Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 26.02.2008 – 24 W (pat) 34/06
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 34 203
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie die Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
AQUA PUR
Die Wortmarke
ist für die Waren
„Seifen, einschließlich flüssiger Seife; Bade- und Duschgel und -
schaum; Parfümerien, Duftstoffe für die Wäsche, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege; ätherische Öle, Haarlotionen und Haarpflegeprodukte, Haargel, Haarshampoo; Zahnputzmittel; Eau de Toilette, Eau de Cologne, nichtmedizinische Bade- und Duschsalze,
Öle und andere Bade- und Duschzusätze, soweit in Klasse 3 enthalten; Cremes; Lotionen, Milch, Öle, Puder und kosmetische Salben für die Pflege und Reinigung der Haut, des Körpers, der
Hände und der Füße, Deodorantien und Anti-Transpirantien für
den persönlichen Gebrauch; Talkumpuder; After- und Pre-Shave-
Präparate; Rasierschaum, -creme, -gel, kosmetische Mittel zur
Hautbräunung; kosmetische Sonnenschutzmittel, kosmetische
Mittel gegen Sonnenbrand, soweit in Klasse 3 enthalten“
unter der Nummer 302 34 302 in das Register eingetragen und am 1. August 2003
veröffentlicht worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, am 11. Juli 1994 eingetragenen
Wortmarke Nr. 2 070 607
aquapur
Widerspruch erhoben, die für die Waren
„Reinigungstücher,
insbesondere Fenstertücher, Bodentücher,
Spültücher, Haushaltstücher; Reinigungstücher aus synthetischen
Fasern, die ohne Zusätze von Reinigungsmitteln arbeiten; Vlies-
Schwamm-Topfreiniger; Haushaltshandschuhe aus synthetischen
Fasern, die ohne Zusätze von Reinigungsmitteln arbeiten; Staubhandschuhe, Polierhandschuhe; Bodyhandschuhe, nämlich Massagehandschuhe und Waschhandschuhe“
Registerschutz genießt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle die
Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Daraufhin hat die Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt,
und zwar eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Komplementärin der Widersprechenden über die Benutzung der Widerspruchsmarke in
Deutschland in den Jahren 1998 bis 2004 für ein Bodentuch, ein Vlies-Allzwecktuch, einen Topfreiniger mit Griffleiste, ein Wischtuch perforiert, ein Microfaser
Fenstertuch, ein Microfaser Universaltuch, ein Microfaser Glanztuch und ein Microfaser Bodentuch unter Angabe von jährlichen Mindestverkaufseinheiten sowie
unter Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen, eine Aufstellung der Verkaufseinheiten für die einzelnen genannten Tücher und den Topfreiniger sowie Kopien
von Warenabbildungen von
(Microfaser) Bodentüchern, einem Microfaser
Fenstertuch, einem Topfreiniger, einer Packung Allzwecktücher und einem Microfaser Glanztuch. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin die Benutzung für „Reinigungstücher, die ohne Zusätze von Reinigungsmittel arbeiten“
anerkannt, und die Nichtbenutzungseinrede im Übrigen aufrechterhalten.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 hat die mit einer Beamtin des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG), da trotz klanglich identischer Marken und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die hierfür nötige Warenähnlichkeit nicht
gegeben sei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke habe nach Kenntnisnahme
der von der Widersprechenden auf den zulässigen Nichtbenutzungseinwand hin
eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen die Benutzung der Widerspruchsmarke nur für die Waren „Reinigungstücher, die ohne Reinigungsmittel arbeiten“
anerkannt. In der Tat habe die Widersprechende eine Benutzung ihrer Marke
„aquapur“ für Reinigungstücher verschiedener Art belegt, die nur mit Wasser pur,
ohne chemische Reinigungsmittel arbeiteten. Nach der einschlägigen Spruchpraxis würden zwar Microfaser-Reinigungstücher wegen des funktionellen Zusammenhangs noch als ähnlich mit Putz- und Reinigungsmitteln angesehen, nicht jedoch Reinigungstücher aus Papier ohne Kosmetika oder Reinigungsmittel mit
Kosmetika oder Putzmitteln (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 251). Vorliegend handle es sich bei den für die Widerspruchsmarke benutzten Waren um Reinigungstücher textiler Art ohne chemische Mittel, so dass diese weder hinsichtlich der Herstellung (Textilbranche/Kosmetikindustrie) noch hinsichtlich der Beschaffenheit im Ähnlichkeitsbereich
von Kosmetika für die menschliche Haut lägen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung
führt sie aus, dass die Markenstelle zwar zutreffend von nahezu identischen Marken und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen sei. Angesichts der mithin geringen Anforderungen an den Abstand der
Waren müsse noch von einer ausreichenden, die Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden „Reinigungstüchern“ der Widerspruchsmarke und den Waren „Seifen, einschließlich flüssiger Seifen“ der jüngeren Marke ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Markenstelle
handle es sich bei den benutzten Reinigungstüchern zum Teil auch um übliche
Reinigungstücher, die zusammen mit Wasser und Reinigungsmittel benutzt würden, und nicht nur um solche, die ausschließlich ohne chemische Reinigungsmittel
eingesetzt würden. Mit „Seifen“, die auch allgemein z. B. als Kern- oder Gallseife
Verwendung fänden, stimmten Reinigungstücher im Verwendungszweck, der Reinigung von Räumen und Flächen, überein. Außerdem handle es sich um einander
ergänzende Waren, da seifenhaltige Reinigungsmittel unter Zusatz von Wasser
mit Hilfe von Reinigungstüchern auf die zu reinigenden Flächen aufgetragen würden. Hinzu kämen Überschneidungen bei den Vertriebswegen, da beide Produkte
in Drogerien und Haushaltsabteilungen von Warenhäusern in unmittelbarer Regalnähe angeboten würden. Eine entscheidungserhebliche Ähnlichkeit bestehe
auch zwischen Seifen für die Körper- und Schönheitspflege und den benutzten
Allzweckreinigungstüchern, die auch im Bereich der Körper- und Schönheitspflege
verwendet werden und so in ergänzendem funktionellem Zusammenhang in Verbindung mit Seife der Körperreinigung dienen könnten.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung hat die Markenstelle zu Recht eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren verneint. Im Verhältnis von
Reinigungstüchern zu Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege sowie Seifen sei
nicht das Material der Reinigungstücher entscheidend, sondern allein der Umstand, ob die Tücher mit Reinigungsmittel oder kosmetischen Mitteln versehen
seien. Nur dann könne von Warenähnlichkeit ausgegangen werden (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 209).
Gegen das Argument einander ergänzender Waren spreche die eigene Werbung
der Widersprechenden, die Fenster- und Glanztücher mit dem Hinweis anbiete,
dass diese ganz ohne chemische Reinigungsmittel reinigten. In diesem speziellen
Fall handle es sich daher im Verhältnis zu Seifen nicht um einander ergänzende
Waren.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke schränkt zudem den im Warenverzeichnis
der jüngeren Marke enthaltenen Warenbegriff „Seifen, einschließlich flüssiger
Seifen“ auf
„Seifen für die Körper- und Schönheitspflege, einschließlich flüssiger
Seifen“
ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Senats hat die Markenstelle zu Recht das Bestehen einer
Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichsmarken wegen fehlender Ähnlichkeit der beiderseits zu berücksichtigenden Waren
verneint.
Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhobene Einrede der mangelnden
Benutzung ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässig, da die Widerspruchsmarke
im Zeitpunkt der Veröffentlichung der
jüngeren Marke am
1. August 2003 bereits länger als fünf Jahre im Register eingetragen war. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung lediglich für die Waren
„Reinigungstücher, die ohne Zusätze von Reinigungsmitteln arbeiten“ anerkannt,
für die übrigen Waren die auf § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG gestützte Einrede
aber aufrechterhalten hat, oblag es der Widersprechenden insoweit eine darüber
hinaus gehende, gemäß § 26 MarkenG rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke
innerhalb von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke (August 1998 bis August 2003) sowie innerhalb von fünf Jahren vor der Entscheidung
über den Widerspruch im Beschwerdeverfahren (Februar 2003 bis Februar 2008)
glaubhaft zu machen.
Die eingereichten Unterlagen belegen zwar zur hinreichenden Überzeugung des
Senats eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke innerhalb des
maßgeblichen Zeitraums für diverse textile Haushaltsreinigungstücher, nämlich
Boden-, Fenster-, Glanz-, Wisch-, Allzweck- und Universal-Tücher, sowie für textile Topfreiniger. Die in den Listen, die der eidesstattlichen Versicherung des Herrn
F…, Geschäftsführer der Komplementärin der Widersprechenden, als
Anlage angefügt sind, nach Monaten und Jahren gegliederten umgesetzten
Stückzahlen für die einzelnen unter der Marke vertriebenen Produkte in der Zeit
von Januar 1998 bis März 2004 (bzw. zum Teil auch für einen etwas kürzeren
Zeitraum) belegen mit jährlichen Stückzahlen in mindestens sechsstelliger, überwiegend in siebenstelliger Höhe eine für alle genannten Produkte wirtschaftlich
ernsthafte Benutzung in beiden abzudeckenden Zeiträumen. Die der eidesstattlichen Versicherung ebenfalls beispielhaft angefügten Kopien von Abbildungen einschlägiger Produkte zeigen ferner die Anbringung der Widerspruchsmarke „aquapur“ jeweils auf der Warenverpackung. Die etwas veränderte Schreibweise in Versalien mit vergrößertem Anfangsbuchstaben „A“ und vergrößertem „P“ in der
Wortmitte sowie die ovale Unterlegung sind werbeübliche graphische Schriftzuggestaltungen, die den kennzeichnenden Charakter der Wortmarke nicht verändern
Allerdings ergibt sich aus den Unterlagen eine Benutzung der Marke nur für Haushaltsreinigungstücher und Topfreiniger aus textilen Materialien. Dafür, dass die
Marke auch für andere Arten von Reinigungstüchern eingesetzt worden wäre,
etwa für Tücher zur Körperreinigung, geben weder die eidesstattliche Versicherung noch die beigefügten Warenabbildungen, die klar erkennbar ausschließlich
für den Haushalt bestimmte Reinigungstücher sowie einen Topfreiniger aus textilen Materialen zeigen, keinerlei Anhalt.
Weiterhin kann den Unterlagen nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass es sich
bei den benutzen Tüchern nicht nur um solche handelt, die ohne Zusätze von Reinigungsmitteln arbeiten, wofür die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung anerkannt hat, sondern außerdem auch um - übliche - Reinigungstücher,
die regelmäßig zusammen mit Reinigungsmittel zum Einsatz kommen. Die eidesstattliche Versicherung enthält hierzu keine Angaben. Die genannten Reinigungstücher werden darin nur hinsichtlich ihres Verwendungszwecks (z. B. Boden-,
Allzweck- oder Fenstertuch) sowie zum Teil hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit (z. B. Vlies- oder Microfaser Tuch, perforiert) differenziert, nicht aber dahingehend, ob es sich um solche handelt, die mit oder ohne Zusätze von Reinigungsmitteln arbeiten. Hierüber geben auch die beispielhaft angefügten Produktabbildungen keinen eindeutigen Aufschluss. Zwar weist nur bei zwei Tüchern, einem Microfaser Fenstertuch und einem Microfaser Glanztuch, die Produktbeschreibung auf der Verpackung darauf hin, dass die jeweiligen Tücher ohne chemische Reinigungsmittel - nur mit Wasser - reinigen. Da die Abbildungen der übrigen Tücher die Packungen aber nicht vollständig von allen Seiten bzw. zum Teil
mit Beschriftungen in nicht mehr lesbarer Größe wiedergeben, kann aus dem Umstand, dass auf diesen Abbildungen ein entsprechender Hinweis nicht erkennbar
ist, nicht zwingend geschlossen werden, dass die betreffenden Tücher die fragliche Eigenschaft nicht besitzen und mit Zusätzen von Reinigungsmitteln arbeiten.
Letztlich brauchen diese Zweifel an der Glaubhaftmachung jedoch nicht abschließend geklärt werden. Denn selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden
auch eine Benutzung für textile Haushaltsreinigungstücher unterstellt, die mit Zusätzen von Reinigungsmitteln arbeiten, erfassen diese nicht mehr den Ähnlichkeitsbereich der Waren der jüngeren Marke.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art und Beschaffenheit der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren
regelmäßig von denselben Unternehmen hergestellt werden oder ob sie beim
Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 (Nr. 22-23) „Canon“; BGH
MarkenR 1999, 93, 94 f. „TIFFANY“; BGH GRUR 2003, 428, 432 „BIG BERTHA“;
GRUR 2006, 941, 942 „TOSCA BLUE“). Von einer die Gefahr von Verwechslungen von vornherein ausschließenden Warenunähnlichkeit ist dann auszugehen,
wenn trotz - unterstellter - Identität der Marken ausgeschlossen werden kann,
dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die Waren stammten aus
denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH a. a. O.
(Nr. 15) „Canon“; BGH GRUR 2004, 594, 596 „Ferrari-Pferd“; a. a. O. „TOSCA
BLUE“). Als i. d. S. unähnlich sind nach Überzeugung des Senats die hier zu vergleichenden Waren zu beurteilen.
Nach der von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren
vorgenommenen Einschränkung der Waren „Seifen“ auf „Seifen für die Körper-
und Schönheitspflege, einschließlich flüssiger Seifen“ beansprucht die jüngere
Marke Schutz nur noch für Seifen und Mittel aus dem Bereich der Körper- und
Schönheitspflege sowie der Parfümerien und Duftstoffe. Insbesondere umfasst
das Warenverzeichnis jetzt keine Seifen als Reinigungsmittel zur Verwendung im
Haushalt mehr. Damit unterscheiden sich die Waren der angegriffenen Marke
nicht nur hinsichtlich Art und Beschaffenheit, Herstellungsstätten und Verkaufsstätten, sondern auch in ihrem Verwendungszweck klar von den für die Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden textilen Reinigungstüchern und Topfreinigern für den Haushaltsbereich, gleichgültig, ob diese mit oder ohne Reinigungsmittel arbeiten. Anders als etwa bei den Waren „Microfaser Reinigungstücher“ und
„Wasch-, Bleich-, Putz-, Polier- und Reinigungsmittel“, die das Bundespatentgericht wegen des funktionellen Zusammenhangs noch als ähnlich angesehen hat
(vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.,
S. 251, mit Verweis auf BPatG 01, 26 W (pat) 172/99) ergeben sich vorliegend
auch keine Berührungspunkte als einander in ihrer Funktion oder Verwendung
ergänzende Waren. Denn Haushaltreinigungstücher, auch Allzweck-Haushaltsreinigungstücher, werden üblicherweise nicht, jedenfalls nicht nach ihrem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck für die Körper- und Schönheitspflege und
-reinigung eingesetzt. Der menschliche Körper ist grundsätzlich von den Haushaltsgegenständen und -einrichtungen zu unterscheiden, zu deren Reinigung oder
Pflege die verschiedenen Haushaltsreinigungstücher vorgesehen sind. Für den
Körper wird auf dem Markt vielmehr ein separates spezielles Produktsegment sowohl an Mitteln (Seifen, Cremes, Lotionen etc.) als auch an sonstigen Utensilien
(Tüchern, Lappen, Schwämmen etc.) zur Reinigung und Pflege angeboten. Diesen Marktverhältnissen trägt die Ähnlichkeitsrechtsprechung des Bundespatentgerichts insoweit Rechnung als Produkte der Kosmetikbranche, auch kosmetische
Seifen, i. d. R. als unähnlich mit Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung
im Haushalt angesehen werden (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 88/98,
zitiert in Richter/Stoppel a. a. O., S. 277). Allein der mögliche zweckfremde Einsatz von Haushalts-Allzweckreinigungstüchern zusammen mit einer Körperpflegeseife zur Körperreinigung vermag daher angesichts der ansonsten fehlenden bzw.
geringen wirtschaftlichen Berührungspunkte den Verkehr nicht zu der Annahme
veranlassen, dass Seifen für die Körper- und Schönheitspflege einerseits und Allzweckreinigungstücher für den Haushalt andererseits bei ihrer Kennzeichnung mit
identischen Marken aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen könnten. Dies gilt erst recht im Verhältnis von
(Allzweck-)Reinigungstüchern für den Haushalt und den sonstigen Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege sowie den ätherischen Ölen und Parfümerien und Duftstoffen der jüngeren Marke, hinsichtlich derer die Widersprechende selbst Umstände, welche für eine Warenähnlichkeit sprechen könnten, nicht vorgetragen
hat.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlass.
Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb