Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.05.2008 – 32 W (pat) 244/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
29. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 399 75 627
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und
der Richterin Dr. Kober-Dehm auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 1. Dezember 1999 angemeldete Bildmarke
ist am 11. Februar 2000 unter der Nr. 399 75 627 für folgende Waren in das Markenregister eingetragen worden:
„Webstoffe; Strickstoffe; Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bett- und
Tischdecken; Bekleidungsstücke, Strickwaren, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.
Die Veröffentlichung erfolgte am 16. März 2000.
Widerspruch erhoben ist aus der am 25. August 1962 angemeldeten und am
16. April 1964 eingetragenen Bildmarke 787 231
die für folgende Waren registriert ist:
„Sportbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter),
insbesondere Turn- und Sporthosen; Turn- und Sportgeräte, insbesondere Fußbälle, Faustbälle, Schleuderbälle, Kletterbogen,
Klettergerüste, Kletternetze, Klettertaue, Korbballgeräte, Schwebebalken, Sprungbretter, Rutschbahnen, Turnpferde; Garderobenständer; Vereinsabzeichen aus Metall und Stoff, Wimpel; Urkunden, Plakate, Drucksachen“.
Der Widerspruch richtet sich gegen sämtliche Waren der jüngeren Marke.
Die Markeninhaberin hat mit einem beim Deutschen Patent- und Markenamt am
8. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Seitens der Markenstelle für Klasse 24 ist der Widerspruch mit Beschluss eines
Beamten des höheren Dienstes vom 4. September 2001 mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 24. Oktober 2001 (Az.:
IN 096/01) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Markeninhaberin eröffnet
und Dipl.-Betriebswirt (FH) D…
zum
Insolvenzverwalter
bestellt worden. In der Folgezeit ist das unterbrochene Beschwerdeverfahren weder
vom Insolvenzverwalter noch von der Widersprechenden aufgenommen worden.
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom
28. Juni 2007 mangels Masse eingestellt.
Zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung ihrer Widerspruchsmarke (u. a. für bestimmte Sportgeräte und für Trainingswesten) hat die Widersprechende zunächst mit einem am 3. September 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Unterlagen eingereicht, nämlich die eidesstattliche Versicherung
einer Produkt-Managerin vom 21. August 2002 sowie Kopien aus einem Prospekt
(Einkaufsberater des Jahrgangs 1999). Sie hat die Ansicht vertreten, es bestehe
Verwechslungsgefahr, da die sich gegenüberstehenden Waren identisch oder
ähnlich seien und auch die jeweiligen Bildmarken Ähnlichkeiten aufwiesen. Der
Verkehr werde nur in Erinnerung behalten, dass es sich jeweils um eine stilisierte
menschliche Figur mit nach oben ausgestreckten Armen handele.
Nach der auf Antrag der Widersprechenden erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende mit einem am 16. Januar 2008 eingegangenen
Schriftsatz weitere Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht, nämlich eine weitere eidesstattliche Versicherung derselben Produkt-Managerin vom 8. Januar 2008, einen Katalog für 2007/2008 sowie Kopien einzelner Seiten aus diesem.
In der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2008 hat die Widersprechende
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 4. September 2001 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert und auch
an der mündlichen Verhandlung - gemäß telefonischer Ankündigung - nicht teilgenommen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden (gemäß § 66 MarkenG) bleibt in
der Sache ohne Erfolg.
Zwar sind „Sportbekleidungsstücke“, für welche die Widerspruchsmarke u. a. eingetragen ist, mit den „Bekleidungsstücken“ der jüngeren Marke identisch und mit
„Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ ähnlich (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 69 m. w. N.), jedoch hat die Widersprechende eine
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Sportbekleidungsstücke
auch in der Beschwerdeinstanz nicht ausreichend belegen können.
1.) Da die Widerspruchsmarke seit 1964 registriert ist, konnte die Markeninhaberin in zulässiger Weise die Benutzung dieser Marke bestreiten. Die
Erklärung im Schriftsatz vom 8. Februar 2001 („… wird die Benutzung der
Widerspruchsmarke 787 231 bestritten“) lässt zunächst vermuten, dass beide
Einreden gemäß § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG erhoben werden sollten. Der
nachfolgende Satz
(„Der Widersprechenden wird aufzuerlegen
sein,
nachzuweisen, dass die Widerspruchsmarke in dem 5-jährigen Zeitraum vor
Bekanntmachung der jüngeren Marke … benutzt wurde …“) könnte allerdings
darauf hindeuten, dass nur die Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
gemeint war. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen, weil gerade für den
ersten Benutzungszeitraum (gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), der sich von
März 1995 bis März 2000 erstreckt, keine ausreichenden Unterlagen vorliegen,
welche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der rechtserhaltenden Benutzung
der Widerspruchsmarke für „Sportbekleidungsstücke“ belegen könnten.
2.) Nach den eidesstattlichen Versicherungen der Produkt-Managerin S…
vom 21. August 2002 und vom 8. Januar 2008 wurde die Widerspruchsmarke
zwar bereits im Jahre 1999, das in den maßgeblichen Benutzungszeitraum fällt,
u. a. für „Trainingswesten“ benutzt. Diese werden vom registrierten Oberbegriff
„Sportbekleidungsstücke“ erfasst und auch die Umsatzzahlen reichen an sich für
die Annahme einer ernsthaften Benutzung aus. Jedoch ist in keiner Weise (etwa
durch ergänzende Glaubhaftmachungsunterlagen wie z. B. Produktmuster aus
dem betreffenden Zeitraum) belegt, dass und ggf. wie die Marke auf dem
Erzeugnis selbst in Erscheinung getreten ist. Die eingereichte Fotokopie von
S. 150 des Prospekts aus dem Jahr 1999 lässt bereits nicht erkennen, ob dort die
betreffenden Trainingswesten überhaupt abgebildet sind, jedenfalls ist aber auf
dem links neben dem Wort „Trainingswesten“ stehenden Bild nicht zu sehen, dass
die Marke auf dem betreffenden Bekleidungsstück (in deutlich erkennbarer Weise)
angebracht ist.
Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn
sie der Hauptfunktion einer Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität
der Waren zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese von Waren anderer
Herkunft zu unterscheiden (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH
GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA). Dies erfordert eine
für die betreffenden Waren übliche und sinnvolle markenmäßige Verwendung,
nicht nur eine solche als Unternehmenskennzeichen. Bei Waren, welche - wie Bekleidungsstücke - üblicherweise mit Herstellermarken versehen sind, ist eine
sonstige Verwendung (d. h. die Anbringung auf Rechnungen, Auftragsformularen,
Preislisten, Internetseiten, Werbematerial sowie in Katalogen) nicht geeignet, beim
angesprochenen Publikum, d. h. vor allem bei den Endabnehmern derartiger Erzeugnisse, das Verständnis aufkommen zu lassen, es würde sich um markenmäßige Kennzeichnungen handeln. Dass der nunmehr (Anfang des Jahres 2008)
vorgelegte Katalog für die Jahre 2007/2008 zudem keinerlei Erkenntnisse über
eine Markenbenutzung im Zeitraum von 1995 bis 2000 vermitteln kann, liegt auf
der Hand. Eines Eingehens auf die - im Einzelfall umstrittene - Frage, ob Bildzeichen auf Bekleidungsstücken überhaupt als Marken (d. h. als betriebliche Herkunftshinweise) oder aber nur als dekorative Elemente wahrgenommen werden
(vgl. BPatGE 33, 228 - Lahco), bedarf es daher nicht.
3.) Soweit die Widersprechende über die genannten „Trainingswesten“ hinaus
eine rechtserhaltende Benutzung - wenngleich nur für den ersten Benutzungszeitraum - auch für „T-Shirts aus Baumwolle“ geltend gemacht hat (vgl. eidesstattliche
Versicherung vom 21. August 2002), erweist sich dies als unbehelflich. Zwar lässt
sich insoweit der vorgelegten Seite 105 aus dem Katalog 1999 entnehmen, dass
die Widerspruchsmarke auf diesen T-Shirts verwendet worden ist. Die insoweit
eidesstattlich versicherten Umsätze von … Stück im Jahr 1999 und … Stück
in 2000 erscheinen indessen sehr gering. Ob dies für eine ernsthafte Benutzung
im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG ausreicht, kann jedoch dahinstehen. Bei den
betreffenden T-Shirts handelt es sich nämlich nicht um spezifische „Sportbekleidungsstücke“, sondern um allgemeine Bekleidungsstücke. Die um die Marke
herum aufgedruckten Sportmotive vermögen daran nichts zu ändern. Da die Widerspruchsmarke allein für „Sportbekleidungsstücke“ registriert ist, kann auch insoweit von einer rechtserhaltenden Benutzung nicht ausgegangen werden.
4.) Ob die für die jüngere Marke registrierten textilen Vorprodukte („Webstoffe;
Strickstoffe“) generell noch im Ähnlichkeitsbereich zu „Sportbekleidungsstücken“
liegen, bedarf - da eine Benutzung der Widerspruchsmarke für letztere, wie ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht ist - keiner Entscheidung. Nur der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass „Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen,
Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bett- und Tischdecken“ in ständiger Rechtsprechung als unähnlich (bzw. früher als ungleichartig) zu Bekleidungsstücken angesehen werden (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren
und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 34).
5.) Die seitens der Widersprechenden eingereichten eidesstattlichen Versicherungen lassen in Verbindung mit den ergänzenden Unterlagen erkennen, dass die
Widerspruchsmarke für einige unter den Oberbegriff „Sportgeräte“ fallende Erzeugnisse (nämlich für Holzschläger für Kinder, sog. Speckbretter, Hallenfußbälle,
sonstige Fußbälle) rechtserhaltend benutzt worden ist; diese Beurteilung würde an
sich auch für den zweiten Benutzungszeitraum (gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG wenn sich die Einrede auch auf diesen Tatbestand beziehen sollte) gelten,
der sich von Februar 2003 bis Februar 2008 erstreckt. Jedoch sind „Sportgeräte“
mit „Bekleidungsstücken“ bisher meist als unähnlich angesehen worden (vgl.
Richter/Stoppel, a. a. O., S. 289). Selbst wenn man dies aber anders sehen würde
- in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sind Fahrräder und Fahrradbekleidung als ähnlich beurteilt worden (BPatGE 38,1 - Banesto) -, läge ein ganz
erheblicher Warenabstand vor, der, da auch die sich vorliegend gegenüberstehenden Bildzeichen nur im Grundmotiv, dem stilisierten Menschen mit gestreckten
Armen, nicht aber in den Einzelheiten ähnlich sind, eine Verwechslungsgefahr
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) mit der gebotenen Sicherheit
ausschließt.
6.) Eine Auferlegung von Verfahrenskosten (nach § 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht
veranlasst.
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Viereck
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