Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 23.06.2008 – 15 W (pat) 363/05
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 363/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 23. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 45 753
… 08.05
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Feuerlein sowie der Richter Harrer und Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler
beschlossen:
Das Patent 195 45 753 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 7. Dezember 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität P 44 43 570.3 vom 7. Dezember 1994 eingereichte Patentanmeldung 195 45 753.6 ist ein Patent mit der Bezeichnung "Regelung von Rahmenposition und Preßdruck in Formanlagen" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung
in Form der DE 195 45 753 B4
ist am
4. August 2005 erfolgt.
Das Streitpatent umfasst 34 Ansprüche, wobei die Ansprüche 1 und 20 folgenden
Wortlaut haben:
„1. Formmaschine zur Verdichtung von Formsand in einem Formkasten (FK) und Einbringung einer Modellkontur im verdichteten
Formsand, bei welcher Formmaschine sämtliche Bewegungsvorgänge, auch der Verdichtungsschub, von oben her eingeleitet und
ausgeführt werden, während das die Kontur der späteren Sandform bildende Modell (MP) in Pressrichtung unbeweglich auf einem unbeweglichen und sockelnahen Tisch (MPT) aufliegt, dadurch gekennzeichnet, dass eine Verdichtungseinrichtung bei ihrer Abwärtsbewegung für den Verdichtungsschub durch Andocken an einem Stapel von Kästen, mit zumindest dem Formkasten (FK, KFR, GPR), diesen nach abwärts mitnimmt und auf Modellhöhe bewegt.“
„20. Verfahren zum Verändern - insbesondere bei einer Vorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche - von Preßdruck
während des Pressens von Sandformen, bei dem
(a) abhängig von der Sandeigenschaft (a, b, c) im Formkasten
/Gegenpressrahmen (FK, GPR) die Anfangsgeschwindigkeit
(vGPR, v20), mit der Formkasten und Gegenpressrahmen am Modell (MP, MPT) vorbeibewegt werden, verändert wird;
(b) die Anfangsgeschwindigkeit (v20) höher ist und stetig zum
Preßende hin abnimmt; oder
(c) die Abnahme der Relativgeschwindigkeit (v2) der Rahmen (FK,
GPR) gegenüber dem Modell (MP, MPT) von dem zurückgelegten Weg (s) der Rahmen - hin zum Zielpunkt (s = 0) - abhängig
ist.“
Gegen die Erteilung des Patents hat die S…, Ltd., Japan, mit Schriftsatz
vom 12. August 2005 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wird auf folgende Entgegenhaltungen gestützt:
(D1) GB 1 179 118
(D2) US 4 617 978
(03)
JP 59-42156 A mit englischer Übersetzung
(D4)
JP 59-183949 A mit englischer Übersetzung.
Die Einsprechende macht geltend, dem Patentgegenstand fehle die Patentfähigkeit, da die beanspruchte Formmaschine nach Hauptantrag aus der D1 bekannt
sei. Das Merkmal des berührenden Andockens gemäß Hilfsantrag 1 sei weder in
der Streitpatentschrift noch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Doch
selbst wenn man die Offenbarung anerkennen würde, stimme die beanspruchte
Formmaschine mit dem in D1 beschriebenen Gegenstand überein, denn die
Teilpressstempel gemäß dem Streitpatent wirkten genauso wie die Platte in D1.
Obwohl die D2 keinen verschiebbaren Stapel zeige, ergebe sich schließlich das
Verfahren gemäß Hilfsantrag 2 daraus in naheliegender Weise.
Die Einsprechenden beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage der
Patentansprüche 1 bis 31 und der Beschreibung Spalten 1 bis 6,
Absätze [0001] bis [0035], jeweils vom 18.6.2008, sowie 4 Blatt
Zeichnungen gemäß Patentschrift (Hauptantrag),
hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß
Hilfsantrag 1 mit den Patentansprüchen 1 bis 31, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 23.6.2008, im Übrigen wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß Hilfsantrag 2 mit den Patentansprüchen 1 bis 12 und der
Beschreibung Spalten 1 bis 6, Absätze [0001] bis [0035], jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2008 sowie
4 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der nach Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Formmaschine zur Verdichtung von Formsand in einem
Formkasten (FK) und Einbringung einer Modellkontur im
verdichteten Formsand, bei welcher Formmaschine sämtliche Bewegungsvorgänge, auch der Verdichtungsschub, von
oben her eingeleitet und ausgeführt werden, während das
die Kontur der späteren Sandform bildende Modell (MP) in
Pressrichtung unbeweglich auf einem unbeweglichen und
sockelnahen Tisch (MPT) aufliegt, dadurch gekennzeichnet,
dass eine Verdichtungseinrichtung bei ihrer Abwärtsbewegung für den Verdichtungsschub durch Andocken an einem
Stapel von Kästen, mit zumindest dem Formkasten (FK,
KFR, GPR), diesen nach abwärts mitnimmt und auf Modellhöhe bewegt.“
Der nach Hilfsantrag 1 verteidigte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Formmaschine zur Verdichtung von Formsand in einem
Formkasten (FK) und Einbringung einer Modellkontur im verdichteten Formsand, bei welcher Formmaschine sämtliche Bewegungsvorgänge, auch der Verdichtungsschub, von oben her eingeleitet und ausgeführt werden, während das die Kontur der
späteren Sandform bildende Modell (MP) in Pressrichtung unbeweglich auf einem unbeweglichen und sockelnahen Tisch (MPT)
aufliegt, dadurch gekennzeichnet, dass eine Verdichtungseinrichtung bei ihrer Abwärtsbewegung für den Verdichtungsschub
durch berührendes Andocken an einem Stapel von Kästen, mit
zumindest dem Formkasten (FK, KFR, GPR), diesen nach abwärts mitnimmt und auf Modellhöhe bewegt.“
Der nach Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zum Verändern von Preßdruck während des Pressens von Sandformen, mit einer Formmaschine zur Verdichtung von Formsand in einem Formkasten (FK) und Einbringung einer Modellkontur im verdichteten Formsand, bei
welcher Formmaschine sämtliche Bewegungsvorgänge, auch
der Verdichtungsschub, von oben her eingeleitet und
ausgeführt werden, während das die Kontur der späteren
Sandform bildende Modell (MP) in Pressrichtung unbeweglich
auf einem unbeweglichen und sockelnahen Tisch (MPT)
aufliegt, wobei eine Verdichtungseinrichtung bei
ihrer
Abwärtsbewegung für den Verdichtungsschub durch Andocken an einem Stapel von Kästen, mit zumindest dem
Formkasten (FK, KFR, GPR), diesen nach abwärts mitnimmt
und auf Modellhöhe bewegt, wobei
(a) abhängig von der Sandeigenschaft (a, b, c) im Formkasten
/Gegenpressrahmen (FK, GPR) die Anfangsgeschwindigkeit
(vGPR, v20), mit der Formkasten und Gegenpressrahmen am Modell (MP, MPT) vorbeibewegt werden, verändert wird; und
(b) die Anfangsgeschwindigkeit (v20) höher ist und stetig zum
Preßende hin abnimmt; oder
(c) die Abnahme der Relativgeschwindigkeit (v2) der Rahmen (FK,
GPR) gegenüber dem Modell (MP, MPT) von dem zurückgelegten Weg (s) der Rahmen - hin zum Zielpunkt (s = 0) - abhängig
ist.“
Nach Auffassung der Patentinhaberin unterscheide sich die beanspruchte Formmaschine von der D1 insbesondere dadurch, dass das Presshaupt auf dem Kastenstapel aufsitze und die Rahmen dadurch abwärts bewegt würden, wohingegen
in der D1 die Kraftübertragung durch Reibung erfolge. Dieses berührende Andocken sei zwar nicht wörtlich offenbart, ergebe sich aber aus dem Gesamtzusammenhang. Die aus der Figur 1 ersichtlichen Teilpressstempel tauchten nur einen
Bruchteil in den Sand ein und dienten zur Zentrierung. Die D2 sage lediglich aus,
dass die Pressstempelgeschwindigkeit variiert werde, nicht jedoch die Rahmengeschwindigkeit, so dass sich aus der D2 kein Hinweis in Richtung des Hilfsantrages 2 ergebe. Am Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt der Vertreter der
Patentinhaberin: „Weitere Anträge stelle ich nicht“.
Wegen der übrigen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für
die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007, 859 -
Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind
innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin
und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).
3. Der Einspruch hat Erfolg, denn der Gegenstand des Streitpatents ist nicht patentfähig, weil er nicht neu ist bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht
(§ 21 Abs. 1 S. 1). Das Patent war deshalb zu widerrufen (§ 61 PatG Abs. 1 S. 1).
a. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgendermaßen:
F1 Formmaschine zur Verdichtung von Formsand in einem
Formkasten (FK) und Einbringung einer Modellkontur im
verdichteten Formsand,
F2 bei welcher Formmaschine sämtliche Bewegungsvorgänge,
auch der Verdichtungsschub, von oben her eingeleitet und
ausgeführt werden,
F3 während das die Kontur der späteren Sandform bildende
Modell (MP) in Pressrichtung unbeweglich auf einem unbeweglichen und sockelnahen Tisch (MPT) aufliegt,
dadurch gekennzeichnet,
F4a dass eine Verdichtungseinrichtung bei ihrer Abwärtsbewegung für den Verdichtungsschub
F4b durch Andocken an einem Stapel von Kästen, mit zumindest
dem Formkasten (FK, KFR, GPR),
F4c diesen nach abwärts mitnimmt und auf Modellhöhe bewegt.
Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich dadurch, dass es im Merkmal F4b „durch berührendes Andocken“ heißt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet mit Gliederungspunkten versehen:
V1 Verfahren zum Verändern von Preßdruck während des Pressens von Sandformen
V2 mit einer Formmaschine zur Verdichtung von Formsand in
einem Formkasten (FK) und Einbringung einer Modellkontur
im verdichteten Formsand, bei welcher Formmaschine sämtliche Bewegungsvorgänge, auch der Verdichtungsschub,
von oben her eingeleitet und ausgeführt werden, während
das die Kontur der späteren Sandform bildende Modell (MP)
in Pressrichtung unbeweglich auf einem unbeweglichen und
sockelnahen Tisch (MPT) aufliegt, wobei eine Verdichtungseinrichtung bei ihrer Abwärtsbewegung für den Verdichtungsschub durch Andocken an einem Stapel von Kästen,
mit zumindest dem Formkasten (FK, KFR, GPR), diesen
nach abwärts mitnimmt und auf Modellhöhe bewegt, wobei
V3 (a) abhängig von der Sandeigenschaft (a, b, c) im Formkasten /Gegenpressrahmen (FK, GPR) die Anfangsgeschwindigkeit (vGPR, v20), mit der Formkasten und Gegenpressrahmen am Modell (MP, MPT) vorbeibewegt werden, verändert
wird; und
(b) die Anfangsgeschwindigkeit (v20) höher ist und stetig zum
Preßende hin abnimmt; oder
(c) die Abnahme der Relativgeschwindigkeit (V2) der Rahmen
(FK, GPR) gegenüber dem Modell (MP, MPT) von dem zurückgelegten Weg (s) der Rahmen - hin zum Zielpunkt (s =
0) - abhängig ist.
b. Dem Patent liegt objektiv die Aufgabe zugrunde, eine
Formmaschine bereit zu stellen, bei der, wenn eine gewünschte Formhöhe erreicht ist, ein geeigneter Druck vorliegt, mit dem das Presshaupt auf die Sandoberfläche drückt,
und zwar unabhängig von der Richtung der Bewegung von
Füllrahmen und Gegenpressrahmen (DE 195 45 753 B4
[0004] i. V. m. [0002] und S. 1 Abs. 2 und 3 der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung).
c.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von
Sandformanlagen tätiger Diplom-Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau anzusehen, der aufgrund seiner mehrjährigen
beruflichen Tätigkeit insbesondere auch über die Eigenschaften von Formsand und deren messtechnische Erfassung Bescheid weiß.
d. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist - sowohl nach
Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen - nicht patentfähig, weil gegenüber dem Stand der Technik die Neuheit
bzw. erfinderische Tätigkeit fehlt. Insoweit kann die Offenbarung unerörtert bleiben (BGH GRUR 1991, 120 - Elastische
Bandage).
Hauptantrag:
Die im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebene Formmaschine ist gegenüber der Druckschrift D1 nicht neu.
Die D1 (Figuren 1 und 2 i. V. m. S. 1 Zn. 9 bis 15, S. 2 Zn. 4 bis 30 und S. 2 Zn. 51
bis 53) beschreibt eine Vorrichtung zur Herstellung von Gießformen („foundry
moulds“), bei der Sand in einem Formkasten verdichtet wird („… packing a moulding mixture such as sand in a moulding box …“), wobei in dieser Vorrichtung ein
Modell auf einer festen Grundplatte befestigt ist („… a pattern 4 is mounted fixedly
on a fixed base plate 7 …“). Das bedeutet nichts anderes, als dass dort eine
Formmaschine zur Verdichtung von Formsand in einem Formkasten und Einbringen einer Modellkontur im verdichteten Formsand beschrieben ist, wie in Merkmal
F1 angegeben.
Wie aus den Figuren 1 und 2 und der Beschreibung, insbesondere S. 2 Zn. 80 bis
88 i. V. m. Zn. 4 bis 30, hervorgeht, wird die Verdichtungskraft durch die Platte 1
auf den Sand aus einer Richtung her - offensichtlich von oben - ausgeübt
(„…applying the packing force to one end of the mixture in said moulding box to
develop an equal counterforce acting upon the opposite end of the mixture in said
box …“, S. 2 Zn. 11 bis 15), wobei beim Einsetzen des Verdichtungsschubes der
Platte 1 („… packing stroke of the plate 1 …“, S. 2 Z. 81 durch die Reibung des
Sandes ein Teil der S. 2 Z. 81) Verdichtungskraft auf den Formkasten 3
übertragen wird und sich der Formkasten infolgedessen abwärts in Bewegung
setzt („… the moulding box starts to move downwardly as a result of the friction of
the sand in the moulding box transmitting a part of the packing force to the
moulding box 3“, S. 2. Zn. 84 bis 88). Somit werden bei der in der D1 beschriebenen Formmaschine sämtliche Bewegungsvorgänge, auch der Verdichtungsschub, von oben her eingeleitet und ausgeführt (Merkmal F2).
Wie bereits zu Merkmal F1 ausgeführt, ist in dieser Vorrichtung ein Modell auf einer festen Grundplatte befestigt, so dass sich i.V.m. Merkmal F2 des Weiteren
funktionsgemäß ergibt, dass sämtliche Bewegungsvorgänge von oben her eingeleitet und ausgeführt werden, während das die Kontur der späteren Sandform
bildende Modell 4 in Pressrichtung unbeweglich auf einem unbeweglichen und
offensichtlich sockelnahen Tisch (das ist der obere Absatz der Grundplatte 7) aufliegt (vgl. D1 Fig. 1) und somit auch Merkmal F3 verwirklicht ist.
Außerdem geht aus den Figuren 1 und 2 i. V. m. S. 2 Zn. 66 bis 98 der Druckschrift D1 hervor, dass die Press- oder Verdichtungsplatte („pressing or packing
plate 1“, S. 2 Zn. 53 bis 58) bei ihrem abwärts gerichteten Verdichtungsschub infolge der Reibung des Sandes einen Teil der Verdichtungskraft („packing force“)
auf den Formkasten 3 („moulding box“), und zusammen damit auf die Füllkästen 2
und 9 („filling frames“) (vgl. S. 2 Zn. 53 bis 58), überträgt, so dass diese sich nach
abwärts bewegen. Somit erschließt sich daraus nichts anderes, als dass eine Verdichtungseinrichtung 1 bei ihrer Abwärtsbewegung für den Verdichtungsschub
(Pfeil in Figur 1) (Merkmal F4a) durch Andocken an einem Stapel von Kästen 2, 3,
9, mit zumindest dem Formkasten („moulding box 3“) (Merkmal F4b) diesen Stapel
nach abwärts mitnimmt, wobei, wie aus Figur 2 ersichtlich ist, im Endzustand des
Stapels der Formkasten 3 auf die Höhe der Auflagefläche des Tisches 7 - und
somit auf Modellhöhe - bewegt wird (Merkmal F4c).
Somit beschreibt die Druckschrift D1 sämtliche Merkmale der im Patentanspruch 1
nach Hauptantrag angegebenen Formmaschine.
Hilfsantrag:
Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angegebene Formmaschine ist
gegenüber der Druckschrift D1 nicht neu.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich dadurch, dass das „Andocken“ im Merkmal F4b ergänzt ist durch die Angabe „berührendes“. Das berührende Andocken ist, wie der Vertreter der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung deutlich machen konnte, dabei so aufzufassen, dass die Verdichtungseinheit 2 mit ihrer Unterseite auf der Oberseite
des Füllrahmens KFR aufsitzt.
Diese Änderung liefert keine Grundlage für die Patentfähigkeit. Denn es handelt
sich dabei nicht um ein gegenständliches Merkmal, das dazu in der Lage wäre, die
beanspruchte Formmaschine gegenüber der D1 abzugrenzen. Vielmehr beschreibt diese Angabe lediglich eine mögliche Betriebsweise der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Formmaschine, aus der sich kein gegenständliches Unterscheidungsmerkmal herleiten lässt. Denn der Fachmann erkennt, dass bei der in der D1 dargestellten Formmaschine je nach Sandfüllung
und Geschwindigkeit des Verdichtungsschubes die Mitnahme des Stapels von
Kästen u. U. langsamer erfolgt, als die Abwärtsbewegung der Verdichtungseinrichtung, weil, wie aus D1 S. 2 Zn. 80 bis 88 hervorgeht, - lediglich - ein Teil der
Verdichtungskraft („packing force“) durch Reibung auf den Formkasten übertragen
wird. Dies führt zu einem Betriebszustand der Formmaschine, in dem die aus den
Figuren 1 und 2 ersichtliche Platte 1 bereits über die gesamte Höhe h in den
Formkasten 2 eingedrungen ist, bevor die in Figur 2 dargestellte Endposition
erreicht ist, so dass der Stapel von Kästen 2, 3, 9 zumindest im zeitlich hinteren
Abschnitt des Verdichtungsvorganges unter Aufsitzen der Verdichtungseinheit auf
dem Formkasten, also durch berührendes Andocken i. S. d. Patents, abwärts
mitgenommen wird. Da im Streitpatent nichts darüber ausgesagt ist, dass das
berührende Andocken bereits zu Beginn des Verdichtungsschubes erfolgt,
erschließt sich die Betriebsweise der Formmaschine gemäß dem Hilfsantrag ohne
Weiteres aus der D1, ohne dass sich die streitpatentgemäße Formmaschine
gegenständlich von der bekannten Formmaschine unterscheidet.
Hilfsantrag 2:
Das im Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 angegebene Verfahren ergibt sich in
nahe liegender Weise aus der D2 i. V. m. D1.
In der D2, die ein Verfahren zum Verdichten von Formsand 5 in einem Formkasten 3 über einer Modellplatte 2 betrifft (Titel, Figur 3 i. V. m. Sp. 7 Z. 11 bis Sp. 9
Z. 4), wird beschrieben, dass durch Verändern der Verdichtungsgeschwindigkeit
und damit des Pressdruckes während des Pressens von Sandformen eine Verbesserung des Verdichtungsvorganges erreicht werden kann („… control in the
pressure leads to an even mold hardness for the full height of the mold“, Sp. 2
Zn. 65 bis 68) (vgl. Gliederungspunkt V1 im vorliegenden Patentanspruch 1).
Aus den Figuren 1 und 2 i. V. m. Sp. 6 Z. 46 bis Sp. 7 Z. 10 der Druckschrift D2
erfährt der Fachmann des Weiteren, dass die Anfangsgeschwindigkeit der Verdichtungseinrichtung
(„pressing cylinder 7“,
„pressing plate 8“ and
„driving
piston 15“, Sp. 7 Zn. 19 bis 30 und Sp. 8 Zn. 7 bis 21) beim Pressen in Abhängigkeit von der Höhe des sich in der Form befindlichen Sandes verändert wird (Sp. 7
Zn. 8 bis 10) (vgl. V3: (a)). In der D2 ist ferner beschrieben, dass dabei entweder
die Geschwindigkeit am Anfang am größten ist und dann zum Ende hin abnimmt
(jeweils Kurve a in den Figuren 1 und 2) – was dem in D2 genannten Stand der
Technik entspricht (vgl. V3: (b)) – oder anfangs gering ist, dann in der Hauptphase
höher wird und dann zum Ende der Verdichtung hin wieder abnimmt (Kurven b)
(Sp. 6 Zn. 46 bis 58) – was der in D2 dargestellten Erfindung entspricht (V3: (c)).
Dass beim Verdichten die Eigenschaft des Sandes, wie das Gewicht und die Verdichtbarkeit, ebenfalls eine Rolle spielt, ist dem Fachmann aufgrund seines Wissens und Könnens geläufig (vgl. auch D3, Figuren 1 und 2 i. V. m. die Seiten 3
und 4 überspannenden Satz und S. 4 Abs. 2 in der englischen Übersetzung; D4
S. 5 Zn. 7 bis 14 der englischen Übersetzung), so dass insgesamt auch die unter
V3 angegebenen Merkmale in der D2 erfüllt sind.
Den herausragenden Vorteil der Verbesserung des Verdichtungsvorganges wird
der Fachmann im Hinblick auf seine eigene Problemstellung, nämlich der Erzielung eines geeigneten Druckes, wenn eine gewünschte Formhöhe erreicht ist,
ohne Weiteres aufgreifen und zur Verbesserung der Funktions- und Betriebsweise
der Formmaschine gemäß der D1 heranziehen. Dabei wird sich der Fachmann
entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht dadurch abhalten lassen, dass
in der D2, wie aus der Figur 3 i. V. m. Sp. 7 Zn. 11 bis 30 hervorgeht, das Modell 2, umgeben von einem Stapel von Kästen (Bezugszeichen 3 und 4 in Figur 3),
lediglich in verschiedene Betriebspositionen angehoben bzw. abgesenkt werden
kann, während beim Verdichten des Formsandes 5 lediglich das Presshaupt 8 der
Verdichtungseinrichtung 7, 8 eine Abwärtsbewegung durchführt, ohne dass diese
Verdichtungseinrichtung an den Kastenstapel andockt und diesen mit nach unten
mitnimmt, wie es beim Streitpatent der Fall ist. Denn der Fachmann erkennt, dass
der Vorteil der in der D2 dargestellten Vorgehensweise aus der gezielten Veränderung der Relativgeschwindigkeit zwischen dem Presshaupt und dem Stapel von
Kästen herrührt und nicht von der besonderen Art der Verdichtungsbewegung abhängt. Insoweit sieht er keinen Grund, der ihn davon abhalten könnte, die Lehre
der D2 auf die Betriebsweise der Formmaschine gemäß D1 zu übertragen. Da,
wie zum Hauptantrag ausgeführt, die aus der D1 bekannte Formmaschine die im
Gliederungspunkt V2 aufgeführten Merkmale verwirklicht, ergibt sich das im Patentanspruch 1 angegebene Verfahren somit, ohne dass eine erfinderische Leistung erforderlich wäre.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat deshalb keinen Bestand.
e. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher
Erörterung der Sachlage abschließend einen Hauptantrag und zwei Hilfsanträge
vorgelegt und erklärt: „Weitere Anträge stelle ich nicht“. Insoweit haben sich keine
weiteren Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten Fassung ergeben. Infolgedessen hat die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar jeweils nur im Umfang eines Anspruchssatzes
beantragt, der nach den Anträgen zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die übrigen
Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu
werden (BGH v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH v. 26. September 1996 - X ZB 18/95,
GRUR 1997, 120, Elektrisches Speicherheizgerät).
Feuerlein
Harrer
Maksymiw
Zettler
Na