Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.04.2007 – 32 W (pat) 68/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 11 656.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Fruits d’été
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Waren
„Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil es sich bei dem Markenwort um eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handle. Die
angemeldete Marke sei die französische Bezeichnung für „Früchte des Sommers“
oder „Sommerfrüchte“. In Bezug auf die beanspruchten Waren stelle die angemeldete Marke eine unmittelbar beschreibende Sachbezeichnung dar, die darauf hinweise, dass die Waren „Sommerfrüchte“ als Zutat oder etwa ein entsprechendes
Extrakt als Füllung enthielten, eine entsprechende Geschmacksrichtung aufwiesen
oder ihrer äußeren Form nach „Sommerfrüchte“ darstellten. Der Verkehr verstehe
unter dem angemeldeten Begriff „Fruits d’été“ Früchte, die in Mitteleuropa im
Sommer geerntet werden könnten. Dabei sei unerheblich, ob die als Sommerfrüchte bezeichneten Früchte faktisch nur im Sommer erhältlich seien. Die französische Sprache werde im Süßwarensektor werbewirksam eingesetzt, um ein
gewisses „französisches Flair“ zu vermitteln. Die fremdsprachige Sachangabe sei
daher beim Ex- und Import von Waren für Ankündigungen und beschreibende
Hinweise auf Waren erforderlich. Es handle sich um eine sprachübliche, grammatikalisch korrekte Wortverbindung aus Wörtern des französischen Grundwortschatzes. Angesichts der in der deutschen und französischen Sprache bestehenden Möglichkeit, beliebig zusammengesetzte Wörter zu bilden, komme es nicht
darauf an, ob die Wortkombination lexikalisch nachweisbar sei.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, dass die Bezeichnung „Fruits d’été“ keine beschreibende Angabe sei und
hinreichende Unterscheidungskraft aufweise. Die Gleichsetzung des Markenworts
„Fruits d’été“ mit dem Begriff „Sommerfrüchte“ sei unzulässig. Der inländische Verkehr möge zwar noch den Bestandteil „Fruits“ wegen seiner Ähnlichkeit mit dem
deutschen Wort „Früchte“ verstehen. Den Bestandteil „d’été“ verstünden dagegen
nur Verbraucher, die die französische Sprache gut beherrschten. An einer Angabe, die nur ein kleiner Teil der Abnehmer verstehe, habe der Handel keinen Bedarf. Die Relevanz eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses, das über das Verständnis des Verkehrs hinausgehe, sei zweifelhaft und habe im Wortlaut des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keine Stütze. Außerdem sei nicht eindeutig, welche Früchte
unter den Begriff „Sommerfrüchte“ zu subsumieren seien. Der Begriff bezeichne
nicht konkret ganz bestimmte Früchte, die sich von anderen abgrenzen ließen,
sondern appelliere mit der Assoziation zu „Sonne“ und „Sommer“ lediglich an die
Gefühlswelt der Verbraucher. Bei Süßwaren gebe es keine saisonalen Schwankungen des Angebots. Ebenso wenig gebe es Süßwaren „mit Sommerfrüchten“.
Bei der Herstellung von Süßwaren mit Fruchtbestandteilen spiele die Zeit des
Anbaus und der Ernte der Früchte keine Rolle. Die hierbei verwendeten halbfertigen Zwischenprodukte könnten zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres in den
Produktionsprozess eingefügt werden. Es existierten daher auf dem Süßwarensektor keine entsprechenden Bezeichnungsgewohnheiten.
Die angemeldete Marke sei auch unterscheidungskräftig. Es handle sich um ein
Phantasiewort, das keinen sachlichen Inhalt habe, und auch nicht unter die anderen Kategorien von Begriffen falle, denen nach der Rechtsprechung die für eine
Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Da die Bezeichnung „Fruits d’été“ als Name einer Süßware neu sei, könne der Verkehr sie problemlos einem Hersteller zuordnen. Sie sei daher geeignet, die Herkunft des
Produkts aus einem bestimmten Betrieb zum Ausdruck zu bringen.
Schließlich sei die angemeldete Marke mehrfach eingetragen in den Formen
„Fruits d’été“ (in Kanada), „Summerfruits“ (in Dänemark, Irland, Norwegen,
Schweden, Kanada, Neuseeland) und „Sommerfrüchte“ (in Deutschland). Die
Gründe, die zur Eintragung dieser Marken geführt hätten, müssten auch für die
verfahrensgegenständliche Anmeldung gelten. In der mündlichen Verhandlung
wurden mit der Anmelderin Internet-Recherchergebnisse des Senats zur Verwendung des Begriffs „Sommerfrüchte“ und zu Bezeichnungsgewohnheiten im Süßwarensektor erörtert.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die Marke „Fruits d’été“ einzutragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren
dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c
Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG (= Markenrichtlinie) übereinstimmende
Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel,
dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren
beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht,
dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist
allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] - Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.]
- DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 - 58] - Postkantoor; GRUR 2004,
680, 681 [Nr. 35 - 38] - BIOMILD). Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8
Rdn. 199). Die angemeldete Marke ist eine die beanspruchten Waren in diesem
Sinn beschreibende Angabe, an deren freien ungehinderten Verwendung die Konkurrenten der Anmelderin ein berechtigtes Interesse haben.
Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das Markenwort „Fruits d’été“ die
französische Bezeichnung für „Sommerfrüchte“ ist (vgl. z. B. PONSline – Das
Online-Wörterbuch, Frz.-Dt., www.ponsline.de, zu „fruit“ und „été“). In dieser Bedeutung ergibt sich ein unmittelbar beschreibender Bezug des Markenwortes zu
den mit der Anmeldung beanspruchten Waren. Sowohl Schokoladenwaren als
auch Zuckerwaren werden mit Fruchtbestandteilen, mit Fruchtfüllungen oder
- auch ohne Bestandteile der Frucht zu enthalten - jedenfalls mit Fruchtaromen
angeboten. Die Geschmacksrichtung wird dabei regelmäßig unter Nennung der
entsprechenden Frucht angegeben. Diese Waren werden teilweise auch in Form
der Früchte angeboten, die in ihnen enthalten sind oder ihre Geschmacksrichtung
ausmachen. Ebenso sind Backwaren in unterschiedlichen Frucht-Geschmacksrichtungen mit frischen oder verarbeiteten Früchten oder mit Fruchtbestandteilen
erhältlich. Die angemeldete Marke ist damit geeignet, darauf hinzuweisen, dass
die beanspruchten Waren Sommerfrüchte enthalten oder die Geschmacksrichtung
von Sommerfrüchten und/oder die Form von Sommerfrüchten aufweisen. Aufgrund dieser Eignung zur beschreibenden Verwendung ist nicht entscheidend, ob
die Bezeichnung „Fruits d’été“ bereits zur Bezeichnung des Inhalts, der Geschmacksrichtung oder der Form oder der beanspruchten Waren verwendet wird
oder nicht.
Der Anmelderin ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit eine
gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, als es bei den Verkehrskreisen kein einheitliches Verständnis darüber gibt, welche Früchte unter den Begriff „Sommerfrüchte“ fallen. Jedoch steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme
einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Auch relativ allgemeine Angaben
können als verbraucherorientierte Sachinformationen in Betracht kommen (BGH
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O.,
8. Aufl., § 8 Rdn. 197). So ergibt sich aus den der Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Internetrecherche-Ergebnissen des Senats, dass sowohl
der französische Begriff „Fruits d’été“ als auch das deutsche Wort „Sommerfrüchte“ im Verkehr als beschreibende Angabe zur Bezeichnung von im Sommer geernteten, angebotenen und konsumierten Früchten verwendet werden.
Dass es sich bei dem angemeldeten Markenwort um eine fremdsprachige Angabe
handelt, steht der Eignung zur Merkmalsbeschreibung der fraglichen Waren nicht
entgegen. In seinem Urteil vom 9. März 2006 zur Frage der Schutzfähigkeit fremdsprachiger Marken, die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren
beschreiben, hat der Europäische Gerichtshof darauf abgestellt, ob die beteiligten
Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande
sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR
2006, 411, 413 [Nr. 26, 32] - Matratzen Concord/Hukla).
Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinn sind nicht stets alle mit den jeweiligen
Waren in Berührung kommenden Kreise anzusehen. Der Europäische Gerichtshof
differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren, wobei er durch die Wortwahl „und/oder“ klarstellt, dass auch
einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann
(vgl. EuGH a. a. O. [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla). Vor allem in Bezug auf
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welches das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, beschreibende Angaben allen Mitbewerbern zur
freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen
Unternehmens zu monopolisieren, ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung
des beschreibenden Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig die
- teilweise sehr beschränkten - Sprach- und Branchenkenntnisse der inländischen
Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren ausschlaggebend sind. Für das
Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen
Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise, erkennbar ist (vgl. hierzu auch Ströbele,
MarkenR 2006, 433, 434 f.).
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die von den in Rede stehenden Waren angesprochenen breiten inländischen Endverbraucherkreise den Sinngehalt
der französischen Bezeichnung „Fruits d’été“ erkennen. Denn es kann jedenfalls
davon ausgegangen werden, dass die am Handel mit einschlägigen Waren beteiligten Fachkreise die Bezeichnung „Fruits d’été“ als Sammelbezeichnung für im
Sommer erhältliche Früchte erkennen, zumal es insbesondere bei Schokolade
nicht unüblich ist, die Geschmacksrichtung in französischer und damit in der Sprache zu bezeichnen, die (auch) in den für Schokolade(waren) von besonders hoher
Qualität bekannten Ländern Schweiz und Belgien gesprochen wird.
Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann
als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare
Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Weder ausländische
noch nationale Voreintragungen führen für sich oder in Verbindung mit dem
Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen,
welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage
dar (EuGH, GRUR 2004, 674, [Nr. 43, 44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428,
[Nr. 63] - Henkel; GRUR 2006, 233 [Nr. 41 - 50] - Standbeutel; BPatG GRUR
2007, 333, 335 ff. - Papaya).
gez.
Unterschriften