Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Urteil vom 29.04.2008 – 3 Ni 48/06 (EU)

3. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

29. April 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lita EPÜ, §§ 64, 81, 84 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs., 99 Abs. 1 PatG, §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Ionenaustauschverfahren

1.

2.

Verteidigt der Patentinhaber das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren mit Anspruchssätzen gemäß Haupt- und Hilfsanträgen, so bringt er hiermit seinen Willen zum Ausdruck, in welcher Reihenfolge und in welcher Form er das Streitpatent beschränkt verteidigen will und eine Prüfung wünscht. Es besteht deshalb kein Anlass für die Annahme, dass er nur einzelne Patentansprüche aus dem Anspruchssatz gemäß Hauptantrag vorrangig vor dem Hilfsantrag verteidigen will.

Ebenso wie bei einer unbedingten Selbstbeschränkung des Streitpatents, welche der Kläger nicht angreift, ist auch eine hilfsweise erklärte und vom Kläger nicht angegriffene Beschränkung des Streitpatents für das Gericht bindend und die Sachprüfung auf die Frage der Zulässigkeit der Beschränkung reduziert.

3. Wird das Streitpatent erstmals im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens mit neugefassten Patentansprüchen beschränkt verteidigt und erklärt sich der Kläger hiermit sofort einverstanden, so trägt nicht der Kläger entsprechend den Kostengrundsätzen der §§ 91 ff., 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die insoweit anfallenden Verfahrenskosten, sondern der Beklagte aufgrund der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG heranzuziehenden Billigkeitsgründe.

Dies gilt unabhängig davon, ob die beschränke Verteidigung unbedingt oder hilfsweise erklärt wird.

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 29. April 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das europäische Patent 1 098 706

(DE 599 08 590)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels, Dipl.-Chem. Dr. Egerer,

Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und der Richterin Dipl.-Chem. Zettler

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent EP 1 098 706 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise

dadurch für nichtig erklärt, dass

-

die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 durch folgenden Patentanspruch 1 ersetzt werden:

„Verfahren zum Überführen eines rieselfähigen, schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die

Ca-Form, wobei das Ionenaustauschermaterial mit einer

wässrigen, gesättigten Calziumhydroxid Ca(OH)2-Lösung

in Kontakt gebracht wird, wobei die Calziumhydroxid-Lösung mit noch ungelöstem Calziumhydroxid in Kontakt

steht, und wobei die Calziumhydroxid-Lösung während

des Kontaktes mit dem Ionenaustauschermaterial in Bewegung gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, dass das

Ionenaustauschermaterial in einen Behälter für die Calziumhydroxid-Lösung eingefüllt wird, wobei das ungelöste

Calziumhydroxid als Bodensatz bereitgestellt wird, und

dass das Ionenaustauschermaterial und die gesättigte

Calziumhydroxid-Lösung in diesem gemeinsamen Behälter mittels eines Rührwerks in Bewegung gehalten wird,

wobei während der Konvertierung über pH-Wert- und Leitfähigkeitssensoren der pH-Wert und die Leitfähigkeit der

Calziumhydroxid-Lösung und damit der Beladungszustand

des Ionenaustauschermaterials gemessen werden.“

-

sich die Patentansprüche 4 und 5 auf den neuen Patentanspruch 1 zurückbeziehen.

-

die erteilten Patentansprüche 7, soweit er sich nicht auf

Patentanspruch 6 zurückbezieht, und Patentanspruch 9,

soweit er sich nicht auf Patentanspruch 6 oder 8 zurückbezieht, durch folgenden neuen Patentanspruch 7 ersetzt

werden:

„Verwendung einer Vorrichtung enthaltend einen Konvertierungsbehälter (5), der einen Wasserzulauf (9), eine Einfüllöffnung für das Ionenaustauschermaterial und eine Einfüllöffnung für Calziumhydroxid Ca(OH)2 oder Calziumoxid CaO, sowie eine Entnahmeöffnung aufweist, sowie

ein Rührwerk (11) im Konvertierungsbehälter und pH-

Wert- und Leitfähigkeitssensoren zur Messung des pH-

Werts und der Leitfähigkeit der Calziumhydroxid-Lösung

und damit des Beladungszustands des Ionenaustauschermaterials, zum Überführen eines rieselfähigen, schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die

Ca-Form gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6.“

-

sich Patentanspruch 10 mit Ausnahme seines Rückbezugs auf Patentanspruch 6 oder 8 auf den neuen Patentanspruch 7 zurückbezieht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. Juli 1999 angemeldeten

u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in

deutscher Sprache erteilten europäischen Patents 1 098 706 (Streitpatent),

das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer

DE 599 08 590 geführt wird und die Bezeichnung trägt „Verfahren zum Überführen eines vorzugsweise schwachsauren Ionenaustauschermaterials von

der H-Form in die Ca-Form“. Das Streitpatent beansprucht die österreichische

Priorität AT 117898 vom 8. Juli 1998 und umfasst 10 Patentansprüche, die wie

folgt lauten:

„1. Verfahren zum Überführen eines vorzugsweise schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-

Form, dadurch gekennzeichnet, dass das Ionenaustauschermaterial mit einer wässrigen, gesättigten Calziumhydroxid

Ca(OH)2-Lösung in Kontakt gebracht wird, wobei die Calziumhydroxid-Lösung mit noch ungelöstem Calziumhydroxid in

Kontakt steht.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Ionenaustauschermaterial in einen Behälter für die Calziumhydroxid-Lösung eingefüllt wird, wobei das ungelöste Calziumhydroxid als Bodensatz bereitgestellt wird.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

dass die Calziumhydroxid-Lösung während des Kontaktes mit

dem Ionenaustauschermaterial - vorzugsweise mittels eines

Rührers - in Bewegung gehalten wird.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Calziumhydroxid-Lösung auf eine erhöhte Temperatur, vorzugsweise über 40 °C gebracht wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das konvertierte Ionenaustauschermaterial

- vorzugsweise in einem Rotationstrockenofen oder Wirbelschichttrockenofen - getrocknet wird.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Ionenaustauschermaterial nach der

Konvertierung mit Spülwasser gespült wird und das ablaufende Spülwasser durch Einblasen von Luft oder CO2 und/oder

Säurezugabe in seinem pH-Wert abgesenkt wird, sodass dieses in die Kanalisation eingeleitet werden kann, oder das in

seinem pH-Wert abgesenkte Wasser wird nach Absedimentation von Ca(OH)2 oder Kalkkolloiden in einem Abklärbecken

oder deren Abtrennung in einem Hydrozyklon als Spülwasser

wiederverwendet und in den Konvertierungstank zum Spülen

zurückgepumpt.

7. Verwendung einer Vorrichtung enthaltend einen Konvertierungsbehälter (5), der einen Wasserzulauf (9), eine Einfüllöffnung für das Ionenaustauschermaterial und eine Einfüllöffnung für Calziumhydroxid Ca(OH)2 oder Calziumoxid CaO, sowie eine Entnahmeöffnung aufweist, zum Überführen eines

vorzugsweise schwachsaueren

Ionenaustauschermaterials

von der H-Form in die Ca-Form gemäß dem Verfahren nach

einem der Ansprüche 1 bis 6.

8. Verwendung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass

die Vorrichtung einen Vorratsbehälter (2) für das rieselfähige

Ionenaustauschermaterial und einen Vorratsbehälter (1) für

Ca(OH)2 oder CaO aufweist, wobei zwischen Vorratsbehältern

(1, 2) und den entsprechenden Einfüllöffnungen am Konvertierungsbehälter (5) jeweils Dosiereinrichtungen, vorzugsweise

Förderschnecken (3, 4) angeordnet sind.

9. Verwendung nach Anspruch 7 oder 8, gekennzeichnet durch

ein Rührwerk (11) im Konvertierungsbehälter.

10. Verwendung nach einem der Ansprüche 7 bis 9, gekennzeichnet durch eine Heizeinrichtung (12) im bzw. am Konvertierungsbehälter.“

Die Klägerinnen 1 bis 3, die das Streitpatent nur teilweise hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9 und 10 angreifen, machen den Nichtigkeitsgrund

fehlender Patentfähigkeit infolge fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit der unter Schutz gestellten Patentgegenstände geltend und

stützen ihre Klagebegründung auf den in den folgenden Entgegenhaltungen

beschriebenen Stand der Technik

E1

E2

US 5 371 110

„Lewatit-Selektivaustauscher“, Eigenschaften und Anwendung von

Lewatit TP 207, technische Information der Bayer AG,

Bestell-Nr. OC/1 20 806, Ausgabe 3.98

sowie auf das allgemeine Fachwissen des angesprochenen Fachmanns. Sie

vertreten die Auffassung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

sei gegenüber der E2 nicht neu und beruhe im Übrigen auch gegenüber der

E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sondern sei für den Fachmann nahegelegt. Die übrigen angegriffenen Ansprüche seien schließlich auf selbstverständliche bzw. nahe liegende Maßnahmen gerichtet und könnten somit

die Patentfähigkeit auch nicht begründen.

Die Klägerinnen, deren Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2008 ausdrücklich erklärt hat, die von der Beklagten

mit Schriftsatz vom 25. April 2008 eingereichte Fassung des Streitpatents gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht angreifen zu wollen, stellen den Antrag,

das europäische Patent 1 098 706 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5 sowie der Ansprüche 7, 9 und 10 soweit diese nicht

unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 6 und 8 rückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit den mit Schriftsatz vom

25. April 2008 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag;

hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 mit

neuen Patentansprüchen 1 und 7, an die sich jeweils die erteilten Patentansprüche 4 und 5 sowie 10 anschließen und beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

1. Verfahren zum Überführen eines rieselfähigen, schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-

Form, wobei das Ionenaustauschermaterial mit einer wässrigen, gesättigten Calziumhydroxid Ca(OH)2-Lösung in Kontakt

gebracht wird, wobei die Calziumhydroxid-Lösung mit noch

ungelöstem Calziumhydroxid in Kontakt steht, und wobei die

Calziumhydroxid-Lösung während des Kontaktes mit dem Ionenaustauschermaterial in Bewegung gehalten wird, dadurch

gekennzeichnet, dass das Ionenaustauschermaterial in einen

Behälter für die Calziumhydroxid-Lösung eingefüllt wird, wobei

das ungelöste Calziumhydroxid als Bodensatz bereitgestellt

wird, und dass das Ionenaustauschermaterial und die gesättigte Calziumhydroxid-Lösung in diesem gemeinsamen Behälter mittels eines Rührwerks in Bewegung gehalten wird.

Wegen des Wortlauts der neuen Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf die Urteilsformel Bezug genommen.

Zur Begründung stützt sich die Beklagte auf die nachfolgenden Dokumente

und Unterlagen:

B2

Produktinformation „Lewatit S 8528“, WATERCRYST,

Erstellungsdatum 18. August 2000

B3

Römpp Chemie-Lexikon, 9. erw. und neubea. Auflage 1990, Bd. 9,

S. 2026 bis 2028

B4

HELFFERICH, F. G. und HWANG, Y.-L.: „6.2 Ion Exchange Kinetics“

in: DORFNER, K. [ed.]: „Ion Exchangers“, 1991, Walter de Gruyter,

Berlin, New York, S. 1277 bis 1309

B6

Funktionsschema zu E2

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände der verteidigten

Patentansprüche neu sind und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Es handele sich um ein großtechnisch einsetzbares Verfahren, das sich durch eine sehr

kurze Konvertierungsdauer auszeichne. Außerdem sei es möglich, das Verfahren quasi stöchiometrisch zu betreiben, was bedeute, dass man im Wesentlichen nur soviel Ca(OH)2 benötige, wie es die Stöchiometrie erfordere,

sodass der Verbrauch an Calziumhydroxid wesentlich eingeschränkt werden

könne (Schriftsatz vom 20. November 2006, S. 3 Abs. 3). Ein schwachsaurer

Ionenaustauscher bestehe aus einer vernetzten Matrix mit chemisch festgebundenen negativ geladenen funktionellen Gruppen, beispielsweise einer Carboxylatgruppe wie bei Lewatit S 8528 (S. 4 le. Abs.). Ein solches Material liege

typischerweise als kugelförmiges Granulat vor (S. 5 mittl. Abs). Die von den

Klägerinnen in Betracht gezogene E1 betreffe dagegen einen Ionenaustauscher, bei dem die funktionellen Gruppen in einem wasserunlöslichen Polymer

eingelagert, jedoch nicht chemisch gebunden seien. Deshalb handele es sich

dort um ein ganz anderes Ionenaustauschermaterial als beim Patent. Im Übrigen liege in der E1 der Ionentauscher als dünner Film oder Faden, nicht jedoch als rieselförmiges Granulat vor (S. 6, die unteren drei Abs.). Schließlich

stelle das Verfahren gemäß E1 kein großtechnisches Verfahren dar, sondern

sei lediglich ein reines Laborverfahren, wohingegen das patentgemäße Verfahren für den großtechnischen Einsatz ausgelegt und bestens geeignet sei,

weil es eine schnelle und Chemikalien sparende Konvertierung erlaube (S. 7

le. Abs.). Auch das Verfahren nach E2 lege dem Fachmann die hiervon abweichende Lehre des Streitpatents nicht nahe, da dort die Calziumhydroxid-Lösung in einem gesonderten Vorratsbehälter angerührt und über eine Pumpe in

den Konvertierungsbehälter geführt werde, und nicht wie nach der Lehre des

Streitpatents gemeinsam im Konvertierungsbehälter abgesetzt und mittels eines Rührwerks vermischt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die auf Teilvernichtung des Streitpatents gerichtete Klage, die sich gegen die

Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9 und 10 des erteilten Streitpatent richtet und zuletzt von der Beklagten gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 1 und 2 nur in einer

beschränkten Fassung verteidigt wird, ist zulässig und begründet. Der geltend

gemachte Nichtigkeitsgrund

fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.

Soweit die geltende Fassung der angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents über die von der Beklagten nur noch gemäß Hauptantrag verteidigte beschränkte Fassung hinausgehen, waren diese ohne weitere Sachprüfung für

nichtig zu erklären (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 132 m. w. H.).

1. Das Streitpatent betrifft nach der Streitpatentschrift [0001] ein Verfahren

und eine Vorrichtung zum Überführen eines vorzugsweise schwachsauren lonenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form.

In der Streitpatentschrift ([0002]) wird ferner ausgeführt, dass schwachsaure

lonenaustauschermaterialien in der Ca-Form in der Lage sind, auf katalytischem Wege Kalk aus kalkhaltigen Wässern zu fällen. Damit dieser katalytische Effekt deutlich zum Tragen kommt, ist es notwendig, das lonenaustauschermaterial möglichst vollständig in die Ca-Form zu überführen: Eine Restbeladung des Materials mit H+-lonen (H-Form) würde im Einsatz im Wasser infolge stattfindenden lonenaustausches den pH-Wert des Wassers absenken und auf diese Weise der katalytischen Wirkung der mit Ca2+-lonen beladenen

funktionellen Gruppen entgegenwirken.

Die Streitpatentschrift weist ferner darauf hin, dass Ca(OH)2 in Wasser eine

relativ geringe Löslichkeit hat, was zunächst für den Fachmann ein Hindernis

darstelle, Ca(OH)2 als geeignetes Konvertierungsmittel anzusehen [0007].

2. Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift

in [0002] als zu lösendes technisches Problem, schwachsaure Ionenaustauschermaterialien möglichst vollständig in die Ca-Form überzuführen.

Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag,

nach Merkmalen gegliedert, ein

M1

Verfahren zum Überführen eines rieselfähigen, schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-Form in die Ca-Form,

M2

wobei das Ionenaustauschermaterial mit einer wässrigen, gesättigten Calziumhydroxid Ca(OH)2-Lösung in Kontakt gebracht wird,

M3

wobei die Calziumhydroxid-Lösung mit noch ungelöstem Calziumhydroxid in Kontakt steht,

M4

und wobei die Calziumhydroxid-Lösung während des Kontaktes

mit dem Ionenaustauschermaterial in Bewegung gehalten wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

das Ionenaustauschermaterial in einen Behälter für die Calziumhydroxid-Lösung eingefüllt wird,

M6

wobei das ungelöste Calziumhydroxid als Bodensatz bereitgestellt

wird,

M7

und dass das Ionenaustauschermaterial und die gesättigte Calziumhydroxid-Lösung in diesem gemeinsamen Behälter mittels eines Rührwerks in Bewegung gehalten wird.

3. Hierzu wird in der Streitpatentschrift in [0007] ferner ausgeführt, dass die

erfindungsgemäße Lösung vorschlage, dass das lonenaustauschermaterial

mit in einer beispielsweise wässrigen, vorzugsweise gesättigten Calziumhydroxid Ca(OH)2-Lösung in Kontakt gebracht wird, wobei die wässrige Lösung mit einem ausreichenden Bodensatz an Ca(OH)2 ein Nachlösen immer dann ermögliche, wenn durch irgendwelche Vorgänge in der Lösung Ca2+-lonen bzw. OH--lonen verbraucht würden und das Löslichkeitsprodukt unterschritten werde. Dieses Nachlösen von Ca2+- bzw. OH--lonen gehe besonders

schnell, wenn durch Umrühren der Bodensatz aufgewirbelt werde und sich

Ca(OH)2-Kolloide bildeten [0007]. Diese Lösung habe den Vorteil, dass es sich

bei Ca(OH)2 um eine billige Chemikalie handele, die ohne besondere Sicherheitseinrichtungen einfach handhabbar sei, und für die Konvertierung nur so

viel Ca(OH)2 notwendig sei, als es die Stöchiometrie erfordere [0009-0011].

4. Als zuständiger Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein in der Entwicklung von Ionenaustauschern tätiger Diplom-Chemiker mit langjähriger Berufserfahrung anzusehen sein, der aufgrund der regelmäßig in großtechnischen

Maßstäben zum Einsatz kommenden Ionenaustauschermaterialien auch über

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik verfügt.

II.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag erweist sich

als nicht patentfähig. Die zur Lösung der Problemstellung beanspruchte technische Lehre der verteidigten Ansprüche war dem Fachmann durch den Stand

der Technik und seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag nahegelegt. Denn es bedurfte keiner erfinderischen Tätigkeit, um von dem sich aus

der E2 ergebenden Stand der Technik zum Gegenstand des Streitpatents zu

gelangen.

Hinsichtlich des Gegenstands des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart die

E2 einen Selektivaustauscher mit schwachsauren, chelatbildenden Gruppen,

wobei Schwermetalle in Form ihrer Kationen gebunden werden (Titel und S. 2

Abs. 1 und 2). Somit handelt es sich um ein schwachsaures Ionenaustauschermaterial. Auf S. 3 Abs. 1 ist angegeben, dass dieses Ionenaustauschermaterial zur selektiven Bindung von Metallionen konditioniert, d. h. u. a. mit Alkaliionen zumindest partiell vorbeladen werden muss. Dabei ist die H+-Form

als Ausgangsform für die Konditionierung angegeben (S. 3 Abschnitt „Wasserstoff-Form“). Übergeführt wird diese H+-Form u. a. in die Ca2++-Form, wie auf

S. 4 unter dem zweiten Gliederungspunkt beschrieben ist. Hierzu werden alternativ zwei „Verfahrensweisen“ angegeben, wobei sich aus der „Fahrweise“

zur ersten Konditionierungsform, wonach die verwendete Kalksuspension

durch eine Filtersäule gepumpt wird, ergibt, dass die Filtersäule mit einem

Hohlräume freilassenden, teilchenartigen Material befüllt ist, das zu diesem

Zweck üblicherweise rieselfähig ist. Dies folgt im Übrigen auch aus dem ersten Abschnitt auf S. 4 zur Überführung der H+-Form in die Di-Na+-Form, denn dort

ist der „Fahrweise“ entnehmbar, dass Harzkugeln verwendet werden. Im Übrigen hat auch die Patentinhaberin selbst eingeräumt, dass ein solches Material

typischerweise als kugelförmiges Granulat, und somit rieselfähig, vorliege. Insgesamt heißt das nichts anderes, als dass die E2 ein Verfahren zum Überführen eines rieselfähigen, schwachsauren Ionenaustauschermaterials von der H-

Form in die Ca-Form beschreibt, wie es im Oberbegriff (Gliederungspunkt M1)

des Patentanspruchs 1 angegeben ist.

Wie aus der bereits zitierten Verfahrensweise bei der Überführung der H-Form

in die Ca-Form (S. 4) des Weiteren hervorgeht, wird die in einem Vorlagebehälter angerührte Kalksuspension (Ca(OH)2-Suspension) im Aufstrom durch

die - das in der H-Form vorliegende Ionenaustauschermaterial enthaltende -

Filtersäule gepumpt und solange im Kreislauf geführt - somit in Bewegung gehalten -, bis die Trübung weitgehend verschwunden ist. Dabei wird empfohlen,

Weißkalkhydratsuspensionen zu verwenden, die in besonders feindisperser

Form vorliegen. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Ionenaustauschermaterial mit einer wässrigen, gesättigten Calziumhydroxid-Lösung in Kontakt

gebracht wird, wobei die Calziumhydroxid-Lösung - bis zum Verschwinden der

Trübung durch die suspendierten Kalkpartikel - mit noch ungelöstem Calziumhydroxid in Kontakt steht, sodass auch M2 bis M4 in der E2 verwirklicht sind.

Somit ist aus der E2 ein Verfahren bekannt, das sämtliche, im Oberbegriff des

geltenden Patentanspruchs 1 angegebene Merkmale umfasst. Insoweit ist die

E2 gattungsbildend.

Darüber hinaus ist aus dem in der E2 beschriebenen Verfahren bekannt

(S. 4), eine trübe Kalksuspension zu verwenden, bei der sich je nach eingesetzter Kalkmenge und Strömungsgeschwindigkeit im Aufstrom naturgemäß

ein Bodensatz aus ungelöstem Calziumhydroxid bildet, so dass das ungelöste

Calziumhydroxid als Bodensatz bereitgestellt wird, wie es in M6 angegeben

ist.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das im geltenden Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren lediglich dadurch, dass das Ionenaustauschermaterial in einen Behälter für die Calziumhydroxid-Lösung eingefüllt wird

(M5) und dass das Ionenaustauschermaterial und die gesättigte Calziumhydroxid-Lösung in diesem gemeinsamen Behälter mittels eines Rührwerks in

Bewegung gehalten wird (M7).

Diese Unterschiede können jedoch keine Grundlage für die Patentfähigkeit

des beanspruchten Verfahrens bilden, denn es gehört zum Wissen und Können des verfahrenstechnisch versierten Fachmanns, dass ein Ionenaustausch

grundsätzlich auf zwei Weisen vorgenommen werden kann, nämlich in einem

kontinuierlichen Prozess, wie er sich in der in E2 beschriebenen Säulentechnik darstellt, oder in einem genauso geläufigen „Batch“-Betrieb, also chargen-

bzw. ansatzweise, wie es aus der von der Beklagten selbst gutachtlich genannten Druckschrift DORFNER, K., ed.:

„Ion Exchanges“,

1991,

Walter de Gruyter, Berlin, New York, S. 1277 bis 1309 (Anlage B4) bekannt

ist. Insoweit wird sich der Fachmann nicht auf das Säulenverfahren in der E2

festlegen, sondern wird, je nach Anwendungsziel, etwa für orientierende Vorversuche mit dem Ziel eines Scale-Up in großtechnische Maßstäbe, wie sie

beispielsweise in der Entfernung von Metallionen bzw. Schwermetallen aus

Abwässern oder Prozesslösungen der metallverarbeitenden Industrie oder bei

der Grundwassersanierung von Nöten sind (E2, S. 7 bis 12), im einfachsten

Fall einen apparativen Aufbau wählen, wie er in der B4, S. 1278, Figur 6.20

schematisch dargestellt ist. Dort befindet sich offensichtlich das mit Ionen „A“

beladene kugelförmige Austauschermaterial („exchanger beads“) in ein und

demselben Behälter mit den Gegenionen „B“ in einer gut gerührten Flüssigphase („well-stirred liquid phase“), zu deren Bewegung in der Zeichnung ein

Rührorgan vorgesehen ist. Bei der Übertragung der in E2 beschriebenen Verhältnisse, insbesondere unter Beibehaltung der für den Ionenaustausch ohne

Weiteres als vorteilhaft ins Auge springenden gesättigten Calziumhydroxid-

Lösung („Kalksuspension“) (M6), ergibt sich dann nichts anderes, als eine Verfahrensweise, bei der das Ionenaustauschermaterial in einen Behälter für die

Calziumhydroxid-Lösung eingefüllt (M5) und das Ionenaustauschermaterial

und die gesättigten Calziumhydroxid-Lösung in diesem gemeinsamen Behälter mittels eines Rührwerks in Bewegung gehalten wird (M7).

Der Darstellung der Beklagten, das patentgemäße Vorgehensweise stelle ein

großtechnisches Verfahren mit kurzer Konvertierungsdauer dar, das die Einsparung von Chemikalien ermögliche, gelingt es schließlich auch nicht, die Patentfähigkeit herzustellen. Denn selbst wenn man annimmt, in dem auf S. 4

der E2 beschriebenen Verfahren handele es sich aufgrund fehlender Mengenangaben in der patentgemäßen Größenordnung von 100 l und mehr nicht um

ein großtechnisches Verfahren, ist es für den Fachmann selbstverständlich, im

Hinblick auf die in der E2 auf S. 7 bis 13 beschriebenen typischen Einsatzgebiete der Behandlung von Prozesslösungen und der Grundwassersanierung

ausgehend von einem Labormaßstab durch ein fachübliches Scale-up - auch

im Batch-Betrieb - einen großtechnischen Bereich anzustreben. Die Auslegung und Optimierung eines solchen Verfahrens unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wie die Minimierung des Zeitfaktors und der Rohstoffkosten, ist

dabei ohnehin stets im Blickfeld des Fachmanns.

Insgesamt gelangt der Fachmann somit - entgegen der Auffassung der Beklagten - zu dem im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Verfahren, ohne dass hierzu eine erfinderische Leistung erforderlich wäre.

2. Die übrigen angegriffenen Patentansprüche in der gemäß Hauptantrag

verteidigten Fassung bedürfen keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die Beklagte das Streitpatent hilfsweise mit dem gewährbaren zulässig geänderten

Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1 verteidigt hat und sich der Senat mit einer

hiervon abweichenden teilweisen Aufrechterhaltung einzelner weiterer Patentansprüche gemäß Hauptantrag in Widerspruch zu dem maßgeblichen Willen

der Patentinhaberin setzen würde.

aa. Es kann vorliegend dahinstehen, ob im Nichtigkeitsverfahren eine Teilvernichtung des Streitpatents (zur Rechtslage im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vgl. zuletzt BGH Urteil v. 27. Februar 2008 - X ZB 10/07

- Installiereinrichtung; BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II) abweichend von einer zumindest hilfsweise durch den Patentinhaber

verteidigten entsprechend eingeschränkten Fassung zu erfolgen hat (vgl.

Rogge in Benkard PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 67 und Rdn. 77).

Soweit darüber hinaus die Auffassung vertreten wird, das Gericht sei auch an

die von dem Patentinhaber mittels Haupt- und Hilfsanträgen zur Verteidigung

vorgegebenen Anspruchssätze jedenfalls insoweit nicht gebunden, als auch

ohne dessen ausdrücklich oder konkludent erklärte Billigung ein eingeschränkter Anspruchssatz gewährt werden könne, der im Bereich zwischen den Fassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen liege (vgl. zum Diskussionsstand

Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren 3. Aufl., S. 95 Rdn. 153; zur Bindung jedenfalls an die gewählten Fassungen des Patentanspruchs BGH

GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport; siehe auch unter IV), teilt der Senat

diese Auffassung nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der

Patentinhaber mittels Haupt- und Hilfsanträgen vollständige Anspruchssätze

der angegriffenen Patentansprüche einreicht und nicht zugleich hinreichend

deutlich zum Ausdruck bringt, dass er seine eingereichten Anspruchssätze nur

als unverbindliche Anregungen möglicher Beschränkungen verstanden wissen

will. Denn durch Vorgabe vorformulierter und in ein Rangverhältnis gestellter

Anspruchssätze bringt der Patentinhaber seinen Willen zum Ausdruck, in welcher Reihenfolge und Fassung er die angegriffenen Patentansprüche in ihrer

Gesamtheit beschränkt verteidigen will und eine Prüfung wünscht. Es besteht

deshalb kein Anlass davon auszugehen, dass der Patentinhaber die angegriffenen Patentansprüche auch in der Weise verteidigen will, dass er nur einzelne Patentansprüche gemäß Hauptantrag vorrangig vor dem Hilfsantrag verteidigen will (vgl. eine ausdrückliche Erklärung fordernd: BPatG 2 Ni 37/04 Urteil

vom 28. September 2006).

bb. Eine hiervon abweichende Teilnichtigerklärung würde - auch soweit sie

sich nicht nur auf den Wortlaut eines Patentanspruchs, sondern auf den gesamten Anspruchssatz bezieht - damit dem erklärten Willen des Patentinhabers widersprechen, der auch im Nichtigkeitsverfahren zu beachten ist (vgl.

BGH GRUR 97, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss; Rogge in Benkard PatG,

10. Aufl., § 22 Rdn. 65; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 26;

BPatG GRUR 1996, 44 - Tetrafluoräthan).

Insoweit besteht ebenso wenig wie im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren Veranlassung zu der Annahme, der Patentinhaber sei nicht in der

Lage, seinen vorrangigen Willen durch entsprechend formulierte und auf seine

Interessen abstellende Patentansprüche wie auch Anspruchssätze zu artikulieren, zumal es zur Annahme eines gegenteiligen Willens ausreichen würde,

dass der Patentinhaber diesen erkennen lässt. Ob der Patentinhaber eine von

ihm vorformulierte Fassung in Verkennung der rechtlichen Bewertung der Patentfähigkeit der angegriffenen Ansprüche wählt und insoweit die nach § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweise zu erteilen sind, ist eine andere, vorliegend nicht maßgebliche Frage, da die mittels

Hauptantrag verteidigte Fassung des angegriffenen Patentanspruchs in der

mündlichen Verhandlung ausführlich im Hinblick auf die fehlende Patentfähigkeit erörtert worden ist.

III.

1. Soweit die Beklagte gemäß Hilfsantrag 1 die angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents beschränkt verteidigt, waren diese der Teilnichtigerklärung ohne weitere Sachprüfung zugrunde zu legen (vgl. Schulte, PatG,

7. Aufl., § 81 Rdn. 133; Keukenschrijver in Busse PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 47

- m. w. H.), da sie von den Klägerinnen nicht mehr angegriffen worden sind

und sich die Änderung als zulässig erweist.

a. Da Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag seine Grundlage in den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3 i. V. m. der Beschreibung S. 3 Zn. 13 bis 19 und Figur 1

findet und Patentanspruch 7 durch Patentanspruch 9 ebenfalls i. V. m. der Beschreibung S. 3 Z. 19 gestützt ist, bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschränkung keine Bedenken.

b. Nach einhelliger Meinung wird im Falle der zulässigen Selbstbeschränkung und Rücknahme der weitergehenden Klage (vgl. BGH Bausch 1999-

2001, 467, 469 - Druckentlastungspaneel; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren 3. Aufl., S. 111 Rdn. 164; BPatG 2 Ni 29/95 in Bausch 1994-1998,

673, 674), welche auch ohne ausdrückliche Erklärung in dem erklärten Einvernehmen des Klägers liegen kann (vgl. BPatG 2 Ni 45/93 in Bausch 1994-1998,

25, 27-28), der Streitstoff bindend begrenzt und auf die Prüfung der Zulässigkeit der nicht angegriffenen Beschränkung reduziert. Eine Sachprüfung der

Patentfähigkeit ist dem Gericht verwehrt, da dieses nur im Rahmen der von

den Streitparteien gesetzten Grenzen über den Bestand des bisher geschützten Rechts zu entscheiden hat (st. Rspr., vgl. BGH 1964, 308 - Dosier- und

Mischanlage unter Hinweis auf BGH GRUR 1956, 409, 410 - Spritzgussmaschine; GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran; BGH Bausch 1999-2001, 467,

469 - Druckentlastungspaneel).

c. Dieser Grundsatz muss nach Auffassung des Senats unabhängig davon

gelten, ob das Streitpatent durch eine von dem Kläger nicht (mehr) angegriffene zulässige Selbsteinschränkung unbedingt oder nur hilfsweise verteidigt

wird. Zwar wird zwischen einer unbedingten Selbstbeschränkung und einer

hilfsweisen Beschränkung im Hinblick auf die Frage einer Bindungswirkung für

das Gericht unterschieden (vgl. Rogge in Benkard PatG, 10. Aufl., § 22

Rdn. 50 m. w. H.; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren 3. Aufl., S. 110

Rdn. 162). Nach dieser Auffassung soll eine hilfsweise erklärte Selbstbeschränkung nicht zu einer Bindung des Gerichts führen können, sondern lediglich eine Anregung für eine andere Fassung der Ansprüche darstellen (vgl.

Rogge in Benkard PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 50 m. w. H.). Mangels der Bindung an die gewählte Anspruchsfassung des Patentinhabers bleibe eine abweichende Teilnichtigerklärung möglich, die insbesondere auch im Zwischenbereich der nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassungen der Patentgegenstände liegen könne. Die nur hilfsweise erklärte Selbstbeschränkung binde

danach nicht, auch wenn sie vom Kläger nicht mehr angegriffen werde. Dieser

Auffassung ist aber aus den unter II 3 genannten Gründen in Fällen wie dem

vorliegenden nicht zu folgen, wenn der Patentinhaber mittels Haupt- und Hilfsantrag durch Vorlage von zulässigen Anspruchsfassungen der verteidigten

Patentansprüche den Prüfungsgegenstand abschließend bestimmt und deshalb eine im Zwischenbereich von Haupt- und Hilfsantrag liegende Teilnichtigkeit des Streitpatents seinem Willen widersprechen würde.

Die aufgrund des Hilfsantrags 1 von der Beklagten vorgegebene, zulässig beschränkte Fassung der angegriffenen Patentansprüche des erteilten Patents,

welche die Klägerinnen nicht angreifen, ist deshalb für den Senat ebenso bindend wie eine unbedingt erklärte Selbstbeschränkung. Damit unterliegt in dem

vorliegenden Fall nur die von der Beklagten gemäß Hauptantrag beschränkt

verteidigte Fassung des Streitpatents der Sachprüfung durch den Senat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. PatG i. V. m.

§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf

§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

1. Bei der ergänzend unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 84 Abs. 2

Satz 2 1. Halbs. PatG zu treffenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen die gemäß Hilfsantrag 1 von der Beklagten verteidigte Fassung des Streitpatents nicht (mehr) angegriffen haben. Der Senat

teilt die in der Entscheidung „Schwenkhebelverschluss“ (BGH GRUR 1997,

272) geäußerten Bedenken, wonach es dem Kläger im Patentnichtigkeitsverfahren verwehrt ist, einen Patentanspruch in der Weise beschränkt anzugreifen, dass der Inhaber des Streitpatents durch eine in den Klageantrag aufgenommene Neufassung des angegriffenen Patentanspruchs festgelegt wird.

Gegenstand der Sachprüfung und damit der Klage kann auch im Falle einer

zulässigen Selbstbeschränkung nur das erteilte Patent in seiner geltenden

Fassung sein (vgl. z. B. Rogge in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 48; zum

Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren BGH GRUR 1998, 910, 911 - Scherbeneis; BPatGE 45, 53, 55; Keukenschrijver in Busse PatG, 6. Aufl.,

§ 16 GebrMG Rdn. 10), wobei es ausschließlich Sache des Patentinhabers ist,

den erteilten Patentanspruch in einer von ihm neu gefassten eingeschränkten

Fassung zulässig zu verteidigen, wenn er dessen vollständige Nichtigerklärung vermeiden will (BGH GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport). Änderungen der Fassung des erteilten Patentanspruchs gegen den Willen des Patentinhabers dürfen nicht erfolgen (vgl. zum Einspruchs- und Einspruchsverfahren BGH GRUR 2007, 862

- Informationsübermittlungsverfahren II

m. w. H.). Der Kläger im Nichtigkeitsverfahren muss deshalb ebenso wenig

wie das Gericht (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport)

von sich aus in eine Prüfung darüber eintreten, inwieweit in dem insgesamt als

nicht schutzfähig angegriffenen Patentanspruch ein bestandsfähiges Minus

enthalten ist.

2. Ausgehend hiervon wäre es dem Kläger allenfalls möglich, im Rahmen der

Klage erkennen zu lassen, ob und inwieweit er das Patent beschränkt angreifen will, wozu aber insbesondere deshalb keine Veranlassung besteht, weil

- anders als in Gebrauchsmusterverfahren bei bereits zu den Registerakten

gereichten beschränkenden Unterlagen (vgl. hierzu BGH GRUR 1998, 910,

912 - Scherbeneis; zur Möglichkeit der Kenntlichmachung eines eingeschränkten Löschungsbegehrens bei der Gebrauchsmuster-Löschungsklage vgl.

Bühring GbmG 7. Aufl., § 15 Rdn. 77 und 86, BPatGE 22, 57, 58; 22, 114,

116; 22, 126, 128) - keine vorformulierten Fassungen des Rechteinhabers

existieren. Unabhängig davon würde durch die Angabe solcher, die Beschränkung des Klageziels deutlich machender Fassungen des Patentanspruchs der

Gegenstand der Klage, welche nur gegen den geltenden Patentanspruch gerichtet sein kann, nicht von vorneherein begrenzt und ein überschießender

Klageantrag nicht vermieden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ausschließlich den Patentinhaber Rechte und Pflichten aus dem Patent treffen

und es deshalb auch nicht Aufgabe des Klägers ist, zur Begrenzung des

Streitgegenstands und Kostenrisikos seinerseits Beschränkungen zu weitgefasster Patentansprüche gegenüber dem Patentinhaber vorzuschlagen.

Die dem Patentinhaber nach der ständigen Rechtsprechung gewährte Gunst,

zur Beschränkung seines Patents nicht stets auf ein isoliertes Beschränkungsverfahren i. S. v. § 64 PatG ausweichen zu müssen, sondern auch im Verlauf

des Nichtigkeitsverfahrens eine Beschränkung herbeiführen zu können, würde

ansonsten im Falle einer zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin angegriffenen

Beschränkung durch Neufassung der Patentansprüche - anders als in den

Fällen der nur gegen einzelne Patentansprüche oder abgrenzbare Teile gerichteten Nichtigkeitsklage - zu einer unbilligen kostenmäßigen Verschiebung

des isolierten Beschränkungsverfahrens in das Nichtigkeitsverfahren zu Lasten des Klägers führen, obwohl das Patentrecht - anders als das Gebrauchsmusterrecht - für den Patentinhaber mit dem isolierten Verfahren i. S. v.

§ 64 PatG gerade die Möglichkeit geschaffen hat, einer Beschränkung erst im

kosten- und zeitaufwändigen Nichtigkeitsverfahren vorzubeugen (vgl. hierzu

auch BGH GRUR 1998, 911, 912 - Scherbeneis 1999, 833, 834; Goebel

GRUR 1999, 833, 834).

3. Hiervon ausgehend ist aufgrund der ergänzend heranzuziehenden Billigkeitsgründe gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG abweichend vom Unterliegensprinzip und den entsprechend geltenden Kostengrundsätzen der §§ 91 ff., 269

Abs. 3 ZPO nicht dem Kläger, sondern dem Patentinhaber das mit der Möglichkeit einer zulässigen Beschränkung durch Neufassung des Patentanspruchs verbundene Kostenrisiko aufzubürden, welches hinsichtlich des überschießenden ursprünglichen Klageantrags entsteht, wenn dieser nicht angegriffen wird (vgl auch zur Kritik an einer Aufteilung des Kostenrisikos zu weit

gefasster Anträge

im Falle nicht abgrenzbarer Teile des Patents

Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren 3. Aufl., S. 124 Rdn. 198 zu

Fußn. 791; aA BGH Bausch 1999-2001, 467, 469 - Druckentlastungspaneel;

BPatG Bausch 1994-1998, 673, 674 - Keder für Polsterwarennähte; vgl. aber

auch BPatG Bausch 1994-1998, 25, 27 - Drahtseele; zum Gebrauchsmuster-

Löschungsverfahren: Bühring GbmG, 7. Aufl., § 17 Rdn. 54 m. w. H.). Dies gilt

unabhängig davon, ob die Beschränkung unbedingt oder wie hier hilfsweise

erklärt wird - sofern diese erstmals im Verlauf des Rechtsstreits erfolgt und der

Kläger sich mit der beschränkten Fassung sofort einverstanden erklärt.

Dabei kann die weitere Frage dahinstehen, ob es überhaupt einer Korrektur

der infolge der teilweisen Klagerücknahme ausgelösten Kostenfolge des § 269

Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Heranziehen von Billigkeitserwägungen nach § 84

Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. PatG bedarf oder ob sich nicht eine entsprechende

Anwendung bereits deshalb verbietet, weil sich der mit der Nichtigkeitsklage

erfolgte Angriff gegen die Fassung der geltenden Patentansprüche als erfolgreich erwiesen hat und die beschränkte Neufassung der Patentansprüche weder von dem ursprünglichen Klagebegehren ausgenommen werden konnte

noch isoliert angegriffenen worden ist.

Danach war auch vorliegend insoweit keine anteilige Kostenauferlegung zu

Lasten der Klägerinnen geboten als das Streitpatent im ausgeurteilten Umfang

der neugefassten zulässig beschränkten Patentansprüche Bestand hat.

Dr. Schermer Engels

Richter Dr. Egerer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Dr. Schermer

Dr. Maksymiw Richterin

Zettler kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Dr. Schermer

Be