Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 06.02.2008 – 32 W (pat) 87/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 59 992.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 08.05
Richters Prof
. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin
D
r. Kober-Dehm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 13. Juni 2006 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
CRAFTWORK
ist als Marke für Waren der Klassen 9, 15, 25 und 28 sowie für Dienstleistungen
der Klasse 41 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom
13. Juni 2006 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
„bespielte, magnetische, magneto-optische, optische und digitale
Träger für Bild und/oder Ton; CD-ROMs; Computerprogramme
einschließlich Spielprogrammen für Computer; Spielwaren, Spielzeug einschließlich Stofftiere; Produktion von Bild- und Tonwerken
für Bild-, Ton- und Datenträger einschließlich Fernsehproduktionen; Herausgabe von Bild-, Ton- und Datenträgern; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Film-, Ton-
und Videovorführungen“.
Der angemeldeten Bezeichnung fehle im Umfang der Zurückweisung die für eine
Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. „CRAFTWORK“ sei der
englische Begriff für „Kunsthandwerk“. In dieser Bedeutung weise das Markenwort
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insichtlich eines Teils der von der Zurückweisung erfassten Waren in glatt beschreibender Form auf deren Art hin. In Bezug auf einen weiteren Teil der Waren
sowie die zurückgewiesenen Dienstleistungen umschreibe es deren gedanklichen
Inhalt. Auch wenn da
s angemeldete Markenwort der englischen Sprache entstamm
e, werde der Sinngehalt von den inländischen Verkehrskreisen, die sich für
Kunstha
ndwerk interessierten, ohne weiteres erfasst. Insbesondere das im Inland
zunehm
end angebotene asiatische und afrikanische Kuns
thandwerk sei in der Reg
el auch englisch beschriftet. Es sei daher unwahrscheinlich, dass das Markenwort aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem deuts
chen Wort „Kraftwerk“ für dessen
E
ntsprechung gehalten werde.
Gegen
diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde de
r Anmelder. Sie machen
g
eltend, dass die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und keinem Freihaltebedürfnis unterliege. Sie sei nicht in den allgemeinen deutschen
S
prachgebrauch eingegangen. Dementsprechend werde ihr Sinngehalt im Inland
n
icht zutreffend erfasst. Nur ein geringer Teil des für die Beurteilung der Untertve scheidungskraft maßgeblichen Gesam rkehrs betreibe Kunsthandwerk als
H
obby und auch bei diesem Teil sei nicht sicher, dass er die Bedeutung des angemeldeten Markenworts kenne. Aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit mit dem
deutschen Begriff „Kraftwerk“ werde der Verkehr die angemeldete Bezeichnung
vielmehr damit assoziieren. In dieser Bedeutung sei die angemeldete Marke in Bezug auf die von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen uneingeschränkt unterscheidungskräftig. Aber auch in der Bedeutung „Kunsthandwerk“
fehle es an einem unmittelbar beschreibenden Charakter, da die betroffen
en Ware
n und Dienstleistungen keinen Bezug zum Kunsthandwerk hätten. So sehe der
Verkehr insbesondere Tonträger nicht als Gegenstände des Kunsthandwerks an.
Die Markenstelle und der Senat haben den Anmeldern Belegstellen aus dem Internet über die Verwendung des Begriffs „CRAFTWORK“ im deutschen Sprachgebrauch übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde haben die Anmelder das
Verzeichnis der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wie
folgt eingeschränkt:
„bespielte Tonträger; Produktion von Tonwerken für Tonträger,
Herausgabe von Tonträgern; Tonvorführungen“.
Mit dieser Maßgabe beantragen die Anmelder,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelder ist auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
begründet. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten
Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht
zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale
der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. In Bezug auf die
von der Anmelderin zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt
d
er angemeldeten Bezeichnung die Eignung zur Merkmalsbeschreibung in diesem
Sinne.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist das angemeldete Markenwort
„CRAFTWORK“ die englische Bezeichnung für „Kunsthandwerk“. In dieser Bedeutung stellt das Markenwort zwar für einen Teil der von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, weil es insoweit lediglich auf die Art oder den
möglichen gedanklichen Inhalt dieser Waren und Dienstleistungen hinweist. In diesem Zusammenhang kann der Auffassung der Anmelder, dass die angemeldete
Bezeichnung schon deshalb als Marke schutzfähig sei, weil der inländische Verkehr den Sinngehalt des angemeldeten Markenwortes nicht zutreffend erfasse,
nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Wortzeichen von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur
für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise
, erk ennbar ist (EuGH GRUR 2006, 411, 413 [Nr. 26, 32] - Matratzen Concord/Hukla).
Da Englisch auf dem vorliegend betroffenen Warensektor - wie die Internetrecherche-Ergebnisse zeigen - die einschlägige Sprache ist, kann davon ausgegangen
werden, dass zumindest die am Handel mit den betreffenden Waren beteiligten
Fachkreise im Stande sind, den englischen Begriff „CRAFTWORK“ im Sinne von
„Kunsthandwerk“ zu verstehen (vgl. hierzu BPatG, MarkenR 2007, 527, 529 f.
- Rapido; Beschl. v. 9. März 2007 - 24 W (pat) 110/05 - BAGNO, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 32 W (pat) 68/05
- Fruits d’
été). Entgegen der Auffassung der Anmelder kann daher nicht aus den
möglicherweise unzureichenden Sprachkenntnissen der Verbraucher und daraus,
dass der Verkehr die Bezeichnung aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit möglicherweise als den englischen Begriff für „Kraftwerk“ auffasst, auf die Schutzfähigk
eit der Bezeichnung geschlossen werden.
Nachdem
die Anmelder jedoch diejenigen Waren und Dienstleistungen, die nach
ih
rer Art , ihrem Inhalt oder unter einem sonstigen Gesichtspunkt einen Bezug zu
Kunsthandwerk aufweisen können, aus dem Waren- und Dienstleistungsverzei
chnis gestrichen haben, steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
einer Eintragung nicht mehr entgegen. Der Begriff „Kunsthandwerk“ bezeichnet
neben dem Gewerbe auch im Kunsthandwerk hergestellte - künstlerisch gestaltete - Gebrauchs- und Ziergegenstände. Der Begriff „CRAFTWORK“ ist damit
insbesondere in Bezug auf solche Waren beschreibend, die selbst Kunsthandwerk
darstellen. Insoweit weist er auf die Art der Waren hin. Als beschreibende Inhaltsangabe kommt er - da hier die künstlerische Gestaltung von Gegenständen und
damit die optische Wahrnehmbarkeit im Vordergrund steht - in erster Linie nur bei
Bilddatenträgern und den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in
Betracht. Die hier noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehen sich
dagegen ausschließlich auf Tonträger, Produktion von Tonwerken sowie Tonvorführungen. Insoweit fehlt der Bezeichnung „CRAFTWORK“ die Eignung, Merkmale
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.
Der angemeldeten Marke kann insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Im Zusammenhang mit den nach der Einschränkung noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt der Begriff „CRAFTWORK“ weder einen ohne weiteres auf der
Hand liegenden beschreibenden Sinngehalt noch kann ihm ein lediglich anpreisender Charakter entnommen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Verkehr das Zeichen insoweit als betrieblichen Herkunftshinweis
auffasst.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Hu