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BPatG Beschluss vom 23.04.2008 – 26 W (pat) 23/06

26. Senat

Zitiert von 25 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

23. April 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

Flaschenformen

1. 3D-Marken, die aus der Form einer Flasche bestehen, sind grundsätzlich

kennzeichnungsschwach.

2. Deshalb genügen zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr Abweichungen in

der Regel bereits geringfügige.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 31 899

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 302 31 899

für die Waren

„32: Biere und Biermischgetränke, Mineralwässer, kohlen

säurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken;

33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“

ist Widerspruch erhoben worden aus der u. a. für die Waren

„32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer;

Fruchtgetränke

und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die

Zubereitung von Getränken; Ale, Porter;

33: Alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Bier), Likoere,

Spirituosen,

Weine“

eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 000690016

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil zwischen den Marken

keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz gewisser Übereinstimmungen in einzelnen

verwendeten Gestaltungselementen wiesen die beiden Marken im Gesamteindruck Unterschiede auf, die wegen der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche

der Widerspruchsmarke ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr unter markenrechtlichen Gesichtspunkten auszuschließen. Die Kennzeichnungsschwäche

der Widerspruchsmarke resultiere - wie bereits der Bundesgerichtshof (BGH Mitt.

2000, 506 ff. - Likörflasche) festgestellt habe - daraus, dass der Verkehr in einer

Getränkeflasche erfahrungsgemäß in erster Linie ein bloßes Behältnis, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehe. Dreidimensionalen Marken, die aus der

Verpackung der Ware bestünden, komme daher nur ein sehr geringer Schutzumfang zu, der sich letztlich auf identische oder nahezu identische Nachahmungen

beschränke. Von einer nahezu identischen Nachahmung der Widerspruchsmarke

könne im Fall der angegriffenen Marke aber wegen des bei den Marken unterschiedlichen Verhältnisses zwischen dem schlankeren Flaschenhals und dem

voluminöseren Korpus sowie der unterschiedlichen Ausformung der Flaschenhälse nicht ausgegangen werden. Die vorhandenen Übereinstimmungen der Marken bestünden auch nicht bei prägnanten Merkmalen mit herkunftshinweisender

Funktion, sondern erschöpften sich in funktionalen Elementen, wie einer geschwungenen, griffsicheren Form des Flaschenhalses, einem handelsüblichen

Flaschenkorpus sowie der ebenfalls handelsüblichen grünen Farbe die Glases, die

einen effektiven Lichtschutz gewährleiste.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der

Ansicht, vor dem Hintergrund identischer Waren sei ein erheblicher Abstand der

Marken zu fordern, der nicht gewahrt sei. Die Widerspruchsmarke besitze von

Haus aus in Ermangelung vergleichbarer Drittmarken eine uneingeschränkte,

mittlere Kennzeichnungskraft, die durch einen erheblichen Werbe- und

Marketingaufwand seit der Markteinführung

im Jahre 1997 noch erheblich

gesteigert worden sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der

Verkehr eine besonders gestaltete Getränkeflasche nicht als betrieblichen

Herkunftshinweis verstehe. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sei zu

berücksichtigen, dass dem Verkehr die Marken nicht nebeneinander begegneten

und er nicht alle Einzelheiten in Erinnerung habe. Entscheidend sei der

Gesamteindruck, der bei den beiderseitigen Marken hochgradig ähnlich sei und

am Rande der Identität liege. Das prägende Element beider Marken sei der

aufwändig gestaltete Flaschenhals, der weder technisch bedingt noch sonst

kennzeichnungsschwach sei. Er sei bei beiden Flaschen etwa gleich lang und

charakteristisch verdreht. Diese Gemeinsamkeit nehme auch der Verkehr wahr,

dem die Flaschen im Regal in einer frontalen Projektion begegneten. Die Gefahr

von Verwechslungen werde durch die gleiche Form des Flaschenkörpers und die

gleiche grüne Einfärbung der Flaschen noch verstärkt. Hingegen sei es nicht

entscheidend, ob die Verformung des Flaschenhalses zwei- oder dreidimensional

sei, weil sich dieser Umstand dem Verbraucher nicht auf den ersten Blick, sondern

erst bei eingehender Betrachtung der Flaschen erschließe. Dass die

beiderseitigen Flaschen aus der Sicht des Verbrauchers hochgradig ähnlich seien,

habe auch die Widerspruchsabteilung des HABM in einem dort parallel geführten

Widerspruchsverfahren so gesehen und die Verwechslungsgefahr folglich bejaht.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

wegen des Widerspruchs die Löschung der Marke 302 31 899 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Markenstelle sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu Recht von einer ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke ausgegangen. Aus der Tatsache der Eintragung der Marke und

dem Fehlen vergleichbarer Drittmarken ergebe sich nicht automatisch, dass diese

eine normale Kennzeichnungskraft aufweise. Das einzige Merkmal, das der Widerspruchsmarke das für eine Eintragung als dreidimensionale Marke erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft verliehen habe, sei der dreifach gewendelte Flaschenhals. Eine besondere Kennzeichnungskraft begründe dieser Markenbestandteil dagegen nicht, weil eine Getränkeflasche bereits erheblich von der

Norm und der Branchenüblichkeit abweichen müsse, um überhaupt als Marke

eingetragen werden zu können. Auch eine Steigerung der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung sei nicht substantiiert dargelegt worden. Die Gemeinsamkeiten beider Marken erschöpften sich in Merkmalen,

die keinerlei Unterscheidungskraft aufwiesen, wie der grünen Farbgebung der Flaschen und der technisch bedingten Ausformung als zylindrische Longneck-Flasche, die insbesondere bei Bieren eine der Standardformen darstelle. In der Ausgestaltung des Flaschenhalses wiesen die Marken dagegen nicht nur keine relevanten Gemeinsamkeiten, sondern erhebliche Unterschiede auf. Während der

Flaschenhals in der Widerspruchsmarke dreifach schraubenförmig um eine gedachte Mittelachse gewendelt sei, sei der insgesamt deutlich dicker wirkende Flaschenhals in der angegriffenen Marke unregelmäßig seitlich hin und her gebogen.

Auch das Verhältnis von Flaschenhals zu Flaschenkörper sei bei beiden Marken

deutlich unterschiedlich. Nicht einmal dem flüchtigen Betrachter könnten diese

Unterschiede verborgen bleiben. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Möglichkeiten zur Gestaltung des Flaschenhalses technisch eng begrenzt seien, weil die

maschinelle Befüllung eine zentrierte Flaschenmündung erfordere.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet.

Zwischen den beiderseitigen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. d.

§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich

der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht

kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,

der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke

ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 859,

861 – Malteserkreuz; GRUR 2007, 235 ff. - Goldhase).

Ausgehend von diesem Wechselwirkungsgrundsatz ist eine Verwechslungsgefahr

zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke trotz der Identität

bzw. der großen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren zu verneinen, weil die Widerspruchsmarke – wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – nur

eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft und damit nur einen sehr engen Schutzumfang aufweist, in den die angegriffene Marke nicht eingreift.

Die konkrete Feststellung des Grades der Kennzeichnungskraft der älteren Marke

ist im Widerspruchsverfahren unabdingbare Voraussetzung und Grundlage für die

Be-urteilung der Verwechslungsgefahr, weil der Schutzumfang einer Marke maßgeblich von ihrer Kennzeichnungskraft abhängt (BGH GRUR 1999, 587, 589 –

Cefallone).

Die bloße Tatsache der Eintragung einer Marke bedeutet nicht, dass diese von

Haus aus über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt, sondern nur, dass sie

die Hürde der in § 8 MarkenG normierten Schutzhindernisse übersprungen hat,

wofür bereits ein geringer Grad an Unterscheidungskraft genügt

(v.

Schultz/Schweyer, Marken-recht, § 14 Rdn. 128; Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Auflage, § 9 Rdn. 185). Um einer aus der Form der Ware oder ihrer – wie z. B.

bei Getränken – notwendigen Verpackung bestehenden dreidimensionalen Marke

zu dem erforderlichen Minimum an Unterscheidungskraft und damit zur Eintragung

zu verhelfen, bedarf es einer erheblichen Abweichung von der Norm und dem auf

dem jeweiligen Warengebiet üblichen Formenschatz (EuGH GRUR 2004, 431, Nr.

49 – Henkel; MarkenR 2006, 19, 21, Nr. 31 – Standbeutel), weil der Verbraucher

eine Flasche oder eine andere Verpackung einer Ware erfahrungsgemäß zunächst nur als solche oder als eine funktionelle und ästhetische Gestaltung und

nicht als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungskennzeichen ansieht (BGH

Mitt. 2000, 506 ff. - Likörflasche; Erdmann GRUR 2001, 609, 612). Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst oder ihrer notwendigen Verpackung wird

deshalb eher dem Bemühen um eine funktionelle und ästhetische Gestaltung

zugeschrieben als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (BGH

GRUR 2004, 329, 330 – Käse in Blütenform; GRUR 2007, 780 ff., Rdn. 26 – Pralinenform).

Hiervon ausgehend ist in Bezug auf die Widerspruchsmarke festzustellen, dass es

angesichts der Tatsache, dass auf dem maßgeblichen Warengebiet der alkoholischen und alkoholfreien Getränke (vor allem auch bei Bieren) seit langem eine

Vielzahl grüner, sog. Longneck-Flaschen Verwendung finden, erst die konkrete,

spiralförmig gewendelte Form des Flaschenhalses war bzw.

ist, die die

Widerspruchsmarke erheblich von dem auf dem betreffenden Warengebiet

üblichen Formenschatz abhebt und ihr zu dem für die Eintragung erforderlichen

Mindestmaß an Unterscheidungskraft verholfen hat, der einem von Haus aus

geringen Grad an Kennzeichnungskraft entspricht. Um eine nachträgliche

Steigerung der von Haus aus geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auf ein normales Maß zu begründen, reichen die von der

Widersprechenden behaupteten Herstellungszahlen von Flaschen, die ihrer Form

nach der Widerspruchsmarke entsprechen, selbst dann nicht aus, wenn zu

Gunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass im gleichen Umfang im

Inland Bier in diesen Flaschen abgesetzt worden ist, weil die Feststellung einer

gesteigerten Markenbekanntheit nicht ohne weiteres allein aus Umsatz- und

Absatzzahlen hergeleitet werden kann. Insoweit hätte es einer eingehenden

substantiierten Darlegung weiterer nachprüfbarer Tatsachen, wie z. B. des von der

Marke gehaltenen Marktanteils und der Bekanntheit der Marke in den beteiligten

Verkehrskreisen bedurft (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1040, 1044 –

Kinder).

Der dem Verbraucher regelmäßig nicht bekannte Umstand, dass es sich bei der

Widerspruchsmarke um eine mehrfach prämierte Flaschengestaltung handelt,

vermag zur Stärkung der Kennzeichnungskraft und zur Begründung einer Verwechslungsgefahr ebenso wenig beizutragen wie die Tatsache, dass sowohl die

Widerspruchsmarke als auch die angegriffene Marke eine grüne Einfärbung aufweisen, weil die grüne Einfärbung bei Getränkeflaschen und insbesondere auch

bei Bierflaschen verkehrsüblich ist und deshalb nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Getränken verstanden wird.

Angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reichen die

vorhandenen Unterschiede der Marken auch bei deren Verwendung für identische

Waren aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG auszuschließen. Während die Widerspruchsmarke nämlich einen

kontinuierlich spiralförmig gedrehten Hals aufweist, ist der Hals der die angegriffene Marke bildenden Flasche, wie der Markenabbildung zu entnehmen ist, seitlich hin- und hergebogen. Somit stehen sich eine eher dreidimensional anmutende

und eine auf den angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sofort und ohne besonders eingehende Betrachtung eher zweidimensional wirkende Flaschenhalsgestaltung gegenüber, die auch unter Berücksichtigung der gegenüber der Widerspruchsmarke eher länger und gestreckter wirkenden Form des Flaschenhalses aus dem minimalen Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke heraustritt (ebenso bereits in einem zwischen den Parteien anhängigen Verletzungsverfahren das LG München I - 17 HKO 17985/01 -, unveröffentlicht).

Bei dieser Sach- und Rechtslage muss der Beschwerde der Widersprechenden

der Erfolg versagt bleiben.

Für eine vom Grundsatz der eigenen Kostentragung abweichende Auferlegung

der Verfahrenskosten auf eine der Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1

MarkenG gibt der entschiedene Fall keine Veranlassung.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Reker

Na