Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 21 W (pat) 45/07

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 45/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 035 627.3

(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. Mär

z 200

8 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt

sowie

der

Richter

Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.44

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2007 wird

als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller hat am 29. Juli 2005 ein Patent für einen Doppelpenis angemeldet. Den mit der Anmeldung eingereichten Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren hat die Patentabteilung 1.44 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 25. Mai 2007 zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die Erteilung des angemeldeten Patents

keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Zum Einen genüge die Anmeldung nicht den

formellen Erfordernissen, zum Anderen sei die angemeldete Erfindung gegenüber

dem in der DE 103 52 219 A1 und dem Beate-Uhse-Katalog 2002, S. 88, gezeigten Stand der Technik weder neu noch beruhe sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom

27. August 2007, mit der er seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe weiter verfolgt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Patentabteilung 1.44 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 25. Mai 2007 aufzuheben und ihm für das

Patenterteilungsverfahren 10 2005 035 627.3 und für die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

II.

Die nach § 135 Abs. 3 PatG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht

fristgerecht eingelegt worden ist, und muss daher verworfen werden (§ 79 Abs. 2

S. 1 PatG).

Nach § 135 Abs. 3 PatG findet gegen Beschlüsse der Patentabteilungen, mit denen ein Gesuch auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren (§ 130 PatG) zurückgewiesen worden ist, die Beschwerde statt. Für das

Vorliegen einer Beschwerde ist es unschädlich, dass der Antragsteller in seinem

Schreiben vom 27. August 2007 davon gesprochen hat, dass er gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe "Widerspruch" und "Einspruch" erhebe. Denn

auf die Wortwahl kommt es nicht an. Ausreichend ist, dass klar erkennbar der Beschluss vom 25. Mai 2007 angefochten werden sollte (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl.

2003, § 73, Rdn. 83).

Gemäß § 73 Abs. 2 S. 1 PatG muss eine Beschwerde innerhalb eines Monats

nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden, wobei nach § 47 Abs. 2 S. 2

und 3 PatG diese Frist nur zu laufen beginnt, wenn der Beschluss mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war. Dies ist vorliegend geschehen. Nach

§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 VwZG gilt eine Zustellung, die wie hier durch

ein Übergabe-Einschreiben erfolgt, als am 3. Tag nach der Aufgabe der Sendung

zur Post als bewirkt. Das Versanddatum war der 29. Juni 2007, so dass nach der

gesetzlichen Fiktion die Zustellung am 1. Juli 2007 erfolgt wäre.

Streitig könnte sein, ob diese Fiktion auch dann eintritt, wenn der Tag der Zustellung wie hier auf einen Sonntag fällt, oder ob die Sendung dann erst am darauf folgenden Werktag, also am Montag, dem 2. Juli 2007 als zugestellt gilt (so zutr.

Engelhardt/App VwVG VwZG, 7. Aufl. 2006, § 4 VwZG Rdn. 6, 7 m. w. N.). Dies

kann aber dahinstehen, da die Frist spätestens am 2. August 2007 abgelaufen ist.

Somit ist die erst am 29. August 2007 eingegangene Beschwerde in jeden Fall

verspätet.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Dr. Müller