Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.06.2008 – 9 W (pat) 371/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 371/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 43 863
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontz
en, der
R
ichterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
b
eschlossen: 08.05
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 13. September 1999 angemeldete und am 24. Februar 2005 v
eröffe
ntlichte Patent 199 43 863 ist am 23. Mai 2005 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruc
h wurde mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 am 22. Juni 2007 zurückg
enommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf
ihre Eins pruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkei
t des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1
a
. F. begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahm
e des zulässigen und einzigen
E
inspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechend
e fortzusetz en (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem Antr
ag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben
werden.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3
Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Pontzen
Friehe
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko