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BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 29 W (pat) 21/08

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 29 517.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Gra

brucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters

Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 24. Mai 2004 die Wortmarke

Österreich-Schweiz 2008

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 09: Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobändern

aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-CDs;

Computersoftwareprogramme; CD-ROMs; Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkassetten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und Computerspielen sowie Kassetten zu Verwendung mit Fernsehgeräten;

Klasse 16: Papier und Waren aus Papier, Pappe (Karton) und

Waren aus Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Schreibwaren und Schulbedarf (Apparate ausgenommen);

Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte;

Dekorationen für Stifte; Tagebücher; Comic Strips;

Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender;

Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für Schreibutensilien;

Lineale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln;

Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Haftetiketten;

Klasse 18: Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen;

Rucksäcke; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; Strandtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Stiftemäppchen;

Klasse 21: Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller;

Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner;

Getränkeflaschen und Thermoskannen, vorgenannte

Waren soweit in Klasse 21 enthalten und allesamt

nicht bestehend aus Edelmetallen;

Klasse 24: Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge;

Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28: Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit in Klasse 28 enthalten;

Klasse 30: Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade,

insbesondere Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem Spielzeug, Kleinspielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche, Nuss-Nougat-Cremes;

Klasse 32: alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke;

Klasse 35: Sponsoring in Form von Werbung für sportliche und

kulturelle Aktivitäten, Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte für sportliche und kulturelle

Aktivitäten, Bereitstellen von Getränken und Nahrung

in Cafeterien und Restaurants zu Verkaufszwecken;

Klasse 36: finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle

Aktivitäten;

Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse-

und Informationsagentur; Leasing von Kommunikationsgeräten; Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Pinnwänden und Echtzeit-Chatforen; Hosting

von Websites im Internet; Bereitstellung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven

Kommunikationstechnologien; Computerprogrammen

und aller Arten anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zugängen; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im

Internet; Betrieb von Suchmaschinen;

Klasse 41: Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und

Vertrieb von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und

bespielten Videobändern; bespielte Videokassetten,

bespielte Videoplatten; Unterricht und Unterhaltung;

Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Klasse 43: Verpflegung von Gästen.

Durch Beschluss vom 9. Januar 2006, bestätigt durch Erinnerungsbeschluss vom

13. Dezember 2007, hat die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung gemäß

§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat

sie ausgeführt, dass die einfache und werbeüblich gebildete Wort-/Zahlenkombination "Österreich-Schweiz 2008" vom Verkehr mit der Fußballeuropameisterschaft in Österreich und der Schweiz im Jahr 2008 in Verbindung gebracht werde.

Durch die Berichterstattung in den Medien, die Popularität internationaler Fußballwettbewerbe und die Art der Zeichenbildung liege dieses Verständnis nahe. Es sei

zudem üblich, sportliche Großereignisse wie Europa- oder Weltmeisterschaften

mit dem Namen des Landes, in dem das Ereignis stattfinde, und dem Jahr der

Austragung zu bezeichnen. Das angemeldete Zeichen sei folglich dazu geeignet,

als beschreibender, schlagwortartiger Hinweis auf das Angebot, den Einsatz bzw.

den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen. Hierbei

könne es sich um Sonderanfertigungen, Sonderangebote oder notwendige bzw.

zusätzliche Leistungen aus Anlass des Ereignisses handeln. Dies werde anhand

von Aussagen wie "Offizieller Lieferant der deutschen Nationalmannschaft" deutlich. Auch der Bindestrich sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen, da er in der modernen Werbung nicht selten vorkomme und lediglich die Verbindung der beiden Staaten Österreich und Schweiz während der Fußballeuropameisterschaft unterstreiche. Schließlich müsse es Mitbewerbern möglich sein, die

Bezeichnung "Österreich-Schweiz 2008" zur werbemäßigen Kennzeichnung zu

verwenden.

Nach Einlegung der Erinnerung ist die Anmeldung für die unter die Klasse 35 fallenden Dienstleistungen zurückgenommen worden. Obwohl nicht mehr verfahrensgegenständlich wurden einzelne

in dem Erinnerungsbeschluss vom

13. Dezember 2007 im Rahmen der Erörterung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens erwähnt.

Gegen die Entscheidung der Markenstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

die Beschlüsse vom 9. Januar 2006 und vom 13. Dezember 2007

aufzuheben.

Sie hat darauf hingewiesen, dass sie Antrag auf Löschung der Eintragung der international registrierten Marke 807 494 ("AUSTRIA/SWITZERLAND 2008") wegen

absoluter Schutzhindernisse gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Aus diesem Grund benötige sie eine Entscheidung des Senats zur

Schutzfähigkeit des Zeichens "Österreich-Schweiz 2008". Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ausgeführt, dass

dem angemeldeten Zeichen kein glatt beschreibender Sinngehalt entnommen

werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008 ist die Anmeldung für die Waren "Drucklettern" und "Druckstöcke" zurückgenommen worden. Ergänzend hat

die Beschwerdeführerin dargelegt, dass in Klasse 38 versehentlich die Formulierung "Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" anstelle von "Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" verwendet worden

sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerdeführerin ist im Sinn von § 66 MarkenG formell beschwert, da ihrem Antrag auf Eintragung des gegenständlichen Zeichens vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht entsprochen worden ist (vgl. BPatGE 11, 227, 228). Ihr

Rechtschutzbedürfnis an der Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass sie selbst

Antrag auf Löschung der IR-Marke 807 494 ("AUSTRIA/SWITZERLAND 2008")

wegen absoluter Schutzhindernisse gestellt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass

sie die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Löschungsverfahrens von der Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren abhängig macht. Weiterhin

ist zu berücksichtigen, dass das angegriffene Zeichen aus den englischsprachigen

Bezeichnungen für Österreich und die Schweiz besteht. Insofern stimmen die beiden Zeichen, selbst wenn sie den gleichen Sinngehalt vermitteln, nicht überein.

Von identischen Verfahrensgegenständen kann folglich nicht ausgegangen werden.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Beschwerdegegenständlich sind nach der Beschränkung des Verzeichnisses

im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie nach der Klarstellung in

der mündlichen Verhandlung folgende Waren und Dienstleistungen:

"Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und

Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete, Geräte

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und

Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobändern aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-CDs; Computersoftwareprogramme;

CD-ROMs; Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und

Computerspielkassetten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und Computerspielen sowie Kassetten zu Verwendung mit Fernsehgeräten;

Papier und Waren aus Papier, Pappe (Karton) und Waren aus

Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Spielkarten; Schreibwaren

und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Dekorationen für Stifte; Tagebücher; Comic Strips; Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben;

Kalender; Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für Schreibutensilien; Lineale;

Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter;

Bücherstützen; Bücherständer; Haftetiketten;

Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; Strandtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Stiftemäppchen;

Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller; Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner; Getränkeflaschen

und Thermoskannen, vorgenannte Waren soweit in Klasse 21

enthalten und allesamt nicht bestehend aus Edelmetallen;

Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge; Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen;

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit in Klasse 28 enthalten;

Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade, insbesondere Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem Spielzeug,

Kleinspielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße

Brotaufstriche, Nuss-Nougat-Cremes;

alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke;

finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste

einer Presse- und Informationsagentur; Leasing von Kommunikationsgeräten; Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen

Pinnwänden und Echtzeit-Chatforen; Hosting von Websites im

Internet; Bereitstellung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven Kommunikationstechnologien; Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten; Bereitstellen

von Internet-Zugängen; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Datenbanken; Bereitstellung

von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im Internet; Betrieb

von Suchmaschinen;

Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb

von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten Videobändern; bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht und Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Verpflegung von Gästen."

Mit der Änderung des ursprünglich angemeldeten Begriffs "Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" in "Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" ist keine unzulässige Erweiterung

des ursprünglich angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

(vgl. hierzu BGH GRUR 1988, 377, 378 - Apropos Film) verbunden. Schon

bei der Anmeldung war er von der Beschwerdeführerin der Dienstleistungsklasse 38 zugeordnet worden. Zudem wird aus der konkreten Formulierung

deutlich, dass die Bezeichnung einer Tätigkeit vorangestellt werden sollte.

Schließlich ist die Ware "Computersoftwareprogramme" in Klasse 9 enthalten. Demzufolge geht bereits aus dem Anmeldeformular hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Dienstleistung beanspruchen wollte.

2. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431,

Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn

der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder

wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets

nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl.

BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Das angemeldete Zeichen, bestehend aus der Länderbezeichnung für Österreich und dessen Nachbarland, die Schweiz, in Verbindung mit der Jahreszahl 2008, weist in seiner Gesamtheit keine schutzbegründende Eigenart

auf. Die Verknüpfung der beiden Wortbestandteile "Österreich" und

"Schweiz" durch einen Bindestrich ist üblich. Er dient lediglich als Abstandhalter und kann ebenso durch einen Leerraum, ein Komma oder einen Querstrich ersetzt werden (vgl. "Google-Trefferliste", a. a. O.).

a) Das Gesamtzeichen "Österreich-Schweiz 2008" kann zum einen im

Sinne von "Fußballeuropameisterschaft in Österreich und der Schweiz

im Jahr 2008" verstanden werden (vgl. "Google-Trefferliste", Stichwort:

"Österreich-Schweiz 2008"). Angesichts der großen Bekanntheit und

Beliebtheit von Fußballeuropameisterschaften liegt es nahe, dass auch

noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Verkehr die Wortfolge "Österreich-Schweiz" in Verbindung mit der als Jahresangabe aufgefassten Zahl "2008" als Hinweis auf die im Jahr 2008 in Österreich

und der Schweiz stattgefundene Fußballeuropameisterschaft auffasst

(vgl. BGH GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000). Demzufolge benennt

das angemeldete Zeichen ein Großereignis. Selbst wenn ihm damit die

Funktion einer "Ereignismarke" oder einer "Eventmarke" zukommt (vgl.

Fezer, Kennzeichenschutz des Sponsoring - Der Weg nach WM 2006,

Mitt. 2007, 193 ff.; kritisch hierzu: Rieken, Die Eventmarke - Eine neue

Markenform zur rechtlichen Absicherung des Sponsoring und Merchandising?, MarkenR 10/2006, 439 ff.; Jaeschke, Markenschutz für Sportgroßveranstaltungen? - Zur Eintragungsfähigkeit von "Veranstaltungsdienstleistungsmarken" und "Veranstaltungswarenmarken", MarkenR

04/2008, 141 ff.), so sind an die Schutzfähigkeit einer solchen Marke

keine anderen und insbesondere keine geringeren Anforderungen zu

stellen als bei sonstigen Marken (BGH, I ZB 97/05, Rn. 22 - WM 2006).

Demzufolge kommt einer "Ereignismarke" dann nicht die notwendige

Unterscheidungskraft zu, wenn der Verkehr lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzelnen Waren oder Dienstleistungen

mit dem benannten Ereignis herleitet oder die Bezeichnung aus sonstigen Gründen allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung bringt

(vgl. BGH - WM 2006, a. a. O.). Dies ist insbesondere dann der Fall,

wenn es sich um Dienstleistungen rund um die Organisation der Veranstaltung, um Waren und Dienstleistungen mit direktem Bezug zu der

Veranstaltung oder um klassische Merchandising- und Fanartikel handelt (vgl. Jaeschke, a. a. O.). Alle beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen lassen sich diesen Kategorien zuordnen:

(1) Dienstleistungen rund um die Organisation der Fußballeuropameisterschaft 2008 in Österreich und der Schweiz:

Finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle Aktivitäten; Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und

Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Leasing von Kommunikationsgeräten; Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen

Pinnwänden und Echtzeit-Chatforen; Hosting von Websites im Internet;

Bereitstellung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf-

und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven Kommunikationstechnologien; Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten

anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zugängen; Bereitstellen von

Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im Internet; Betrieb

von Suchmaschinen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verpflegung von Gästen.

(2) Waren und Dienstleistungen mit direktem Bezug zur Fußballeuropameisterschaft 2008 in Österreich und der Schweiz, so dass das

angemeldete Zeichen als Bestimmungs- und/oder Inhaltsangabe

aufgefasst wird:

Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen;

Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen

und Videobändern aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-

CDs; Computersoftwareprogramme; CD-ROMs; Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkassetten; Filmpatronen

und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und Computerspielen sowie

Kassetten zur Verwendung mit Fernsehgeräten; Papier und Waren aus

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus Pappe (Karton), soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Photographien; Dekorationen

für Stifte; Tagebücher; Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Regenschirme;

Sonnenschirme; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Gürteltaschen; Handtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen; Turn- und Sportgeräte; Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit in Klasse 28 enthalten; Kleinspielzeug; Ausstrahlung

von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse- und Informationsagentur; Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb

von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten Videobändern;

bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht und Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet.

(3) Klassische Merchandising- und Fanartikel für die Fußballeuropameisterschaft 2008 in Österreich und der Schweiz:

Magnete und dekorative Magnete; Schreibwaren; Spielkarten; Schreibwaren und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibinstrumente;

Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und

Zeichenstifte; Comic Strips; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für

Schreibutensilien; Lineale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Haftetiketten; Leder und Lederimitat; Schultaschen; Strandtaschen; Stiftemäppchen;

Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller; Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner; Getränkeflaschen und Thermoskannen, vorgenannte Waren soweit in Klasse 21 enthalten und allesamt

nicht bestehend aus Edelmetallen; Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge; Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen; Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte

Schokolade, insbesondere Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem

Spielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche, Nuss-Nougat-Cremes; alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur

Herstellung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke.

Die Bezeichnung "Österreich-Schweiz 2008" weist in Verbindung mit

allen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich auf die Veranstaltung als solche und nicht auf den Veranstalter hin

(vgl. auch BPatG, 32 W (pat) 238/04, Beschluss vom 4. April 2007

- WM 2006). Der Umstand, dass die Fußballeuropameisterschaft 2008

in Österreich und der Schweiz nur von einem Veranstalter ausgerichtet

worden ist, kann ebenfalls nicht die notwendige Unterscheidungskraft

des angemeldeten Zeichens begründen. Bietet lediglich ein einziger

Anbieter auf Grund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung an,

so führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass der Verkehr eine von Haus

aus beschreibende Angabe deshalb als Hinweis auf die betriebliche

Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Vielmehr liegt es nahe,

dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGH - WM 2006, a. a. O., Rn. 26).

b) Zum anderen hat das angemeldeten Zeichen die allgemeine Bedeutung

von "Die beiden Länder Österreich und Schweiz im Jahr 2008". Insbesondere wird die Bezeichnung "Österreich-Schweiz 2008" in Verbindung mit Straßenkarten, Navigationssystemen und Reiseplanern verwendet, in denen die Straßen und Reiseziele in Österreich und der

Schweiz im Jahr 2008 dargestellt sind. Auch im Zusammenhang mit

Verzeichnissen von Firmen in diesen Ländern ist sie zu finden (vgl.

"Google-Trefferliste", a. a. O.). Auf Grund dieses umfassenden Sinngehalts steht das Zeichen auch mit den beschwerdegegenständlichen

Waren und Dienstleistungen in einem sachlichen Zusammenhang. So

bringt es lediglich zum Ausdruck, in welchem Umfang sie in Österreich

und der Schweiz im Jahr 2008 angeboten worden sind oder wie sie sich

in diesen Ländern und in diesem Zeitraum entwickelt haben. Die Funktion, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der

mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren (vgl. BGH - WM 2006, a. a. O., Rn. 22), kann das Zeichen

"Österreich-Schweiz 2008" dementsprechend nicht erfüllen.

c) Dem Umstand, dass das angemeldete Zeichen mehrere Bedeutungen

aufweist, kommt keine schutzbegründende Wirkung zu. Verschiedene

beschreibende Bedeutungen eines Zeichens sprechen nicht für dessen

Unterscheidungskraft, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten nicht als

Herkunftshinweis eignen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB

DIREKT; EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - DOUBLEMINT).

3. Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus dem Schutzhindernis gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, wofür angesichts obiger Ausführungen

Anhaltspunkte vorliegen, kann angesichts des Fehlens der Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber Richter Kortbein ist im Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.

Grabrucker

Hu