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BPatG Beschluss vom 09.04.2008 – 32 W (pat) 83/06

32. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 83/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 73 490.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des R

ichters Viereck und

der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung am 9. April 2008 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung

für die Waren und Dienstleistungen

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Telekommunikation“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 7. Dezember 2005 zur Eintragung als Marke angemeldete Bezeichnung

Actionsoccer

ist für Waren in den Klassen 9, 16, 25 und 28 sowie Dienstleistungen in den

Klassen 35, 38, 41 und 42 bestimmt.

Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist

die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der einige Internet-Seiten

(zu den Begriffen „Actionsoccer“ und „Actionspiele“) beigefügt waren, mit Beschluss eines Regierungsangestellten im höheren Dienst vom 22. Mai 2006 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; geldbetätigte Apparate; Mechaniken; elektrische Unterhaltungsgeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger

aller Art; Computer-Software; Compact-Discs (Ton, Bild); Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerhardware; Bücher,

Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Spiele, Multiplayer-Fußballspiele, gespeichert auf elektronischen Datenträgern

sowie online angeboten (u. a. im Rahmen eines Computernetzwerkes); Spielzeug; Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln

und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh-

und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Bereitstellung von Chatrooms, Plattformen und Portalen im Internet zur Durchführung von elektronischen Multiplayer-Fußballspielen und Datenträgern sowie online;

Durchführung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produktion von

Fernseh- und Rundfunksendungen; sportliche Aktivitäten; Durchführung von Multiplayer-Fußballspielen im Internet auf elektronischen Datenträgern sowie online angebotene Spieldienstleistungen (u. a. im Rahmen eines Computernetzwerkes); Entwicklung

von Datenbanken zum Bereitstellen von Informationen im Internet

und in anderen audiovisuellen Medien sowie von Home-Pages

und Webseiten im Internet und in anderen audiovisuellen Medien;

Konzeption, Implementierung und Konfiguration von Hardware,

Software und EDV-Netzen als Dienstleistung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.

Der erste Wortbestandteil „Action“ werde als Wort der inländischen Alltags- und

Werbesprache sowie als Fachbegriff des Hörfunk- und Fernsehbereichs lediglich

als Sachhinweis auf spannende, turbulente Handlungen/Szenen verstanden. Der

englischsprachige Begriff „Soccer“ sei als Bezeichnung für die Sportart „Fußball“

in die deutsche Sprache eingegangen. Die Gesamtbezeichnung vermittele somit

den Hinweis auf ein branchenübliches Angebot zum Thema „spannender, turbulenter, aktionsgeladener Fußball“, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Sehr ähnliche Bezeichnungen wie „Action Soccer“ oder „Action-Fußball“ fänden

bereits im Bereich von (Multiplayer) Online-Games Verwendung. Dem Beschluss

waren weitere Belege, u. a. zum Gebrauch der Wortfolge „Action Soccer“, beigefügt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie erstrebt - bei sach- und interessengerechter Auslegung - die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle, soweit die Anmeldung zurückgewiesen

worden ist.

Ihrer Ansicht nach weist die angemeldete Bezeichnung zumindest eine geringe

Unterscheidungskraft auf, was für die Registrierung ausreichend sei. Sie zeichne

sich durch Kürze, Originalität und Prägnanz aus; außerdem sei sie mehrdeutig

und interpretationsbedürftig. Die nicht den Regeln der englischen Grammatik entsprechende Zusammenfügung der einzelnen Begriffe ergebe eine Wortneuschöpfung. Es sei zu bezweifeln, dass der angesprochene Verkehr den Begriff „Soccer“

kenne und die vorliegende Kombination mühelos als „Actionfußball“ auffasse; zudem sei unklar, was darunter zu verstehen sei.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nur teilweise, bezüglich der in der

Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen, begründet. Im Übrigen,

d. h. hinsichtlich der sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, ist ihr der Erfolg zu versagen, weil die angemeldete Marke insoweit

nicht das für eine Eintragung erforderliche Maß an Unterscheidungskraft (gem. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aufweist.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion

einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Erzeugnisse zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID;

BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM

2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu,

die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden

Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher

erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen

Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR

2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die

aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR

1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die

Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch

solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der

deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets

nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH

GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Dabei

darf die Prüfung, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf

ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein,

um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR

2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004,

1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,

die neben ihrem Charakter als handelbare Waren oder Dienstleistungen auch

einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn

die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren

und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher

für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR

2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar

jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

Die Wortbedeutung von „Actionsoccer“ hat die Markenstelle zutreffend aufgezeigt.

Der Begriff „Action“ ist bereits seit langer Zeit als Lehnwort Teil des deutschen

Sprachschatzes; er bezeichnet dort vor allem eine „spannende, ereignisreiche

Handlung“ (vgl. DUDEN, Fremdwörterbuch, 8. Aufl., S. 24). Wortkombinationen

mit „Action“ als Eingangsbestandteil sind ebenfalls verbreitet (z. B. „Actioncomic,

Actionfilm, Actionpainting, Actionresearch, Actionthriller“; vgl. DUDEN, a. a. O.).

Gerade für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Sports kommt dem

Wort „Action“ und sprachüblichen Kombinationen mit diesem keine betriebskennzeichnende Hinweiskraft zu.

Der zweite Wortbestandteil „soccer“ ist die im englischen Sprachbereich allgemein

verbreitete Bezeichnung für die Sportart „Fußball“. Das Wort leitet sich ab von

„Association“ (vgl. THE OXFORD ENGLISH DICTIONARY, Second Edition,

Volume XV, S. 904: „The game of football as played under Association rules“),

während „football“ im Englischen (auch) sonstige Sportarten (z. B. Rugby, American Football) bezeichnet. Zwar mag fraglich sein, ob „soccer“ bereits in den deutschen Alltagssprachgebrauch eingegangen ist, das Wortverständnis wird aber

breiten inländischen Publikumskreisen - nicht nur speziell am Fußballsport interessierten - im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bereiten.

Die Zusammenfassung der beiden geläufigen Begriffe „Action“ und „Soccer“ in

einem zusammengeschriebenen Wort ist - jedenfalls im Deutschen, wie die Anmelderin selbst einräumt - sprachregelgerecht. Ob es sich um eine Wortneubildung handelt, woran angesichts der vorliegenden Belegstellen Zweifel bestehen,

ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht maßgeblich (Ströbele in:

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 66, 89). „Actionsoccer“ bezeichnet

somit vom Wortsinn her ein lebhaftes, handlungsreiches Fußballspiel bzw. eine

derartige Spielweise, ebenso wie etwa die gleichfalls im Internet belegbaren Wortkombinationen „Actionfußball“ und „Aktionsfußball“. Für sport- und spielbezogene

Waren und Dienstleistungen ist dieser Gesamtbegriff ebenso wenig schutzfähig,

wie etwa die Bezeichnung „Powerfußball“ (vgl. Senatsbeschluss 32 W (pat) 52/05

- PowerFussball).

Hinzu kommt, dass die sehr ähnliche Wortfolge „Action Soccer“ - wie die Markenstelle ebenfalls ausreichend belegt hat - ein interaktives Computer-Spiel, auch

online, bezeichnet (sog. Fußball Manager Spiel). Die angemeldete Bezeichnung

„Actionsoccer“ wird somit mit „Action Soccer“ wegen der (vollständigen) phonetischen und (weitgehenden) schriftbildlichen Übereinstimmung gleichgesetzt werden. Somit ist die angemeldete Bezeichnung auch für sämtliche Waren und

Dienstleistungen, die mit Spielen aller Art, mit der EDV und mit dem Internet in

Verbindung stehen können - und das ist die große Mehrzahl der noch verfahrensgegenständlichen - nicht schutzfähig.

Eine andere Beurteilung ist nur für die - rein technischen - „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte

und Computer“ geboten. Die Vorstellung liegt fern, diese eigneten sich - ausschließlich oder vorwiegend - nur für eine Verwendung in Zusammenhang mit

„Actionsoccer“, verstanden als Spielweise im Fußballsport oder als Computerspiel.

Die Dienstleistung „Telekommunikation“ beinhaltet das Angebot an - zwei oder

mehrere - dritte Interessenten, untereinander in Verbindung zu treten, wobei der

Anbieter selbst auf den Inhalt der Kommunikation keinen Einfluss nimmt, diesen in

den meisten Fällen auch gar nicht kennt. Dass die Nutzer des Dienstleistungsangebots sich gegenständlich unbeschränkt austauschen können, mithin u. U. auch

über Spielweisen im Fußballsport oder über Computerspiele, hat unberücksichtigt

zu

bleiben

(vgl.

Senatsbeschlüsse

- Ü 30-Party;

32 W (pat) 194/03 - GartenTräume). „Telekommunikation“ unterscheidet sich somit maßgeblich von solchen Dienstleistungen in Klasse 38, bei denen der Anbieter

selbst bestimmte inhaltsbezogene Informationen an Dritte weiterleitet.

Prof. Dr. Hacker

Dr. Kober-Dehm

Viereck

Hu