Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.03.2008 – 28 W (pat) 72/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
17. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 399 37 476
(Löschungsverfahren S 150/04)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. Mai 2006 aufgehoben.
Es wird die Löschung der Marke 399 37 476 „OSTEOPATH“ angeordnet für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
„Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate;
Beleuchtungsgeräte;
Aktualisierung von Werbematerial, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial;
ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“.
Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Löschungsantrag werden zurückgewiesen.
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Am 22. Juni 1999 haben die Antragsgegner beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke OSTEOPATH beantragt. Die Anmeldung
erhielt die Nummer 399 37 476 und wurde am 5. August 1999 in das Register
eingetragen.
Die Eintragung besteht jetzt noch für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
„Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate;
Beleuchtungsgeräte;
Papier, Pappe (Karton), und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten;
Aktualisierung von Werbematerial, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial;
ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“.
Der Antragsteller hat diese Eintragung zunächst mit Erhebung des Widerspruchs
u.a. aus der Wortbildmarke 397 14 464 angegriffen, deren Wortbestandteil
„OSTEOPATH“ lautete. Im Zusammenhang mit diesem Widerspruchsverfahren
kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten zu einem außergerichtlichen Schriftverkehr. Dabei nahmen die Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom
27. März 2000 u. a. wie folgt Stellung:
„…
Bei der hier streitgegenständlichen Marke „Osteopath“ handelt es
sich um die konkrete Bezeichnung für einen speziellen Facharzt,
dessen Fachrichtung von einer nicht unerheblichen Anzahl von
Medizinern praktiziert wird. Schon allein aus diesem Grund ist an
der für die Eintragung der Marke notwendigen Unterscheidungskraft trotz der beigegebenen graphischen Darstellung zu zweifeln.
Entscheidender ist jedoch, dass an der Bezeichnung „Osteopath“
zwingend Freihaltungsbedürftigkeit besteht. Der allgemeine Verkehr, insbesondere die praktizierenden Ärzte sowie die Patientenschaft, haben ein erhebliches Interesse daran, dass diese Kennzeichnung nicht als Marke monopolisiert wird und den Geschäftsverkehr behindert. …“
Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch unter dem Aktenzeichen
30 W (pat) 248/02 mit Beschluss vom 5. April 2004 zurückgewiesen mit der
Begründung, der gemeinsame Markenbestandteil „OSTEOPATH“ trete in der
Widerspruchsmarke in den Hintergrund und könne nicht selbständig kollisionsbegründend wirken. Weiter heißt es in dem Beschluss:
„Bei diesem handelt es sich in Zusammenhang mit den hier in
Rede stehenden Dienstleistungen nicht um einen herkunftshinweisenden, unterscheidungskräftigen Begriff. Unter „Osteopath“ ist eine Person zu verstehen, die die Osteopathie anwendet
(Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 7. Aufl.,
2003). „Osteopathie“ beschreibt ein Verfahren der Alternativmedizin zur Behandlung von Gelenk- und Gewebeerkrankungen
sowie von gestörten inneren Organen (Duden a. a. O.).“
Dieser Beschluss ist bestandskräftig geworden.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 21. Juni 2004, hat der Antragsteller die Löschung der angegriffenen Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit i. S. v. § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG und wegen Böswilligkeit im Zeitpunkt der Anmeldung
i. S. v. § 50 Abs. 1 i. V m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG beantragt. Das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit hielt der Antragsteller deswegen für gegeben, weil er
von der Annahme ausging, dass den Antragsgegnern die fehlende Schutzfähigkeit
ihrer Marke von Anfang an bekannt gewesen sei. Das Patentamt hat den Antrag
am 30. September 2004 zur Zustellung an die Antragsgegner an die Post übergeben. Ausweislich der Verwaltungsakte ist der Widerspruch der Antragsgegner
gegen den Löschungsantrag am 4. November 2004 beim Patentamt eingegangen.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hat die Markenabteilung 3.4. die angegriffene
Marke wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise gelöscht, nämlich
für die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“ und den weitergehenden Löschungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung hat die Markenabteilung u. a. das Folgende ausgeführt:
Der Ausdruck „Osteopathie“ werde nicht nur traditionell als fachlicher Oberbegriff
für „Erkrankungen des Knochengerüstes“ verwandt, sondern auch als eine
Bezeichnung für eine komplementärmedizinische Behandlungsform, die Ende des
19. Jahrhunderts in den Vereinigten Staaten entwickelt worden sei. Mit dieser
Methode sollten die Funktionen des Körpers und dessen Selbstheilungskräfte
gestärkt werden, insbesondere bei Gelenk- und Gewebeerkrankungen und bei
Störungen der inneren Organe. Die eigentliche Methode bestehe darin, dass die
Osteopathen, das sind die geschulten Anwender der Osteopathie, versuchten,
Störungen des Körpers zu erfühlen und ihnen durch leichte, gezielte Einflüsse
- wie Druck durch die Hand - entgegenzuwirken.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vollständige
Löschung der angegriffenen Marke weiter. Er hat seinen Löschungsantrag nunmehr auch auf den Löschungsgrund der möglichen Täuschung i. S v. § 50 Abs. 1
und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gestützt und meint, eine Verwendung der
angegriffenen Marke für die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren könne
sowohl bei medizinischen Fachkräften als auch bei der Patientenschaft zu Irrtümern über den Verwendungszweck dieser Waren kommen. Das gälte besonders
für die Waren „chirurgische und ärztliche Instrumente“, weil diese typischer Weise
gerade nicht in der Osteopathie - im Sinne einer speziellen Behandlungsmethode -
zur Anwendung kämen.
Den Einwand der Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Anmeldung hat der Antragsteller
im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 18. Mai 2006 aufzuheben, soweit darin der
Löschungsantrag teilweise zurückgewiesen wurde, und die vollständige Löschung der Marke 399 37 476 anzuordnen.
Die Antragsgegner beantragen,
Sie haben im Löschungsverfahren die Auffassung vertreten, im Zusammenhang
mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke jetzt noch eingetragen sei,
sei die Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Denn insoweit ließe sich der angegriffenen Marke keine unmittelbar beschreibende Angabe
entnehmen. Deswegen bestünde an der Marke auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat in der Sache überwiegend
Erfolg. Denn die angegriffene Marke war bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung für
die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig
und ist es auch nicht im Zeitpunkt dieser Entscheidung. Insoweit war die Marke
gem. §§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen. Der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende Beschwerde waren dagegen
unbegründet und deswegen zurückzuweisen.
Der Löschungsantrag wurde im Juni 2004 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lag die
Eintragung der angegriffenen Marke weniger als zehn Jahre zurück. Damit entspricht der Löschungsantrag dem Zulässigkeitserfordernis des § 50 Abs. 2 Satz 2
MarkenG.
Die Antragsgegner haben dem Löschungsantrag innerhalb von zwei Monaten
nach dessen Zustellung bei ihnen widersprochen. Gem. § 54 Abs. 2 Satz 3
MarkenG ist daher das Löschungsverfahren durchzuführen.
Die angegriffen Marke ist für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen
zu löschen, weil der Marke insoweit bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung das
absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, entgegenstand und dieses Schutzhindernis bis heute fortbesteht.
Soweit in dem angegriffenen Beschluss die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke für die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“ angeordnet worden ist, ist der patentamtliche Beschluss bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegner diese Entscheidung weder im Wege der
Beschwerde noch im Wege der Anschlußbeschwerde angegriffen haben. Die
vorgenannten Dienstleistungen sind daher kein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mehr.
Die vollständige Aufhebung des angegriffenen patentamtlichen Beschlusses im
Tenor dieser Beschwerdeentscheidung erfolgte mit dem Ziel, im Interesse der
Registerklarheit das Ergebnis des Löschungsverfahrens und damit auch die
aktuelle Registerlage im Tenor der letzten Entscheidung vollständig wiederzugeben zu können.
Im Bereich der Medizin hat der Ausdruck „Osteopathie“ verschiedene Bedeutungen. In der Schulmedizin wird der Ausdruck als allgemeiner Begriff für Knochenerkrankungen verwendet, die nicht entzündlich bedingt sind (Der Gesundheitsbrockhaus 1999, S. 953). Außerdem ist der Ausdruck „Osteopathie“ die Bezeichnung für eine ganzheitliche medizinische Behandlungsmethode. Mit ihr soll ein
breites Spektrum akuter und chronischer Erkrankungen erkannt und behandelt
werden. Die eigentliche Behandlung erfolgt ausschließlich mit den Händen.
Personen, die die Behandlungsmethode der „Osteopathie“ anwenden, nennen
sich Osteopathen. Die Methode wurde im 19. Jahrhundert in den Vereinigten
Staaten entwickelt und findet seit ca. 1990 auch in Deutschland weitere Verbreitung (vgl. Jänicke/Grünwald, Alternativ heilen, 2006, S. 296 f.; Springer Lexikon
der Medizin, 2004, S. 1596; Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 2003, S. 560). Diese Feststellungen haben die Antragsgegner weder im
patentamtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren in Frage gestellt.
Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen hat der angegriffenen Marke bereits im
Zeitpunkt ihrer Eintragung am 5. August 1999 i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
jegliche Unterscheidungskraft gefehlt. Sie ist auch heute nicht unterscheidungskräftig.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr.,
vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dieses Schutzhindernis ist ebenso wie das gesetzliche Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Lichte
des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines
freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten
Warenverkehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 (Rz. 26) - SAT.2). Die
Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, dem
Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und diese Herkunftsfunktion der Marke aus der Sicht
des Verkehrs eindeutig im Vordergrund steht (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029
(Nr. 35) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft
in diesem Sinne besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen
Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Bedeutungsgehalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Rz.) -
Postkantoor).
So verhält es sich hier. Maßgebend ist die Wahrnehmung der angegriffenen
Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise. Dazu gehören neben allen
medizinischen Fachkräften und dem Fachhandel auch die potentiellen Patienten
und damit weiteste Verkehrskreise. Aus dieser Perspektive weist der Ausdruck
„Osteopath“ im Hinblick auf die jetzt noch streitgegenständlichen Waren „chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate“ als allererstes auf die Eignung
und Bestimmung dieser Waren für eine Verwendung durch den Osteopathen in
dessen Praxis hin. Das gilt auch für denjenigen Personenkreis, der weiß, dass die
Methode der Osteopathie - bis heute - typischer Weise auf den Einsatz von
chirurgischen und ärztlichen Instrumenten und Apparaten verzichtet. Wie jede
andere medizinische Behandlungsmethode kann sich jedoch auch die Osteopathie im Zuge neuer Erkenntnisse wandeln. Es ist daher möglich, dass auf der
Grundlage des methodischen Ansatzes der Osteopathie auch neue, Instrumente
und Apparate einbeziehende Methoden entwickelt werden oder ein neuer Ansatz
für die Chirurgie.
Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren „Beleuchtungsgeräte“ weist
der Ausdruck „Osteopath“ ebenfalls als allererstes auf die Eignung dieser Waren
und deren Bestimmung für eine Verwendung durch den Osteopathen in dessen
Praxis hin. Bereits die aktuellen Methoden der Osteopathie legen Wert auf eine
ruhige und den Patienten beruhigende Atmosphäre während der Behandlung.
Dabei kann Licht auch dann eine große Rolle spielen, wenn es selbst nicht zur
direkten Behandlung eingesetzt wird.
Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
„Aktualisierung von Werbematerial, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von
Werbematerial“ tritt der Ausdruck „Osteopath“ vor allen Dingen als Bestimmungsangabe in Erscheinung in dem Sinne, dass mit den angebotenen Werbemaßnahmen speziell im Auftrage von und für Osteopathen geworben werden könne.
Bei dieser Sachlage ist bereits zweifelhaft, ob die angegriffene Marke überhaupt
dazu geeignet ist, für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen eine markenrechtliche Herkunftsfunktion zu entfalten. Eindeutig festgestellt werden kann
jedoch, dass die festgestellten beschreibenden Anteile gegenüber einer solchen
Herkunftsfunktion deutlich im Vordergrund stehen würden. Aus diesen Gründen
war die angegriffene Marke für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen gem. § 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen.
Dagegen waren der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende
Beschwerde insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als sie auf eine Löschung
der angegriffenen Marke auch für die Waren „Papier, Pappe (Karton), und Waren
aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ gerichtet waren. Denn für
diese Waren haben der angegriffenen Marke von Anfang an keine Schutzausschließungsgründe entgegengestanden. Insbesondere ist der Ausdruck „Osteopath“ insoweit unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Denn bei
den genannten Waren handelt es sich ausschließlich um bestimmte Materialien,
nicht dagegen um die Inhalte, mit denen diese Materialien bedruckt werden
können. Für andere Waren der Klasse 16, insbesondere für „Druckereierzeugnisse“ und „Schreibwaren“, ist die angegriffene Marke nicht eingetragen. Ein
sachlicher Zusammenhang zwischen „Papier, Pappe (Karton), und Waren aus
diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ einerseits und der Osteopathie
als Behandlungsmethode, die von Osteopathen angewandt wird, andererseits, ist
nicht erkennbar und wurde von dem Antragsteller auch nicht dargetan. Anders als
vom Antragsteller angenommen, gibt die angegriffene Marke den Antragsgegnern
auch nicht das Recht, Osteopathen die Verwendung ihrer Berufsbezeichnung auf
ihren Geschäftspapieren, wie z. B. Briefbögen, Vertragsformulare, Geschäftskarten, Terminszettel und Schreibblöcke, oder auf Kartonschachteln, zu untersagen. Im Zusammenhang mit „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ können die Antragsgegner nur die
Unterlassung einer markenmäßigen Verwendung des Wortes „Osteopath“ als
Zeichen für die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen im
Unterschied zu anderen Unternehmen verlangen.
Für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten“ sind Löschungsantrag und Beschwerde auch nicht gem.
§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 10 MarkenG begründet. In Bezug
auf die genannten Waren kann die angegriffene Marke nicht i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 4 MarkenG täuschend wirken, weil kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass
die genannten Materialien für die Ausübung der Osteopathie als Behandlungsmethode durch Osteopathen von Bedeutung sein könnten. Auf den ersten Blick ist
die Verbindung des Begriffs „Osteopath“ mit den Waren „Papier, Pappe (Karton),
und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ zusammenhanglos und bleibt es auch bei näheren Hinsehen. Aus welchen Gründen die
angegriffene Marke im Zusammenhang mit diesen Waren gleichwohl täuschend
wirken könnte, hat auch der Antragsteller nicht dargetan.
Eine Löschung wegen Böswilligkeit im Zeitpunkt der Anmeldung scheidet ebenfalls aus. Der Antragsteller hat diesen Löschungsgrund deswegen als gegeben
angesehen, weil er annahm, dass den Antragsgegnern die fehlende Schutzfähigkeit ihrer Marke von Anfang an bekannt gewesen sei. Diese Annahme kann in
Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren „Papier, Pappe (Karton), und Waren
aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ schon deswegen nicht
weiterführen, weil die angegriffene Marke für diese Waren nach der Überzeugung
des Senats schutzfähig ist und nicht schutzunfähig, wie der Antragsteller meint.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es im Übrigen nach
der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts für den Begriff der Böswilligkeit
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht genügt, wenn der Anmelder bei der
rechtlichen Beurteilung seiner Marke von deren Schutzunfähigkeit ausgeht (vgl.
die Darstellung dieser Rechtsprechung bei Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage,
§ 8 Rnr. 433 und zum Begriff der Böswilligkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8 Rnr. 426 ff.).
Stoppel
Schell
Werner
Me