Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.05.2008 – 5 W (pat) 444/07
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2006 000 747
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing.
Sandkämper
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts -
Gebrauchsmusterabteilung II - vom 19. Juli 2007 wird aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 20 2006 000 747 wird gelöscht, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:
„1.Tragbare Anleimeinrichtung mit einer Auftragseinheit (1),
die eine Schmelzkammer (2) und einer einzigen Lagerbuchse (3) aufweist, wobei die Auftragseinheit (1) über wenigstens ein Getriebe (7) an eine Antriebseinheit (8) angeschlossen ist, und wobei die Schmelzkammer (2) einen Austragshohlraum (9) aufweist, in dem sich eine drehbare Auftragswalze (6) befindet, wobei die untere Schmelzkammer
(2) mit einem unteren Kleberbehälter (10) versehen ist und
die Lagerbuchse (3) Lager (4) und eine Welle (5) der Auftragswalze (6) aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, dass
die Lagerbuchse (3) über der Schmelzkammer (2) angeordnet ist und die Wand des Austragshohlraumes (9) in der
Schmelzkammer (2) wenigstens mit einer Wendel (11) für die
Kleberaustragung versehen ist, die nur im Unterteil des Austragshohlraumes (9) ausgeführt ist.
2.Anleimeinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Wendel (11) an der Wand des Austragshohlraums (9) vorspringend ausgeführt ist.
3.Anleimeinrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch
gekennzeichnet, dass die Schmelzkammer
(2) mit
wenigstens einem Ableitungskanal (12) für überschüssigen
Kleber versehen ist.
4.Anleimeinrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Ableitungskanal (12) nach unten führt
und einen Eintritt (13) als Überlauf aufweist, der im Oberteil
der Schmelzkammer (2) angeordnet ist.
5.Anleimeinrichtung nach den Ansprüchen 3 und 4, dadurch
gekennzeichnet, dass der Ableitungskanal
(12) eine
Verbindung (14) zu dem Behälter (10) hat.
6.Anleimeinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass alle ihre Elemente so gewählt und
angeordnet sind, dass diese zusammen einen einzigen
tragbaren Körper bilden, und dieser mit wenigstens einem
Handgriff (15) zum Halten, Tragen und zur Handhabung der
ganzen Einrichtung versehen ist.
7.Anleimeinrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass sie mit zwei Handgriffen (15) versehen ist,
die einen Abstand voneinander haben und solche Abmessungen, dass sie mit beiden Händen der Bedienungsperson erfasst werden können.“
3.
Im übrigen wird der Löschungsantrag zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
trägt zu 3/5 der Antragsgegner und zu 2/5 die Antragstellerin.“
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer ist Inhaber des mit Anmeldetag 18. Januar 2006 am 23. März 2006 in das Register eingetragenen, eine tragbare Anleimvorrichtung betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 10 2006 000 747 (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster nimmt die tschechische Priorität
PUV 2005.16208 vom 18. Januar 2005 in Anspruch.
Die der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 bis 9 lauten:
1.Tragbare Anleimeinrichtung mit einer Auftragseinheit (1), die
eine Schmelzkammer (2) und eine Lagerbuchse (3) aufweist, wobei die Auftragseinheit (1) über wenigstens ein Getriebe (7) an
eine Antriebseinheit (8) angeschlossen
ist, und wobei die
Schmelzkammer (2) einen Austragshohlraum (9) aufweist, in dem
sich eine drehbare Auftragswalze (6) befindet, wobei die untere
Schmelzkammer (2) mit einem unteren Kleberbehälter (10) versehen ist und die Lagerbuchse (3) Lager (4) und eine Welle (5) der
Auftragswalze (6) aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, dass die
Lagerbuchse (3) über der Schmelzkammer (2) angeordnet ist.
2.Anleimeinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Wand des Austragshohlraumes (9) in der Schmelzkammer (2) wenigstens mit einer Wendel (11) für den Kleberaustragung versehen ist.
3.Anleimeinrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass die Wendel (11) nur im Unterteil des Austragshohlraumes (9)
ausgeführt ist.
4.Anleimeinrichtung nach Ansprüchen 2 und 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Wendel (11) an der Wand des Austragshohlraumes (9) vorspringend ausgeführt ist.
5.Anleimeinrichtung nach Ansprüchen 1 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Schmelzkammer (2) mit wenigstens einem Ableitungskanal (12) für überschüssigen Kleber versehen ist.
6.Anleimeinrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,
dass der Ableitungskanal (12) nach unten führt und einen Eintritt
(13) als Überlauf aufweist, der im Oberteil der Schmelzkammer
(29) angeordnet ist:
7.Anleimeinrichtung nach Ansprüchen 5 und 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Ableitungskanal (12) eine Verbindung
(14) zu dem Behälter (10) hat.
8.Anleimeinrichtung nach Ansprüchen 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass alle ihre Elemente so gewählt und angeordnet
sind, dass diese zusammen einen einzigen, tragbaren Körper
bilden, und dieser mit wenigstens einem Handgriff (15) zum
Halten, Tragen und zur Handhabung der ganzen Einrichtung versehen ist.
9.Anleimeinrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,
dass sie mit zwei Handgriffen (15) versehen ist, die einen Abstand
voneinander haben und solche Abmessungen, dass sie mit beiden
Händen der Bedienungsperson erfasst werden können.
Die Antragstellerin hat am 30. November 2006 die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang sämtlicher Schutzansprüche beantragt und sich dabei auf fehlende Schutzfähigkeit berufen.
Nach rechtzeitig eingelegtem Widerspruch des Antragsgegners hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss
vom 19. Juli 2007 das Gebrauchsmuster gelöscht. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Schutzansprüche 1 mit den Merkmalen des Hauptantrags
sowie der Hilfsanträge 1 bis 10 im Vergleich mit dem Stand der Technik keinen erfinderischen Schritt beinhalteten und damit nicht schutzfähig seien.
Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht,
dass der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 durch den Stand der
Technik nicht neuheitsschädlich getroffen sei, zudem beruhe er auch auf einem
erfinderischen Schritt.
Als Stand der Technik sind folgende Druckschriften genannt:
E1: Prospekt der Fa. IMA über ein Hand-Kantenanleimgerät
„HKV Expert“(Druckdatum 1/2002)
E1a: Bedienungsanleitung zu E1
E1b:
technische Zeichnung 04.7323.0.101 aus E1a
E2: DE 31 20 818 A1
E3: DE 31 20 923 A1
E4: DE 295 02 727 U1
E5: EP 1 243 345 A2
E6: DE 101 24 695 A1
E7: DE 102 34 618 A1
E8: EP 1 445 082 A2
E9: DE 70 29 804 U
E10: DE-OS 19 15 587
E11: DE-GM 1 721 416
E12: DE-AS 1 222 644
E13: DE 24 57 500 A1
E14: DE 34 47 592 A1
E15: DE 24 52 634 A1
E16: EP 1 481 793 A2
Der Antragsgegner verteidigt das Gebrauchsmuster mit Schutzansprüchen 1 bis 7.
Der verteidigte Schutzanspruch 1 lautet:
„Tragbare Anleimeinrichtung mit einer Auftragseinheit (1), die eine
Schmelzkammer (2) und einer einzigen Lagerbuchse (3) aufweist,
wobei die Auftragseinheit (1) über wenigstens ein Getriebe (7) an
eine Antriebseinheit (8) angeschlossen
ist, und wobei die
Schmelzkammer (2) einen Austragshohlraum (9) aufweist, in dem
sich eine drehbare Auftragswalze (6) befindet, wobei die untere
Schmelzkammer (2) mit einem unteren Kleberbehälter (10) versehen ist und die Lagerbuchse (3) Lager (4) und eine Welle (5) der
Auftragswalze (6) aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, dass die
Lagerbuchse (3) über der Schmelzkammer (2) angeordnet ist und
die Wand des Austragshohlraumes (9) in der Schmelzkammer (2)
wenigstens mit einer Wendel (11) für die Kleberaustragung versehen ist, die nur im Unterteil des Austragshohlraumes (9) ausgeführt ist.
Die kennzeichnenden Teile der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 entsprechen
der Reihe nach den kennzeichnenden Merkmalen der eingetragenen Ansprüchen 4 bis 9. Diese Anspruchsfassung entspricht der im vorausgegangenen Verfahren vorgelegten Fassung gemäß Hilfsantrag 3, mit der Maßgabe, dass in Anspruch 1 vor „Lagerbuchse aufweist“, das Wort „einzige“ eingefügt wurde.
Der Antragsgegner stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hilfsantrags 3 zurückzuweisen, mit der
Maßgabe, dass in Zeile 2 zwischen dem Wort „eine“ und „Lagerbuchse“ das Wort „einzige“ eingefügt wird.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist es nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne
weiteres zu löschen, da insoweit der Widerspruch fallengelassen worden ist.
Anders verhält es sich mit der Vorrichtung gemäß dem verteidigten Anspruch 1.
Der nach Merkmalen gegliederte Schutzanspruch 1 lautet:
Anleimeinrichtung
tragbar, mit
einer Auftragseinheit (1), die
eine Schmelzkammer (2) und
eine einzige Lagerbuchse (3) aufweist, wobei
die Auftragseinheit (1) über wenigstens ein Getriebe (7) an eine
Antriebseinheit (8) angeschlossen ist, und wobei
die Schmelzkammer (2)
einen Austragshohlraum (9) aufweist, in dem sich
eine drehbare Auftragswalze (6) befindet, wobei
die untere Schmelzkammer (2) mit einem unteren Kleberbehälter (10)
versehen ist und
1.
a.
2.
a.
b.
3.
4.
a.
b.
5.
6.
die Lagerbuchse (3) Lager (4) und eine Welle (5) der Auftragswalze (6)
aufnimmt,
dadurch gekennzeichnet, dass
7.
8.
die Lagerbuchse (3) über der Schmelzkammer (2) angeordnet ist,
dass die Wand des Austragshohlraumes (9) in der Schmelzkammer (2)
wenigstens mit einer Wendel (11) für die Kleberaustragung versehen ist.
a.
die nur im Unterteil des Austragshohlraumes (9) ausgeführt ist.
1) Mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes des verteidigten Anspruchs 1
lässt sich nicht feststellen.
A. Der Schutzanspruch 1 kann in dieser zulässigen Fassung verteidigt werden. Er
stützt sich auf die eingetragenen Ansprüche 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz
[0005] der Gebrauchsmusterschrift und den Figuren 1 und 3.
Hinsichtlich der Formulierung, dass die Schmelzkammer eine einzige Lagerbuchse aufweist, ist auf Absatz [0005] der Gebrauchsmusterschrift in Verbindung
mit der Figur 3 hinzuweisen. Nach Absatz 0005 beinhaltet die Einrichtung eine
Auftragseinheit mit der Schmelzkammer und der Lagerbuchse, die über eine
Übersetzung an die Antriebseinheit angeschlossen ist. Weiter unten ist ausgeführt,
dass die Lagerbuchse oberhalb der Schmelzkammer positioniert ist. In Verbindung
mit den Figuren 1 und insbesondere 3 ist für den Fachmann - ein Maschinenbautechniker, der über langjährige Erfahrung in der Konstruktion von Anleimeinrichtungen verfügt - ohne weiteres ersichtlich, dass es sich um eine einzige Lagerbuchse handelt. Figur 3 zeigt oben eine (einzige) Lagerbuchse 3 mit zwei Lagern 4. Oberhalb der Lagerbuchse ist ein an diesem befestigter Deckel zu sehen,
der auch der Figur 1 zu entnehmen ist. Der Antrieb der Mitnehmerwelle 5 erfolgt
über ein Kettenrad unterhalb der Lagerbuchse (vgl. Figur 3). Die Darstellung in Figur 3 ist für den fachmännischen Leser der Gebrauchsmusterschrift insofern eindeutig.
B. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 1 ist gewerblich anwendbar und auch unstreitig neu, er beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Das Gebrauchsmuster betrifft den Aufbau einer Anleimeinrichtung für den Tischlerbereich, hauptsächlich zum Kantenanleimen an Möbeln.
Zum Kantenanleimen im Tischler- und Schreinereibereich werden gewöhnlich stationäre Anleimmaschinen verwendet. Es handelt sich um Maschinen mit erheblichem Gewicht und großen Abmessungen. Mit diesen Maschinen kann man Bänder von Materialien, hauptsächlich Furniere, Kaschierbänder oder Plastikbänder
auf verschiedene Gegenstände aufkleben. Diese Maschinen sind als Pressen zu
bezeichnen. Bei einigen Typen ist kein Kleberbehälter, nur eine Pressvorrichtung
vorhanden. Die Bedienungsperson muss zuerst Kleber auf die anzuleimende
Stelle auftragen und danach wird das Band mit Hilfe der Kanntenanleimmaschine
an dieser Stelle angepresst. Andere Typen der bekannten Anleimmaschinen sind
ebenfalls groß und stationär, sie enthalten aber zusätzlich eine Auftragseinheit, die
maschinelle Kleberauftragung auf das aufzuklebende Band vor dem Anpressen
ermöglicht (Gebrauchsmuster Abs. 0001 bis 0003).
Die DE 295 02 727 U1 (E4) offenbart ein (Hand-)Gerät zum Anbringen von bandförmigem Kantenmaterial an plattenförmige Werkstücke, die auch eine Beleimvorrichtung aufweist.
Die dem Streitgebrauchsmuster objektiv zugrunde liegende Aufgabe besteht nach
Auffassung des Senats darin, eine tragbare Anleimeinrichtung anzugeben, die
eine störungsfreie Beleimung des bandförmigen Kantenmaterials ermöglicht.
Diese Aufgabe wird durch eine Anleimeinrichtung mit den Merkmalen des verteidigten Anspruchs 1 gelöst.
Der Senat sieht die DE 295 02 727 U1 (E4) als den nächstkommenden Stand der
Technik an, die ein (Hand-)Gerät zum Anbringen von bandförmigem Kantenmaterial an plattenförmige Werkstücke zeigt und beschreibt (vgl. Bezeichnung), die
auch eine Beleimvorrichtung aufweist (Seite 1, Abs. 1). Die Merkmale 1 und 1a
sind daher verwirklicht. Dort weist die Auftragseinheit (dort Beleimvorrichtung 17)
eine der Figur 1 schematisch dargestellte Vorratskammer für den Leim auf. Da die
Verwendung eines Schmelzklebers in der E4 nicht beschrieben wird, ist Merkmal 2a in dem Sinne teilweise verwirklicht, dass es sich um eine Leimkammer an
Stelle einer Schmelzkammer handelt. Die Anleimvorrichtung ist mit Leimauftrags-
und Vorschubrollen (18), einer Beleimwalze und dergleichen ausgestattet. Die
Leimauftrags- und Vorschubrollen (18) sind über den Wellenantrieb (16) mit dem
Antriebsmotor (14) gekuppelt (Seite 6, Abs. 3). Der Fachmann erkennt in Verbindung mit Fig. 2, dass die Auftragseinheit eine am Tragarm (22) angetriebene und
dort gelagerte Auftragswalze aufweist, die als Lagerbuchse im Sinne des Streitgebrauchsmusters anzusehen ist. Ob dieses die einzige Lagerung ist oder eine
weitere Lagerung der Auftragswalze am oberen Ende über die Vorratskammer
erfolgt, ist der E4 nicht zu entnehmen, so dass Merkmal 2b ebenfalls nur teilweise
verwirklicht ist. Gleiches gilt für die Merkmale 4a und 4b. Bei der vorbekannten
Anleimvorrichtung weist die Vorratskammer für den Leim einen Austragshohlraum
auf, in dem sich die drehbare Auftragswalze befindet (vgl. Seite 6, Abs. 3 i. V. m.
Fig. 1). Einzelheiten der Beleimvorrichtung gemäß den Merkmalen 5 bis 8a sind in
der E4 nicht offenbart.
Zumindest die Ausbildung einer Wendel für den Kleberaustrag gemäß Merkmal 8a
geht über das konstruktive Können des Durchschnittsfachmanns hinaus.
Auch der Stand der Technik nach den Druckschriften DE-GM 1 721 416 (E11) und
DE 102 34 618 A1 (E7) führt in Verbindung mit dem Handgerät nach der E4 nicht
zum Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1.
Die Druckschrift E11 zeigt und beschreibt eine Leimabgabevorrichtung für senkrechte Beaufschlagung. Dort soll eine bestimmte Menge Leim an einer senkrecht
stehenden Walze gleichmäßig aufgetragen werden (Seite 2, Abs. 1). Hierzu weist
die Leimabgabevorrichtung eine senkrecht stehende feststehenden, von einer
feststehenden Förderspirale (2) umschlungene Leimwalze (1) auf, die in einem
Leimgefäß angeordnet ist. Durch die Drehbewegung der Leimwalze wird im Zusammenwirken mit der Förderspirale der Leim gleichmäßig über ihre Mantelfläche
verteilt (Seite 2, Abs. 2). Der genau passende Abstand der Förderspirale (2), die
die Leimwalze (1) umgibt, bewirkt die Stärke der auf die Leimwalze sich bildenden
Leimschicht, die dann auf die Holzteile übertragen wird (Seite 3, Abs. 2). Die Steigung der Förderspirale ist erkennbar so gewählt, dass sie die Leimwalze nicht in
dem Bereich umgibt, in dem diese an den Holzteilen anliegt (vgl. Fig.). Eine Anregung, die Förderspirale lediglich im Unterteil des Austragshohlraumes auszuführen, gibt dieser Stand der Technik dem hier zuständigen Fachmann nicht, da die
E11 die Lehre vermittelt, dass für eine gleichmäßig starke Leimschicht auf der
Leimwalze - und damit auf den Holzteilen - die Förderspirale über der gesamten
Höhe der Leimwalze wirken muss.
Die Druckschrift E7 offenbart eine Baueinheit zum Aufbringen eines Randstreifens
auf Tafeln aus Holz. Dort weist eine Welle (65) einen Zwischenabschnitt auf, der
über eine Nabe (58) hinausragt, um eine „Applicatorwalze“ (66) zu bilden, die dazu
dient, den Leim auf den Umfang (4) einer Holztafel (2) aufzubringen. Die Welle
(65) weist ein unteres, verjüngtes, nicht dargestelltes Ende auf, auf welchem eine
nicht gezeigte Schnecke aufgekeilt ist. Diese dient dazu, den Leim aus einer
Wanne (68), die an einem Tragbügel (69) befestigt ist, nach oben zu fördern (Beschreibung Abs. 0029 und 0030 und Fig. 2). Da die Welle nach unten verjüngt
ausgebildet ist, weist sie im Bereich der Wanne (68) einen kleineren Durchmesser
auf als in dem Bereich, an dem die Walze (66) an der Holztafel (2) anliegt. Durch
diese Konstruktion der Welle bedingt muss zusätzlich ein Förderorgan - dort ein
Schnecke - vorgesehen sein, um die Walze (66) ausreichend mit Leim versorgen
zu können, da durch die Verjüngung der Welle die Leimförderung verschlechtert
oder sogar unterbunden wird. Die nicht dargestellte, angetriebene Schnecke muss
außerdem - im Gegensatz zu einer gehäusefesten Förderspirale - zwangsläufig
unterhalb des Austragsbereiches enden, da dieser am Unfang der Holztafeln anliegt. Eine Anregung, eine Förderspirale lediglich im Unterteil des Austragshohlraumes auszuführen, gibt dieser Stand der Technik somit ebenfalls nicht.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Er wurde
von der Antragstellerin zum Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 auch nicht
mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich
daher.
2. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Anleimeinrichtung nach Schutzanspruch 1. Sie werden von diesem getragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner
Dr. Frowein
Sandkämper
Na