Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.05.2008 – 5 W (pat) 444/07

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2006 000 747

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing.

Sandkämper

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts -

Gebrauchsmusterabteilung II - vom 19. Juli 2007 wird aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 20 2006 000 747 wird gelöscht, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

„1.Tragbare Anleimeinrichtung mit einer Auftragseinheit (1),

die eine Schmelzkammer (2) und einer einzigen Lagerbuchse (3) aufweist, wobei die Auftragseinheit (1) über wenigstens ein Getriebe (7) an eine Antriebseinheit (8) angeschlossen ist, und wobei die Schmelzkammer (2) einen Austragshohlraum (9) aufweist, in dem sich eine drehbare Auftragswalze (6) befindet, wobei die untere Schmelzkammer

(2) mit einem unteren Kleberbehälter (10) versehen ist und

die Lagerbuchse (3) Lager (4) und eine Welle (5) der Auftragswalze (6) aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, dass

die Lagerbuchse (3) über der Schmelzkammer (2) angeordnet ist und die Wand des Austragshohlraumes (9) in der

Schmelzkammer (2) wenigstens mit einer Wendel (11) für die

Kleberaustragung versehen ist, die nur im Unterteil des Austragshohlraumes (9) ausgeführt ist.

2.Anleimeinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Wendel (11) an der Wand des Austragshohlraums (9) vorspringend ausgeführt ist.

3.Anleimeinrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch

gekennzeichnet, dass die Schmelzkammer

(2) mit

wenigstens einem Ableitungskanal (12) für überschüssigen

Kleber versehen ist.

4.Anleimeinrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Ableitungskanal (12) nach unten führt

und einen Eintritt (13) als Überlauf aufweist, der im Oberteil

der Schmelzkammer (2) angeordnet ist.

5.Anleimeinrichtung nach den Ansprüchen 3 und 4, dadurch

gekennzeichnet, dass der Ableitungskanal

(12) eine

Verbindung (14) zu dem Behälter (10) hat.

6.Anleimeinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, dass alle ihre Elemente so gewählt und

angeordnet sind, dass diese zusammen einen einzigen

tragbaren Körper bilden, und dieser mit wenigstens einem

Handgriff (15) zum Halten, Tragen und zur Handhabung der

ganzen Einrichtung versehen ist.

7.Anleimeinrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass sie mit zwei Handgriffen (15) versehen ist,

die einen Abstand voneinander haben und solche Abmessungen, dass sie mit beiden Händen der Bedienungsperson erfasst werden können.“

3.

Im übrigen wird der Löschungsantrag zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen

trägt zu 3/5 der Antragsgegner und zu 2/5 die Antragstellerin.“

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer ist Inhaber des mit Anmeldetag 18. Januar 2006 am 23. März 2006 in das Register eingetragenen, eine tragbare Anleimvorrichtung betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 10 2006 000 747 (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster nimmt die tschechische Priorität

PUV 2005.16208 vom 18. Januar 2005 in Anspruch.

Die der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 bis 9 lauten:

1.Tragbare Anleimeinrichtung mit einer Auftragseinheit (1), die

eine Schmelzkammer (2) und eine Lagerbuchse (3) aufweist, wobei die Auftragseinheit (1) über wenigstens ein Getriebe (7) an

eine Antriebseinheit (8) angeschlossen

ist, und wobei die

Schmelzkammer (2) einen Austragshohlraum (9) aufweist, in dem

sich eine drehbare Auftragswalze (6) befindet, wobei die untere

Schmelzkammer (2) mit einem unteren Kleberbehälter (10) versehen ist und die Lagerbuchse (3) Lager (4) und eine Welle (5) der

Auftragswalze (6) aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, dass die

Lagerbuchse (3) über der Schmelzkammer (2) angeordnet ist.

2.Anleimeinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Wand des Austragshohlraumes (9) in der Schmelzkammer (2) wenigstens mit einer Wendel (11) für den Kleberaustragung versehen ist.

3.Anleimeinrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

dass die Wendel (11) nur im Unterteil des Austragshohlraumes (9)

ausgeführt ist.

4.Anleimeinrichtung nach Ansprüchen 2 und 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Wendel (11) an der Wand des Austragshohlraumes (9) vorspringend ausgeführt ist.

5.Anleimeinrichtung nach Ansprüchen 1 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Schmelzkammer (2) mit wenigstens einem Ableitungskanal (12) für überschüssigen Kleber versehen ist.

6.Anleimeinrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

dass der Ableitungskanal (12) nach unten führt und einen Eintritt

(13) als Überlauf aufweist, der im Oberteil der Schmelzkammer

(29) angeordnet ist:

7.Anleimeinrichtung nach Ansprüchen 5 und 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Ableitungskanal (12) eine Verbindung

(14) zu dem Behälter (10) hat.

8.Anleimeinrichtung nach Ansprüchen 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass alle ihre Elemente so gewählt und angeordnet

sind, dass diese zusammen einen einzigen, tragbaren Körper

bilden, und dieser mit wenigstens einem Handgriff (15) zum

Halten, Tragen und zur Handhabung der ganzen Einrichtung versehen ist.

9.Anleimeinrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,

dass sie mit zwei Handgriffen (15) versehen ist, die einen Abstand

voneinander haben und solche Abmessungen, dass sie mit beiden

Händen der Bedienungsperson erfasst werden können.

Die Antragstellerin hat am 30. November 2006 die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang sämtlicher Schutzansprüche beantragt und sich dabei auf fehlende Schutzfähigkeit berufen.

Nach rechtzeitig eingelegtem Widerspruch des Antragsgegners hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss

vom 19. Juli 2007 das Gebrauchsmuster gelöscht. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Schutzansprüche 1 mit den Merkmalen des Hauptantrags

sowie der Hilfsanträge 1 bis 10 im Vergleich mit dem Stand der Technik keinen erfinderischen Schritt beinhalteten und damit nicht schutzfähig seien.

Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht,

dass der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 durch den Stand der

Technik nicht neuheitsschädlich getroffen sei, zudem beruhe er auch auf einem

erfinderischen Schritt.

Als Stand der Technik sind folgende Druckschriften genannt:

E1: Prospekt der Fa. IMA über ein Hand-Kantenanleimgerät

„HKV Expert“(Druckdatum 1/2002)

E1a: Bedienungsanleitung zu E1

E1b:

technische Zeichnung 04.7323.0.101 aus E1a

E2: DE 31 20 818 A1

E3: DE 31 20 923 A1

E4: DE 295 02 727 U1

E5: EP 1 243 345 A2

E6: DE 101 24 695 A1

E7: DE 102 34 618 A1

E8: EP 1 445 082 A2

E9: DE 70 29 804 U

E10: DE-OS 19 15 587

E11: DE-GM 1 721 416

E12: DE-AS 1 222 644

E13: DE 24 57 500 A1

E14: DE 34 47 592 A1

E15: DE 24 52 634 A1

E16: EP 1 481 793 A2

Der Antragsgegner verteidigt das Gebrauchsmuster mit Schutzansprüchen 1 bis 7.

Der verteidigte Schutzanspruch 1 lautet:

„Tragbare Anleimeinrichtung mit einer Auftragseinheit (1), die eine

Schmelzkammer (2) und einer einzigen Lagerbuchse (3) aufweist,

wobei die Auftragseinheit (1) über wenigstens ein Getriebe (7) an

eine Antriebseinheit (8) angeschlossen

ist, und wobei die

Schmelzkammer (2) einen Austragshohlraum (9) aufweist, in dem

sich eine drehbare Auftragswalze (6) befindet, wobei die untere

Schmelzkammer (2) mit einem unteren Kleberbehälter (10) versehen ist und die Lagerbuchse (3) Lager (4) und eine Welle (5) der

Auftragswalze (6) aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, dass die

Lagerbuchse (3) über der Schmelzkammer (2) angeordnet ist und

die Wand des Austragshohlraumes (9) in der Schmelzkammer (2)

wenigstens mit einer Wendel (11) für die Kleberaustragung versehen ist, die nur im Unterteil des Austragshohlraumes (9) ausgeführt ist.

Die kennzeichnenden Teile der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 entsprechen

der Reihe nach den kennzeichnenden Merkmalen der eingetragenen Ansprüchen 4 bis 9. Diese Anspruchsfassung entspricht der im vorausgegangenen Verfahren vorgelegten Fassung gemäß Hilfsantrag 3, mit der Maßgabe, dass in Anspruch 1 vor „Lagerbuchse aufweist“, das Wort „einzige“ eingefügt wurde.

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hilfsantrags 3 zurückzuweisen, mit der

Maßgabe, dass in Zeile 2 zwischen dem Wort „eine“ und „Lagerbuchse“ das Wort „einzige“ eingefügt wird.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist es nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne

weiteres zu löschen, da insoweit der Widerspruch fallengelassen worden ist.

Anders verhält es sich mit der Vorrichtung gemäß dem verteidigten Anspruch 1.

Der nach Merkmalen gegliederte Schutzanspruch 1 lautet:

Anleimeinrichtung

tragbar, mit

einer Auftragseinheit (1), die

eine Schmelzkammer (2) und

eine einzige Lagerbuchse (3) aufweist, wobei

die Auftragseinheit (1) über wenigstens ein Getriebe (7) an eine

Antriebseinheit (8) angeschlossen ist, und wobei

die Schmelzkammer (2)

einen Austragshohlraum (9) aufweist, in dem sich

eine drehbare Auftragswalze (6) befindet, wobei

die untere Schmelzkammer (2) mit einem unteren Kleberbehälter (10)

versehen ist und

1.

a.

2.

a.

b.

3.

4.

a.

b.

5.

6.

die Lagerbuchse (3) Lager (4) und eine Welle (5) der Auftragswalze (6)

aufnimmt,

dadurch gekennzeichnet, dass

7.

8.

die Lagerbuchse (3) über der Schmelzkammer (2) angeordnet ist,

dass die Wand des Austragshohlraumes (9) in der Schmelzkammer (2)

wenigstens mit einer Wendel (11) für die Kleberaustragung versehen ist.

a.

die nur im Unterteil des Austragshohlraumes (9) ausgeführt ist.

1) Mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes des verteidigten Anspruchs 1

lässt sich nicht feststellen.

A. Der Schutzanspruch 1 kann in dieser zulässigen Fassung verteidigt werden. Er

stützt sich auf die eingetragenen Ansprüche 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz

[0005] der Gebrauchsmusterschrift und den Figuren 1 und 3.

Hinsichtlich der Formulierung, dass die Schmelzkammer eine einzige Lagerbuchse aufweist, ist auf Absatz [0005] der Gebrauchsmusterschrift in Verbindung

mit der Figur 3 hinzuweisen. Nach Absatz 0005 beinhaltet die Einrichtung eine

Auftragseinheit mit der Schmelzkammer und der Lagerbuchse, die über eine

Übersetzung an die Antriebseinheit angeschlossen ist. Weiter unten ist ausgeführt,

dass die Lagerbuchse oberhalb der Schmelzkammer positioniert ist. In Verbindung

mit den Figuren 1 und insbesondere 3 ist für den Fachmann - ein Maschinenbautechniker, der über langjährige Erfahrung in der Konstruktion von Anleimeinrichtungen verfügt - ohne weiteres ersichtlich, dass es sich um eine einzige Lagerbuchse handelt. Figur 3 zeigt oben eine (einzige) Lagerbuchse 3 mit zwei Lagern 4. Oberhalb der Lagerbuchse ist ein an diesem befestigter Deckel zu sehen,

der auch der Figur 1 zu entnehmen ist. Der Antrieb der Mitnehmerwelle 5 erfolgt

über ein Kettenrad unterhalb der Lagerbuchse (vgl. Figur 3). Die Darstellung in Figur 3 ist für den fachmännischen Leser der Gebrauchsmusterschrift insofern eindeutig.

B. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 1 ist gewerblich anwendbar und auch unstreitig neu, er beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Das Gebrauchsmuster betrifft den Aufbau einer Anleimeinrichtung für den Tischlerbereich, hauptsächlich zum Kantenanleimen an Möbeln.

Zum Kantenanleimen im Tischler- und Schreinereibereich werden gewöhnlich stationäre Anleimmaschinen verwendet. Es handelt sich um Maschinen mit erheblichem Gewicht und großen Abmessungen. Mit diesen Maschinen kann man Bänder von Materialien, hauptsächlich Furniere, Kaschierbänder oder Plastikbänder

auf verschiedene Gegenstände aufkleben. Diese Maschinen sind als Pressen zu

bezeichnen. Bei einigen Typen ist kein Kleberbehälter, nur eine Pressvorrichtung

vorhanden. Die Bedienungsperson muss zuerst Kleber auf die anzuleimende

Stelle auftragen und danach wird das Band mit Hilfe der Kanntenanleimmaschine

an dieser Stelle angepresst. Andere Typen der bekannten Anleimmaschinen sind

ebenfalls groß und stationär, sie enthalten aber zusätzlich eine Auftragseinheit, die

maschinelle Kleberauftragung auf das aufzuklebende Band vor dem Anpressen

ermöglicht (Gebrauchsmuster Abs. 0001 bis 0003).

Die DE 295 02 727 U1 (E4) offenbart ein (Hand-)Gerät zum Anbringen von bandförmigem Kantenmaterial an plattenförmige Werkstücke, die auch eine Beleimvorrichtung aufweist.

Die dem Streitgebrauchsmuster objektiv zugrunde liegende Aufgabe besteht nach

Auffassung des Senats darin, eine tragbare Anleimeinrichtung anzugeben, die

eine störungsfreie Beleimung des bandförmigen Kantenmaterials ermöglicht.

Diese Aufgabe wird durch eine Anleimeinrichtung mit den Merkmalen des verteidigten Anspruchs 1 gelöst.

Der Senat sieht die DE 295 02 727 U1 (E4) als den nächstkommenden Stand der

Technik an, die ein (Hand-)Gerät zum Anbringen von bandförmigem Kantenmaterial an plattenförmige Werkstücke zeigt und beschreibt (vgl. Bezeichnung), die

auch eine Beleimvorrichtung aufweist (Seite 1, Abs. 1). Die Merkmale 1 und 1a

sind daher verwirklicht. Dort weist die Auftragseinheit (dort Beleimvorrichtung 17)

eine der Figur 1 schematisch dargestellte Vorratskammer für den Leim auf. Da die

Verwendung eines Schmelzklebers in der E4 nicht beschrieben wird, ist Merkmal 2a in dem Sinne teilweise verwirklicht, dass es sich um eine Leimkammer an

Stelle einer Schmelzkammer handelt. Die Anleimvorrichtung ist mit Leimauftrags-

und Vorschubrollen (18), einer Beleimwalze und dergleichen ausgestattet. Die

Leimauftrags- und Vorschubrollen (18) sind über den Wellenantrieb (16) mit dem

Antriebsmotor (14) gekuppelt (Seite 6, Abs. 3). Der Fachmann erkennt in Verbindung mit Fig. 2, dass die Auftragseinheit eine am Tragarm (22) angetriebene und

dort gelagerte Auftragswalze aufweist, die als Lagerbuchse im Sinne des Streitgebrauchsmusters anzusehen ist. Ob dieses die einzige Lagerung ist oder eine

weitere Lagerung der Auftragswalze am oberen Ende über die Vorratskammer

erfolgt, ist der E4 nicht zu entnehmen, so dass Merkmal 2b ebenfalls nur teilweise

verwirklicht ist. Gleiches gilt für die Merkmale 4a und 4b. Bei der vorbekannten

Anleimvorrichtung weist die Vorratskammer für den Leim einen Austragshohlraum

auf, in dem sich die drehbare Auftragswalze befindet (vgl. Seite 6, Abs. 3 i. V. m.

Fig. 1). Einzelheiten der Beleimvorrichtung gemäß den Merkmalen 5 bis 8a sind in

der E4 nicht offenbart.

Zumindest die Ausbildung einer Wendel für den Kleberaustrag gemäß Merkmal 8a

geht über das konstruktive Können des Durchschnittsfachmanns hinaus.

Auch der Stand der Technik nach den Druckschriften DE-GM 1 721 416 (E11) und

DE 102 34 618 A1 (E7) führt in Verbindung mit dem Handgerät nach der E4 nicht

zum Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1.

Die Druckschrift E11 zeigt und beschreibt eine Leimabgabevorrichtung für senkrechte Beaufschlagung. Dort soll eine bestimmte Menge Leim an einer senkrecht

stehenden Walze gleichmäßig aufgetragen werden (Seite 2, Abs. 1). Hierzu weist

die Leimabgabevorrichtung eine senkrecht stehende feststehenden, von einer

feststehenden Förderspirale (2) umschlungene Leimwalze (1) auf, die in einem

Leimgefäß angeordnet ist. Durch die Drehbewegung der Leimwalze wird im Zusammenwirken mit der Förderspirale der Leim gleichmäßig über ihre Mantelfläche

verteilt (Seite 2, Abs. 2). Der genau passende Abstand der Förderspirale (2), die

die Leimwalze (1) umgibt, bewirkt die Stärke der auf die Leimwalze sich bildenden

Leimschicht, die dann auf die Holzteile übertragen wird (Seite 3, Abs. 2). Die Steigung der Förderspirale ist erkennbar so gewählt, dass sie die Leimwalze nicht in

dem Bereich umgibt, in dem diese an den Holzteilen anliegt (vgl. Fig.). Eine Anregung, die Förderspirale lediglich im Unterteil des Austragshohlraumes auszuführen, gibt dieser Stand der Technik dem hier zuständigen Fachmann nicht, da die

E11 die Lehre vermittelt, dass für eine gleichmäßig starke Leimschicht auf der

Leimwalze - und damit auf den Holzteilen - die Förderspirale über der gesamten

Höhe der Leimwalze wirken muss.

Die Druckschrift E7 offenbart eine Baueinheit zum Aufbringen eines Randstreifens

auf Tafeln aus Holz. Dort weist eine Welle (65) einen Zwischenabschnitt auf, der

über eine Nabe (58) hinausragt, um eine „Applicatorwalze“ (66) zu bilden, die dazu

dient, den Leim auf den Umfang (4) einer Holztafel (2) aufzubringen. Die Welle

(65) weist ein unteres, verjüngtes, nicht dargestelltes Ende auf, auf welchem eine

nicht gezeigte Schnecke aufgekeilt ist. Diese dient dazu, den Leim aus einer

Wanne (68), die an einem Tragbügel (69) befestigt ist, nach oben zu fördern (Beschreibung Abs. 0029 und 0030 und Fig. 2). Da die Welle nach unten verjüngt

ausgebildet ist, weist sie im Bereich der Wanne (68) einen kleineren Durchmesser

auf als in dem Bereich, an dem die Walze (66) an der Holztafel (2) anliegt. Durch

diese Konstruktion der Welle bedingt muss zusätzlich ein Förderorgan - dort ein

Schnecke - vorgesehen sein, um die Walze (66) ausreichend mit Leim versorgen

zu können, da durch die Verjüngung der Welle die Leimförderung verschlechtert

oder sogar unterbunden wird. Die nicht dargestellte, angetriebene Schnecke muss

außerdem - im Gegensatz zu einer gehäusefesten Förderspirale - zwangsläufig

unterhalb des Austragsbereiches enden, da dieser am Unfang der Holztafeln anliegt. Eine Anregung, eine Förderspirale lediglich im Unterteil des Austragshohlraumes auszuführen, gibt dieser Stand der Technik somit ebenfalls nicht.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Er wurde

von der Antragstellerin zum Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 auch nicht

mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich

daher.

2. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Anleimeinrichtung nach Schutzanspruch 1. Sie werden von diesem getragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner

Dr. Frowein

Sandkämper

Na