Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 71/05

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 71/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 48 861.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender

und der Richter Dr. Kortbein und Kätker 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2004 und vom 21. April 2005 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Am 4. Oktober 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

Deutsche BKK

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42

angemeldet worden.

Nachdem die Anmeldung zunächst mit Beschluss der Erstprüferin vom

13. Oktober 2004 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vollumfänglich

zurückgewiesen worden ist, hat der Erinnerungsprüfer diese Entscheidung mit

Beschluss vom 21. April 2005 unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen

teilweise aufgehoben, nämlich für die Waren

"wissenschaftliche, Schifffahrts- und Vermessungsapparate und

Instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten,

Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;

Verkaufsautomaten; Feuerlöschgeräte".

Die teilweise Zurückweisung der Erinnerung hat der Erinnerungsprüfer damit begründet, dass der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft

i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Der Verkehr werde die Anmeldemarke für

die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen mühelos und eindeutig als

Kurzbezeichnung für eine (beliebige) "deutsche Betriebskasse" (gemeint wohl:

"deutsche Betriebskrankenkasse") auffassen und sie damit als Hinweis auf Art,

Gegenstand bzw. Verwendungszweck, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich im Umfang der Zurückweisung der Anmeldung die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Zurückweisung der

Anmeldung aufzuheben.

Im Beschwerdeverfahren hat sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf

folgende Waren und Dienstleistungen eingeschränkt:

Klasse 9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,

Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate

und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern,

Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Verkaufsautomaten; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Feuerlöschgeräte; sämtliche vorgenannte Waren, soweit in Klasse 9 enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses ist die Beschwerde begründet.

Für die verbleibenden Waren der Klasse 9, die, nachdem bereits der Erinnerungsprüfer eine teilweise stattgebende Entscheidung erlassen hat, nur noch hinsichtlich der Waren "fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,

Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer" streitgegenständlich sind,

hält der Senat die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und

nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2,

41 MarkenG somit nicht entgegen.

1. So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der

Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können.

Es ist nicht, jedenfalls nicht ohne weitere gedankliche Überlegungen, erkennbar,

welches Merkmal der noch beanspruchten Waren durch die Bezeichnung "Deutsche BKK" beschrieben werden soll. Dies gilt selbst dann, wenn man die Buchstabenkombination "BKK" als Abkürzung für "Betriebskrankenkasse" versteht, was

bei diesen technischen Waren nicht in jedem Fall nahe liegt. Zwar mögen fotografische, Film-, optische, Wäge- usw. -apparate und –instrumente, ebenso wie Registrierkassen, gelegentlich auch im Betrieb einer (deutschen) Betriebskrankenkasse Verwendung finden, was im Übrigen auch für eine unübersehbare Vielzahl

sonstiger Waren gelten wird. Es ist aber nicht ansatzweise erkennbar, dass diese

Waren, die gerade keine Geräte für den alltäglichen Versicherungsbetrieb sind,

nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung o. Ä. irgendwie so speziell

auf die Bedürfnisse des Betriebs einer deutschen Betriebskrankenkasse zugeschnitten sein können, dass man sie z. B. "deutsche BKK – Registrierkassen"

nennen würde oder wenigstens die Bezeichnung "Deutsche BKK" als unmittelbare

Angabe über die Eignung oder Bestimmung dieser Waren verstehen könnte.

Dies gilt ähnlich auch für Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer. Zwar handelt es sich hierbei um Waren, die für die Verwendung im Betrieb

eines jeden Versicherungsunternehmens notwendig sind und daher in solchen

Betrieben häufig verwendet und mit besonderer Sorgfalt ausgesucht und gewartet

werden. Angesichts der in den vergangenen Jahrzehnten zu beobachtenden rasanten technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung lässt es

sich aber nicht feststellen, dass es - im Gegensatz zu entsprechender Software -

heutzutage Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte oder Computer gibt, die

speziell für die Bedürfnisse von Versicherungsunternehmen oder gar speziell für

die Bedürfnisse deutscher Betriebskrankenkassen konstruiert oder ausgerüstet

sind. Vielmehr geht der Verkehrsteilnehmer davon aus, dass die Aufgaben eines

solchen Unternehmens mit den gleichen Servern und PCs bewältigt werden, die

auch in jedem anderen Unternehmen eingesetzt werden können, das Dienstleistungen im Großkundengeschäft erbringt. Damit kommt die angemeldete Bezeichnung für die streitgegenständlichen Waren nicht als ernsthafte Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht.

2. Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie bereits oben ausgeführt, wird die Marke

"Deutsche BKK" von den angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Gebiet derartiger technischer Waren nicht als naheliegende, ernsthafte Bezeichnung irgendeines Warenmerkmals verstanden. Für solche Waren wirkt die Anmeldemarke allenfalls überraschend und regt zum Nachdenken an, welche technische oder wirtschaftliche Beziehung der so gekennzeichneten Ware zu einer deutschen Betriebskrankenkasse bestehen mag. Weder konnte ihr damit ein eindeutiger, im

Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden,

noch waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als solche und nicht als

betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Damit verfügt die angemeldete Marke aber bereits über ein Mindestmaß an Eignung, auf die betriebliche

Herkunft der Waren hinzuweisen. Ihr kann daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Bender

Dr. Kortbein

Kätker

Cl