Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 24.04.2008 – 24 W (pat) 133/05

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

24. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 19 954.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bunde patent erichts aufgrund

g

s

der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 unter Mitwirkung des 08.05

Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des

R

ichters Eisenrauch

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. August 2005 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

INK-EX

ist ursprünglich für verschiedene Waren der Klassen 3, 16 und 21 zur Eintragung

in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 2. August 2005 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA

die Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft

gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG teilweise, nämlich für die Waren

„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Reinigungstücher und Reinigungslösung zur Entfernung von Druckerschwärze; Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus

Edelmetall oder plattiert); Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Putzzeug; Stahlspäne“

zurückgewiesen. In dem Beschluss wird ausgeführt, die als Marke angemeldete

Bezeichnung „INK-EX“ sei eine Kombination aus dem englischen Begriff „ink“

(=

Tinte, Druckerschwärze) und dem Wort „ex“, das für die Bedeutungen „weg“

oder „et

was entfernen“ stehe. Die Wortkombination „INK-EX“ sei zwar nicht l

exikalisch na

chweisbar, jedoch verständlich gebildet. Im Zusammenhang mit d

en zurückgew

iesenen Waren weise die Bezeichnung „INK-EX“ darauf hin, dass e

s sich

bei dies

en um solche zum Beseitigen von Tinte, Druckerschwärze usw. ha

ndele.

Jedem

Schulkind seien als Schreibgerät die sogenannten „Tintenkiller“ g

eläufig,

mit den

en Tintenverschmierungen (z. B. in Schulheften) beseitigt werden kö

nnten.

Auch un

ter den Waren des Künstlerbedarfs oder im Bürobereich gebe es e

ntsprechende

Fleckenbeseitigungsprodukte. Wegen des genannten Sinngehalte

s entnehme

der Verkehr der Wortkombination „INK-EX“ ausschließlich einen H

inweis

auf den

Verwendungszweck der so gekennzeichneten Waren, nicht jedoc

h einen

Hinweis

auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

H

iergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass

die Bezeichnung „INK-EX“ zu Unrecht

wegen fehlender Unterscheidungskraft von

d

er Markeneintragung ausgeschlossen worden sei. Nur das Fehlen jeglicher Untersche

idungskraft rechtfertige die Zurückweisung einer Anmeldung,

weshalb ein

großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen sei. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnung „INK-EX“ als unmittelbar beschre

ibende

S

achangabe für Waren zur Entfernung von Tinte oder Druckerschwärze angeseh

en werde. Bei der zur Eintragung als Marke angemeldeten Bezeichnung

„INK-EX“ handele es sich vielmehr um

ein

e Wortneubildung, die mehrdeutig sei.

D

as Kürzel „Ex“ könne z. B. auch für „Express“ stehen. Ein bestimmter im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt könne deshalb nicht festgestellt werden.

Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis seiner Anmeldung auf folgende Waren beschränkt:

„Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer; Zahnputzmittel;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;

Photographien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für

Haushaltszwecke; Pinsel; Schreibmaschinen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus

Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus

Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürstenmachermaterial; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit

in Klasse 21 enthalten.“

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke bezogen auf die

noch von der Zurückweisung betroffenen Waren „Geräte für Haushalt und Küche

(nicht aus Edelmetall oder plattiert)“, auf die sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nunmehr beschränkt, keine absoluten Schutzhindernisse, insbesondere auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

z

u kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)

„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,

428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18)

„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf

die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf

die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der

Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“; a. a. O.

(Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18)

„FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer nähere

n analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.

u

. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der genannte Rechtsprechung dann

keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für

die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,

674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153

„antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen

Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute

Zeiten – Schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O.

(Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Bei der vorliegenden Bezeichnung „INK-EX“

geht der Senat jedoch davon aus, dass keine der vorstehend genannten, die Annahme fehlender Unterscheidungskraft rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind.

Wie die Markenstelle zutreffend belegt hat, setzt sich die angemeldete Bezeichnung „INK-EX“ zusammen aus dem zum Grundwortschatz der englischen Sprache

zählenden Wort „ink“, das im Deutschen die Bedeutungen „Tinte“, „Tusche“,

„Stempelfarbe“ oder „Druckerschwärze“ haben kann (vgl. PONS, Englisch-

Deutsch, Großwörterbuch für Experten und Universität, Stuttgart, 2002) und der

ursprünglich aus dem Lateinischen stammenden Präposition „ex“ mit der deutschen Bedeutung „aus“ bzw. „heraus“. Hierbei wird das Wort „ex“ umgangss prachlich auch adverbial im Sinne von „leer“, „zu Ende“ oder „vorbei“ gebraucht

(z

. B.: „ex trinken“ bzw. „die Freundschaft ist ex“ - vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch

, 6. Aufl., Mannheim

, [CD-ROM]

2006). Vieles spricht somit dafür,

dass der Verkehr - wie die Markenstelle meint - der Wortkombination „INK-EX“

vordergründig eine sachbeschreibende Bedeutung wie „Tinten(fleck)entfern

er“

o. ä. unterlegen wird.

Vorliegend erweist sich aber als entscheidungserheblich, dass Bedeutungen wie

„Tinten(fleck)entferner“ o. ä. keinen engen beschreibenden oder werblich anpreisenden Bezug zu den noch in Rede stehenden Waren „Geräte für Haushalt und

Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ haben. Anders als möglicherweise bei

chemischen Mitteln, Büroartikeln und Gerätschaften, die aufgrund ihres Einsatzbereiches grundsätzlich zum Entfernen von Tinte bestimmt sein können, liegt dies

bei Haushalts- und Küchengeräten eher fern. In modernen Haushalten und Küchen kommt Tinte so gut wie nicht mehr vor, weshalb ein Vorhalten von Haushalts- oder Küchengeräten, die zur Beseitigung von aus Tinte bestehenden Verunreinigungen geeignet und bestimmt sind, im Bewusstsein des Verkehrs keine im

Vordergrund stehende Aufgabe darstellt. Damit kommt der als Marke angemeldeten Bezeichnung „INK-EX“ im Zusammenhang mit Haushalts- und Küchengeräten

kein hinreichend sachbezogen Begriffsgehalt zu, der für die konkret beanspruchten Waren „Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“

der erforderlichen Funktion eines Hinweises auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entgegenstehen könnte.

Aus den dargelegten Gründen kann in der Wortneubildung „INK-EX“ auch keine

Bezeichnung erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben im Sinne des Schutzausschlussgrundes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Wortkombination zu

den noch beschwerdegegenständlichen Waren „Geräte für Haushalt und Küche

(nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ keinen unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt hat.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Eisenrauch

Bb