Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.05.2008 – 33 W (pat) 42/06
33. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 43 374.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008 unter Mitwi
rkung des Vorsitzenden
R
ichters Bender und der Richter Dr. Kortbein und Kätker
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 24. August 2003 ist beim Deut
schen Patent- u
nd Markenamt die Wortmarke
Anwaltscout
fü
r folgende Dienstleistungen angemeldet worden (Dienstleistungsverzeichnis in
der Fas
sung des Schriftsatzes vom 26. Juli 2004):
K
lasse 35: Werbung für Rechtsanwälte, Notare und angrenzende
Berufsgruppen;
Klasse 38
: Bereitstellung von Informationen mittels aller Arten der
T
elekommunikation, insbesondere mittels Internet, Telefon und
Telefax;
Klasse 42: Vermittlung von Rechtsberatung.
Mit Beschlüssen vom 28. Juli 2005 und vom 9. Februar 2006, letzterer im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung nach §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie setze sich
aus den Bestandteilen "Anwalt" und dem Begriff "Scout" zusammen. Letzterer
stamme ursprünglich aus dem Englischen und sei inzwischen in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen, wo er besonders im Internet als üblicher und rein
beschreibender Ausdruck für Such- und Vermittlungsdienste verwendet werde.
Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke daher lediglich einen beschreibenden Begriffsgehalt dahingehend sehen, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen als Suchhilfe für Anwälte dienten, etwa für Rechtsuchende zur Auffindung
des richtigen Anwalts oder für Anwälte, z. B. um Entscheidungen im Internet recherchieren zu können. Dabei liege keine Mehrdeutigkeit vor, da beide Varianten,
je nach Art der angesprochenen Verkehrskreise und Dienstleistungen, möglich
seien und nicht in Widerspruch zueinander stünden. Die angemeldete Wortkombination vermittle keinen fantasievollen Gesamteindruck. Zwar sei sie lexikalisch
nicht nachweisbar, was bei der unendlichen Vielfalt von möglichen Wortkombinationen auch nicht erforderlich sei, jedoch sei sie grammatikalisch korrekt gebildet
und reihe sich mühelos in Wortfolgen ein, wie etwa "Immobilienscout, Apothek enscout, Autoscout, Teescout, Arzneimittelscout". Damit fehle der angemeldeten
Marke jegliche Unterscheidungskraft.
H
iergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Eingabe vom 17. Mai 2008 zum parallel geführten Beschwerdeverfahren 33 W (pat) 41/06
in Sachen der Anmeldung
303 43 375.2 (Wortmarke "Advoscout"). Darin führt sie aus, dass die angemeldete
Marke angesichts des nach der Rechtsprechung anzuwendenden großzügigen
Maßstabs die dementsprechend geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfülle. Die Anmeldemarke werde vom Verkehr keinesfalls stets als
beschreibend, sondern im Zweifel als Kennzeichnung eines Unternehmens aufgefasst werden. Sie vermittele einen phantasievollen Gesamteindruck, der eine
Vorstellung von einer Unternehmensbezeichnung, nicht aber über die vom Unternehmen erbrachten Dienstleistungen hervorrufe. Denn auf die Dienstleistungen
könne nicht ohne analysierendes Nachdenken geschlossen werden. Der Gesamtbegriff weise eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, weshal
b er für den
überwiegenden Teil des Verkehrs weniger auf eine Dienstleistung hinweise, wie
dies etwa bei der Bezeichnung "Anwaltssuchservice" gegeben wäre.
Im Übrigen weise die Anmeldemarke auf die Dienstleistung "Werbung für Rechtsanwälte, Notare und angrenzende Berufsgruppen" sowie auf das "Bereitstellen
von Informationen mittels aller Arten der Telekommunikation" in keiner Weise hin.
Ergänzend verweist die Anmelderin auf die stattgebende Entscheidung des
29. Senats des Bundespatentgerichts vom 21. November 2007 zur Wortmarke
"Job Scout 24" (29 W (pat) 27/04). Selbst wenn der angemeldete Gesamtbegriff
keine besondere Originalität und Prägnanz aufweisen würde, wäre die Unterscheidungskraft gegeben, da eine solche besondere Originalität nach der Rechtsprechung nicht gefordert werde. Zumindest ein Rest von Unterscheidungskraft
könne dem angemeldeten Begriff nicht abgesprochen werden, da er nicht glatt
beschreibend sei und nicht stets als Werbung für Rechtsanwälte, Notare und angrenzende Berufsgruppen und als Angebot für bereit gehaltene Informationen
mittels aller Arten der Telekommunikation verstanden werde.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht
nach §§ 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48
- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Nr. 24 - SAT.2). Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich
sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den beiden Wörtern "Anwalt"
und "scout" zusammen. Der Mark
enbestandteil "Anwalt" ist als auch in der Umgangssprache verbreiteter
Sammelbegriff für Angehörige der rechtsberatenden
und -vertretenden Berufe jedermann ohne W
eiteres verständlich und bedarf damit
k
einer weiteren Erläuterung.
Auch der zweite
Bestandteil "scout" ist weiten Teilen der Bevölkerung bekannt.
Dies gilt jedenfalls für die von den vorliegend beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrsk
reise auf den Gebieten der Anwaltswerbung, elektronis
chen Informationsbereitstellung und Rechtsberatungsvermittlung. Denn abgesehen davon, dass das Wort "Scout" inzwischen in die deuts
che Sprache übernommen worden ist (vgl. D
uden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
3. Aufl., 1999; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. A
ufl., 2006), können von solchen
Verkehrsteilnehmern in jedem Fall wenigstens Mindestkenntnisse der gängigen
Internet- bzw. Onlinebegriffe, insbesondere auf dem Gebiet der Suchdienste und
-funktionen erwartet werden. Ihnen wird daher der ursprünglich aus dem Englischen stammende, dort in der Bedeutung "Späher, Pfadfinder, Kundschafter"
geb
räuchliche Begriff bekannt sein. Denn dieser hat sich inzwischen auch in
Deutschland zu einem modernen Wort für "Kund
schafter" etabliert, wobei er im
übertragenen Sinne (vor allem im Internet) auch allgemein
einen Suchdienst bzw.
e
ine Suchfunktion bezeichnet. Insoweit wird auf das der Anmelderin mitgeteilte
Ergebnis der Senatsrecherc
he verwiesen (vgl. insbesondere Wikipedia-Auszug zu
"Scout"). Zwar konnte der exakt angemeldete Begriff nicht in beschreibender Verwendung aufgefunden werden, jedoch haben sich im deutsch- und englischsprachigen Internet zahlreiche Benennungen für Suchdienste auffinden lasse
n, die aus
e
inem vorangestellten Sachbegriff über das Thema der Suche und dem nachgestellten Wort "Scout" zusammengesetzt sind und
- erkennbar beschreibend -
Schwerpunkt und Art der so bezeichneten (Such-) Funktion benennen. Dabei tauchen teilweise auch Dienste auf, die eine Suche nach Erbringern geistiger Dienstleistungen er
möglichen und insofern nach Sinn, Aufbau und Funktion der angem
eldeten Marke entsprechen, vgl.
www.immobilienmakler-scout.de:
"Immobilienma
kler – Scout
Im
mobilienmakler in folgenden Städten: …";
www.executive-scout.de:
"Executive Scout
Wir sind ein Beratungsunternehmen in drei Executive-Bereichen … Adress
enserv
ice für Führungskräfte";
www.executive-scouting.de/Headhunter/headhunter.html:
"Headhunter Selection
Scout zum besonders geeigneten Headhunter …
Sie suchen dafür einen seriösen und erfahrenen Headhunter, …
Wir helfen Ihnen, den für Ihre Aufgabe passenden Headhunter zu finden. …";
www.publikationsprozesse.de/techno_scout.html:
"… dafür gibt es das Technologie-Scout Angebot von
…";
www.kmu-beraterscout.de:
"Der KMU-Beraterscou
t ist ein Service der … GmbH in Hamm. Der Scout ist eine
offene Plattform für Berater und Interessenten. Interessentenanfragen erhalte
n
a
utomatisch Vorschläge für Berater, die ihrem Suchprofil entsprechen";
w
ww.24-fair.com/de/Berlin-Meldungen-6116770.htm:
"Berlin - Shaggy als Location-Scout für Löw Co in Kärnten/Der Reggae-Star erkundete zum Videodreh die erste Station der deutschen Nationalelf auf ihrer EM-
Mission …";
www.vip-nightclup.de/…:
"JA, ich will VIP-Scout für den VIP-Nightclub werden und das Nachtleben in NRW
aufmischen!";
www.bielefeld.ihk.de/…:
"… "Dienstleistungs-Scout für Ostwestfalen
Der "Dienstleistungs-Scout" soll das Potenzial der kompetenten Dienstleister in
der Region aufzeigen und transparent machen. Der Scout beantwortet …";
www.ihk-wiesbaden.de…:
"… Im Rahmen der Initiative "BeraterScout" bietet der ncrm interessierten kleinen
und mittelständischen Unternehmen an, …".
Einige der weiteren Belege stammen bereits aus der Zeit um die Jahrtausendwende, in der sich das Internet und damit offenbar zugleich die Bedeutung von
"Scout" im Sinne eines Online-Suchdienstes als alltäglich durchgesetzt haben, vgl.
www.uni-karlsruhe.de/…: "Preisjäger, Price-Scout";
www.geocities.com…: CAGLIOSTROS BOOKSCOUT … "Betrachtet mich als einen Bücher-Scout …"
(beide o. g. Fundstellen mit Ausdruckdatum vom 12. bzw. 13. November 2001);
Süddeutsche Zeitung vom 2. März 2000: "Internet-Karriere als "N@t-Scout".
Die Bezeichnung "Anwaltscout" wird damit vom Verkehr naheliegend als beschreibender Hinweis darauf aufgefasst, dass die in der Klasse 38 beanspruchte
Dienstleistung "Bereitstellung von Informationen mittels aller Arten der Telekommunikation, insbesondere mittels Internet, Telefon und Telefax" im Rahmen eines
Online-, Telefon- oder Telefaxanwaltssuchdienstes angeboten und betrieben wird.
Auch die in der Klasse 42 beanspruchte Dienstleistung "Vermittlung von Rechtsberatung" wird mit der angemeldeten Bezeichnung dahingehend beschrieben,
dass die Vermittlungsdienstleistungen der Suche nach einem geeigneten Anwalt
dienen bzw. unter Einsatz eines solchen Anwaltssuchdienstes erbracht werden.
Für die weiter unter der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "Werbung für
Rechtsanwälte, Notare und angrenzende Berufsgruppen" kann die Marke vom
Verkehr als Hinweis auf die Art der Suche und werblichen Präsentation von Anwälten verstanden werden, etwa dass es sich um einen Internetsuchdienst für
Anwälte handelt, der bereits durch die Aufnahme ins Auswahlverzeichnis Anwaltswerbung enthält, wobei etwa die angeklickten Treffer zusätzlich zu Werbung
für den jeweiligen Anwalt führen (können). Möglich ist auch ein Anwaltsverzeichnis
mit Bannerwerbung o. Ä.. Ob und in
wieweit Anwaltswerbung standesrechtlich
problematisch ist, wird angesichts der insoweit klar formulierten Dienstleistung
keinen Einfluss auf das (beschreibende) Verständnis des Verkehrs haben.
Damit ist die Marke - wie belegt - sprachüblich gebildet und weist für alle beanspruchten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Charakter auf. Irgendeinen
wenigstens minimal fantasievollen Eindruck oder gar eine Originalität oder Prägn
anz, die von diesem beschreibenden Charakter wegführen könnte, ist hier - im
Gegensatz zum Parallelfall der Anmeldung d
er Marke "Advoscout" - nicht erkennb
ar. Vielmehr wird die angemeldete Marke vom Verkehr als Hinweis auf und sogar
a
ls direkte Benennung (irgend-) eines Anwaltssuchdienstes aufgefasst und nicht
als Hinw
eis auf die Herkunft de
r Dienstleistun
gen aus einem ganz best
immten
B
etrieb.
Dies gilt im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin auch für alle beanspruchten Dienstleistungen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem,
der der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des 29. Senats des Bundespatentgerichts zugrunde gelegen hat. Denn die Marke "Job Scout 24" erschloss sich für die dort beanspruchten Waren "Gateways, Modems und Datenträger" gerade nicht als ohne Weiteres beschreibende Angabe, da diese Waren,
so der 29. Senat, zwar als technische Hilfsmittel bei der Inanspruchnahme eines
Online-Dienstes zum Einsatz kommen könnten, jedoch in ihrer Funktion unabhängig vom Inhalt der übertragenen Daten seien. Der Verkehr habe daher keine Veranlassung, die angemeldete Marke in Verbindung mit diesen Waren als Sachhinweis auf deren Verwendungszweck oder sonstige Merkmale aufzufassen. Entsprechendes gilt für die im dortigen Verzeichnis beanspruchten Dienstleistungen
"Büroarbeiten; Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien;
Vermögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung
von Häusern, Wohnungen und Gärten; Transport- und Lagerwesen; Zustellung
von Paketen". Hier hingegen werden Werbe-, Informations- und Vermittlungsdienstleistungen im Bereich der rechtsberatenden Berufe beansprucht, so dass
ein enger beschreibender Zusammenhang zwischen der Marke "Anwaltscout" und
den Dienstleistungen festzustellen ist.
Der angemeldeten Marke fehlt daher die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung, so dass die Markenstelle das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zu Recht festgestellt hat.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Bender
Dr. Kortbein
Kätker
Cl