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BPatG Beschluss vom 18.04.2007 – 32 W (pat) 68/05

32. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. April 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 11 656.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Fruits d’été

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren

„Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat

die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil es sich bei dem Markenwort um eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handle. Die

angemeldete Marke sei die französische Bezeichnung für „Früchte des Sommers“

oder „Sommerfrüchte“. In Bezug auf die beanspruchten Waren stelle die angemeldete Marke eine unmittelbar beschreibende Sachbezeichnung dar, die darauf hinweise, dass die Waren „Sommerfrüchte“ als Zutat oder etwa ein entsprechendes

Extrakt als Füllung enthielten, eine entsprechende Geschmacksrichtung aufwiesen

oder ihrer äußeren Form nach „Sommerfrüchte“ darstellten. Der Verkehr verstehe

unter dem angemeldeten Begriff „Fruits d’été“ Früchte, die in Mitteleuropa im

Sommer geerntet werden könnten. Dabei sei unerheblich, ob die als Sommerfrüchte bezeichneten Früchte faktisch nur im Sommer erhältlich seien. Die französische Sprache werde im Süßwarensektor werbewirksam eingesetzt, um ein

gewisses „französisches Flair“ zu vermitteln. Die fremdsprachige Sachangabe sei

daher beim Ex- und Import von Waren für Ankündigungen und beschreibende

Hinweise auf Waren erforderlich. Es handle sich um eine sprachübliche, grammatikalisch korrekte Wortverbindung aus Wörtern des französischen Grundwortschatzes. Angesichts der in der deutschen und französischen Sprache bestehenden Möglichkeit, beliebig zusammengesetzte Wörter zu bilden, komme es nicht

darauf an, ob die Wortkombination lexikalisch nachweisbar sei.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht

geltend, dass die Bezeichnung „Fruits d’été“ keine beschreibende Angabe sei und

hinreichende Unterscheidungskraft aufweise. Die Gleichsetzung des Markenworts

„Fruits d’été“ mit dem Begriff „Sommerfrüchte“ sei unzulässig. Der inländische Verkehr möge zwar noch den Bestandteil „Fruits“ wegen seiner Ähnlichkeit mit dem

deutschen Wort „Früchte“ verstehen. Den Bestandteil „d’été“ verstünden dagegen

nur Verbraucher, die die französische Sprache gut beherrschten. An einer Angabe, die nur ein kleiner Teil der Abnehmer verstehe, habe der Handel keinen Bedarf. Die Relevanz eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses, das über das Verständnis des Verkehrs hinausgehe, sei zweifelhaft und habe im Wortlaut des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keine Stütze. Außerdem sei nicht eindeutig, welche Früchte

unter den Begriff „Sommerfrüchte“ zu subsumieren seien. Der Begriff bezeichne

nicht konkret ganz bestimmte Früchte, die sich von anderen abgrenzen ließen,

sondern appelliere mit der Assoziation zu „Sonne“ und „Sommer“ lediglich an die

Gefühlswelt der Verbraucher. Bei Süßwaren gebe es keine saisonalen Schwankungen des Angebots. Ebenso wenig gebe es Süßwaren „mit Sommerfrüchten“.

Bei der Herstellung von Süßwaren mit Fruchtbestandteilen spiele die Zeit des

Anbaus und der Ernte der Früchte keine Rolle. Die hierbei verwendeten halbfertigen Zwischenprodukte könnten zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres in den

Produktionsprozess eingefügt werden. Es existierten daher auf dem Süßwarensektor keine entsprechenden Bezeichnungsgewohnheiten.

Die angemeldete Marke sei auch unterscheidungskräftig. Es handle sich um ein

Phantasiewort, das keinen sachlichen Inhalt habe, und auch nicht unter die anderen Kategorien von Begriffen falle, denen nach der Rechtsprechung die für eine

Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Da die Bezeichnung „Fruits d’été“ als Name einer Süßware neu sei, könne der Verkehr sie problemlos einem Hersteller zuordnen. Sie sei daher geeignet, die Herkunft des

Produkts aus einem bestimmten Betrieb zum Ausdruck zu bringen.

Schließlich sei die angemeldete Marke mehrfach eingetragen in den Formen

„Fruits d’été“ (in Kanada), „Summerfruits“ (in Dänemark, Irland, Norwegen,

Schweden, Kanada, Neuseeland) und „Sommerfrüchte“ (in Deutschland). Die

Gründe, die zur Eintragung dieser Marken geführt hätten, müssten auch für die

verfahrensgegenständliche Anmeldung gelten. In der mündlichen Verhandlung

wurden mit der Anmelderin Internet-Recherchergebnisse des Senats zur Verwendung des Begriffs „Sommerfrüchte“ und zu Bezeichnungsgewohnheiten im Süßwarensektor erörtert.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Marke „Fruits d’été“ einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu

Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren

dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c

Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG (= Markenrichtlinie) übereinstimmende

Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel,

dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren

beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht,

dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist

allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH

GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] - Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.]

- DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 - 58] - Postkantoor; GRUR 2004,

680, 681 [Nr. 35 - 38] - BIOMILD). Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8

Rdn. 199). Die angemeldete Marke ist eine die beanspruchten Waren in diesem

Sinn beschreibende Angabe, an deren freien ungehinderten Verwendung die Konkurrenten der Anmelderin ein berechtigtes Interesse haben.

Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das Markenwort „Fruits d’été“ die

französische Bezeichnung für „Sommerfrüchte“ ist (vgl. z. B. PONSline – Das

Online-Wörterbuch, Frz.-Dt., www.ponsline.de, zu „fruit“ und „été“). In dieser Bedeutung ergibt sich ein unmittelbar beschreibender Bezug des Markenwortes zu

den mit der Anmeldung beanspruchten Waren. Sowohl Schokoladenwaren als

auch Zuckerwaren werden mit Fruchtbestandteilen, mit Fruchtfüllungen oder

- auch ohne Bestandteile der Frucht zu enthalten - jedenfalls mit Fruchtaromen

angeboten. Die Geschmacksrichtung wird dabei regelmäßig unter Nennung der

entsprechenden Frucht angegeben. Diese Waren werden teilweise auch in Form

der Früchte angeboten, die in ihnen enthalten sind oder ihre Geschmacksrichtung

ausmachen. Ebenso sind Backwaren in unterschiedlichen Frucht-Geschmacksrichtungen mit frischen oder verarbeiteten Früchten oder mit Fruchtbestandteilen

erhältlich. Die angemeldete Marke ist damit geeignet, darauf hinzuweisen, dass

die beanspruchten Waren Sommerfrüchte enthalten oder die Geschmacksrichtung

von Sommerfrüchten und/oder die Form von Sommerfrüchten aufweisen. Aufgrund dieser Eignung zur beschreibenden Verwendung ist nicht entscheidend, ob

die Bezeichnung „Fruits d’été“ bereits zur Bezeichnung des Inhalts, der Geschmacksrichtung oder der Form oder der beanspruchten Waren verwendet wird

oder nicht.

Der Anmelderin ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit eine

gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, als es bei den Verkehrskreisen kein einheitliches Verständnis darüber gibt, welche Früchte unter den Begriff „Sommerfrüchte“ fallen. Jedoch steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme

einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Auch relativ allgemeine Angaben

können als verbraucherorientierte Sachinformationen in Betracht kommen (BGH

GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O.,

8. Aufl., § 8 Rdn. 197). So ergibt sich aus den der Anmelderin in der mündlichen

Verhandlung vorgelegten Internetrecherche-Ergebnissen des Senats, dass sowohl

der französische Begriff „Fruits d’été“ als auch das deutsche Wort „Sommerfrüchte“ im Verkehr als beschreibende Angabe zur Bezeichnung von im Sommer geernteten, angebotenen und konsumierten Früchten verwendet werden.

Dass es sich bei dem angemeldeten Markenwort um eine fremdsprachige Angabe

handelt, steht der Eignung zur Merkmalsbeschreibung der fraglichen Waren nicht

entgegen. In seinem Urteil vom 9. März 2006 zur Frage der Schutzfähigkeit fremdsprachiger Marken, die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren

beschreiben, hat der Europäische Gerichtshof darauf abgestellt, ob die beteiligten

Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande

sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR

2006, 411, 413 [Nr. 26, 32] - Matratzen Concord/Hukla).

Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinn sind nicht stets alle mit den jeweiligen

Waren in Berührung kommenden Kreise anzusehen. Der Europäische Gerichtshof

differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren, wobei er durch die Wortwahl „und/oder“ klarstellt, dass auch

einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann

(vgl. EuGH a. a. O. [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla). Vor allem in Bezug auf

das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welches das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, beschreibende Angaben allen Mitbewerbern zur

freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen

Unternehmens zu monopolisieren, ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung

des beschreibenden Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig die

- teilweise sehr beschränkten - Sprach- und Branchenkenntnisse der inländischen

Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren ausschlaggebend sind. Für das

Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen

Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise, erkennbar ist (vgl. hierzu auch Ströbele,

MarkenR 2006, 433, 434 f.).

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die von den in Rede stehenden Waren angesprochenen breiten inländischen Endverbraucherkreise den Sinngehalt

der französischen Bezeichnung „Fruits d’été“ erkennen. Denn es kann jedenfalls

davon ausgegangen werden, dass die am Handel mit einschlägigen Waren beteiligten Fachkreise die Bezeichnung „Fruits d’été“ als Sammelbezeichnung für im

Sommer erhältliche Früchte erkennen, zumal es insbesondere bei Schokolade

nicht unüblich ist, die Geschmacksrichtung in französischer und damit in der Sprache zu bezeichnen, die (auch) in den für Schokolade(waren) von besonders hoher

Qualität bekannten Ländern Schweiz und Belgien gesprochen wird.

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann

als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare

Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Weder ausländische

noch nationale Voreintragungen führen für sich oder in Verbindung mit dem

Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen,

welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage

dar (EuGH, GRUR 2004, 674, [Nr. 43, 44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428,

[Nr. 63] - Henkel; GRUR 2006, 233 [Nr. 41 - 50] - Standbeutel; BPatG GRUR

2007, 333, 335 ff. - Papaya).

gez.

Unterschriften