Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 71/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 71/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 48 861.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender
und der Richter Dr. Kortbein und Kätker 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2004 und vom 21. April 2005 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Am 4. Oktober 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Deutsche BKK
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42
angemeldet worden.
Nachdem die Anmeldung zunächst mit Beschluss der Erstprüferin vom
zurückgewiesen worden ist, hat der Erinnerungsprüfer diese Entscheidung mit
Beschluss vom 21. April 2005 unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen
teilweise aufgehoben, nämlich für die Waren
"wissenschaftliche, Schifffahrts- und Vermessungsapparate und
Instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten,
Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;
Verkaufsautomaten; Feuerlöschgeräte".
Die teilweise Zurückweisung der Erinnerung hat der Erinnerungsprüfer damit begründet, dass der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Der Verkehr werde die Anmeldemarke für
die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen mühelos und eindeutig als
Kurzbezeichnung für eine (beliebige) "deutsche Betriebskasse" (gemeint wohl:
"deutsche Betriebskrankenkasse") auffassen und sie damit als Hinweis auf Art,
Gegenstand bzw. Verwendungszweck, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich im Umfang der Zurückweisung der Anmeldung die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Zurückweisung der
Anmeldung aufzuheben.
Im Beschwerdeverfahren hat sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf
folgende Waren und Dienstleistungen eingeschränkt:
Klasse 9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate
und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern,
Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Verkaufsautomaten; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; Feuerlöschgeräte; sämtliche vorgenannte Waren, soweit in Klasse 9 enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses ist die Beschwerde begründet.
Für die verbleibenden Waren der Klasse 9, die, nachdem bereits der Erinnerungsprüfer eine teilweise stattgebende Entscheidung erlassen hat, nur noch hinsichtlich der Waren "fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer" streitgegenständlich sind,
hält der Senat die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und
nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2,
41 MarkenG somit nicht entgegen.
1. So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können.
Es ist nicht, jedenfalls nicht ohne weitere gedankliche Überlegungen, erkennbar,
welches Merkmal der noch beanspruchten Waren durch die Bezeichnung "Deutsche BKK" beschrieben werden soll. Dies gilt selbst dann, wenn man die Buchstabenkombination "BKK" als Abkürzung für "Betriebskrankenkasse" versteht, was
bei diesen technischen Waren nicht in jedem Fall nahe liegt. Zwar mögen fotografische, Film-, optische, Wäge- usw. -apparate und –instrumente, ebenso wie Registrierkassen, gelegentlich auch im Betrieb einer (deutschen) Betriebskrankenkasse Verwendung finden, was im Übrigen auch für eine unübersehbare Vielzahl
sonstiger Waren gelten wird. Es ist aber nicht ansatzweise erkennbar, dass diese
Waren, die gerade keine Geräte für den alltäglichen Versicherungsbetrieb sind,
nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung o. Ä. irgendwie so speziell
auf die Bedürfnisse des Betriebs einer deutschen Betriebskrankenkasse zugeschnitten sein können, dass man sie z. B. "deutsche BKK – Registrierkassen"
nennen würde oder wenigstens die Bezeichnung "Deutsche BKK" als unmittelbare
Angabe über die Eignung oder Bestimmung dieser Waren verstehen könnte.
Dies gilt ähnlich auch für Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer. Zwar handelt es sich hierbei um Waren, die für die Verwendung im Betrieb
eines jeden Versicherungsunternehmens notwendig sind und daher in solchen
Betrieben häufig verwendet und mit besonderer Sorgfalt ausgesucht und gewartet
werden. Angesichts der in den vergangenen Jahrzehnten zu beobachtenden rasanten technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung lässt es
sich aber nicht feststellen, dass es - im Gegensatz zu entsprechender Software -
heutzutage Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte oder Computer gibt, die
speziell für die Bedürfnisse von Versicherungsunternehmen oder gar speziell für
die Bedürfnisse deutscher Betriebskrankenkassen konstruiert oder ausgerüstet
sind. Vielmehr geht der Verkehrsteilnehmer davon aus, dass die Aufgaben eines
solchen Unternehmens mit den gleichen Servern und PCs bewältigt werden, die
auch in jedem anderen Unternehmen eingesetzt werden können, das Dienstleistungen im Großkundengeschäft erbringt. Damit kommt die angemeldete Bezeichnung für die streitgegenständlichen Waren nicht als ernsthafte Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht.
2. Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie bereits oben ausgeführt, wird die Marke
"Deutsche BKK" von den angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Gebiet derartiger technischer Waren nicht als naheliegende, ernsthafte Bezeichnung irgendeines Warenmerkmals verstanden. Für solche Waren wirkt die Anmeldemarke allenfalls überraschend und regt zum Nachdenken an, welche technische oder wirtschaftliche Beziehung der so gekennzeichneten Ware zu einer deutschen Betriebskrankenkasse bestehen mag. Weder konnte ihr damit ein eindeutiger, im
Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden,
noch waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als solche und nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Damit verfügt die angemeldete Marke aber bereits über ein Mindestmaß an Eignung, auf die betriebliche
Herkunft der Waren hinzuweisen. Ihr kann daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Bender
Dr. Kortbein
Kätker
Cl