Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.06.2008 – 25 W (pat) 9/08
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 9/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 75 528 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
R
ichterin Bayer und des Richters Merzbach
b
eschlossen:
E
s wird festgestellt, dass
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 7. März 2007 und vom
6. Dezember 2007 wirkungslos sind, soweit die
teilweise
Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs
aus der Marke 397 31 355 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG bejaht und die
te
ilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der ang
egriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom
. Dezember 2007 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inh
aberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
B
eschwerde eingelegt.
D
ie Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na