Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.02.2008 – 32 W (pat) 102/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 102/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 398 63 904
(hier: Löschungsverfahren S 145/05)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und
der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 20. Februar 2008
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Juni 2006 aufgehoben, soweit die Marke 398 63 904 für
die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ gelöscht worden ist.
Der Löschungsantrag wird auch insoweit zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 26. Juli 1999 für die Waren und Dienstleistungen
„16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterialien aus
Kunststoff, soweit
in Klasse 16 enthalten; Spielkarten;
Drucklettern; Druckstöcke;
25: Bekleidungstücke; Schuhwaren; Kopfbekleidung;
41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“
unter der Nr. 398 63 904 in das Markenregister eingetragene Marke
Ladies-Night
wurde am 17. Juni 2005 Antrag auf vollständige Löschung wegen absoluter
Schutzhindernisse (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG) gestellt. Der Markeninhaber
hat der Löschung - fristgerecht - widersprochen.
Im nachfolgenden Löschungsverfahren hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, „Ladies-Night“ sei eine im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewordene Bezeichnung, insbesondere für Tanzveranstaltungen. Der Markeninhaber ist dem
entgegengetreten.
Mit Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Juni 2006 ist die angegriffene Marke teilweise gelöscht worden, nämlich
für die Waren und Dienstleistungen
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Photographien; Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten“.
Im Übrigen wurde der Löschungsantrag zurückgewiesen.
Gegenstand der Prüfung seien sämtliche absoluten Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 MarkenG. Bezüglich der zu löschenden Waren und Dienstleistungen fehle
der Bezeichnung „Ladies-Night“ jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG); außerdem handele es sich insoweit um eine beschreibende Angabe,
die im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere von Mitbewerbern des Markeninhabers, von Monopolrechten freigehalten werden müsse (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG).
Dem Beschluss waren u. a. Belegstellen aus dem Internet zur Verwendung des
Begriffs „Ladies Night“ beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Eine
- zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Die Antragstellerin hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nur teilweise, nämlich bezüglich der in der Beschlussformel genannten Waren in Klasse 16, begründet. Im
Übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.
Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen
Nichtigkeit gelöscht, wenn sie u. a. entgegen § 8 eingetragen worden ist. Da sich
der Löschungsantrag - ohne jede Einschränkung - auf § 8 MarkenG stützte, war
die Markenabteilung zu einer umfassenden Prüfung sämtlicher nach der Fallgestaltung in Betracht kommenden Schutzhindernisse, welche in dieser Bestimmung
genannt werden, befugt. Dass die spätere Begründung des Löschungsantrags
lediglich Ausführungen zu § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (üblich gewordene Bezeichnung) enthielt, bewirkte keine Beschränkung des Prüfungsumfangs, zumal die Antragstellerin keine Verpflichtung traf, ihr Löschungsbegehren näher zu begründen.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Markenabteilung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 (fehlende Unterscheidungskraft) und Nr. 2 MarkenG
(beschreibende Angabe) geprüft hat. Ist eine Marke entgegen diesen Bestimmungen eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn die
Schutzhindernisse auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für
einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die angegriffene Marke
registriert ist, so ist die Löschung nur in diesem Umfang zulässig (§ 50 Abs. 4
MarkenG).
Bezüglich der Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“
ist die angegriffene Marke zurecht gelöscht worden, weil „Ladies-Night“ insoweit
sowohl im Zeitpunkt der Eintragung wie im jetzigen Zeitpunkt der (abschließenden) Entscheidung über den Löschungsantrag eine unmittelbar beschreibende
Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, die vor allem im Hinblick auf die
Bedürfnisse von Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopolrechten unterliegt (vgl. Ströbele in:
Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl.,
§ 8 Rdn. 176; Senatsbeschlüsse
32 W (pat) 33/02 - Ü 30-Party und 32 W (pat) 21/05 - Brazilian Night). Die Markenabteilung hat den Bedeutungsgehalt dieser (ursprünglich) englischsprachigen
Wortfolge, die im Inland seit langem - weit vor dem Zeitpunkt der Eintragung der
angegriffenen Marke - beschreibend verwendet wurde und vom Publikum verstanden wird, zutreffend unter Hinweis auf Belegstellen aus dem Internet dargelegt;
hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Nicht nur
Unterhaltungsstätten aller Art (vor allem gastronomische Betriebe, Diskotheken
usw.) bieten speziell auf Frauen zugeschnittene Veranstaltungen unter der Bezeichnung „Ladies Night“ an, sondern auch sportbezogene Einrichtungen (z. B.
Fitness-Studios) oder die Ausrichter kultureller Veranstaltungen, unabhängig davon, ob zu diesen nur Frauen zugelassen sind oder sich das thematische Angebot
vorzugsweise an diese richtet.
Für die betreffenden Dienstleistungen fehlt der angegriffenen Marke zudem - wie
die Markenabteilung ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - jegliche betriebskennzeichnende Hinweiskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt schon deshalb,
weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2004,
674, Nr. 86 - Postkantoor) einer Wortmarke, die Merkmale von Dienstleistungen
(und Waren) beschreibt - also auch Art, Beschaffenheit und Bestimmung für einen
bestimmten Interessentenkreis -, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Produkte und Angebote fehlt.
Für „Photographien“ ermangelt die betreffende Bezeichnung zumindest jeglicher
Unterscheidungskraft. Werden solche unter der Bezeichnung „Ladies Night“ angeboten, so liegt für den Interessenten die Annahme nahe, dass diese (frühere)
„Nächte der Frauen“ abbilden und dokumentieren, auch um für künftige (angekündigte) Veranstaltungen dieser Art zu werben. Demgegenüber liegt die Vorstellung, es könne sich um den Hinweis auf die betriebliche Herkunft handeln, gerade
bei Waren der vorliegenden Art völlig fern.
Eine andere Beurteilung ist demgegenüber hinsichtlich der Waren „Papier, Pappe
(Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ geboten. Hierbei handelt es sich um unbedrucktes Papier usw., das als solches keine inhaltlichen Informationen, mithin auch nicht über eine „Ladies Night“, enthalten
kann (anders als „Druckereierzeugnisse“, für welche die Marke nicht gelöscht worden ist, was aber nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Verfahren ist).
Mithin ist die Argumentation der Markenabteilung, es liege eine Inhalts- oder Themenangabe vor, in Bezug auf diese Waren nicht haltbar, so dass der Löschungsantrag (auch) insoweit zurückzuweisen ist.
Eine Auferlegung von Kosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Viereck
Hu