Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 17.03.2008 – 28 W (pat) 72/06

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

17. März 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 399 37 476

(Löschungsverfahren S 150/04)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der

Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 16. Mai 2006 aufgehoben.

Es wird die Löschung der Marke 399 37 476 „OSTEOPATH“ angeordnet für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

„Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate;

Beleuchtungsgeräte;

Aktualisierung von Werbematerial, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial;

ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Löschungsantrag werden zurückgewiesen.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Am 22. Juni 1999 haben die Antragsgegner beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke OSTEOPATH beantragt. Die Anmeldung

erhielt die Nummer 399 37 476 und wurde am 5. August 1999 in das Register

eingetragen.

Die Eintragung besteht jetzt noch für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

„Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate;

Beleuchtungsgeräte;

Papier, Pappe (Karton), und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten;

Aktualisierung von Werbematerial, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial;

ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“.

Der Antragsteller hat diese Eintragung zunächst mit Erhebung des Widerspruchs

u.a. aus der Wortbildmarke 397 14 464 angegriffen, deren Wortbestandteil

„OSTEOPATH“ lautete. Im Zusammenhang mit diesem Widerspruchsverfahren

kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten zu einem außergerichtlichen Schriftverkehr. Dabei nahmen die Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom

27. März 2000 u. a. wie folgt Stellung:

„…

Bei der hier streitgegenständlichen Marke „Osteopath“ handelt es

sich um die konkrete Bezeichnung für einen speziellen Facharzt,

dessen Fachrichtung von einer nicht unerheblichen Anzahl von

Medizinern praktiziert wird. Schon allein aus diesem Grund ist an

der für die Eintragung der Marke notwendigen Unterscheidungskraft trotz der beigegebenen graphischen Darstellung zu zweifeln.

Entscheidender ist jedoch, dass an der Bezeichnung „Osteopath“

zwingend Freihaltungsbedürftigkeit besteht. Der allgemeine Verkehr, insbesondere die praktizierenden Ärzte sowie die Patientenschaft, haben ein erhebliches Interesse daran, dass diese Kennzeichnung nicht als Marke monopolisiert wird und den Geschäftsverkehr behindert. …“

Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch unter dem Aktenzeichen

30 W (pat) 248/02 mit Beschluss vom 5. April 2004 zurückgewiesen mit der

Begründung, der gemeinsame Markenbestandteil „OSTEOPATH“ trete in der

Widerspruchsmarke in den Hintergrund und könne nicht selbständig kollisionsbegründend wirken. Weiter heißt es in dem Beschluss:

„Bei diesem handelt es sich in Zusammenhang mit den hier in

Rede stehenden Dienstleistungen nicht um einen herkunftshinweisenden, unterscheidungskräftigen Begriff. Unter „Osteopath“ ist eine Person zu verstehen, die die Osteopathie anwendet

(Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 7. Aufl.,

2003). „Osteopathie“ beschreibt ein Verfahren der Alternativmedizin zur Behandlung von Gelenk- und Gewebeerkrankungen

sowie von gestörten inneren Organen (Duden a. a. O.).“

Dieser Beschluss ist bestandskräftig geworden.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 21. Juni 2004, hat der Antragsteller die Löschung der angegriffenen Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit i. S. v. § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG und wegen Böswilligkeit im Zeitpunkt der Anmeldung

i. S. v. § 50 Abs. 1 i. V m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG beantragt. Das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit hielt der Antragsteller deswegen für gegeben, weil er

von der Annahme ausging, dass den Antragsgegnern die fehlende Schutzfähigkeit

ihrer Marke von Anfang an bekannt gewesen sei. Das Patentamt hat den Antrag

am 30. September 2004 zur Zustellung an die Antragsgegner an die Post übergeben. Ausweislich der Verwaltungsakte ist der Widerspruch der Antragsgegner

gegen den Löschungsantrag am 4. November 2004 beim Patentamt eingegangen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hat die Markenabteilung 3.4. die angegriffene

Marke wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise gelöscht, nämlich

für die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“ und den weitergehenden Löschungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung hat die Markenabteilung u. a. das Folgende ausgeführt:

Der Ausdruck „Osteopathie“ werde nicht nur traditionell als fachlicher Oberbegriff

für „Erkrankungen des Knochengerüstes“ verwandt, sondern auch als eine

Bezeichnung für eine komplementärmedizinische Behandlungsform, die Ende des

19. Jahrhunderts in den Vereinigten Staaten entwickelt worden sei. Mit dieser

Methode sollten die Funktionen des Körpers und dessen Selbstheilungskräfte

gestärkt werden, insbesondere bei Gelenk- und Gewebeerkrankungen und bei

Störungen der inneren Organe. Die eigentliche Methode bestehe darin, dass die

Osteopathen, das sind die geschulten Anwender der Osteopathie, versuchten,

Störungen des Körpers zu erfühlen und ihnen durch leichte, gezielte Einflüsse

- wie Druck durch die Hand - entgegenzuwirken.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vollständige

Löschung der angegriffenen Marke weiter. Er hat seinen Löschungsantrag nunmehr auch auf den Löschungsgrund der möglichen Täuschung i. S v. § 50 Abs. 1

und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gestützt und meint, eine Verwendung der

angegriffenen Marke für die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren könne

sowohl bei medizinischen Fachkräften als auch bei der Patientenschaft zu Irrtümern über den Verwendungszweck dieser Waren kommen. Das gälte besonders

für die Waren „chirurgische und ärztliche Instrumente“, weil diese typischer Weise

gerade nicht in der Osteopathie - im Sinne einer speziellen Behandlungsmethode -

zur Anwendung kämen.

Den Einwand der Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Anmeldung hat der Antragsteller

im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 18. Mai 2006 aufzuheben, soweit darin der

Löschungsantrag teilweise zurückgewiesen wurde, und die vollständige Löschung der Marke 399 37 476 anzuordnen.

Die Antragsgegner beantragen,

Sie haben im Löschungsverfahren die Auffassung vertreten, im Zusammenhang

mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke jetzt noch eingetragen sei,

sei die Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Denn insoweit ließe sich der angegriffenen Marke keine unmittelbar beschreibende Angabe

entnehmen. Deswegen bestünde an der Marke auch kein Freihaltungsbedürfnis.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat in der Sache überwiegend

Erfolg. Denn die angegriffene Marke war bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung für

die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig

und ist es auch nicht im Zeitpunkt dieser Entscheidung. Insoweit war die Marke

gem. §§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen. Der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende Beschwerde waren dagegen

unbegründet und deswegen zurückzuweisen.

Der Löschungsantrag wurde im Juni 2004 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lag die

Eintragung der angegriffenen Marke weniger als zehn Jahre zurück. Damit entspricht der Löschungsantrag dem Zulässigkeitserfordernis des § 50 Abs. 2 Satz 2

MarkenG.

Die Antragsgegner haben dem Löschungsantrag innerhalb von zwei Monaten

nach dessen Zustellung bei ihnen widersprochen. Gem. § 54 Abs. 2 Satz 3

MarkenG ist daher das Löschungsverfahren durchzuführen.

Die angegriffen Marke ist für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen

zu löschen, weil der Marke insoweit bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung das

absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG, entgegenstand und dieses Schutzhindernis bis heute fortbesteht.

Soweit in dem angegriffenen Beschluss die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke für die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“ angeordnet worden ist, ist der patentamtliche Beschluss bestandskräftig geworden, weil die Antragsgegner diese Entscheidung weder im Wege der

Beschwerde noch im Wege der Anschlußbeschwerde angegriffen haben. Die

vorgenannten Dienstleistungen sind daher kein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mehr.

Die vollständige Aufhebung des angegriffenen patentamtlichen Beschlusses im

Tenor dieser Beschwerdeentscheidung erfolgte mit dem Ziel, im Interesse der

Registerklarheit das Ergebnis des Löschungsverfahrens und damit auch die

aktuelle Registerlage im Tenor der letzten Entscheidung vollständig wiederzugeben zu können.

Im Bereich der Medizin hat der Ausdruck „Osteopathie“ verschiedene Bedeutungen. In der Schulmedizin wird der Ausdruck als allgemeiner Begriff für Knochenerkrankungen verwendet, die nicht entzündlich bedingt sind (Der Gesundheitsbrockhaus 1999, S. 953). Außerdem ist der Ausdruck „Osteopathie“ die Bezeichnung für eine ganzheitliche medizinische Behandlungsmethode. Mit ihr soll ein

breites Spektrum akuter und chronischer Erkrankungen erkannt und behandelt

werden. Die eigentliche Behandlung erfolgt ausschließlich mit den Händen.

Personen, die die Behandlungsmethode der „Osteopathie“ anwenden, nennen

sich Osteopathen. Die Methode wurde im 19. Jahrhundert in den Vereinigten

Staaten entwickelt und findet seit ca. 1990 auch in Deutschland weitere Verbreitung (vgl. Jänicke/Grünwald, Alternativ heilen, 2006, S. 296 f.; Springer Lexikon

der Medizin, 2004, S. 1596; Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 2003, S. 560). Diese Feststellungen haben die Antragsgegner weder im

patentamtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren in Frage gestellt.

Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen hat der angegriffenen Marke bereits im

Zeitpunkt ihrer Eintragung am 5. August 1999 i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

jegliche Unterscheidungskraft gefehlt. Sie ist auch heute nicht unterscheidungskräftig.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr.,

vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dieses Schutzhindernis ist ebenso wie das gesetzliche Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Lichte

des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines

freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten

Warenverkehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 (Rz. 26) - SAT.2). Die

Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, dem

Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und diese Herkunftsfunktion der Marke aus der Sicht

des Verkehrs eindeutig im Vordergrund steht (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029

(Nr. 35) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft

in diesem Sinne besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen

Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Bedeutungsgehalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Rz.) -

Postkantoor).

So verhält es sich hier. Maßgebend ist die Wahrnehmung der angegriffenen

Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise. Dazu gehören neben allen

medizinischen Fachkräften und dem Fachhandel auch die potentiellen Patienten

und damit weiteste Verkehrskreise. Aus dieser Perspektive weist der Ausdruck

„Osteopath“ im Hinblick auf die jetzt noch streitgegenständlichen Waren „chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate“ als allererstes auf die Eignung

und Bestimmung dieser Waren für eine Verwendung durch den Osteopathen in

dessen Praxis hin. Das gilt auch für denjenigen Personenkreis, der weiß, dass die

Methode der Osteopathie - bis heute - typischer Weise auf den Einsatz von

chirurgischen und ärztlichen Instrumenten und Apparaten verzichtet. Wie jede

andere medizinische Behandlungsmethode kann sich jedoch auch die Osteopathie im Zuge neuer Erkenntnisse wandeln. Es ist daher möglich, dass auf der

Grundlage des methodischen Ansatzes der Osteopathie auch neue, Instrumente

und Apparate einbeziehende Methoden entwickelt werden oder ein neuer Ansatz

für die Chirurgie.

Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren „Beleuchtungsgeräte“ weist

der Ausdruck „Osteopath“ ebenfalls als allererstes auf die Eignung dieser Waren

und deren Bestimmung für eine Verwendung durch den Osteopathen in dessen

Praxis hin. Bereits die aktuellen Methoden der Osteopathie legen Wert auf eine

ruhige und den Patienten beruhigende Atmosphäre während der Behandlung.

Dabei kann Licht auch dann eine große Rolle spielen, wenn es selbst nicht zur

direkten Behandlung eingesetzt wird.

Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

„Aktualisierung von Werbematerial, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von

Werbematerial“ tritt der Ausdruck „Osteopath“ vor allen Dingen als Bestimmungsangabe in Erscheinung in dem Sinne, dass mit den angebotenen Werbemaßnahmen speziell im Auftrage von und für Osteopathen geworben werden könne.

Bei dieser Sachlage ist bereits zweifelhaft, ob die angegriffene Marke überhaupt

dazu geeignet ist, für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen eine markenrechtliche Herkunftsfunktion zu entfalten. Eindeutig festgestellt werden kann

jedoch, dass die festgestellten beschreibenden Anteile gegenüber einer solchen

Herkunftsfunktion deutlich im Vordergrund stehen würden. Aus diesen Gründen

war die angegriffene Marke für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen gem. § 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen.

Dagegen waren der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende

Beschwerde insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als sie auf eine Löschung

der angegriffenen Marke auch für die Waren „Papier, Pappe (Karton), und Waren

aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ gerichtet waren. Denn für

diese Waren haben der angegriffenen Marke von Anfang an keine Schutzausschließungsgründe entgegengestanden. Insbesondere ist der Ausdruck „Osteopath“ insoweit unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Denn bei

den genannten Waren handelt es sich ausschließlich um bestimmte Materialien,

nicht dagegen um die Inhalte, mit denen diese Materialien bedruckt werden

können. Für andere Waren der Klasse 16, insbesondere für „Druckereierzeugnisse“ und „Schreibwaren“, ist die angegriffene Marke nicht eingetragen. Ein

sachlicher Zusammenhang zwischen „Papier, Pappe (Karton), und Waren aus

diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ einerseits und der Osteopathie

als Behandlungsmethode, die von Osteopathen angewandt wird, andererseits, ist

nicht erkennbar und wurde von dem Antragsteller auch nicht dargetan. Anders als

vom Antragsteller angenommen, gibt die angegriffene Marke den Antragsgegnern

auch nicht das Recht, Osteopathen die Verwendung ihrer Berufsbezeichnung auf

ihren Geschäftspapieren, wie z. B. Briefbögen, Vertragsformulare, Geschäftskarten, Terminszettel und Schreibblöcke, oder auf Kartonschachteln, zu untersagen. Im Zusammenhang mit „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ können die Antragsgegner nur die

Unterlassung einer markenmäßigen Verwendung des Wortes „Osteopath“ als

Zeichen für die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen im

Unterschied zu anderen Unternehmen verlangen.

Für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten“ sind Löschungsantrag und Beschwerde auch nicht gem.

§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 10 MarkenG begründet. In Bezug

auf die genannten Waren kann die angegriffene Marke nicht i. S. v. § 8 Abs. 2

Nr. 4 MarkenG täuschend wirken, weil kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass

die genannten Materialien für die Ausübung der Osteopathie als Behandlungsmethode durch Osteopathen von Bedeutung sein könnten. Auf den ersten Blick ist

die Verbindung des Begriffs „Osteopath“ mit den Waren „Papier, Pappe (Karton),

und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ zusammenhanglos und bleibt es auch bei näheren Hinsehen. Aus welchen Gründen die

angegriffene Marke im Zusammenhang mit diesen Waren gleichwohl täuschend

wirken könnte, hat auch der Antragsteller nicht dargetan.

Eine Löschung wegen Böswilligkeit im Zeitpunkt der Anmeldung scheidet ebenfalls aus. Der Antragsteller hat diesen Löschungsgrund deswegen als gegeben

angesehen, weil er annahm, dass den Antragsgegnern die fehlende Schutzfähigkeit ihrer Marke von Anfang an bekannt gewesen sei. Diese Annahme kann in

Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren „Papier, Pappe (Karton), und Waren

aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ schon deswegen nicht

weiterführen, weil die angegriffene Marke für diese Waren nach der Überzeugung

des Senats schutzfähig ist und nicht schutzunfähig, wie der Antragsteller meint.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es im Übrigen nach

der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts für den Begriff der Böswilligkeit

i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht genügt, wenn der Anmelder bei der

rechtlichen Beurteilung seiner Marke von deren Schutzunfähigkeit ausgeht (vgl.

die Darstellung dieser Rechtsprechung bei Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage,

§ 8 Rnr. 433 und zum Begriff der Böswilligkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8 Rnr. 426 ff.).

Stoppel

Schell

Werner

Me