Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 18.06.2008 – 9 W (pat) 371/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 371/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 43 863

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontz

en, der

R

ichterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst

b

eschlossen: 08.05

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 13. September 1999 angemeldete und am 24. Februar 2005 v

eröffe

ntlichte Patent 199 43 863 ist am 23. Mai 2005 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruc

h wurde mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 am 22. Juni 2007 zurückg

enommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf

ihre Eins pruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkei

t des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1

a

. F. begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahm

e des zulässigen und einzigen

E

inspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechend

e fortzusetz en (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte

dem Antr

ag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben

werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3

Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Pontzen

Friehe

Reinhardt

Dr. Höchst

Ko