Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 18.06.2008 – 7 W (pat) 32/07

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 32/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 030 884.0

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte

sowie

der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und

Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 08.05

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 10 2006 030 884 mit der Bezeichnung „Sicherheitsschrauben und Muttern, sowie dem passenden Werkzeug zum Lösen und Befestigen; in

variierbaren Stärken und Größen“ ist am 4. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangen. Mit Schreiben vom 19. August 2006 stellte der Anmelder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Mit Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2007 wurde

der Antrag zurückgewiesen, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines

Patents bestehe. Wie dem Anmelder bereits mit Zwischenbescheid vom

9. November 2006 mitgeteilt wurde, stehe der Anmeldung ein druckschriftlicher

Stand der Technik entgegen, so dass eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 18. August 2007, eingegangen beim Patentamt am

21. August 2007, erhob der Anmelder Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung.

Mit Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2007 wurde

der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht

fristgerecht eingegangen und deshalb als unzulässig zu verwerfen sei. Eine Äußerung des Beschwerdeführers ist hierzu nicht erfolgt.

II

Die Beschwerde war gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, da sie

nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2007 wurde

dem Beschwerdeführer laut amtlicher Mitteilung der Post am 8. Juli 2007 zugestellt. Der Anmelder wurde dabei jedoch nicht angetroffen, die Sendung wurde

jedoch von ihm persönlich am 10. Juli 2007 bei der Post abgeholt.

Die Monatsfrist begann somit am 11. Juli 2007 und endete am 10. August 2007

(gemäß §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 BGB). Der erst am 21. August 2007 beim

Patentamt eingegangene Beschwerdeschriftsatz war somit nicht mehr fristgerecht

innerhalb der Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG und die Beschwerde deshalb unzulässig.

Tödte

Dr. Pösentrup

Eberhard

Schlenk

Cl