Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.03.2008 – 9 W (pat) 344/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 344/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 26 020
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. März 2008 unter Vorsitz des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper und unter Mitwirkung des Richte
rs Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters
Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 25. Mai 2000 angemeldete und am 16. Dezember 2004 veröffentlichte Patent 100 26 020 ist am 15. März 2005 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde am 12. März 2008 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben
werden.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3
Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Bülskämper
Bork
Friehe
Reinhardt
Ko