Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.02.2008 – 27 W (pat) 225/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
19. Februar 2008
Rechtsbeschwerde zugelassen:
nein
Normen:
Umschreibungsverfahren
1. Bei der Umschreibung einer Marke auf deren Erwerber im Markenregister handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an Person und Berechtigung des angeblichen Erwerbers bestehen, einer förmlichen Prüfung bedarf.
2. § 96 MarkenG ist auch im Umschreibungsverfahren anzuwenden.
3. Zu den Voraussetzungen für den zulässigen Eintritt des Erwerbers einer Marke in ein
anhängiges Widerspruchsverfahren.
4. Liegt ein Verfahrensverstoß seitens der Markenstelle (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) vor und sind Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Markenstelle in der Sache nicht von vornherein auszuschließen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle an diese zurückzuverweisen und in aller Regel eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst.
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 225/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 302 11 108
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Februar 2008 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden und der Richter
Schwarz und Kruppa
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 vom 16. Dezember 2003 und vom 27. September 2005 des Deutschen
Patent- und Markenamtes werden mit dem Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Verfahrens
und zur erneuten Entscheidung über den Widerspruch der
Widersprechenden an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I.
Die Widersprechende hat gegen die am 21. Juni 2002 veröffentlichte Eintragung
der am 5. März 2002 angemeldeten Marke Nr. 302 11 108 Widerspruch eingelegt
aus
ihrer am 26. Juni 1998 angemeldeten und seit 29. September 1999
eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 860 957.
Mit Antrag vom 18. August 2003 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die
Umschreibung der angegriffenen Marke auf ein in der T… ansässiges, unter der
Bezeichnung
„R….
A.S.“
firmierendes
Unternehmen
beantragt. Den Antrag haben die Verfahrensbevollmächtigten der Inhaberin der
angegriffenen Marke sowie eine nicht namentlich genannte, mit dem Firmenstempel der angeblichen Übernehmerin versehene Person unterzeichnet, deren
Unterschrift nicht lesbar ist. In dem Antrag ist zudem als Inlandsbevollmächtigter
der angeblichen Übernehmerin der angegriffenen Marke Rechtsanwalt Hartmut
B…,
P…str.
in O…
genannt.
Die
Umschreibung wurde im Markenregister vollzogen und hiervon u. a. auch der im
Antrag genannte angebliche Verfahrensbevollmächtigte der Übernehmerin unterrichtet. Dieser hat hierauf der Markenstelle mitgeteilt, zu keinem Zeitpunkt von der
angeblichen Übernehmerin mandatiert worden zu sein. Auch die angebliche
Übernehmerin hat sich in der Folgezeit zu keinem Zeitpunkt im Widerspruchsverfahren oder anderweitig gegenüber der Markenstelle geäußert.
Mit Erstbeschluss vom 16. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 18 des
Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch zurückgewiesen, weil
mangels hinreichender Markenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr bestünde.
Der Beschluss wurde am 29. Dezember 2003 den Verfahrensbevollmächtigten der
Widersprechenden zugestellt, welche hiergegen mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 Erinnerung eingelegt hatten. Der Beschluss wurde darüber hinaus dem
angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der angeblichen Übernehmerin zum
Zwecke der Zustellung übersandt, wobei ihm mit gesondertem Schreiben mitgeteilt worden war, dass er, nachdem er als Verfahrensbevollmächtigter im Register
eingetragen worden sei, bis zur Bestellung eines neuen Inlandsvertreters weiter
tätig werden müsse. Nachdem Rechtsanwalt B… darauf hingewiesen
hatte, dass er zu keinem Zeitpunkt mandatiert worden sei, wurde der Erinnerungsbeschluss der angeblichen Übernehmerin nach § 15 VwZG öffentlich
zugestellt.
Mit Beschluss vom 27. September 2005 hat die Markenstelle durch eine
Angestellte des höheren Dienstes die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen, weil eine kollisionsbegründende Markenähnlichkeit nicht bestehe.
Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden
am 17. Oktober 2005 und der angeblichen Übernehmerin wiederum öffentlich
zugestellt. Nachdem der Senat die Markenstelle auf Zweifel an den Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung hingewiesen hatte, wurden beide Beschlüsse der angeblichen Übernehmerin durch Aufgabe zur Post nach § 94 Abs. 1
Satz 1 MarkenG übersandt. In einem Aktenvermerk vom 22. Mai 2007 hat die
Markenstelle zugleich die Auffassung vertreten, dass Rechtsübergang und Umschreibungsantrag eines Inlandsvertreters der angeblich neuen Inhaberin der
angegriffenen Marke nicht bedurft hätten, die Fortsetzung des Widerspruchsverfahren auch ohne einen solchen möglich gewesen sei und die Beschlüsse
durch Aufgabe zur Post nunmehr wirksam zugestellt worden seien.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Widersprechende die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Löschung der angegriffenen Marke, weil ihrer
Ansicht nach eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht verneint werden könne.
Weder die bisherige Inhaberin der angegriffenen Marke noch die angebliche Übernehmerin haben sich bislang im Beschwerdeverfahren geäußert.
II.
A. Die Beschwerde ist zulässig und führt zu einem vorläufigen Erfolg. Die
angefochtenen Beschlüsse sind wegen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers
aufzuheben und die Sache nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an die Markenstelle
zur erneuten Durchführung des Widerspruchsverfahrens und zur erneuten Entscheidung über den Widerspruch der Widersprechenden zurückzuverweisen.
Gleichzeitig ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst.
Das Verfahren der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes litt
nämlich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Erinnerungsbeschlusses an
einem schweren Verfahrensmangel, weil es das Widerspruchsverfahren mit der
angeblichen Übernehmerin der angegriffenen Marke fortsetzte, obwohl sowohl der
Rechtsübergang nicht zutreffend ermittelt wurde und die hieran anschließende
Umschreibung im Markenregister verfahrensfehlerhaft war, als auch die angebliche Übernehmerin weder zu irgendeinem Zeitpunkt die Übernahme des Widerspruchsverfahrens erklärt hatte noch hierzu überhaupt mangels Bestellung
eines Inlandsvertreters nach § 96 MarkenG berechtigt gewesen war. Durch die
Verfahrensweise der Markenstelle wurde das rechtliche Gehör der bisherigen
Inhaberin der angegriffenen Marke verletzt, so dass die Beschlüsse keinen formellen Bestand haben können.
1. Soweit die Markenstelle in ihrem Aktenvermerk vom 22. Mai 2007 die Ansicht
vertreten hat, der Rechtsübergang sei kein Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt und auch der Umschreibungsantrag wäre ohne Bestellung eines
Inlandsvertreters zulässig gewesen, ist dies nicht rechtsfehlerfrei.
a) Die Ansicht der Markenstelle unterscheidet nämlich schon nicht hinreichend
zwischen dem materiell-rechtlichen Übergang des Rechts an einer eingetragenen
und für die Rechtsinhaberschaft an der Marke konstitutiv ist, auf der einen Seite
und der formellen Umschreibung im Markenregister auf der anderen Seite, mit der
ein materiell-rechtlich bereits wirksamer Rechtsübergang im Markenregister vermerkt wird.
Bei der Umschreibung handelt es sich dabei entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Markenstelle um ein Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt, weil sie auf eine Änderung in dem bei diesem geführten
Markenregister abzielen und diese von ihrer Natur aus nicht außerhalb der
öffentlich-rechtlichen Normen, welche für die Tätigkeit dieser Verwaltungsbehörde
maßgeblich sind, vollzogen werden dürfen und können. Da der Eintritt in ein
bestehendes weiteres Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt zudem
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Wirksamkeit eines Umschreibungantrags
voraussetzt, entfaltet die Umschreibung, auch wenn sie auf das Bestehen oder
Nichtbestehen des Rechtes an der eingetragenen Marke selbst keinen Einfluss
hat und daher in Bezug auf dieses Stammrecht rein deklaratorischer Natur ist,
verfahrensrechtliche Folgen, welche eine förmliche Prüfung und Entscheidung
unter Bekanntgabe an die am Umschreibungsverfahren Beteiligten - also den
bisherigen und den neuen Markeninhaber - erfordern.
b) Entgegen der Ansicht der Markenstelle bedarf der Umschreibungsantrag einer
förmlichen Prüfung, weil nach § 27 Abs. 3 MarkenG der Rechtsübergang im
Markenregister nur vermerkt werden kann, wenn er dem Patentamt nachgewiesen
wird. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) DPMAV reicht zwar zum Nachweis eines
Rechtsübergangs aus, dass der förmliche Antrag von den eingetragenen Inhabern
oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern
unterschrieben ist. Hierdurch ist insbesondere ein Nachweis über den eigentlichen
materiell-rechtlichen Rechtsübergang, der grundsätzlich ohne Einhaltung einer
Form möglich ist, soweit er nicht bloßer Teil eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts ist, entbehrlich, weil ungeachtet früherer Rechtsgeschäfte und der Frage
ihrer Wirksamkeit ein wirksamer Rechtsübergang auf jeden Fall durch den
formwirksamen gemeinsamen Umschreibungsantrag vollzogen ist. Diese Regelung entbindet allerdings die Markenstelle nicht von jeglicher Prüfung. Vielmehr
hat sie die Berechtigung des bisherigen Inhabers der angegriffenen Marke als
auch die Existenz des Übernehmers sowie die Vertretungsbefugnis der für sie
jeweils handelnden Personen zu überprüfen. Handelt dabei auf Seiten einer
Antragspartei kein zugelassener Patent- oder Rechtsanwalt, hat sie auch zu
überprüfen, ob der für die jeweilige antragstellende Partei Handelnde zur Vertretung berechtigt ist.
Ob und in welchem Umfang eine solche Prüfung hier erfolgte, kann der Verwaltungsakte nicht entnommen werden. Nach dem Antragsformular Bl. 28/29 VA
handelte auf Seiten der bisherigen Inhaberin der angegriffenen Marke deren
Verfahrensbevollmächtigte, während auf Seiten der angeblichen Erwerberin sich
lediglich ein Firmenstempel und eine unleserliche Unterschrift befindet. Eine
Überprüfung, um wen es sich bei der Erwerberin und der angeblich für sie
unterschreibenden Person handelt, insbesondere in welcher Rechtsform die
ausländische Erwerbin besteht, durch wen sie gesetzlich vertreten wird und ob der
Unterzeichnende zu ihrer Vertretung kraft Gesetzes oder Einzelvollmacht aufgrund
des auf die ausländische Gesellschaft international-privatrechtlich festzustellenden
Gesellschaftsstatuts sowie der ansonsten auf sie anwendbaren Rechtsnormen
berechtigt war, fand nicht statt. Eine solche Prüfung wurde auch später nie
vorgenommen, obwohl spätestens nach der Mitteilung des angeblichen Verfahrensbevollmächtigten der angeblichen Erwerberin, niemals von dieser mandatiert
worden zu sein, sich erhebliche Zweifel an deren Rechtshandlungen aufdrängten,
nachdem sie erkennbar bereits in einer den Verdacht einer strafrechtlich
ist. Schon aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der
vorgenommen Umschreibung im Markenregister.
c) Entgegen der Ansicht der Markenstelle war hier auch die Bestellung eines
Inlandsvertreters nach § 96 MarkenG für die Stellung des Umschreibungsantrags
seitens der (angeblichen) Erwerberin nicht entbehrlich.
Soweit die Markenstelle hierzu auf die Regelung in Nr. 4.2.2 der Richtlinie
Markenanmeldungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (BlPMZ 2005.
245, 250) verweist, verkennt sie - ungeachtet des Umstands, dass es sich hierbei
um eine verwaltungsinterne Anweisung handelt, welche außerhalb des Deutschen
Patent- und Markenamtes keine rechtliche Bindung entfalten kann - dass die
dortigen Ausführungen im vorliegenden Fall nicht greifen. Danach ist die Bestellung eines Inlandsvertreters nämlich nur dann entbehrlich, wenn „einem Antrag
ohne weiteres, d. h. ohne förmliche und zustellungsbedürftige Entscheidung oder
Beteiligung eines Dritten, stattgegeben werden kann“. Auch wenn im nachfolgenden Satz u. a. auch die Stellung des Antrags auf Umschreibung genannt
wird, für welche ein Inlandsvertreter „grundsätzlich“ - also nicht ausnahmslos -
nicht erforderlich sei, ändert dies nichts an dem Umstand, dass jedenfalls hier eine
förmliche Prüfung, wie oben ausgeführt, nicht entbehrlich war. Zudem handelt es
sich bei der Umschreibung schon wegen ihrer verfahrensrechtlichen Folgen nicht
um ein Verfahren, bei dem dem Antrag ohne förmliche und zustellungsbedürftige
Entscheidung stattgegeben werden kann. Zum einen ist nämlich ein förmliche
Prüfung nicht entbehrlich, und zum anderen ist die vollzogene Umschreibung
sowohl dem bisherigen Inhaber der angegriffenen Marke als auch dem Erwerber,
welche am Verfahren zu beteiligen sind und Anspruch auf rechtliches Gehör
haben (vgl. BGH GRUR 1969, 43 Marpin), mitzuteilen; auch wenn die Mitteilung
für die Wirksamkeit der Umschreibung nicht konstitutiv ist und diese unberührt
lässt, kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass dem Antrag „ohne weiteres“
stattgegeben werden könne. Dagegen spricht bereits, dass er nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes zurückzuweisen ist, falls es an einem
Nachweis des Rechtsübergangs fehlt; darauf, dass dies auch bei förmlicher
Antragstellung nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) DPMAV der Fall sein kann,
wurde bereits oben hingewiesen.
Darüber hinaus sieht § 96 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich vor, dass ein nicht im
Inland ansässiger Inhaber der angegriffenen Marke „an einem im Gesetz
geregelten Verfahren vor dem Patentamt (…) nur teilnehmen und die Rechte aus
einer Marke nur geltend machen kann“, wenn er einen Inlandsvertreter bestellt
hat. Dass es sich bei der Umschreibung um ein solches Verfahren handelt, ergibt
sich bereits aus § 27 Abs. 3 MarkenG. Darüber hinaus handelt es sich bei dem
Umschreibungsantrag des Erwerbers auch um die Geltendmachung seiner Rechte
aus der Marke, denn aufgrund des (wirksamen) Erwerbs hat er einen Anspruch
auf Eintragung seiner Inhaberschaft im Markenregister, so dass er mit seinem
hierauf gerichteten Umschreibungsantrag ein Recht aus der Marke - nämlich seine
Eintragung im Markenregister - geltend macht. Ohne Erfolg beruft sich die
Markenstelle daher für ihre Ansicht, die Bestellung eines Inlandsvertreters sei für
die Umschreibung nicht erforderlich, auch auf Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl. 2006, § 96 Rn. 8, denn soweit dort die „bloße Stellung eines Antrags auf
Umschreibung“ als ein Fall erwähnt wird, bei dem ein Inlandsvertreter nicht
erforderlich sei, mangelt es zum einen an einer Begründung und steht diese
Ansicht zum anderen im Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.
Etwas Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Markenstelle
angeführten Entscheidung des BGH
in GRUR 1993, 476, 477 f. - Zustellungswesen. Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit
dem vorliegenden nicht vergleichbar. Sie befasst sich nämlich allein mit der Frage,
welche Zustellungsvorschriften anwendbar sind, und stellt hierzu allein fest, dass
der ausländische Markeninhaber zur Bestellung eines Inlandsvertreters erst
gehalten sei, wenn er Rechte aus seiner Marke geltend machen oder diese
gegenüber Angriffen verteidigen wolle, weshalb im Fall der Zustellung des Antrags
auf Löschung seiner Marke ein Inlandsvertreter noch nicht erforderlich sei.
Gegenstand dieser Entscheidung ist damit allein, dass der ausländische Markeninhaber erst nach und infolge der Zustellung des Löschungsantrags formeller
Beteiligter am Löschungsverfahren wird und erst ab diesem Zeitpunkt zur
Bestellung eines Inlandsvertreters verpflichtet ist, wenn er seine Marke gegenüber
dem Löschungsbegehren verteidigen will. Im vorliegenden Sachverhalt ist der
ausländische Erwerber einer Marke aber bereits mit Stellung des Umschreibungsantrags formeller Verfahrensbeteiligter und macht mit diesem Antrag zugleich ein Recht aus seiner materiellen Rechtsstellung als Rechtsinhaber geltend.
Wegen dieses erheblichen Unterschieds entspricht diese Sachlage nicht dem vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall; vielmehr bestätigt diese Entscheidung
sogar die hiesige Auffassung, weil nach ihr die Bestellung eines Inlandsvertreters
erforderlich wird, sobald der ausländische Markeninhaber ein Recht aus seiner
Marke in einem Verfahren vor Deutschen Patent- und Markenamt geltend macht;
dies ist aber beim Begehren, entsprechend der materiellen Rechtslage im
Markenregister als Markeninhaber vermerkt zu werden, der Fall.
2. Ungeachtet der somit fehlerhaften Umschreibung, welche bereits einem
Fortgang des Widerspruchsverfahrens mit der angeblichen Erwerberin entgegenstand, war der weitere Verfahrensfortgang aber auch deshalb fehlerhaft, weil
die angebliche Erwerberin zu keinem Zeitpunkt ihren Eintritt ins Widerspruchsverfahren an Stelle der bisherigen Inhaberin der angegriffenen Marke erklärt hat
und hierzu mangels Inlandsvertreters auch nicht berechtigt gewesen wäre.
Wie der Senat bereits grundlegend in Anlehnung an die Sanopharm-Entscheidung
des BGH (GRUR 1998, 940, 941) entschieden hat (BPatGE 48, 264, 267 - TAXI
MOTO), hat der Wechsel der Inhaberschaft an einer Marke auf Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht keinen Einfluss.
Der neue Rechtsinhaber wird danach erst dann zum formellen Verfahrensbeteiligten, wenn er entsprechend § 265 Abs. 2 ZPO an Stelle des bisherigen
Rechtsinhabers in das Verfahren eintritt. Daran hat auch die Änderung des § 28
Abs. 2 Satz 3 MarkenG nichts geändert. Einen Eintritt ins Widerspruchsverfahren
hat die angebliche Erwerberin der angegriffenen Marke aber zu keinem Zeitpunkt
erklärt; dass sie nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 MarkenG hierzu auch
- ungeachtet des nicht nachgewiesenen Rechtsübergangs - ohne Inlandsvertreter
nicht berechtigt gewesen wäre, kommt hinzu. Darüber hinaus findet sich auch
seitens der bisherigen Inhaberin der angegriffenen Marke keine Äußerung
dahingehend, dass sie aus dem Verfahren nach Eintritt der Rechtsnachfolgerin
ausscheiden will.
Ungeachtet dessen hat die Markenstelle jedoch bereits vor Erlass des Erstbeschlusses nach der rechtsfehlerhaften Umschreibung auf die angebliche Erwerberin das Verfahren allein mit dieser fortgesetzt, was zum einen dem Umstand
entnommen werden kann, dass dieser Beschluss - was für sich genommen
ebenfalls wegen des ersichtlichen Fehlens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2
VwZG verfahrensfehlerhaft war - der angeblichen Erwerberin öffentlich zugestellt
und ihrem angeblichen Verfahrensbevollmächtigten zudem mit Verfügung vom
6. Mai 2004 (Bl. 53 VA) eine Äußerungsfrist zur Erinnerung der Widersprechenden
gesetzt wurde, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach darauf
hingewiesen hatte, dass er von der angeblichen neuen Inhaberin der angegriffenen Marke zu keinem Zeitpunkt jemals mandatiert worden sei. Dieser Fehler
ist auch nach Erlass des Erstbeschlusses fortgesetzt worden, indem der bisherigen Inhaberin der angegriffenen Marke weder Kenntnis von der Erinnerung
gegeben noch dieser während des gesamten Erinnerungsverfahrens Gelegenheit
zur Äußerung noch ihr der Erinnerungsbeschluss zugestellt worden war.
Hierdurch hat die Markenstelle aber nicht nur verfahrensrechtliche Grundsätze
verletzt, sondern auch den Anspruch der bisherigen Inhaberin der angegriffenen
Marke auf rechtliches Gehör verletzt.
3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verfahrensverstoß nicht auswirken kann, weil beide Beschlüsse gleichlautend den
Widerspruch zurückgewiesen haben. Ob dieses Ergebnis nämlich letztlich
Bestand haben wird, kann derzeit wegen des anhängigen Beschwerdeverfahrens
nicht abschließend beurteilt werden; jedenfalls ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine assoziative Verwechslungsgefahr, die vorliegend
voraussichtlich wohl allein in Erwägung gezogen werden kann, doch noch bejaht
wird. Ist aber eine zum Nachteil der bisherigen Inhaberin der angegriffenen Marke
und der angeblichen Übernehmerin - die Wirksamkeit des Rechtsübergangs
vorausgesetzt - gereichende Entscheidung nicht völlig ausgeschlossen, können
diesen die sich aus der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ergebenden
Rechte nicht schon dadurch abgeschnitten werden, dass die angefochtenen
Beschlüsse trotz der groben Verfahrensfehler allein deshalb unangetastet bleiben,
weil sie zu einem vorläufigen Teilerfolg zugunsten des jeweiligen Inhabers der
angegriffenen Marke führten; denn hierdurch würde vereitelt, dass die bisherige
Inhaberin der angegriffenen Marke und die mögliche Übernehmerin ihre Rechte
bereits im Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle geltend machen können;
im Ergebnis würden damit die Verfahrensverstöße nachträglich sanktionslos
hingenommen und damit legitimiert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei
zutreffender Erkenntnis, dass das Widerspruchsverfahren allein mit der bisherigen
Inhaberin der angegriffenen Marke fortzusetzen gewesen ist, diese aufgrund der
aus ihrem Rechtsgeschäft mit der Erwerberin sich ergebenden Nebenpflichten
möglicherweise gehalten gewesen wäre, Angriffs- und Verteidigungsmittel, wie sie
in vielfältiger Form im Widerspruchsverfahren zur Verteidigung einer angegriffenen
Marke gegeben sind, zur Vermeidung einer Schadenersatzpflicht gegenüber der
Erwerberin geltend zu machen oder jedenfalls die Erwerberin zur Wahrnehmung
ihrer Rechte im Widerspruchsverfahren anzuhalten. Da sich die bisherige
Inhaberin der angegriffenen Marke auch im weiteren Verfahren, von dessen Stand
sie nicht einmal von der Markenstelle unterrichtet worden ist, nicht geäußert hat,
kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass sich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch
deshalb nicht auswirken konnte, weil sie von ihm erkennbar oder ausdrücklich
keinen Gebrauch machen wollte.
4. Wegen des Verfahrensverstoßes waren die angefochtenen Beschlüsse daher
mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache an die Markenstelle zur erneuten Entscheidung über den Widerspruch der Widersprechenden nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte nach § 70
Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen.
B. Da beide Beschlüsse auf einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß beruhen,
war zudem nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen, dass der Beschwerdeführerin
die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten ist.
Dr. van Raden
Kruppa
Schwarz
Ju/Me