Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.02.2008 – 20 W (pat) 319/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 319/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das deutsche Patent 101 52 389

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die

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ichterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

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eschlossen: 08.05

Das Patent wird in v

ollem Umfan

g aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen das am 24. Oktober 2001 angemeldete, ein „Verfahren zur Erzeugung von Ladungsbildern von zu druckenden

Bildern auf einem bewegten fotoleitenden Zwischenträger eines elektrofotografischen Druck- oder Kopiergerätes“ betreffende Patent 101 52 389, dessen Erteilung am 24. Dezember 2003 veröffentlicht wurde, am 4. März 2004 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch am 31. August 2007 (Schriftsatz vom

29. August 2007) zurückgenommen.

D

ie Patentinhaberin beantragt schriftsätzlich,

das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Wegen der Einzelheiten d

es Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinh

aberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

(im Folgenden „PatG a. F.“) zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser

Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der

Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des

Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH,

Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Aufhebung d

es § 147 Abs

. 3 PatG a

. F. gemäß dem Grundsatz der p

erpetuatio fori,

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er u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat,

zuständig geblieben (so auch: BPatGE 49, 233 - Einspruchszuständigkeit;

BPatGE 49, 238 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007

X ZB 6/05 - GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II, Tz. 10;

a. A.: BPatGE 49, 224 - gesetzlicher Richter).

2. Nach Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne

die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2

PatG).

3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Er sieht die erteilten Ansprüche 1 bis 18 als zulässig an, da sie in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat

hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken.

4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG

und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. sowie gemäß § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche

Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents

stattgegeben wird

(BPatG, Beschluss

vom

5. August 2003

-

11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60 - Fehlende Begründungspflicht).

Dr. Bastian

Martens

Höppler

Kleinschmidt

Pr