Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 04.03.2008 – 33 W (pat) 88/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 88/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 69 470.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. März 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Bender,

d

es Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

B

eim Deutschen Patent- und Markenamt ist 8. Dezember 2004 die Wortmarke

Brand Status

r folgende Waren/Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 9:

Computer-Programme (gespeichert)

Computerprogramme (herunterladb

ar)

C

omputer-Software (gespeichert)

Klasse 35:

Werbeberatung

Marketing (Absatzfor

schung)

Marketingforschung

Marketingberatun

g

Marktforschung

Meinungsforschun

g

Absatzforschung

Unternehm

ensberatung

Werbung

Beratung im Bereich der

Werbung

Erstellen von Statistiken

Herausgabe von Statistiken

Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten

betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung

Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten

Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken

Klasse 42:

Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung

Design von Computer-Software

Dienstleistungen einer Datenbank

Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen

Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte

(für Dritte)

Erstellung von Computeranimationen.

Durch Beschluss vom 21. November 2005, bestätigt durch Erinnerungsbeschluss

vom 29. Mai 2006, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß

§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das beanspruchte Zeichen auf die inhaltliche

Ausrichtung, das thematische Grundkonzept sowie die Zweckbestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen hinweise. Der Markenstatus beschreibe

den kommunikativen Status einer Marke und betreffe damit den Berührungspunkt

zwischen Marke und Konsument. Der Verkehr verstehe unter der Anmeldemarke

"ein Verfahren, eine Grundlagenstudie, die für die Festlegung und Überprüfung

der Markenstrategie umfassende Informationen über die Marke aus der Sicht der

Zielgruppe" liefere. "Brand Status" sei die notwendige Vorstufe zur Sichtbarmachung der gegenwärtigen Markt- und Wettbewerbssituation und sei somit für die

Formulierung von Unternehmenszielen, -strategien und Aktionsmöglichkeiten unabdingbar. Es handele sich hierbei um ein überaus wichtiges und praktikables

Management-Instrument zur Steuerung und zum weiteren Ausbau einer Marke mit

dem Ziel, diese dauerhaft zu positionieren und die Bekanntheit zu erhöhen, um

letztendlich den Absatz zu steigern. Die durchgeführten Recherchen würden deutlich machen, dass es sich bei "Brand Status" um eine übliche und bekannte Bezeichnung handele, die in dem entsprechenden Waren- und Dienstleistungssektor

von verschiedenen Unternehmen und Universitäten im Marketing- und Medienbereich verwendet werde. Die beanspruchten Dienstleistungen seien miteinander

verzahnt, würden nacheinander ablaufen und ein umfassendes Leistungsangebot

im Rahmen von "Brand Status" darstellen. Darüber hinaus bestehe an der gegenständlichen Marke auch ein Freihaltungsbedürfnis, da ihre beschreibende Bedeutung erkannt werde und die Mitbewerber sie benötigen würden. So gehörten entsprechende Bezeichnungen wie "Brand Consulting", "Brand Design", "Brand

Communication" oder "Brand Management" zu den typischen Begrifflichkeiten von

Unternehmensberatungen bzw. von Marken- und Kommunikationsexperten. Die

von dem Vertreter des Anmelders vorgetragene Mehrdeutigkeit der Marke liege

nicht vor. Eine Divergenz zwischen der Verwendung der Marke in den ermittelten

Fundstellen und den Begriffsdefinitionen bestehe nicht.

Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt,

den Beschluss vom 29. Mai 2006 aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, dass der angegriffene Beschluss auf einem falschen

Prüfungsmaßstab beruhe. Entscheidend sei, ob die Bezeichnung "Brand Status"

zur Identifizierung geeignet sei und nicht, ob sie auch beschreibend wirken könne.

Ein eindeutiger Sinngehalt sei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit im

Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, insbesondere denjenigen aus dem Consulting-Bereich, nicht zu entnehmen. Sie bezeichne ein Produkt der Marketingberatung und fasse wesentliche Inhalte prägnant sowie in unüblicher Weise zusammen. Es gebe eine auffällige Divergenz zwischen den Definitionen, so dass von einer Mehrdeutigkeit des Zeichens auszugehen sei. Der

Verkehr denke bei seiner Wahrnehmung nicht an bestimmte Waren und Dienstleistungen, da es keinen eindeutigen und aus sich selbst heraus erschließenden

Sinngehalt aufweise. Zudem könne der Anfangsbestandteil "Brand" auch als das

deutsche Wort für "Feuer" aufgefasst werden. Im Sinne von "Lauffeuer" oder "Flächenbrand" würde sich die Anmeldemarke zur Unterscheidung der Waren und

Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen eignen. Dies gelte erst recht,

wenn unter dem Wort "Brand" der ausgeprägte Wunsch nach dem Genuss von

Alkohol verstanden werde. Angesichts des Vorliegens der notwendigen Unterscheidungskraft sei ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten von Mitbewerbern nicht

erkennbar. Hierbei sei ergänzend zu berücksichtigen, dass eine gegenwärtige

markenmäßige Verwendung nicht ermittelt werden könne und auch in Zukunft

nicht zu erwarten sei. Eine beschreibende Verwendung der angemeldeten Wortkombination durch Konkurrenten sei durch § 23 MarkenG sichergestellt. Im Übrigen gebe es eine Vielzahl vergleichbarer Marken, die bereits für identische oder

ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen seien.

Dem Anmelder sind vorab Kopien der Rechercheergebnisse des Senats übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Zu Recht hat die Markenstelle das Vorliegen des Eintragungshindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH

GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146

- DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse

allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR

2004, 680 - BIOMILD).

a) Aus den Recherchen des Senats geht hervor, dass die Wortkombination

"Brand Status" entsprechend der Bedeutung der Einzelworte "Brand" (Marke) und

"Status" (Status, Zustand) lediglich den Status einer Marke (aus Verbrauchersicht)

bezeichnet. So wird "Brand Status" in einigen Internetseiten wie folgt erläutert:

- "… was die Marke aus Verbrauchersicht

ist

(Brand Status), …"

(vgl.

"http://www.bbdo-consulting.com/cms/de/publikationen/brand_management-

/brand-management/publikation_28.jsp"),

- "Vier Dimensionen werden in der Markenstatusanalyse unterschieden … Ermittlung des aktuellen Markenbildes (Brand Status) …" (vgl. "www.die-media.de/webcontent.omeco/webcontent.omeco?… ")

oder

- "Zunächst klären wir, in welcher Situation sich Ihre Marke befindet und bestimmen gemeinsam den Brand-Status."

(vgl.

"http://www.brandfarm.de-

/brandfarm4.htm").

Von diesem Bedeutungsgehalt ist vorliegend auszugehen. Hierbei kommt es nicht

darauf an, dass weitere Interpretationsmöglichkeiten mit den Einzelbestandteilen

"Brand" (etwa im Sinne von "Feuer" oder "Durst auf Alkohol") und "Status" (etwa

im Sinne von "gesellschaftlicher Stellung" oder "medizinischer Zustand") verbunden sind. Denn zum einen sind die Worte "Brand" und "Status" nicht isoliert, sondern als Gesamtkombination angemeldet, so dass zahlreiche theoretisch mögliche

Bedeutungen der Einzelbestandteile in einer solchen Kombination keinen Sinn

ergeben und im Verkehr folglich keine Rolle spielen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen von Eintragungshindernissen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise in Verbindung mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zu beurteilen ist (BPatG Mitt. 1988, 17 - Landfrost). Demzufolge

ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Zeichen lediglich als Ausdruck

für den Stand bzw. Zustand einer Marke verstanden werden wird. Im Übrigen ist

eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, vom Markenschutz ausgenommen, unabhängig davon, ob ihr noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen zukommen können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8,

Rdnr. 195).

b) Die Anmeldemarke stellt lediglich eine, sämtliche Waren und Dienstleistungen

unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Inhalts- und Bestimmungsangabe dar.

Als Fachbegriff benennt die Wortfolge "Brand Status" den thematischen Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen "Werbeberatung, Marketing (Absatzforschung), Marketingforschung, Marketingberatung, Marktforschung, Meinungsforschung, Absatzforschung, Unternehmensberatung, Werbung, Beratung im Bereich

der Werbung, Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten". Sie können sich

- wie nachfolgende Fundstelle deutlich macht - mit dem Stand bzw. dem Status

einer Marke beschäftigen:

"Marketing … Brand Status-Check/Potentialausschöpfung/SWOT" (vgl. "www.copconsulting.de/kompetenzen.php?id=2").

Computer-Programme bzw. -Software dienen auch der Ermittlung des Status bzw.

des Zustands einer Marke, indem beispielsweise mit ihrer Hilfe Untersuchungen

zum Wert einer Marke vorbereitet, durchgeführt oder ausgewertet werden. Gerade

bei umfangreichen Verkehrsbefragungen zum Status eines Zeichens stellen sie

ein unverzichtbares Hilfsmittel dar. Dies gilt sinngemäß für die Dienstleistungen

"Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" und "Design von Computer-Software", da sich Ware und die ihrer Herstellung dienende Tätigkeit weitgehend entsprechen.

Des Weiteren ist es möglich, dass das "Erstellen von Statistiken" und die "Herausgabe von Statistiken" dazu dienen, die Entwicklung des Zustands einer Marke

über einen längeren Zeitraum wiederzugeben. Durch die "betriebswirtschaftliche

und organisatorische Beratung" wiederum können die Grundlagen gelegt werden,

um den Wert einer Marke zu erhöhen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang

beispielsweise an Maßnahmen zur Ausweitung des Produktsortiments eines Unternehmens (Diversifikation), um die Bekanntheit der Marke zu steigern. Die "Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken" und die "Dienstleistungen

einer Datenbank" ermöglichen die systematische Speicherung der Angaben, die

Bedeutung für die Feststellung des Status einer Marke haben (z. B. Umsätze eines Markenprodukts, Werbeaufwendungen oder Häufigkeit von Markenverletzungen).

Die "Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen" kann sich ebenfalls mit

dem Brand-Status beschäftigen, um eine genaue Analyse der Wertschätzung einer Marke zu liefern. Weiterhin liegt es nahe, dass "Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte)" sich an dem (positiven) Image

einer Marke orientieren, um es für neue Waren und Dienstleistungen zu nutzen.

Des Weiteren dient - wie oben bereits ausgeführt - die zu den eben genannten

Diensten gehörende Diversifikation der Erhöhung der Bekanntheit einer Marke

und damit ihres Werts. Die "Erstellung von Computeranimationen" umfasst auch

die Gestaltung von Graphiken oder Verläufen zur Entwicklung des Zustands einer

Marke.

c) Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortkombination wird entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht durch die Möglichkeit einer beschreibenden

Verwendung durch Dritte gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG begründet. Diese Vorschrift

führt in keinem Fall zur Eintragung einer für sich gesehen freihaltungsbedürftigen

beschreibenden Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Vielmehr steht

einer solchen Eintragung stets das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwingend entgegen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 188).

2. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist darüber hinaus nicht die

für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Wie bereits oben ausgeführt, wird der Verkehr in der angemeldeten Wortkombination in erster Linie eine reine Sachangabe erkennen, denn als solche ist sie ihm

geläufig. Wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalts

besitzt sie nicht die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.

3. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voreintragungen führen

zu keinem anderen Ergebnis. Die ausdrücklich von ihm genannten Marken

301 347 15 - BRAND RATING, 303 675 46 - Brand Equity Rating, 290 698 8

- Brand Check, 303 333 13 - Brand Navigator, 300 492 38 - Brand-Control und

300 325 16 - BRAND BUILDERS stimmen mit dem vorliegenden Zeichen lediglich

in dem Bestandteil "Brand" überein. Ansonsten weisen sie jedoch andere Wortbestandteile auf. Zudem handelt es sich bei vier von ihnen um Wort-/Bildmarken (vgl.

Register-Nrn. 301 347 15, 303 675 46, 300 492 38 und 300 325 16), deren

Schutzfähigkeit auf dem graphischen Element beruhen kann. Im Übrigen gibt es

über 200 nationale Zeichen mit dem Bestandteil "Brand", die zurückgewiesen oder

zurückgenommen worden sind.

Insofern können die geltend gemachten

Voreintragungen keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Bender

Kätker

Dr. Kortbein

Cl