Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 23.04.2008 – 32 W (pat) 46/07

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 46/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 10 044.0 08.05

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck

und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 23. April 2008

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Ein sächsisches Dorf spielt Theater: Jule Verne’s „Reise um die Welt“

ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen

9: Compact-Disks (ROM, Festspeicher); Compact-Disks (Ton,

Bild); Disketten; elektronische Publikationen (herunterladbar); Filme (belichtet); Hologramme; Leuchtschilder; optische

Datenträger; Schallplatten, Tonaufzeichnungsfilme; Tonträger; Videobänder; Videokassetten;

16: Abreißkalender, Abziehbilder; Adressenstempel; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren);

Bierdeckel; Bilder; Broschüren; Bücher; Bücher (kleine);

Druckereierzeugnisse; Einbände (Papier- und Schreibwaren); Eintrittskarten; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fotografien; Gesangsbücher; grafische Darstellungen; Handbücher; Kalender, Karten; Kataloge; Lesezeichen; Notizbücher;

Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Postkarten;

Prospekte; Schilder (Papiersiegel); Schilder aus Papier und

Pappe; Stempel; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Veröffentlichungen

(Schriften); Verpackungsbeutel

(-hüllen,

-taschen) aus Papier oder Kunststoff; Zeitschriften; Zeitungen;

41: Aufzeichnung von Videobändern; Betrieb von Variététheatern; digitaler Bilderdienst; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Erstellen

von Bildreportagen; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion;

Filmproduktion (in Studios); Fotografieren; Herausgabe von

Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form,

auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern

in elektronischer Form, auch im Internet; Information über

Veranstaltungen (Unterhaltung); Komponieren von Musik;

Mikroverfilmung; Montage (Bearbeitung) von Videobändern;

Musikdarbietungen (Orchester); Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und

Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten;

Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung, Synchronisation;

Theateraufführungen; Ticketverkauf

für Veranstaltungen;

Unterhaltung; Veranstaltung

und Durchführung

von

Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Ausstellungen

für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von

Bällen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von

Texten (ausgenommen Werbetexte); Veröffentlichung von

Büchern; Videofilmproduktion;

42: elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; digitale Bildbearbeitung; digitale Datenverarbeitung,

soweit in Klasse 42 enthalten; Editieren, Formatieren und

Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering);

Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

2. Februar 2007 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Erhebliche Teile des Verkehrs fassten die angemeldete Bezeichnung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auf, sondern lediglich als Beschreibung und Bewerbung

von Angeboten, die sich inhaltlich-thematisch mit dem bekannten Klassiker der

Weltliteratur von Jules Verne „In 80 Tagen um die Welt“ befassten. Die Unterscheidungskraft könne insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass sich in

einem Dorf aufgeführte Theaterstücke von Aufführungen in Metropolen unterschieden. Ebenso wenig ergebe sich eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit

daraus, dass die Aussage „Ein sächsisches Dorf spielt Theater“ einerseits dahingehend verstanden werden könne, dass die Darsteller aus einem sächsischen

Dorf stammten, dass sie andererseits aber auch bedeuten könne, dass die Aufführung in einem sächsischen Dorf stattfinde. Im Übrigen sei die Wortfolge „Ein Dorf

spielt Theater“ ein gängiger Projektname für Volksschauspiele. Die angemeldete

Wortfolge reihe sich damit in branchenübliche Bezeichnungsgewohnheiten ein.

Hierzu hat die Markenstelle den Anmeldern entsprechende Fundstellen aus dem

Internet übermittelt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen

geltend, dass die angemeldete Marke schutzbegründende Bestandteile enthalte

und daher in ihrer Gesamtheit schutzfähig sei. Der phantasievolle Bestandteil bestehe in der Wortkombination „Ein sächsisches Dorf spielt Theater“. Die darin enthaltene Aussage sei mehrdeutig, da Theaterstücke danach entweder „in“ oder

„von“ einem sächsischen Dorf aufgeführt werden könnten. Da sich ein in einem

Dorf aufgeführtes Theater von einer Aufführung in einer Metropole unterscheide,

könne die Aussage auch als Hinweis auf ein ganz kleines Dorf oder auf eine erstmalige Aufführung in einem sächsischen Dorf verstanden werden. Die angemeldete Wortfolge beschreibe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht

und erfülle die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität zu gewährleisten. Sie weise auf ein sächsisches Dorf bzw. den dahinter stehenden (anmeldenden) Verein und somit auf den Ursprung der Waren und Dienstleistungen hin. Es

sei nicht erforderlich, dass eine Marke eine betriebliche Zuordnung zu einem Unternehmen ermögliche. Die Zuordnung zu einem Dorf oder zu einem Teil des

Dorfes, der wie hier durch einen Musik- und Theaterförderverein repräsentiert

werde, reiche aus. Schließlich stehe der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung auch nicht entgegen, dass andere Dörfer ebenfalls Theater spielten und

hierfür Werbung machten. Von der hierfür üblicherweise verwendeten Wortfolge

„Ein Dorf spielt Theater“ unterscheide sich die vorliegende Anmeldung durch die

Bezugnahme auf eine bestimmte Region (Sachsen) sowie die Nennung des Autors und die Angabe des dargebotenen Stücks unter Verwendung einer vom Originaltitel abweichenden Bezeichnung.

Die Anmelder beantragen (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher

zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.;

EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] - BioID; BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006).

Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist,

darf nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und

vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680

[Nr. 123 - 125]

- Postkantoor; GRUR

2004,

1027,

1030

[Nr. 45]

- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft

kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei

derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder

Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt

wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006; GRUR

1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die

etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den

Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (BGH GRUR 2006, 850, 854

[Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006;

GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten).

Sprachübliche Bezeichnungen von Ereignissen oder Veranstaltungen sind regelmäßig nicht unterscheidungskräftig und zwar nicht nur hinsichtlich der Veranstaltung selbst, sondern auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die

vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es

als Sonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieser Veranstaltung (BGH GRUR 2006, 850, 854

[Nr. 20] - FUSSBALL WM 2006). Steht bei einer solchen Bezeichnung der

Hinweis auf das mit ihr benannte Ereignis derart im Vordergrund, dass der

Verkehr überhaupt nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung könne oder

solle die Herkunft einer damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren, fehlt ihr die Unterscheidungskraft

auch für Waren und Dienstleistungen, die als solche ihrer Art und Bestimmung

nach keinen Bezug zu einem derartigen Ereignis aufweisen (BGH GRUR

2006, 850, 854 [Nr. 45] - FUSSBALL WM 2006).

Nach diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten Zeichen die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht zuerkannt werden.

Wie sich aus den von der Markenstelle im Internet ermittelten Fundstellen ergibt, handelt es sich bei der Wortfolge „Ein Dorf spielt Theater“ um eine

sprachübliche Bezeichnung für Theateraufführungen, die als Laienspiele von

Bewohnern eines Dorfes dargeboten werden. Die vorliegende Anmeldung

unterscheidet sich von dieser Bezeichnung zwar dadurch, dass sie zusätzlich

Titel und Autor des dargebotenen Schauspiels sowie die geographische Angabe „sächsisch“ enthält. Entgegen der Auffassung der Anmelder sind diese

Zusätze jedoch nicht geeignet, die markenrechtliche Unterscheidungskraft der

angemeldeten Wortfolge zu begründen. Zwar ist eine Bezeichnung nicht nur

dann im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig, wenn sie

die Zuordnung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

einem Betrieb im Sinne eines Wirtschaftsunternehmens ermöglicht. Insoweit

ist den Anmeldern zuzustimmen, wenn sie geltend machen, dass die Unterscheidungskraft auch dann zu bejahen sei, wenn die betreffende Bezeichnung

eine Zuordnung zu einem Musik- und Theaterförderverein ermögliche. Allerdings ist die angemeldete Wortfolge auch für eine derartige Zuordnung nicht

geeignet, da ihr der erforderliche individualisierende Charakter fehlt. Sie weist

lediglich allgemein darauf hin, dass (irgendein) sächsisches Dorf die „Reise

um die Welt“ von Jules Verne als Theaterstück aufführt. Damit erschöpft sich

die angemeldete Bezeichnung auch in ihrer Gesamtheit in einer rein beschreibenden Bedeutung. Sie umschreibt lediglich die geografische Herkunft, die Art

und den Inhalt einer kulturellen Veranstaltung. Davon, dass die angemeldete

Wortfolge eine ungewöhnliche Kombination darstelle, die in ihrem Gesamteindruck über die Zusammenfügung der beschreibenden Elemente hinausgehe

(vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 96] -Postkantoor; GRUR 2004,

680, 681 [Nr. 37] - BIOMILD) und insbesondere mit der Angabe „sächsisch“ in

einer individualisierenden Form auf den anmeldenden Verein hinweise, kann

keine Rede sein.

a)

Im Hinblick auf die Dienstleistungen, die die Organisation und Durchführung

von Veranstaltungen betreffen, umschreibt die angemeldete Wortfolge lediglich die Art und den Gegenstand der betreffenden Veranstaltung. Insofern liegt

die Annahme fern, dass der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge, wenn sie

ihm bei der Ankündigung von Theateraufführungen oder Live-Veranstaltungen

begegnet, über deren sachbeschreibende Bedeutung hinaus einen individuellen Herkunftshinweis erkennt.

Dies gilt entsprechend auch für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die

die Zugangsberechtigung zu den betreffenden Veranstaltungen verkörpern

bzw. vermitteln. Dementsprechend fehlt der angemeldeten Wortfolge die Unterscheidungskraft auch, soweit sie für „Eintrittskarten; Tickets (Fahrkarten,

Eintrittskarten); Eintrittskartenvorverkauf; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen“ oder „Ticketverkauf für Veranstaltungen“ bestimmt ist.

b) Bei einem weiteren Teil der Waren und Dienstleistungen handelt es sich um

mediale Produkte und Dienstleistungen wie z. B.

„Compact-Disks“,

„Druckereierzeugnisse“, „Filmproduktion“, „Herausgabe von Verlags- und

Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet“ oder die

„Veröffentlichung von Büchern“, die neben ihrem Charakter als handelbare

Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Insoweit ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5

Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung

nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt

der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882

- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN;

1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft;

GRUR 2003, 342 - Winnetou). Dies ist hier ohne weiteres der Fall, denn die

betreffenden Waren können beispielsweise Aufzeichnungen der mit der angemeldeten Wortfolge bezeichneten Aufführungen beinhalten oder über diese

Aufführungen berichten. Die Dienstleistungen können auf die Produktion von

Datenträgern mit entsprechenden Theateraufführungen oder Berichten hierüber ausgerichtet sein. Bei dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass

der Verkehr die so gekennzeichneten Medienprodukte einem bestimmten individuellen Anbieter zuordnet.

c) Aber auch in Bezug auf die Waren

„Abreißkalender; Einbände (Papier- und Schreibwaren); Kalender;

Kataloge; Lesezeichen; Notizbücher; Verpackungsbeutel (-hüllen,

-taschen) aus Papier oder Kunststoff“

steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Zwar genießt die mit der angemeldeten Wortfolge bezeichnete Veranstaltung keine allgemeine Bekanntheit, wie

dies der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Fußballweltmeisterschaft 2006

angenommen hat

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, 857

[Nr. 45]

- FUSSBALL WM 2006). Doch steht bei der angemeldeten Bezeichnung der

bloße - inhaltliche - Hinweis auf eine Theaterveranstaltung derart eindeutig im

Vordergrund, dass der Verkehr auch hier nicht auf die Idee kommt, die Angabe solle die Herkunft einer damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus

einem bestimmten Unternehmen identifizieren. Der angemeldeten Wortfolge

fehlt daher die Eignung, als betriebliches Unterscheidungsmittel für Waren und

Dienstleistungen jeglicher Art zu dienen. Somit ist die Unterscheidungskraft

auch in Bezug auf die genannten Waren, die als solche keinen spezifischen

Bezug zu einer Theateraufführung von der mit der angemeldeten Marke bezeichneten Art aufweisen, zu verneinen.

2. Die Anmelder können nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die

Unterscheidungskraft daraus ergebe, dass sich in einem Dorf aufgeführte

Theaterstücke von Aufführungen in Metropolen unterschieden. Eine Marke

muss die Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar machen. Die Unterscheidbarkeit nach Art oder Qualität genügt

nicht (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 38).

3. Den Anmelderin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die angemeldete

Bezeichnung aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit unterscheidungskräftig sei. Abgesehen davon dass für einen Teil der von den Anmeldern genannten Auslegungsmöglichkeiten keine Anhaltspunkte im Wortlaut der angemeldeten Bezeichnung ersichtlich sind (die angemeldete Bezeichnung enthält weder einen

Hinweis darauf, dass es sich um ein ganz kleines Dorf handeln kann noch ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Auslegung, dass es um eine erstmalige Theateraufführung in einem sächsischen Dorf geht), steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Auch relativ allgemeine

Angaben können als verbraucherorientierte Sachinformationen in Betracht

kommen. Somit rechtfertigt der Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung

sowohl als Hinweis auf Theateraufführungen in als auch auf Aufführungen von

einem Dorf verstanden werden kann, nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr einem bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher

für eine bessere Welt; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; Ströbele, in:

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 58).

4. Die Unterscheidungskraft ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Vorname

des Autors mit „Jule“ anstelle von „Jules“ nicht korrekt wiedergeben ist Mit

Rücksicht darauf, dass das „s“ bei „Jules“ nicht ausgesprochen wird, ist anzunehmen, dass dem überwiegenden Teil des Verkehrs die falsche Schreibweise ohnehin nicht auffallen wird. Aber auch derjenige Teil des Verkehrs, der

das Fehlen des „s“ bemerkt, wird dies nur als Schreibfehler wahrnehmen und

nicht auf einen individualisierenden Herkunftshinweis schließen.

5. Schließlich kann die Unterscheidungskraft auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Titel des Stücks in einer gegenüber möglicherweise gängigeren

deutschen Übersetzungen verkürzten Form genannt wird. Das im Original

unter dem Titel „Le tour du monde en quatre-vingt jours“ erschienene Werk

von Jules Verne ist im deutschen Sprachraum - wie sich aus den den Anmeldern von der Markenstelle übermittelten Unterlagen ergibt - unter verschiedenen Titeln, wie beispielsweise „In 80 Tagen um die Welt“, „Reise um die Erde

in 80 Tagen“ oder „Reise um die Welt in 80 Tagen“, bekannt. Der Verkehr wird

daher in der von den Anmeldern verwendeten Form lediglich eine weitere Variante zur Bezeichnung des Werks von Jules Verne sehen und diese dementsprechend ebenfalls nur als beschreibenden Hinweis auf das dargebotene

Stück, nicht aber als individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

Eine Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen kommt nach alledem nicht in Betracht.

Hacker

Viereck

Kober-Dehm

Cl