Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.02.2008 – 30 W (pat) 93/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
12. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 815 502
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin
Hartlieb 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland sucht die international registrierte
Marke
SPACE TRAVELER
nach; das Warenverzeichnis lautet:
Périphériques d´ordinateurs, à savoir, appareils de contrôle pour
ordinateurs servants à des applications dans le domaine des animations graphiques en deux et trois dimensions, du CAD/CAM, de
la création de contenu, de la simulation de vol, de l’analyse des
flux, de l’animation digitale pour films, pour l’édition vidéo et le
marquage stéréo; logiciels d’ordinateurs servant aux applications
précitées.
Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke in zwei Beschlüssen, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen,
den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Die
Bezeichnung „SPACE TRAVELER“ sei eine sprachübliche englische Zusammensetzung mit der deutschen Bedeutung „Raumfahrer, Weltraumreisender“. Da die
registrierten Waren aus den Bereichen Computerhard- und -software sowie Multimedia auch den Bereich der elektronischen bzw. der Computer- und Videospiele
umfassen können, könne „SPACE TRAVELER“ als spiel- bzw. spielinhalts- und
spielkonzeptbeschreibender Hinweis eine warenbezogene Sachangabe sein.
„SPACE TRAVELER“ habe zudem unmittelbar warenbeschreibenden Charakter
hinsichtlich der Art und Verwendung der damit gekennzeichneten Waren, da die
beanspruchten Waren Kontrollvorrichtungen für Computer umfassten, die u. a. für
Grafikanimationen in zwei oder drei Dimensionen oder für die Flugsimulation verwendet würden. Die Computer-Software könne die Flugsimulation eines Raumschiffes umfassen. Der Verkehr werde daher in der Marke einen Sachhinweis auf
Geräte zur Erstellung und Bedienung von Computerspielen mit Weltraumszenarien sehen.
Hiergegen hat die IR-Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Die Bezeichnung
„SPACE TRAVELER“ stehe assoziativ für „freie Beweglichkeit“ bzw. für „Grenzenlosigkeit“ und sei in seiner Gesamtheit mehrdeutig zu verstehen. Sie verweist zur
Schutzfähigkeit der Bezeichnung auf die Indizwirkung ausländischer Voreintragungen. Die englische Kombination „SPACE TRAVELER“ erschließe sich in ihrem
Sinngehalt dem deutschen Verkehr und auch dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verbraucher der Branche für Computerhardware und –software nicht
unmittelbar. In Bezug auf die beanspruchten Waren „Kontrollvorrichtungen und
Software für Computer“ ergebe sich keine beschreibende Bedeutung, da der Verkehr keinen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren, insbesondere
dem Zweck der Kontrollvorrichtungen herstelle; zudem werde die Computersoftware ausschließlich für die Anwendungen der Kontrollvorrichtungen beansprucht,
nicht dagegen für Computerspiele. Darüber hinaus verweist sie auf deutsche Voreintragungen vergleichbar gebildeter englischer Kombinationen.
Die IR-Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 IR
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Januar 2005
und vom 29. März 2006 aufzuheben und der Marke den Schutz für
die Bundesrepublik Deutschland vollständig zu gewähren,
hilfsweise, Schutz zu gewähren
auf der Grundlage des obengenannten Warenverzeichnisses unter
Streichung des Warenbereiches „de la simulation de vol“,
weiter hilfsweise, Schutz zu gewähren
auf der Grundlage des vorgenannten Warenverzeichnisses unter
Streichung der Warenbereiche „dans le domaine des animations
graphiques en deux et trois dimensions“, „de la création de
contenu“, „de l’animation digitale pour films“, „l’édition vidéo et“.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist in der Sache im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen ohne Erfolg. Der schutzsuchenden IR-Marke
„SPACE TRAVELER“ fehlt die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ, weshalb ihr der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu Recht von der Markenstelle verweigert worden ist
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl. BGH MarkenR 2004, 39 – City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen
und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH MarkenR 2004,
99 – Postkantoor).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann
oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. – City Service). So kann
auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft
fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder
Wortfolgen anzunehmen, bei denen – ohne eine warenbeschreibende Sachangabe zu sein – ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund
steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich – über eine Werbeaussage hinaus – um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721
- Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best).
Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt
werden, sondern sie muss vielmehr streng und vollständig ausfallen (vgl. EuGH
WRP 2003, 735 – Libertel-Orange; a. a O. – Postkantoor).
2. Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Wortfolge selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der Beschreibung der beanspruchten Waren erschöpft (vgl. BGH
a. a. O. – marktfrisch).
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Space“
und „Traveler“ zusammen. Das englische Wort „space“ bedeutet im Deutschen
„Raum, Weltraum“ und wird in dieser Bedeutung in den Zusammensetzungen
„space travel“ für „Raumfahrt, Weltraumflug“ und „space travelling“ für „Astronautik“ verwendet. Im Computerbereich bezeichnet „space“ auch den „Speicherplatz,
Speicherraum“ (vgl. LEO-Online Lexikon der TU München unter dict.leo.org.). Das
englische Wort „traveller“ bedeutet im Deutschen „Reisender“. Die fehlende Verdoppelung des Konsonanten „l“ in der eingetragenen IR-Marke wird vom Verkehr
weitgehend unbemerkt bleiben, zumal es der amerikanisch-englischen Schreibweise entspricht (vgl. LEO-Online Lexikon a. a. O.).
Die angemeldete Bezeichnung „SPACE TRAVELER“ bedeutet daher in wörtlicher
Übersetzung „(Welt)raumfahrer“ „Raumreisender“, und stellt eine sprachübliche
Wortverbindung dar. Beide Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem
Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die
bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne Weiteres verstehen. Der Verkehr ist insbesondere im vorliegend relevanten Bereich der
Computerhard- und -software an die englische Sprache sowie an englische Fachausdrücke und englische Wortneuschöpfungen gewöhnt, weshalb sich ihm der
Sinngehalt von „SPACE TRAVELER“ ohne Weiteres erschließen wird. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass der EuGH als beteiligte Verkehrskreise nicht
stets die Verbraucher in ihrer Gesamtheit als maßgeblich ansieht, sondern zwischen dem Handel und dem Durchschnittsverbraucher differenziert und auch einen dieser Kreise als allein ausschlaggebend ansieht (vgl. EuGH GRUR 2006,
411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Die fachlich informierten Verkehrskreise werden in Bezug auf die beanspruchten
Waren die angemeldete Bezeichnung „SPACE TRAVELER“ als „(Welt)raumfahrer“ verstehen. Dann besteht die angemeldete Bezeichnung „SPACE TRAVELER“
in der zur Beschreibung geeigneten Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die für einen „(Welt)Raumfahrer“, die „(Welt)Raumfahrt“ bestimmt sind, hierfür verwendet werden oder zum
Inhalt haben.
Wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den beanspruchten peripheren Kontrollgeräten zum Gebrauch für Computeranwendungen - in den genannten speziellen Bereichen – um einen Oberbegriff, unter den
Eingabegeräte wie Computermaus sowie spezielle Eingabegeräte insbesondere
für den Bereich der Computergrafik wie Joystick, Grafiktablett, 3D-Maus oder Datenhandschuh fallen.
Diese Eingabegeräte können nicht nur in den im Warenverzeichnis genannten Bereichen der Computeranwendungen für graphische und digitale Animation,
Content Creation (Erstellen von Medieninhalten), Flugsimulation, CAD/CAM und
Flussanalyse verwendet werden, sondern sind
in
ihrer Funktionalität und
Vielseitigkeit nahezu unerlässlich z. B. zur Erzeugung, Bearbeitung und Verwendung von Computergrafiken und Computeranimationen wie 3D-Volumenmodelle
und damit verbundene Simulationen auch innerhalb von Computerspielen.
Computerspiele bilden viele denkbare Lebenssachverhalte und Situationen als virtuelle Welten ab und sie bieten sie als Spielmöglichkeiten an. Einen wesentlichen
Anteil hieran haben die Simulation der Raumfahrt und damit zusammenhängende
Abläufe im Rahmen der obengenannten Computeranwendungen. Entgegen der
Ansicht der Anmelderin können hierfür neben dem einen genannten Bereich „Flugsimulation“ auch die übrigen im Warenverzeichnis genannten Computeranwendungen für ein derartiges Computerspiel Einsatz finden, da sie sämtlich das
Design von Objekten und die Gestaltung von Abläufen solcher Raumfahrt-Computerspiele zum Inhalt haben können. So sind die Bereiche CAD/CAM und Flussanalyse Methoden, um eine graphische/ digitale Animation zu erstellen, wobei der
Bereich Content Creation als Gestaltung von Inhalten betreffend Bild und Ton von
Filmen unter den Bereich digitale und graphische Animation fällt. Mit diesen Eingabegeräten und Methoden lassen sich Simulationen erstellen, welche im Rahmen
einer Lernsoftware oder eines Computerspiels Bewegungen, Abläufe und Reisen
im (virtuellen) Weltraum darstellen.
Die obengenannten Eingabegeräte und auch die beanspruchte Computersoftware
können daher für eine derartige Computersimulation für „(Welt)Raumfahrer“ dienen oder hierfür bestimmt sein.
Der Begriff „SPACE TRAVELER“ ist auch für diese spezielleren Zusammenhänge
sprachüblich gebildet, ohne Weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung
der Waren geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein
muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf
die Eintragung der Marke im englischsprachigen Ausland berufen. Selbst aus inländischen Voreintragungen übereinstimmender Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung
über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine
gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen
Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248,
249 „Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. – Nr. 60 ff. „Henkel“).
Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen (vgl. EuGH a. a. O.
- Nr. 61 ff. „Henkel“). Dies gilt besonders für die Frage der Unterscheidungskraft,
für die allein die inländische Verkehrsauffassung entscheidend ist. Die Eintragung
einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder
Dienstleistungen im Ausland bildet lediglich einen Umstand, den die zuständige inländische Behörde bzw. das zuständige inländische Gericht unter sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind, berücksichtigen kann. Sie ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten
Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (vgl.
EuGH a. a. O. „Henkel“).
Da die den Hilfsanträgen 1 und 2 zugrundeliegenden Warenverzeichnisse – auch
nach Streichung einzelner Anwendungsbereiche – noch solche Computeranwendungen umfassen, für die – wie ausgeführt – „SPACE TRAVELER“ Sachangabe
sein kann, war die Beschwerde auch nach den beiden Hilfsanträgen ohne Erfolg.
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Ko