Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 05.06.2008 – 25 W (pat) 59/07

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 59/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 55 257

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 5. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems, des

Richters Merzbach und der Richterin Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juni 2007 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen

Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 737 399

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 4. Juni 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Bb