Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 27.02.2008 – 5 W (pat) 442/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 296 02 301
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen I und II wird der
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes -
Gebrauchsmusterabteilung I - vom 17. Juli 2006 aufgehoben.
2. Die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters 296 02 301 wird in
vollem Umfang festgestellt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des mit Anmeldetag 13. Februar 1996 am
18. April 1996 eingetragenen, eine
„Verpackungsanordnung“
betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 296 02 301, dessen Schutzdauer geendet hat.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 hatte die Gebrauchsmusterinhaberin neue
Schutzansprüche 1 bis 10 zur Registerakte eingereicht und erklärt, dass das
Schutzrecht für Vergangenheit und Zukunft nur noch im entsprechenden Umfang
geltend gemacht werde.
Diese verteidigten Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut:
1. Verpackungsanordnung, insbesondere zur Warenpräsentation
in Regalen, wobei Warenartikel in schalenförmigen Displaymodulen eingesetzt sind und wenigstens zwei Displaymodule (1a, 1b) mittels einer abtrennbaren Verschlußlasche (17)
miteinander verbunden sind, wobei die Verschlußlasche (17)
mit ihrem unteren Ende der Stirnseiten (17c, 17d) einen Griffbereich bildet und die Displaymodule (1a, 1b) an einem Teil
des Umfangs jedes Displaymoduls (1a, 1b) umgreift sowie die
Verschlußlasche (17) einstückig mit den Displaymodulen (1a, 1b) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß ein
Bereich um ein erstes Ende (17a) und ein zweites Ende (17b)
der Verschlußlasche (17) von der Innen- und Außenseite her
jeweils bis zur Hälfte der Wandstärke der Verpackungsanordnung (1) eingeritzt ist, wobei die Ritzung (13a) an der Außenseite der Wandung der Verpackungsanordnung (1) zur Bildung eines Trennbereiches (11) eine größere Breitenabmessung (B) bzw. Längenabmessung (A) aufweist als die Breitenabmessung (b) bzw. Längenabmessung (a) der Ritzung (13b)
an der Innenseite der Wandung der Verpackungsanordnung (1) und die Verschlußlasche (17) zwischen den Enden (17a, 17b) ein Mittelteil (17e) aufweist, das mit einer
Schnitt-Perforation (15) als Verbindung versehen ist, wobei die
Displaymodule (1a, 1b) im Mittelbereich der Verpackungsanordnung (1) mittels einer weiteren Perforation (19) verbunden
sind, die in den Seitenwänden (2, 3) der Verpackungsanordnung (1) in dem jeweiligen Griffbereich der Verschlußlasche (17) endet.
2. Verpackungsanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Displaymodule (1a, 1b) mit ihrem jeweiligen
Bodenteil (5) einander entgegengesetzt angeordnet sind.
3. Verpackungsanordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens eine Eingriffsöffnung (18) zwischen den Stirnseiten (17c bzw. 17d) der Verschlußlasche (17) und den Seitenwänden (2 bzw. 3) der Displaymodule 1a, 1b) ausgebildet ist.
4. Verpackungsanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß das Bodenteil (5) eines jeden
Displaymoduls (1a, 1b) eine von Laschen (6, 7, 8, 9) begrenzte Aussparung (12) ausbildet.
5. Verpackungsanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, daß in das Displaymodul (1a, 1b) ein
Warenartikel-Einlageprofil (14) einfügbar ist.
6. Verpackungsanordnung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Einlageprofil (14) eine gerippte Wellpappe
ist.
7. Verpackungsanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, daß die Stirnseiten (4, 10), die Seitenwände (2, 3) und das Bodenteil (5) der Verpackungsanordnung (1) an die Außenform von Warenartikeln (20), die eine
runde und/oder eckige Geometrie aufweisen, angepaßt sind.
8. Verpackungsanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet, daß die Präsentationsstellung der
Displaymodule (1a, 1b) nach oben weisenden Kanten durch
den Trennbereich (11) der Verschlußlasche (17) gebildet sind.
9. Verpackungsanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Mittelteil (17e) quer zur Abreißrichtung verbreitert ist.
10. Verpackungsanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die weitere Perforation (19) eine Schnitt-Perforation ist.
Bezüglich der mit der Anmeldung eingereichten und der der Eintragung zugrundeliegenden 13 Schutzansprüche wird auf die Gebrauchsmusterakte verwiesen.
Die Antragstellerin I hat am 24. August 2004, die Antragstellerin II am 1. April 2004
(eing.) die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt.
Die Antragsgegnerin hat den Löschungsantragen innerhalb der gesetzlichen Frist
jeweils im Umfang der Ansprüche vom 11. Dezember 2003 teilwidersprochen.
Mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 25. Oktober 2004 wurden die
beiden Löschungsverfahren verbunden.
Berücksichtigt wurden folgende Dokumente:
E1)
E2)
E3)
E4)
E5)
E6)
E7)
DE 77 08 866 U
LU 67 473 A1 (= DE 2 320 190)
DE 94 05 638 U1
EP 0 703 154 B1
BE 868 616
FR 2 669 893 A1
Urkunde über einen zweiten Preis beim Leistungswettbewerb „Goldene
Welle“ vom Januar 1981
E8) WO 94/24005 A1
E9)
US 3 167 238
E10) US 4 687 104
E11) US 5 076 439
E12) US 3 399 820
E13) US 4 449 633
E14) US 4 613 046
E15) US 3 905 646
E16) GB 489 677
Im Hinblick auf die - wegen anhängiger Verletzungsprozesse zulässig - beantragte
Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2006 beschlossen:
- Das Gebrauchsmuster war von Anfang an teilunwirksam, soweit es über die
Schutzansprüche 1 bis 10 vom 11. Dezember 2003 hinausgeht.
- Die weitergehenden Feststellungsanträge werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Löschungsverfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen.
Die Antragstellerin I hat am 17. Oktober 2006, die Antragstellerin II am
10. November 2006 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.
Beide Beschwerdeführerinnen beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Unwirksamkeit
des Gebrauchsmusters festzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Gebrauchsmuster aufrechtzuerhalten.
Zu den Beschwerden hat sich die Antragsgegnerin schriftlich nicht weiter geäußert.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Akten verwiesen.
II
Die Beschwerden der Antragstellerinnen sind zulässig, und auch in der Sache begründet.
1. Das Anspruchsbegehren im Umfang der geltenden Schutzansprüche 1
bis 10 ist - im Übrigen von den Antragstellerinnen nicht bezweifelt - zulässig.
Der Schutzanspruch 1 ist durch Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 3, 4, 6 und 13, darüber mit hinaus folgenden, der Ausführungsbeispielbeschreibung entnommenen Merkmalen gebildet:
-
„Die Verschlusslaschen bilden mit ihrem unteren Ende der
Stirnseiten einen Griffbereich“ (vgl. Seite 5 Zeilen 16 bis 22 in
der Gebrauchsmusterschrift DE 296 02 301 U1).
-
„Die weitere Perforation 19 endet in den Seitenwänden der
Verpackungsanordnung in dem jeweiligen Griffbereich der
Verschlusslasche“ (vgl. Seite 9 Zeilen 1 bis 8 im Zusammenhang mit der Figur 1, in der die Perforation 19 im Bereich der
Eingriffsöffnung 18 endet).
Mit der Ergänzung um den Zusatz „Schnitt“ des Begriffs „Schnittperforation“ zur
Kennzeichnung der Perforation 15 im Anspruch 1 bzw. der Perforation 19 im Anspruch 10 ist klargestellt, dass es sich bei den Perforationen 15 und 19 um Trennerleichterungen mit einer Materialtrennung über die gesamte Wandstärke der Verpackungsanordnung handeln soll, insoweit zu unterscheiden von den im Anspruch 1 näher spezifizierten „Ritzungen“.
Die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche 2 bis 9 entsprechen den
kennzeichnenden Merkmalen folgender Ansprüche in der ursprünglichen Fassung:
Schutzanspruch 2 entspricht Schutzanspruch 2,
Schutzanspruch 3 entspricht Schutzanspruch 7,
Schutzanspruch 4 entspricht Schutzanspruch 8,
Schutzanspruch 5 entspricht Schutzanspruch 9,
Schutzanspruch 6 entspricht Schutzanspruch 10,
Schutzanspruch 7 entspricht Schutzanspruch 11,
Schutzanspruch 8 entspricht Schutzanspruch 12.
1.1 Der Gegenstand des Schutzanspruch 1 ist eine Verpackungsanordnung mit
folgenden Merkmalen:
a) Verpackungsanordnung, insbesondere zur Warenpräsentation
in Regalen, wobei Warenartikel in schalenförmigen Displaymodulen eingesetzt sind,
b) wenigstens zwei Displaymodule (1a, 1b) sind mittels einer
Verschlusslasche (17)miteinander verbunden,
b1) die Verschlusslasche ist einstückig mit den Displaymodulen ausgebildet,
b2) die Verschlusslasche ist abtrennbar,
b3) die Verschlusslasche umgreift die Displaymodule an einem Teil des Umfangs jedes Displaymoduls,
b4) die Verschlusslasche bildet mit ihrem unteren Ende der
Stirnseiten (17c, 17d) einen Griffbereich,
b5) die Verschlusslasche weist ein erstes Ende (17a) und ein
zweites Ende (17b) und zwischen den Enden (17a, 17b)
ein Mittelteil (17e) auf,
c) als Verbindungen zwischen Verschlusslasche und Displaymodul sind eine
c1) Schnittperforation (15) vorgesehen,
c1.1) wobei das Mittelteil (17e) der Verschlusslasche
mit der Schnittperforation 15) versehen ist,
c2) und Ritzungen von der Innen- und Außenseite jeweils bis
zur Hälfte der Wandstärke der Verpackungsanordnung
vorgesehen, wobei die Ritzung (13a) an der Außenseite
der Wandung der Verpackungsanordnung zur Bildung
eines Trennbereichs (11) eine größere Breitenabmessung (B) bzw. Längenabmessung (A) aufweist als die
Breitenabmessung (b) bzw. Längenabmessung (a) der
Ritzung (13b) an der Innenseite der Wandung der Verpackungsanordnung,
c2.1) wobei ein Bereich um das erste Ende (17a) und
das zweite Ende (17b) der Verschlusslasche die
Einritzungen von der Innen- und Außenseite
aufweist,
d) die Displaymodule (1a, 1b) sind im Mittelbereich der Verpackungsanordnung mittels einer weiteren Perforation (19) verbunden, die in den Seitenwänden (2, ) der Verpackungsanordnung in dem jeweiligen Griffbereich (18) der Verschlusslasche endet.
Auf vorstehende Merkmalsanalyse wird im Weiteren Bezug genommen.
2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist nicht schutzfähig.
2.1 Die Neuheit der unzweifelhaft gewerblich anwendbaren Verpackungsanordnung nach Schutzanspruch 1 ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften unbestritten gegeben.
Die Entgegenhaltungen 1 bis 8 betreffen auftrennbare Verpackungen mit Trennerleichterungen wie Perforationen. In den Beschreibungen zu den Ausführungsbeispielen findet sich jeweils kein ausdrücklicher Hinweis auf Ritzungen entsprechend Merkmal c2 zur Bildung von Trennbereichen.
Die Entgegenhaltungen 9 bis 16 zeigen einzelne, nicht weiter teilbare Verpackungen, die auch nicht für eine Verbindung entsprechend Merkmal b hergerichtet
sind.
2.2 Die Verpackungsanordnung nach Schutzanspruch 1 beruht jedoch nicht auf
einem erfinderischen Schritt.
Nächstkommend ist die FR 2 669 893 A1 (E6). Aus dieser sind unstreitig die
Merkmale a bis b5, c, c1 und c1.1 und d bekannt, vgl. hierzu die Figuren 1 bis 4
und im Zusammenhang mit der Beschreibung Seite 4 Zeilen 16 bis 34. Zum Öffnen sind zunächst die Trennerleichterungen Pos. 12 und 13 („amorces de rupture“) durchzureißen („rompre“), um das eine Verschlusslasche bildende Teil
Pos. 3a abzutrennen. Mit dem weiteren Durchreißen der seitlichen Trennerleichterungen Pos. 11 und der bodenseitigen Faltlinie - für diese ist eine Ausbildung in
Form einer Trennerleichterung vorgeschlagen (vgl. a. a. O.) - ist die zunächst
durch die abtrennbare Verschlusslasche und die auftrennbaren Perforationen zusammengehaltene Verpackungsanordnung in zwei vereinzelte Displaymodule
(„présentoirs distincts“) aufteilbar.
In dieser Druckschrift E6 werden bereits eine Perforation bildende Schnitte
(„découpes“) und auch Anrisslinien („amorces de rupture“) zur Ausgestaltung der
Trennstellen gleichermaßen - und somit offensichtlich unterschiedliche Trennerleichterungen vorgeschlagen (vgl. Seite 2, Zeilen 6 und 7).
Die anmeldungsgemäße Verpackungsanordnung des Streitgebrauchsmusters
sollte einen kompakten Verpackungsaufbau bereitstellen, der u. a. schnell, einfach
und sicher in Präsentationsstellung zu bringen ist (vgl. Seite 1, letzter Absatz in
der Gebrauchsmusterschrift). Im Rahmen dieser Problemstellung liegt die dem
Gegenstand nach dem geltenden Schutzanspruch 1 objektiv zugrundeliegende
Aufgabe in der stabilen und sicheren Zusammenhaltung über die Verschlusslasche, die dennoch leicht abtrennbar sein soll (vgl. Seite 3 unten in der
Gebrauchsmusterschrift).
Befasst hiermit ist ein Meister für Papier- und Kartonverarbeitung in der Mustermacherei eines Faltschachtelkartonherstellers mit mehrjähriger Erfahrung im Entwurf von Verpackungsanordnungen und in Kenntnis üblicher Materialien und Herstellungsverfahren hierfür.
In der Ausführungsbeispielbeschreibung der Druckschrift US 4 613 046 (E14)
betreffend eine wiederverschließbare Kartonverpackung mit einer im Sinne von
Merkmal b2 vollständig abtrennbaren Verschlusslasche ist bereits auf eine Kombination unterschiedlicher Trennerleichterungen an Verbindungsstellen in Form
von durchgehenden Schnittperforationen („cuts 92“) und Ritzungen von der Innen-
und Außenseite („cut scores 78/78a“) gemäß den Merkmalen c, c1 und c2 abgestellt (vgl. Figur 2 im Zusammenhang mit Spalte 7 Zeilen 10 bis 33 in E14).
Mit diesen unterschiedlichen Trennerleichterungen ist die abtrennbare Verschlusslasche („sealing flap 64“) ansonsten entsprechend Merkmal b1 einstückig
mit der übrigen Verpackung ausgebildet (vgl. Figur 3 / Pos. 64 und Figur 10 im
Zusammenhang mit Spalte 8, Zeilen 58 bis 63).
Dort sind durchgehende Schnitte („cuts 92“) - also im Wortsinn einer „Schnittperforation“ - im Griffbereich (Merkmal b4) eines Endes der Verschlusslasche („pulltab 76“) eingebracht, während die gegenseitigen Ritzungen im Bereich eines Mittelteils der Verschlusslasche vorgesehen sind. Darüber hinaus ist die Verpackung
noch am anderen Ende der Verschlusslasche einseitig tief nach Art einer Ritzung
(„deep cut scores 86 - 86a“, vgl. a. a. O.) zum Erleichtern des Abreißens eingeschnitten, insoweit in teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal c2.1.
Somit sind beim Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 lediglich die kombiniert angewendeten Trennerleichterungen in umgekehrter Anordnung an der
Verschlusslasche - nämlich der Schnittperforation am Mittelteil (Merkmal c1.1) und
den Ritzungen an beiden Enden der Verschlusslasche (Merkmal c2.1) - als beim
Stand der Technik nach E14 vorgesehen. Mithin ist lediglich das Merkmal c2.1
betreffend die Anordnung der Ritzungen an beiden Enden weder bei dem Ausführungsbeispiel nach E6 noch nach E14 gezeigt, während die übrigen Merkmale für
sich bekannt sind.
Der Fachmann hatte nun nicht nur ein Vorbild aus E14, gegenüberliegende Ritzungen und Schnittperforationen in Kombination bei einer Verpackungsanordnung
wie aus E6 bekannt entsprechend ihrer Eignung auch abschnittweise unterschiedlich für vollständig abtrennbare Verschlusslaschen vorzusehen. Weil vielmehr in
D6 bereits auf die mögliche Anwendung unterschiedlicher Arten von Trennerleichterungen („découpes“ und „amorces de rupture“, s. o.) hingewiesen ist, war
der nach Verbesserungen hinsichtlich Stabilität und leichter Auftrennbarkeit strebende Fachmann dadurch auch zu einer Berücksichtigung des Standes der Technik nach E14 bei einer Verpackungsanordnung mit vereinzelbaren Displaymodulen wie aus E6 bekannt veranlasst.
Mit der Benennung der unterschiedlichen Trennerleichterungen im angezogenen
Stand der Technik kann beim Fachmann die Kenntnis um die Vor- und Nachteile
derartiger Aufreißhilfen hinsichtlich Festigkeit der Verbindung bzw. Erleichterung
des Auftrennens bei Verpackungen und deren vom Material abhängige Anwendbarkeit vorausgesetzt werden.
Bei einer Verpackungsanordnung mit vereinzelbaren Displaymodulen und abtrennbarer Verbindungslasche - wie aus E6 bekannt - unterschiedliche Trennerleichterungen wie Schnittperforationen (Merkmal c1) und Ritzungen (Merkmal c2)
darüber hinaus in geeigneter Weise dem Anwendungsfall angepasst anzuordnen,
wie mit den Merkmalen c1.1 und c2.1 beim Streitsgebrauchsmustergegenstand
festgelegt, war eine Routinemaßnahme des hier angesprochenen Fachmanns.
Eine besondere und für den Fachmann nicht ohne weiteres vorhersehbare, aus
der Anordnung resultierende Kombinationswirkung, die die Antragsgegnerin hervorgehoben hat, ist nicht gegeben. Vielmehr ist im Streitgebrauchsmuster selbst
bestätigt, dass es sich hierbei um eine beliebige Kombination ohne überraschende
Wirkung handelt, vgl. dort Seite 3 Zeilen 21 bis 24.
3. Den rückbezogenen Unteransprüchen kommt keine eine Schutzfähigkeit begründende Bedeutung zu.
Die Maßnahmen nach den Unteransprüchen sind durch den Stand der Technik
vorweggenommen oder nahegelegt oder dem fachmännischen Können zuzuordnen:
− Entgegengesetzte Bodenteile der Displaymodule (Anspruch 2) sind in den
Figuren 6 und 8 in E6 gezeigt.
− Eine Eingriffsöffnung (Anspruch 3) ist deutlich in Figur 10 / E6 gezeigt.
−
Laschen als Bodenteil (Anspruch 4) sind bei der Displayverpackung nach E6
ebenfalls gezeigt.
− Ein Hinweis auf Einlageprofile (Ansprüche 5 und 6) ergibt sich aus E6, vgl.
dort die Pos. 18.
− Eine angepasste Außenform (Anspruch 7) ist auch bei der Verpackung nach
E6 gegeben.
− Die Lage der Trennstelle (Anspruch 8) ist beliebig je nach Aufstellung,
ansonsten wie bei E6.
− Ein verbreitertes Mittelteil (Anspruch 9) weist auch die Verschlusslasche
Pos. 3a bei der Verpackung nach D6 auf.
− Anspruch 10 betrifft eine Weiterbildung entsprechend den Merkmalen c
und c1, somit gelten obige Aussagen sinngemäß.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG
und § 91 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner
Sandkämper
Dr. Baumgart
Pr