Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.06.2008 – 25 W (pat) 59/07
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 59/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 301 55 257
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 5. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems, des
Richters Merzbach und der Richterin Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juni 2007 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen
Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 737 399
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 4. Juni 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Bb