicht mehr entgegen. Der Begriff „Kunsthandwerk“ bezeichnet

neben dem Gewerbe auch im Kunsthandwerk hergestellte - künstlerisch gestaltete - Gebrauchs- und Ziergegenstände. Der Begriff „CRAFTWORK“ ist damit

insbesondere in Bezug auf solche Waren beschreibend, die selbst Kunsthandwerk

darstellen. Insoweit weist er auf die Art der Waren hin. Als beschreibende Inhaltsangabe kommt er - da hier die künstlerische Gestaltung von Gegenständen und

damit die optische Wahrnehmbarkeit im Vordergrund steht - in erster Linie nur bei

Bilddatenträgern und den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in

Betracht. Die hier noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehen sich

dagegen ausschließlich auf Tonträger, Produktion von Tonwerken sowie Tonvorführungen. Insoweit fehlt der Bezeichnung „CRAFTWORK“ die Eignung, Merkmale

der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.

Der angemeldeten Marke kann insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Im Zusammenhang mit den nach der Einschränkung noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt der Begriff „CRAFTWORK“ weder einen ohne weiteres auf der

Hand liegenden beschreibenden Sinngehalt noch kann ihm ein lediglich anpreisender Charakter entnommen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden

kann, dass der Verkehr das Zeichen insoweit als betrieblichen Herkunftshinweis

auffasst.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Hacker

Viereck

Kober-Dehm

Hu