Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.02.2008 – 8 W (pat) 320/07
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 320/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 20 260
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen
Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05
beschlossen:
Das Patent 103 20 260 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 3. Juli 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 7. Mai 2003 angemeldete Patent 103 20 260, dessen Erteilung am
18. August 2005 veröffentlicht wurde, ist am 18. November 2005 Einspruch erhoben worden.
Die Patentinhaberin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007, eingegangen
am 3. Juli 2007, einen neuen Anspruchssatz (Patentansprüche 1 bis 9) vorgelegt:
Sie beantragt,
das Streitpatent mit diesen Patentansprüchen 1 bis 9 beschränkt
aufrecht zu erhalten.
Der einzige Einspruch wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2008, eingegangen
am 18. Januar 2008, zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den
zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit
der Einlegung des Einspruchs vom 18. November 2005 beim Deutschen Patent-
und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis
des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des
§ 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (vgl. BGH GRUR 2007,
859 und 862).
2. Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs
von Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).
2.1 Die Gegenstände des neuen Patentanspruchs 1 und neuen nebengeordneten Patentanspruchs 6 sind sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Der Patentanspruch 1 wird
gegenüber dem erteilten und ursprünglichen Anspruch 1 durch die Hinzufügung
der erteilten und ursprünglichen Ansprüche 4, 5 und 6 als kennzeichnende Merkmale beschränkt. Der neue nebengeordnete Patentanspruch 6 geht sowohl auf die
erteilten als auch die ursprünglichen Patenansprüche 1, 4, 5 und 12 zurück.
Die dem Patentanspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 5 gehen auf die erteilten und ursprünglichen Ansprüche 7, 8, 9 und 10 und die dem Patentanspruch 1 und dem Patentanspruch 6 untergeordneten Ansprüche 7 bis 9 gehen
auf die erteilten und ursprünglichen Ansprüche 11, 2 und 3 zurück.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 sind somit zulässig.
2.2 Der Senat hält das Patent im Umfang dieser Ansprüche 1 bis 9 beschränkt
aufrecht.
Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21
PatG, hat einen Anlass gegeben, das Patent über den beantragten Umfang hinaus
weiter zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3
und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme
des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren am
3. Juli 2007 eingegangenem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den damit vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 9 stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür zu eigen.
Dehne
Huber
Pagenberg
Prasch
Hu