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BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 29 W (pat) 45/08

29. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 29 518.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Gra

brucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters

Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 24. Mai 2004 die Wortmarke

Südafrika 2010

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 09: Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobändern

aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-CDs;

Computersoftwareprogramme; CD-ROMs; Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkassetten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und Computerspielen sowie Kassetten zu Verwendung mit Fernsehgeräten;

Klasse 16: Papier und Waren aus Papier, Pappe (Karton) und

Waren aus Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Schreibwaren und Schulbedarf (Apparate ausgenommen);

Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte;

Dekorationen für Stifte; Tagebücher; Comic Strips;

Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender;

Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für Schreibutensilien;

Lineale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln;

Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Haftetiketten;

Klasse 18: Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen;

Rucksäcke; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; Strandtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Stiftemäppchen;

Klasse 21: Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller;

Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner;

Getränkeflaschen und Thermoskannen, vorgenannte

Waren soweit in Klasse 21 enthalten und allesamt

nicht bestehend aus Edelmetallen;

Klasse 24: Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge;

Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28: Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit in Klasse 28 enthalten;

Klasse 30: Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade,

insbesondere Schokoladenhohlkörper mit

innenliegendem Spielzeug, Kleinspielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche, Nuss-

Nougat-Cremes;

Klasse 32: alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke;

Klasse 35: Sponsoring in Form von Werbung für sportliche und

kulturelle Aktivitäten, Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte für sportliche und kulturelle

Aktivitäten, Bereitstellen von Getränken und Nahrung

in Cafeterien und Restaurants zu Verkaufszwecken;

Klasse 36: finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle

Aktivitäten;

Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse-

und Informationsagentur; Leasing von Kommunikationsgeräten; Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Pinnwänden und Echtzeit-Chatforen; Hosting

von Websites im Internet; Bereitstellung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven

Kommunikationstechnologien; Computerprogrammen

und aller Arten anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zugängen; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im

Internet; Betrieb von Suchmaschinen;

Klasse 41: Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und

Vertrieb von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten Videobändern; bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht und Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics;

sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von

Spielen im Internet;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Klasse 43: Verpflegung von Gästen.

Durch Beschluss vom 3. Januar 2006, bestätigt durch Erinnerungsbeschluss vom

7. März 2008, hat die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung gemäß §§ 37

Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, dass die sprachüblich gebildete Wort-/Zahlenkombination "Südafrika

2010" vom Verkehr mit der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika im Jahr 2010 in

Verbindung gebracht werde. Durch die Berichterstattung in den Medien und die

große Popularität internationaler Fußballwettbewerbe liege dieses Verständnis

nahe. Es sei zudem üblich, sportliche Großereignisse wie Europa- oder Weltmeisterschaften mit dem Namen des Landes, in dem das Ereignis stattfinde, und

dem Jahr der Austragung zu bezeichnen. Das angemeldete Zeichen sei folglich

dazu geeignet, als beschreibender, schlagwortartiger Hinweis auf das Angebot,

den Einsatz bzw. den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu

dienen. Hierbei könne es sich um Sonderanfertigungen, Sonderangebote oder

notwendige bzw. zusätzliche Leistungen aus Anlass des Ereignisses handeln.

Dies werde anhand von Aussagen wie "Offizieller Lieferant der deutschen Nationalmannschaft" deutlich. Selbst wenn die Fußballweltmeisterschaft in Südafrika

erst im Jahr 2010 stattfinden werde, so werde das angemeldete Zeichen angesichts der großen Anteilnahme und des Medienechos bereits zum Zeitpunkt der

Entscheidung nicht als Herkunftshinweis verstanden. Schließlich müsse es Mitbewerbern möglich sein, die Bezeichnung "Südafrika 2010" zur werbemäßigen

Kennzeichnung zu verwenden.

Nach Einlegung der Erinnerung ist die Anmeldung für die unter die Klasse 35 fallenden Dienstleistungen zurückgenommen worden. Obwohl nicht mehr verfahrensgegenständlich wurden einzelne

in dem Erinnerungsbeschluss vom

7. März 2008 im Rahmen der Erörterung der Schutzfähigkeit des angemeldeten

Zeichens erwähnt.

Gegen die Entscheidung der Markenstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

die Beschlüsse vom 3. Januar 2006 und vom 7. März 2008 aufzuheben.

In

den Parallelverfahren

("Deutschland 2006")

und

29 W (pat) 21/08 ("Österreich-Schweiz 2008") hat sie darauf hingewiesen, dass

Klage auf Rücknahme der vorliegenden Markenanmeldung erhoben worden und

das Verfahren derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig sei. Vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ausgeführt, dass

dem angemeldeten Zeichen kein glatt beschreibender Sinngehalt entnommen

werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008 ist die Anmeldung für die Waren "Drucklettern" und "Druckstöcke" zurückgenommen worden. Ergänzend hat

die Beschwerdeführerin dargelegt, dass in Klasse 38 versehentlich die Formulierung "Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" anstelle von "Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" verwendet worden

sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerdeführerin ist im Sinn von § 66 MarkenG formell beschwert, da ihrem Antrag auf Eintragung des gegenständlichen Zeichens vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht entsprochen worden ist (vgl. BPatGE 11, 227, 228). Ihr

Rechtschutzbedürfnis an der Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass derzeit eine

Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig ist, nachdem die

Klage eines Dritten auf Rücknahme der beschwerdegegenständlichen Anmeldung

abgewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50). Zum Zeitpunkt

der Entscheidung über die Beschwerde ist die Beschwerdeführerin nicht rechtskräftig zur Rücknahme der Anmeldung verurteilt. Insofern ist sie nicht gehindert,

weiterhin ihren Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 33

Abs. 2 MarkenG durchzusetzen.

Auch steht die anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG

i. V. m. § 261 ZPO nicht dem Beschwerdeverfahren entgegen, da mit dem Klageverfahren ein anderes Ziel verfolgt und es auf andere Rechtsgrundlagen gestützt

wird (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Vor § 253, Rn. 19a).

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Beschwerdegegenständlich sind nach der Beschränkung des Verzeichnisses

im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie nach der Klarstellung in

der mündlichen Verhandlung folgende Waren und Dienstleistungen:

"Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und

Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete, Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobändern aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton- und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter Tonbänder und bespielter Ton-CDs; Computersoftwareprogramme; CD-ROMs; Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkassetten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und

Computerspielen sowie Kassetten zu Verwendung mit Fernsehgeräten;

Papier und Waren aus Papier, Pappe (Karton) und Waren aus

Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;

Photographien; Schreibwaren; Spielkarten; Schreibwaren und

Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal-

und Zeichenstifte; Dekorationen für Stifte; Tagebücher; Comic

Strips; Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für Schreibutensilien; Lineale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Haftetiketten;

Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Schultaschen;

Gürteltaschen; Handtaschen; Strandtaschen; Schlüsseltaschen;

Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Stiftemäppchen;

Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller; Untersetzer;

Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner; Getränkeflaschen und

Thermoskannen, vorgenannte Waren soweit in Klasse 21 enthalten und allesamt nicht bestehend aus Edelmetallen;

Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge; Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen;

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit

in Klasse 28 enthalten;

Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade, insbesondere Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem Spielzeug, Kleinspielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche, Nuss-Nougat-Cremes;

alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke;

finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und

Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer Presse-

und Informationsagentur; Leasing von Kommunikationsgeräten;

Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Pinnwänden und

Echtzeit-Chatforen; Hosting von Websites im Internet; Bereitstellung von Zugängen zu privaten und gewerblichen Einkauf- und

Bestelldiensten über Computer und/oder interaktiven Kommunikationstechnologien; Erstellen von Computerprogrammen und aller

Arten anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zugängen; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder

Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites im Internet; Betrieb von Suchmaschinen;

Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb von

Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten Videobändern;

bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht und

Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Verpflegung von Gästen."

Mit der Änderung des ursprünglich angemeldeten Begriffs "Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" in "Erstellen von

Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten" ist keine

unzulässige Erweiterung des ursprünglich angemeldeten Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses (vgl. hierzu BGH GRUR 1988,

377, 378 - Apropos Film) verbunden. Schon bei der Anmeldung

war er von der Beschwerdeführerin der Dienstleistungsklasse 38

zugeordnet worden. Zudem wird aus der konkreten Formulierung

deutlich, dass die Bezeichnung einer Tätigkeit vorangestellt werden sollte. Schließlich ist die Ware "Computersoftwareprogramme"

in Klasse 9 enthalten. Demzufolge geht bereits aus dem Anmeldeformular hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Dienstleistung

beanspruchen wollte.

2. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431,

Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn

der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder

wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets

nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl.

BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

a) Die Bezeichnung "Südafrika 2010" kann zum einen im Sinne von "Fußballweltmeisterschaft in Südafrika im Jahre 2010" verstanden werden

(vgl. "Google-Trefferliste", Stichwort: "Südafrika 2010"). Angesichts der

großen Bekanntheit und Beliebtheit von Fußballweltmeisterschaften

liegt es nahe, dass bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung

der Verkehr die Bezeichnung "Südafrika" in Verbindung mit der als Jahresangabe aufgefassten Zahl "2010" als Hinweis auf die im Jahr 2010

in Südafrika stattfindende Fußballweltmeisterschaft auffasst (vgl. BGH

GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000). Demzufolge benennt das angemeldete Zeichen ein Großereignis. Selbst wenn ihm damit die Funktion

einer "Ereignismarke" oder einer "Eventmarke" zukommt (vgl. Fezer,

Kennzeichenschutz des Sponsoring - Der Weg nach WM 2006,

Mitt. 2007, 193 ff.; kritisch hierzu: Rieken, Die Eventmarke - Eine neue

Markenform zur rechtlichen Absicherung des Sponsoring und Merchandising?, MarkenR 10/2006, 439 ff.; Jaeschke, Markenschutz für Sportgroßveranstaltungen? - Zur Eintragungsfähigkeit von "Veranstaltungsdienstleistungsmarken" und "Veranstaltungswarenmarken", MarkenR

04/2008, 141 ff.), so sind an die Schutzfähigkeit einer solchen Marke

keine anderen und insbesondere keine geringeren Anforderungen zu

stellen als bei sonstigen Marken (BGH, I ZB 97/05, Rn. 22 - WM 2006).

Demzufolge kommt einer "Ereignismarke" dann nicht die notwendige

Unterscheidungskraft zu, wenn der Verkehr lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzelnen Waren oder Dienstleistungen

mit dem benannten Ereignis herleitet oder die Bezeichnung aus sonstigen Gründen allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung bringt

(vgl. BGH - WM 2006, a. a. O.). Dies ist insbesondere dann der Fall,

wenn es sich um Dienstleistungen rund um die Organisation der Veranstaltung, um Waren und Dienstleistungen mit direktem Bezug zu der

Veranstaltung oder um klassische Merchandising- und Fanartikel handelt (vgl. Jaeschke, a. a. O.). Alle beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen lassen sich diesen Kategorien zuordnen:

(1) Dienstleistungen rund um die Organisation der Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika:

Finanzielles Sponsoring für sportliche und kulturelle Aktivitäten; Telekommunikation; Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Telekommunikation; Telefondienste; Personenruf; Leasing von Kommunikationsgeräten;

Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Pinnwänden und Echtzeit-

Chatforen; Hosting von Websites im Internet; Bereitstellung von Zugängen zu

privaten und gewerblichen Einkauf- und Bestelldiensten über Computer

und/oder interaktiven Kommunikationstechnologien; Erstellen von Computerprogrammen und aller Arten anderer Daten; Bereitstellen von Internet-Zugängen; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zum Internet

oder Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu Digitalmusik-Websites

im Internet; Betrieb von Suchmaschinen; Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung; Verpflegung von Gästen.

(2) Waren und Dienstleistungen mit direktem Bezug zur Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika, so dass das angemeldete Zeichen als Bestimmungs- und/oder Inhaltsangabe aufgefasst wird:

Brillen; Sonnenbrillen; Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und

Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Spielfilme; auf Filmen und Videobändern

aufgezeichnete Fernsehprogramme; bespielte Videokassetten, bespielte Videobänder und bespielte Videoplatten; Tonaufzeichnungen und andere ton-

und audiovisuelle Träger, einschließlich bespielter Schallplatten, bespielter

Tonbänder und bespielter Ton-CDs; Computersoftwareprogramme; CD-

ROMs; Computerspiele, soweit in Klasse 9 enthalten und Computerspielkassetten; Filmpatronen und Filmkassetten; Kassetten mit Video- und Computerspielen sowie Kassetten zur Verwendung mit Fernsehgeräten; Papier und

Waren aus Papier, Pappe (Karton) und Waren aus Pappe (Karton), soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Photographien; Dekorationen für

Stifte; Tagebücher; Sammelkarten; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender;

Poster; Postkarten; Bügelbilder; Abziehbilder; Regenschirme; Sonnenschirme; Sporttaschen; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Gürteltaschen; Handtaschen; Schlüsseltaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen;

Geldbörsen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und

Sportgeräte; Spiele, Spielzeug; Computerspiele, soweit in Klasse 28 enthalten; Kleinspielzeug; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen und Radiosendungen, auch über das Internet; Dienste einer

Presse- und Informationsagentur; Erziehung und Unterhaltung, nämlich Produktion und Vertrieb von Spielfilmen, Fernsehprogrammen und bespielten

Videobändern; bespielte Videokassetten, bespielte Videoplatten; Unterricht

und Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen und Comics;

sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet.

(3) Klassische Merchandising- und Fanartikel für die Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika:

Magnete und dekorative Magnete; Schreibwaren; Spielkarten; Schreibwaren

und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftesets; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte;

Comic Strips; Bürobedarf (außer Möbeln); Ständer für Schreibutensilien; Lineale; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Haftetiketten; Leder und Lederimitat; Schultaschen; Strandtaschen; Stiftemäppchen; Becher, Tassen und Trinkgläser,

Platten und Teller; Untersetzer; Kaffee- und Teekannen; Flaschenöffner; Getränkeflaschen und Thermoskannen, vorgenannte Waren soweit in Klasse 21

enthalten und allesamt nicht bestehend aus Edelmetallen; Bettlaken; Bettüberwürfe; Bettbezüge; Kissenbezüge; Duschvorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher, Waschlappen; Schokolade, Schokoladewaren, gefüllte Schokolade, insbesondere Schokoladenhohlkörper mit innenliegendem

Spielzeug; Fein- und Dauerbackwaren; Zuckerwaren; süße Brotaufstriche,

Nuss-Nougat-Cremes; alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; geeiste Fruchtgetränke.

Die Bezeichnung "Südafrika 2010" weist in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich auf die Veranstaltung als solche und nicht auf den Veranstalter hin (vgl. auch BPatG,

32 W (pat) 238/04, Beschluss vom 4. April 2007 - WM 2006). Der Umstand,

dass die Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika voraussichtlich nur von

einem Veranstalter ausgerichtet werden wird, kann ebenfalls nicht die notwendige Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens begründen. Bietet lediglich ein einziger Anbieter auf Grund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung an, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass der Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Vielmehr liegt es

nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erblicken

(vgl. BGH - WM 2006, a. a. O., Rn. 26).

b) Zum anderen hat das angemeldete Zeichen die allgemeine Bedeutung

von "Situation in Südafrika im Jahr 2010". Auf Grund dieses umfassenden Sinngehalts steht das Zeichen auch mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen in einem sachlichen Zusammenhang. So bringt es lediglich zum Ausdruck, in welchem Umfang sie

in Südafrika im Jahr 2010 angeboten oder wie sie sich in diesem Gebiet

bis zu diesem Zeitpunkt entwickeln werden. Die Funktion, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren (vgl.

BGH - WM 2006, a. a. O., Rn. 22), kann das Zeichen "Südafrika 2010"

dementsprechend nicht erfüllen.

c) Dem Umstand, dass das angemeldete Zeichen mehrere Bedeutungen

aufweist, kommt keine schutzbegründende Wirkung zu. Verschiedene

beschreibende Bedeutungen eines Zeichens sprechen nicht für dessen

Unterscheidungskraft, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten nicht als

Herkunftshinweis eignen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB

DIREKT; EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - DOUBLEMINT).

4. Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus dem Schutzhindernis gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, wofür angesichts obiger Ausführungen

Anhaltspunkte vorliegen (vgl. auch OLG Hamburg, a. a. O.), kann angesichts

des Fehlens der Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber Richter Kortbein

in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.

ist

Grabrucker

Hu