Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 04.06.2008 – 26 W (pat) 91/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 91/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 304 28 723
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
den Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der für die Waren
“Putzschwämme
für Haushalt, Auto zur Verwendung ohne
sonstige Reinigungsmittel”
registrierten Wort-/Bildmarke 304 28 723
ist Widerspruch erhoben worden
1. aus der für die Waren
“Fleckentfernungsmittel”
eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 1 054 895
“Fleckenteufel”,
2. aus der für die Waren
“Putz- und Pflegemittel für Textilien, Holz, Kunststoff und Metall
(soweit in Klasse 3 enthalten); Reinigungsmittel auch für Haushaltszwecke in flüssiger, pastöser und pulvriger Form; Fleckentfernungsmittel in flüssiger, pastöser und pulvriger Form, auch zur
Anwendung in der Wasch- und Geschirrspülmaschine; Entfärbungsmittel”
eingetragenen prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 1 109 102
Die Markenstelle für die Klasse 21 hat die Widersprüche durch einen Beamten des
höheren Dienstes zurückgewiesen. Im angefochtenen Beschluss hat sie ausgeführt, dass keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliege, da die sich
gegenüberstehenden Marken bei Annahme teilweise identischer bzw. teilweise
ähnlicher Waren einen ausreichenden Zeichenabstand einhielten, und zwar
sowohl in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht. Auch eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr sei wegen nicht vorliegender Anhaltspunkte für ein
gedankliches miteinander in Verbindung Bringens nicht gegeben.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,
die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Widersprechende macht lediglich geltend, der Markeninhaber habe sich aus
einer Vorrechts- und Verpflichtungserklärung vom Mai 2005 verpflichtet, auf die
angegriffene Marke zu verzichten.
Ihren ursprünglich gestellten Terminsantrag hat die Widersprechende zurückgenommen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Vorrechtsvereinbarung sei zwischenzeitlich eine Einigung dahingehend erzielt worden, dass dem Inhaber der angegriffenen Marke ein Weiterbenutzungsrecht eingeräumt worden sei. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Vergleichsmarken sei nicht gegeben. Beiden Widerspruchsmarken sei allenfalls
ein durchschnittlicher Grad an Kennzeichnungskraft beizumessen. Die Vergleichswaren wiesen zwar den gleichen Verwendungszweck im Putzmittelbereich
auf, „Putzschwämme“ hätten jedoch eine völlig andere Konsistenz als herkömmliche Fleckentfernungs- und Putzmittel. Somit seien keine allzu hohen Anforderungen an den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr zu stellen. Die angegriffene
Marke sei wesentlich vom Bildelement beeinflusst. Selbst wenn das Wortelement
„Putz Teufel“ innerhalb der Gesamtmarke als Kenn- und Merkwort angesehen
werde, bestehe keine Verwechslungsgefahr zu den Widerspruchsmarken, da zum
einen der Begriff „Fleckenteufel“ ein Gesamtbegriff sei, der sich auch klanglich und
begrifflich von „Putz Teufel“ deutlich abhebe; zum anderen lasse sich zwischen
„Putz Teufel“ und „Teufel“ in Alleinstellung ebenfalls keine begriffliche Verbindung
herleiten, da der negative Sinngehalt von „Teufel“ in der Kombination „Putz Teufel“
eher verniedlicht werde. Für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr
fehle es an einer Markenserie der Widersprechenden mit dem gemeinsamen
Wortstamm „Teufel“. Im Hinblick auf eine assoziative Verwechslungsgefahr sei
keine gedankliche Verbindung gegeben, die sich unmittelbar aufdränge.
Auch der Markeninhaber hat den ursprünglich gestellten Terminsantrag zurückgenommen, woraufhin der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Die Markenstelle hat zutreffend eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen
den Widerspruchsmarken “Fleckenteufel” und “Teufel” einerseits und der angegriffenen Marke “Putz Teufel” andererseits gemäß §§ 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2
Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden
kann und umgekehrt
(st. Rspr.,
vgl. BGH GRUR 2000, 506,
508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, GRUR 2006,
859 - Malteserkreuz, jeweils m. w. N.)
Die von den sich gegenüberstehenden Marken erfassten Waren sind in mittlerem
bis hohem Ausmaß ähnlich. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören
insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck,
ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob
die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder
unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb
Berührungspunkte aufweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 428, 432 - BIG BERTHA;
GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS).
Die Waren “Fleckentfernungsmittel” der Widerspruchsmarke “Fleckenteufel” und
die Waren “Putzschwämme für Haushalt, Auto zur Verwendung ohne sonstige
Reinigungsmittel” der angegriffenen Marke sind ihrem Verwendungszweck nach
ähnlich. So werden Putzschwämme u. a. auch zur Fleckentfernung genutzt. Auch
eine Ergänzung der Waren der jeweiligen Marken kommt in Betracht, da Fleckentfernungsmittel häufig auf Putzschwämme aufgetragen werden. Die Einschränkung der Waren der angegriffenen Marke auf nur solche Putzschwämme, die
“ohne sonstige Reinigungsmittel” verwendet werden, steht der Annahme einer Warenähnlichkeit nicht entgegen. Eine mittlere bis hohe Warenähnlichkeit ist somit zu
bejahen.
Bei der Ware “Putz- und Pflegemittel für Textilien, Holz, Kunststoff und Metall (soweit in Klasse 3 enthalten)” der Widerspruchsmarke “Teufel” ist vor demselben
Hintergrund der Art, des Verwendungszwecks und der Nutzung eine Ähnlichkeit
zur Ware “Putzschwämme für Haushalt, Auto zur Verwendung ohne sonstige Reinigungsmittel” der angegriffenen Marke gegeben, da derartige Putz- und Pflegemittel auch im Haushalt bzw. im Auto zur Reinigung verwendet werden, wobei zu
reinigende Oberflächen u. a. aus Textilien, Holz, Kunststoff und Metall bestehen.
Auch ergänzen sich die Waren, da Putzschwämme häufig zusammen mit solchen
Putz- und Pflegemitteln eingesetzt werden. Dass die Ware der angegriffenen
Marke explizit “zur Verwendung ohne sonstige Reinigungsmittel” angegeben ist,
ändert wie vorstehend erörtert nichts an der Warenähnlichkeit, da der Verkehr
diese Unterscheidung nicht in den Vordergrund stellt (so werden zur Verwendung
ohne zusätzliche Reinigungsmittel bestimmte Schwämme häufig mit Reinigungsmitteln getränkt). Es ist also von einer mittleren bis hohen Warenähnlichkeit auszugehen.
Anzeichen für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft liegen bei den Widerspruchsmarken nicht vor und sind auch nicht liquide. Jedoch bestehen Anhaltspunkte für eine gewisse Schwächung deren Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Teufel“ weist zwar - auch in ihrer Zusammensetzung „Fleckenteufel“ - keinen in Bezug auf die Waren unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt auf. Eine
gewisse Begriffsassoziation von „Teufel“ mit einem besonders aggressiven Reinigungsprodukt besteht hingegen, was durch verschiedene Markeneintragungen für
Waren der Klasse 3 mit dem Bestandteil „Teufel“ (wie z. B. „Staubteufel“ oder
„Rohrteufel“) bestätigt wird. Deshalb ist aufgrund eines gewissen beschreibenden
Anklangs von einer Kennzeichnungsschwäche beider Widerspruchsmarken
auszugehen.
Aufgrund der festgestellten mittleren bis hohen Warenähnlichkeit sind bei einer
gewissen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarken keine zu strengen
Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen. Diesen Abstand halten die Vergleichsmarken ein.
Bei dem markenrechtlichen Vergleich der Widerspruchsmarken mit der angegriffenen Marke hat die Markenstelle in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend auf den jeweiligen Gesamteindruck der
sich gegenüberstehenden Zeichen abgestellt (vgl. BGH GRUR 2004, 594,
597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 775, 776 EURO 2000). Auch ist sie in korrekter
Weise davon ausgegangen, dass bei der angegriffenen Wort-Bildmarke die Wortbestandteile “Putz Teufel” trotz zweizeiliger Schreibweise zusammenhängend
wiedergegeben werden und dem Verkehr vorrangig zur Orientierung dienen, da
insbesondere im Reinigungssektor dem Kauf “auf Sicht” häufig mündliche Nachfragen oder Empfehlungen vorausgehen. Auch misst die Rechtsprechung insbesondere klanglichen Ähnlichkeiten in Bezug auf die Verwechslungsgefahr besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 – Lloyd), so dass sich
daraus im Allgemeinen eine vorrangige Stellung des Wortbestandteils einer Wort-
Bildmarke als einfachste und kürzeste Bezeichnungsform ergibt (st. Rspr., vgl.
BGH GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB
DIREKT; GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo).
Vor diesem Hintergrund sind jedoch in klanglicher Hinsicht erhebliche Unterschiede zwischen den Widerspruchsmarken “Fleckenteufel” und “Teufel” einerseits
und der angegriffenen Marke “Putz Teufel” andererseits festzustellen. So ist der
Wortanfang “Flecken-” vom Zeichenteil “Putz” deutlich verschieden, und zwar sowohl in der Vokal- und Konsonantenfolge als auch in der Silbenzahl. Da der Verkehr insbesondere Wortanfänge stärker beachtet (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Auflage, 2006, § 9 Rn. 131), ist eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Beim klanglichen Vergleich der Widerspruchsmarke “Teufel” und der
angegriffenen Marke “Putz Teufel” ist der klangliche - wie auch der - schriftbildliche
Unterschied aufgrund des fehlenden Anfangselements in der Widerspruchsmarke
mindestens ebenso prägnant.
Auch in begrifflicher Hinsicht sind keine Ähnlichkeiten zwischen den sich gegenüberstehenden Marken vorhanden. So wird der Begriff “Fleckenteufel” vom
Verkehr dahingehend verstanden, dass gezielt Flecken bekämpft werden, während “Putz Teufel” im Sinne einer unablässig putzenden und Staub wischenden
Person aufgefasst wird. Wiederum verschieden ist der Sinngehalt von „Teufel“ als
„Personifizierung des Bösen“ in Alleinstellung.
Eine Prägung des Gesamteindrucks der kollidierenden Marken “Putz Teufel” und
“Fleckenteufel” durch den Bestandteil “Teufel” ist nicht gegeben, da die zusammengeschriebenen Wörter “Fleckenteufel” wie ein einheitlicher Gesamtbegriff
wirkt, was auch bereits von der Markenstelle lexikalisch nachgewiesen wurde
(Klüpper, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1997). Somit besteht
keine Veranlassung, den Wortbestandteil “-teufel”
in dem Gesamtzeichen
“Fleckenteufel” herauszugreifen.
Angesicht der sich gegenüberstehenden Gesamtbegriffe „Putz Teufel und
„Fleckenteufel“ ist auch eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden
Marken zu verneinen. Zwar besitzt die Widersprechende die beiden Marken
„Teufel“ und „Fleckenteufel“, zudem ist für eine benutzte Zeichenserie der Widersprechenden mit dem Stammbestandteil “-teufel” nichts vorgetragen.
III
Soweit sich der Widersprechende auf eine Vorrechts- und Verpflichtungserklärung
beruft ist diese im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen.
IV
Besondere Umstände, die es als billig erscheinen lassen könnten, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Somit verbleibt es bei der
durch § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gesetzlich bestimmten Kostenfolge, wonach
jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb