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BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 29 W (pat) 52/07
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 52/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 303 44 968
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 38 vom
5. Februar 2007 wird aufgehoben, soweit die Löschung der
Eintragung der Marke 303 44 968 für folgende Waren und
Dienstleistungen angeordnet worden ist:
Bücher, insbesondere Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial
für Computer und Computerprogramme, Autobücher (Selbsthilfe);
Erbringung von Management- und Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmen, welche in Großmärkten elektronische Medien und Elektrogeräte
aller Art vertreiben; Bereitstellung von Angeboten Dritter für die Veräußerung
von Waren und Dienstleistungen aller Art, Vermittlung von Verträgen über
die Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art,
Bestellannahme; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für Dritte über
elektronische Datennetze, insbesondere das Internet;
Telekommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegrammdienste,
E-Mail-Datendienste; Fernseh- und Rundfunkübertragung; Kommunikationsdienste über das Internet, Intranet, Extranet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation;
Bereitstellung und/oder Vermietung von Software in Form von Spielen, Videos, Musikaufnahmen und Computerprogrammen in Datennetzen;
Vermietung von Videofilmen, Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten, insbesondere von Videogeräten;
Technische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb
von elektronischen Medien und von Elektrogeräten aller Art, insbesondere
Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen, Vermittlung von Computernetzzugängen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 303 44 968
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische Haushaltsmaschinen, insbesondere Waschmaschinen, Geschirrspüler, Bügelmaschinen, Küchenmaschinen, elektrische Rührgeräte, Elektromesser, Entsafter, Fleischwölfe, Kaffeemühlen, Wäscheschleudern; Kfz-Zubehör, nämlich Zündkerzen, Kompressoren, Luftfilter, Ölfilter; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder
elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere
Fernsehgeräte, Radiogeräte, analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Lautsprecher, Telefongeräte, Telefonanlagen, GSM-Geräte, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Verstärker,
Alarmgeräte, Wechselsprechgeräte, Babyphone, Antennen; vorgenannte Geräte auch für den mobilen Einsatz und den Einbau in Kfz; Mikrofone, Kopfhörer,
Verbindungskabel, Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte und
unbespielte Audio- und Videobänder sowie Schallplatten, CDs, Batterien; fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, insbesondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Videokameras, Filmkameras, Videorecorder, Videoprinter, belichtete Filme, Projektoren, Belichtungsmesser, Blitzgeräte, Projektionsleinwände, Diarahmen, Stative, Fototaschen; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Bildschirme, Drucker, Computerperipheriegeräte sowie deren Zubehör, nämlich bespielte und unbespielte Disketten, CD-
ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen; elektronische
Medien (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich bespielte Aufzeichnungsträger
und elektronische Datenspeicher; Computerprogramme; Computerspiele und
Videospiele; Telespiele (soweit in Klasse 9 enthalten); Satellitenempfangsanlagen einschließlich Satellitenantennen; Staubsauger, Bügeleisen, Waagen, elektronische Shampooniergeräte, Folienschweißgeräte, Uhrenradios; Kfz-Zubehör,
nämlich Starthilfekabel, Feuerlöscher, Warndreiecke, Alarmanlagen, elektrische
und elektronische Schließanlagen, elektrische Anzeigeinstrumente für Motorfunktionen, insbesondere Öldruckanzeiger, Batteriespannungsanzeiger und
Wassertemperaturanzeiger, elektronische Geräte zur aktiven Regelung der
Fahrgeschwindigkeit, elektronische Geräte zur Steuerung des Betriebszustandes des Motors bei Ampelstopps, Batterien, Batterieladegeräte, Fensterheber,
Zentralverriegelungen, Schalter, Relais, Sicherungen, Kleinanzeigeinstrumente
für äußere Bedingungen, insbesondere Höhenmesser, Außentemperaturmesser, Reflektoren, Staubsauger, Motortestgeräte, elektrische Diebstahlssicherungen; elektrisch betriebene Geräte für Haushalt und Küche, insbesondere
Waschtrockner, elektrische Haarpflegegeräte, Haartrockner, Heizgeräte, Bräunungsgeräte, Klimageräte, Luftbefeuchter, Luftreiniger, Desinfektionsgeräte,
Warmwasserspeicher, Kaffeemaschinen, Ventilatoren zur Klimatisierung, Wäschetrockner, Fußwärmgeräte, Eismaschinen, Spülen, Dunstabzugshauben;
Kochgeräte, insbesondere Gasherde, Elektroherde, Kochplatten, Mikrowellengeräte; Toaster, Kühlschränke, Gefriergeräte, Wassererhitzer, Grillgeräte, Fritteusen, Eierkocher, Fonduegeräte; Lampen, Glühbirnen; Kfz-Zubehör, nämlich
Warnblinkleuchten, Beleuchtungsgeräte für Kraftfahrzeuge, Lüfter, Fernscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Arbeitslampen, Leselampen, Cockpitleuchten, Stablampen, Ersatzlampen; Kfz-Zubehör, nämlich Bremsbeläge, Elektromotoren für
Sonnenrollos, Gurte, Kindersitze, Sportsitze, Signalhörner, Fanfaren, Diebstahlsicherungen (mechanisch), Felgenschlösser, Frontspoiler, Heckspoiler, Heckschürzen, Felgen, Radzierblenden, Luftpumpen, Spiegel (außen und innen),
Lenkräder, Schalthebel, Schaltknäufe, Naben, Heckdesignblenden, Auspuffblenden, Frontgrilleinsätze, Glasdächer, Eiswarner, Schonbezüge, Lammfellbezüge, Gepäckspinnen, Dachgepäckträger, Tankdeckel, Scheibenwischer, Tieferlegungssätze, Ventilatoren, Abschleppstangen; Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), Alben, Zeitschriften, Bücher, insbesondere Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer und Computerprogramme, Schreibmaschinen, Autobücher
(Selbsthilfe), Parkscheiben, Stylingfolien für Kfz-Fenster, Dekorstreifen, Aufkleber und Streifen für Kfz; Küchenmöbel, insbesondere Einbauküchen; Rundfunk-
und Fernsehmöbel; Kfz-Zubehör, nämlich Schraubabdeckungen, Reservekanister aus Kunststoff, Trichter aus Kunststoff, leere Verbandskästen und Verbandskissen aus Kunststoff; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Wäschetrockner (nicht elektrisch), Kochtöpfe, Pfannen, Teppichklopfer, Fonduegeräte; elektrische Mundpflegegeräte einschließlich Zahnbürsten; Biere;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Erbringung von Management- und Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmen,
welche in Großmärkten elektronische Medien und Elektrogeräte aller Art vertreiben; Bereitstellung von Angeboten Dritter für die Veräußerung von Waren
und Dienstleistungen aller Art, Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art, Bestellannahme;
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für Dritte über elektronische Datennetze, insbesondere das Internet; Telekommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, E-Mail-Datendienste; Fernseh- und Rundfunkübertragung; Kommunikationsdienste über das Internet, Intranet, Extranet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation; Bereitstellung und/oder Vermietung von Software in
Form von Spielen, Videos, Musikaufnahmen und Computerprogrammen in Datennetzen; Vermietung von Videofilmen, Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten, insbesondere von Videogeräten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; technische Beratungsdienstleistungen
im Zusammenhang mit dem Vertrieb von elektronischen Medien und von Elektrogeräten aller Art, insbesondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen, Vermittlung von Computernetzzugängen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.",
ist u. a. Widerspruch erhoben worden aus den Wortmarken der Beschwerdegegnerin
1. DE 1 148 870 ("ARENA"), eingetragen für die Waren
"Radiogeräte (auch tragbare), Hi-Fi-Lautsprecherboxen, Stereo-Anlagen (auch
in Hi-Fi-Technik), Hi-Fi-Verstärker, Antennen, Fernsehgeräte, auf Plattenspieler
aufsetzbare automatische Plattenreinigungsgeräte, Fernbedienungsgeräte,
Computer und daraus zusammengestellte Datenverarbeitungsanlagen einschließlich Ein-, Ausgabe- und Speichergeräte, insbesondere Kleincomputer,
Computerprogramme in Form von Datenträgern (soweit in Klasse 9 enthalten),
sowie Teile aller vorstehenden Waren.",
2.
DE 300 49 230 ("ARENA"), eingetragen für die Waren
"Waschgeräte und -anlagen; elektrisch angetriebene Geräte zum Hacken, Zerkleinern, Mahlen, Pressen usw. von Lebensmitteln; Rasierapparate; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Rundfunk-,
Fernseh-, Video- und Phonogeräte und -anlagen; Geräte und Anlagen für die
Telekommunikation, einschließlich Ersatzteile und Zubehör, nämlich Tische und
Gestelle hierfür; Autoradios und Autotelefone, nebst Einbauhalterungen sowie
-blenden; satellitengestützte Geräte für die Navigation, auch zum Einbau in
Kraftfahrzeuge; Kopfhörer, Mikrophone, Adapter, Verbindungskabelstecker,
Phononadeln, Kabel, Batterien und Akkus, Antennen, Glühlampen; elektronische Notizbücher; elektronische Taschenrechner; Computer, einschließlich Teile von Computern; elektrische und elektronische Rechen- und Spielgeräte in
Verbindung mit einem Fernsehgerät; Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken- sowie Lüftungsgeräte und -anlagen; Küchenmöbel; Kleinhaushaltswaren (soweit in Klasse 21 enthalten); elektrische Zahnbürsten, elektrische
Haushaltsgeräte für die Zahnhygiene; elektrische und elektronische Rechen-
und Spielgeräte."
und
3. EU 1 732 049 ("ARENA"), eingetragen für die Waren
"Klasse 7: Waschgeräte und -anlagen; elektrisch angetriebene Geräte zum
Hacken, Zerkleinern, Mahlen, Pressen usw. von Lebensmitteln;
Klasse 8:
Rasierapparate;
Klasse 9:
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Rundfunk-, Fernseh-, Video- und Phonogeräte und -anlagen; Geräte und Anlagen für die Telekommunikation, einschließlich Ersatzteile und Zubehör, nämlich Tische und Gestelle
hierfür; Autoradios und Autotelefone, nebst Einbauhalterungen
sowie -blenden; satellitengestützte Geräte für die Navigation,
auch zum Einbau in Kraftfahrzeuge; Kopfhörer, Mikrophone,
Adapter, Verbindungskabelstecker, Phononadeln, Kabel, Batterien und Akkus, Antennen; elektronische Notizbücher; elektronische Taschenrechner; Computer, einschließlich Teile von Computern, Computerdisketten, CD-Roms; elektrische und elektronische Rechen- und Spielgeräte in Verbindung mit einem Fernsehgerät;
Klasse 21:
Kleinhaushaltswaren (soweit in Klasse 21 enthalten, jedoch mit
Ausnahme für den Gartenbereich), elektrische Zahnbürsten,
elektrische Haushaltsgeräte für die Zahnhygiene;
Klasse 28:
Elektrische und elektronische Rechen- und Spielgeräte."
Die Widersprüche richten sich ausdrücklich nur gegen die Waren der Klassen 7, 9, 11, 20 und 21.
Die entsprechende Beschränkung der Widersprüche wurde im Formular vom
8. April 2004 von der Widersprechenden erklärt.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
mit Beschluss vom 4. April 2005 die Widersprüche mangels Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Marken zurückgewiesen. Mit Erinnerungsbeschluss vom 5. Februar 2007 wurde der Beschluss vom 4. April 2005 teilweise aufgehoben und auf Grund der oben genannten Widersprüche die
Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für nachfolgende Waren
und Dienstleistungen angeordnet:
"Elektrische Haushaltsmaschinen, insbesondere Waschmaschinen, Geschirrspüler, Bügelmaschinen, Küchenmaschinen, elektrische Rührgeräte, Elektromesser, Entsafter, Fleischwölfe, Kaffeemühlen, Wäscheschleudern; Kfz-Zubehör, nämlich Staubsauger; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Fernsehgeräte, Radiogeräte,
analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Lautsprecher, Telefongeräte, Telefonanlagen, GSM-
Geräte, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Verstärker, Alarmgeräte, Wechselsprechgeräte, Babyphone, Antennen; vorgenannte Geräte auch für den mobilen Einsatz und den Einbau in Kfz; Mikrofone, Kopfhörer, Verbindungskabel, Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte und unbespielte Audio- und Videobänder sowie Schallplatten, CDs, Batterien; fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, insbesondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Videokameras, Filmkameras, Videorecorder, Videoprinter, belichtete
Filme, Projektoren, Belichtungsmesser, Blitzgeräte, Projektionsleinwände, Diarahmen, Stative, Fototaschen; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte,
Computer, Bildschirme, Drucker, Computerperipheriegeräte sowie deren Zubehör, nämlich bespielte und unbespielte Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen; elektronische Medien (soweit in Klasse 9
enthalten), nämlich bespielte Aufzeichnungsträger und elektronische Datenspeicher; Computerprogramme; Computerspiele und Videospiele; Telespiele (soweit in Klasse 9 enthalten); Satellitenempfangsanlagen einschließlich Satellitenantennen; Staubsauger, Bügeleisen, Waagen, elektronische Shampooniergeräte, Folienschweißgeräte, Uhrenradios; Kfz-Zubehör, nämlich Alarmanlagen,
elektronische Schließanlagen, elektronische Geräte zur aktiven Regelung der
Fahrgeschwindigkeit, elektronische Geräte zur Steuerung des Betriebszustandes des Motors bei Ampelstopps, Batterien, Batterieladegeräte, Motortestgeräte; elektrisch betriebene Geräte für Haushalt und Küche, insbesondere
Waschtrockner, elektrische Haarpflegegeräte, Haartrockner, Heizgeräte, Bräunungsgeräte, Klimageräte, Luftbefeuchter, Luftreiniger, Desinfektionsgeräte,
Warmwasserspeicher, Kaffeemaschinen, Ventilatoren zur Klimatisierung, Wäschetrockner, Fußwärmgeräte, Eismaschinen, Spülen, Dunstabzugshauben;
Kochgeräte, insbesondere Gasherde, Elektroherde, Kochplatten, Mikrowellengeräte; Toaster, Kühlschränke, Gefriergeräte, Wassererhitzer, Grillgeräte, Fritteusen, Eierkocher, Fonduegeräte; Lampen, Glühbirnen; Kfz-Zubehör, nämlich
Warnblinkleuchten, Beleuchtungsgeräte für Kraftfahrzeuge, Lüfter, Fernscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Arbeitslampen, Leselampen, Cockpitleuchten, Stablampen, Ersatzlampen; Kfz-Zubehör, nämlich Ventilatoren; Bücher, insbesondere Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer und
Computerprogramme, Autobücher (Selbsthilfe); Küchenmöbel, insbesondere
Einbauküchen; Rundfunk- und Fernsehmöbel; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Wäschetrockner (nicht elektrisch), Kochtöpfe, Pfannen,
Teppichklopfer, Fonduegeräte; elektrische Mundpflegegeräte einschließlich
Zahnbürsten; Erbringung von Management- und Verwaltungsdienstleistungen
für Unternehmen, welche in Großmärkten elektronische Medien und Elektrogeräte aller Art vertreiben; Bereitstellung von Angeboten Dritter für die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art, Vermittlung von Verträgen über
die Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art,
Bestellannahme; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für Dritte über elektronische Datennetze, insbesondere das Internet; Telekommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, E-Mail-Datendienste; Fernseh-
und Rundfunkübertragung; Kommunikationsdienste über das Internet, Intranet,
Extranet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum
Internet mittels Telekommunikation; Bereitstellung und/oder Vermietung von
Software in Form von Spielen, Videos, Musikaufnahmen und Computerprogrammen in Datennetzen; Vermietung von Videofilmen, Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten, insbesondere von Videogeräten; technische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von elektronischen
Medien und von Elektrogeräten aller Art, insbesondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen, Vermittlung von
Computernetzzugängen.".
Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen diesen Waren und
Dienstleistungen und denen der Widerspruchsmarken Identität bzw. Ähnlichkeit, so dass angesichts der selbständig kennzeichnenden Stellung des
Bestandteils "ARENA" in der angegriffenen Marke insoweit von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt,
mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss vom 5. Februar 2007 insoweit aufzuheben, als die
Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für Waren und
Dienstleistungen angeordnet worden ist, gegen die sich die Widersprüche nicht richten, und
die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Zur Begründung trägt sie vor, dass mit den Widersprüchen nur die Waren der
Klassen 7, 9, 11, 20 und 21 angegriffen worden seien. Demgegenüber sei in
dem Beschluss vom 5. Februar 2007 jedoch auch die Löschung der Eintragung der jüngeren Marke für Waren und Dienstleistungen angeordnet
worden, gegen die sich die Widersprüche nicht gerichtet hätten. Wegen dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers sei zudem die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angezeigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Ein Widerspruch kann beschränkt eingelegt werden und sich nur gegen bestimmte Waren oder Dienstleistungen der angegriffenen Marke richten (vgl.
§ 30 Abs. 2 Nr. 11 MarkenV). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht. In dem zur Erhebung ihrer Widersprüche aus
den Marken DE 1 148 870, DE 300 49 230 und EU 1 732 049 verwendeten
Formular ist ausdrücklich in dem entsprechenden Feld von ihr vermerkt
worden, dass sich die Widersprüche gegen "alle Waren in den Klassen 07,
09, 11, 20, 21" richten. In dem Erinnerungsbeschluss vom 5. Februar 2007
ist dessen ungeachtet die Löschung der Eintragung der jüngeren Marke auch
für Waren und Dienstleistungen angeordnet worden, die nicht unter diese
Klassen fallen. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um folgende Waren und
Dienstleistungen:
Bücher, insbesondere Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für
Computer und Computerprogramme, Autobücher (Selbsthilfe);
Erbringung von Management- und Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmen, welche in Großmärkten elektronische Medien und Elektrogeräte aller Art
vertreiben; Bereitstellung von Angeboten Dritter für die Veräußerung von Waren
und Dienstleistungen aller Art, Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art, Bestellannahme;
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für Dritte über elektronische Datennetze, insbesondere das Internet;
Telekommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondienste, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, E-Mail-
Datendienste; Fernseh- und Rundfunkübertragung; Kommunikationsdienste
über das Internet, Intranet, Extranet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten
zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation; Bereitstellung
und/oder Vermietung von Software in Form von Spielen, Videos, Musikaufnahmen und Computerprogrammen in Datennetzen;
Vermietung von Videofilmen, Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten, insbesondere von Videogeräten;
Technische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb
von elektronischen Medien und von Elektrogeräten aller Art, insbesondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen,
Vermittlung von Computernetzzugängen.
Die Ware "Kfz-Zubehör, nämlich Ventilatoren" ist vom Deutschen Patent- und
Markenamt der Klasse 12 zugehörig angesehen worden. Die vom Deutschen
Patent- und Markenamt vorgenommene Klassifizierung gem. § 19 MarkenV
ist für die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen unbeachtlich, da sie einen bloßen Akt der Organisationsgewalt des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts darstellt. Es liegt insoweit für das Gericht keine Bindungswirkung vor (vgl. auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage,
§ 32, Rdnr. 79). Die vorgenannte Ware ist gemäß der alphabetischen Liste
der Waren (vgl. Anlage 2 zu § 19 Abs. 2 MarkenV) der Klasse 7 bzw. 11
zuzuordnen. Die Widersprüche richten sich folglich auch gegen "Kfz-Zubehör, nämlich Ventilatoren", so dass die entsprechende Anordnung der Löschung in dem Beschluss vom 5. Februar 2007 formal nicht zu beanstanden
ist.
Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 308 Abs. 1 ZPO war die Markenstelle nicht befugt, über Waren und Dienstleistungen zu entscheiden, die
nicht von den Widersprüchen angegriffen worden sind. Der Beschluss vom
5. Februar 2007 ist im Umfang des Beschlusstenors aufzuheben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nämlich allein die Frage, inwieweit die
Löschungsanordnung über die mit den Widersprüchen verbundenen Anträge
hinausgeht.
2. Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war stattzugeben.
Nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Die Rückzahlung erfolgt insbesondere dann,
wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem schweren Fehler leidet
und wenn das Fehlverhalten kausal für die Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung ist (vgl. BPatG 32 W (pat) 8/03). Durch die Anordnung der Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für Waren und Dienstleistungen, die nicht mit den Widersprüchen angegriffen worden sind, war die
Markeninhaberin gezwungen, gegen die ohne Rechtsgrundlage erfolgte Beschränkung ihres Markenrechts mit der Beschwerde vorzugehen. Hätte die
Markenstelle die mit den Widersprüchen verbundenen Anträge beachtet,
wäre die Einlegung eines Rechtsmittels aus formellen Gründen entbehrlich
gewesen.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Hu