Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 23 W (pat) 350/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
…
betreffend das Patent 197 55 765
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ta
uchert sowie des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des
R
ichters Maile
b
eschlossen: 08.05
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008, angepass
te Beschreibung (mit Disclaimer), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008, ursprüngliche Figuren 1 bis 3 (Hilfsantrag 2).
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts hat au
f
die am 16. Dezember 1997 eingegangene Pate
ntanmeldung das Patent 197 55 765
(S
treitpatent) mit der Bezeichnung „Gehäuse mit Deckel“ erteilt, dessen Patenterteilung am 13. Mai 2004 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die
Firma S… AG, W… Platz in M…
m
it Schriftsatz vom 5. Juli 2004, beim Patentamt eingegangen am 8. Juli 2004,
Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent nach § 21 PatG zu widerrufen, d
a
- der Gegenstand des Patents, insbesondere der des Anspruchs 1, unzulässig er
weitert sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be
ruhe.
Die Einsprechende hat neben den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften
-
-
DE 40 36 994 A1 (Druckschrift D1)
und
DE 73 00 698 U1 (Druckschrift D2)
zum Stand der Technik noch die Druckschriften:
-
-
DE 195 18 521 A1 (Druckschrift D3),
DE 196 02 637 C1 (Druckschrift D4),
-
-
DE 91 05 034 U1 (Druckschrift D5) und
DE 195 16 936 C2 (Druckschrift D6)
genannt, wobei die letztgenannte Druckschrift D6 einer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1
N
r. 1 als Stand der Technik geltenden nationalen Patentanmeldung mit älterem
Zeitrang
entspricht und bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit du
rch die
zugehörige, vorveröffentlichte Offenlegungsschrift D6’ zu ersetzen ist (vgl. Schulte,
PatG, 7
. Auflage § 59 Rdn. 98).
Im Einz
elnen macht die Einsprechende geltend, dass die erteilte Fa
ssung des Anspruchs
1 des Streitpatents im letzten Me
rkmal vom ursprünglichen Wortlaut in
ursprün
glich nicht offenbarter Weise abweiche.
Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 im Hinblick auf
das in d
en Druckschriften D5 und D3 bzw. D5 und D4 Offenbarte nicht a
uf einer
erfinder
ischen Tätigkeit.
Auch di
e Merkmale der abhängigen Ansprüche würden keinen
patentfähigen Gegenstand begründen, denn sie würden entweder vom genannten Stand der
Technik
vorweggenommen oder seien rein konstruktiv.
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgen
ommen.
Die Pa
tentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom
23. Juni 2008
in allen wesentlichen Punkten entgegengetreten. So
stelle das strittige
Merkmal keine unzulässige Erweiterung sondern lediglich eine Klarstellung der
ursprünglichen Formulierung dar (vgl. Seite 2, A
bschnitt I, letzter Absatz). Ebenfa
lls beruhe der Gegenstand des Streitpatents auf einer erfinderischen Tätigkeit
des Fa
chmanns, da sich die Gesamtheit des Gegenstands nicht au
s einer
Zusamm
enschau zweier der Druckschriften D1 bis D6 ergebe und eine derartige
Zusamm
enschau für den Fachmann auch nicht naheliegend sei (vgl. S
eite 2,
Abschn
itt II, erster Absatz).
In der m
ündlichen Verhandlung stellt die
Patentinhaberin den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt au
frechtzue
rhalten:
erteilte Patentansprüche 1 bis 9, angepasste Beschreibung (mit
Disclaimer), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
4. Juni 2008, ursprüngliche Figuren 1 bis 3 (Hauptantrag),
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen bes
chränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der m
ündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008, angepasste Beschreibung (mit Disclaimer), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008, ursprüngliche Figuren 1 bis 3 (1. Hilfsantrag).
weiter hilfsweise das Patent mit folge
nden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mün
dlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008, angepasste Beschreibung (mit Disclaimer), überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008, ursprüngliche Figuren 1 bis 3 (2. Hilfsantrag).
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Gehäuse (1) mit Deckel (3) für eine elektronische Baugruppe, insbesondere eine elektronische Kraftfahrzeug-Baugruppe, wobei die
elektronische Baugruppe (7) im Gehäuse (1) mit einer Vergussmasse (2) vergossen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
beim Verschließen des Gehäuses (1) mit dem Deckel (3)
- das Gehäuse (1) und der Deckel (3) Vorrichtungen (6, 12, 13)
zur Bildung eines gemeinsamen Formschlusses (4) aufweisen und
-
eine Teilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände (10)
des Deckels (3) in die Vergussmasse (2) eintaucht. “
D
er Patentanspruch 1 des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich von dem des
Hauptantrags im letzten Merkmal, dessen Wortlaut in
„- eine Teilfläche der Au
ßen- und Innenseite der Seitenwände (10)
des Deckels (3) in die Vergussmasse eingedrückt ist
.“
g
eändert wurde (Änderungen unterstrichen).
Der Patentanspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich von dem des
ersten Hilfsantrags durch das Hinzufügen des Merkmals
„…wobei die Vergussmasse (2), die aus Silicon oder einem siliconartigen Stoff besteht, im Gehäuseinneren (8) gelartig oder
elastisch verformbar ist, und vor dem Verschließen ausgehärtet
wird.“
Zusätzlich ist sowohl im Haupt- wie auch in den Hilfsanträgen in die Beschreibungseinleitung des Streitpatents
im Anschluss an Abschnitt
[0003]
folgender Disclaimer aufgenommen:
„Das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1, nämlich „eine Teilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände des Deckels“
geht über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus.
Rechte werden aus den Ansprüchen nur im Umfang der ursprünglichen Offenbarung „Seitenwände des Deckels zumindest
teilweise“ hergeleitet.“
Ferner ist die Beschreibung vor Abschnitt [0004] um eine Würdigung des Stands
der Technik nach Druckschrift D5 ergänzt.
Bezüglich der geltenden Unteransprüche
2 b
is 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8
n
ach Hilfsantrag 1 bzw. 2 bis 6 nach Hilfsantrag 2 und weiterer Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sic
h aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
0. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern
das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist
nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006
ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit
für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt
zurückverlagert wurde. Das Bundesp
atentgericht bleibt gleichwohl für die durch
§ 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach
dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in
allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“
(analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen
kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufh
ebung des § 147 Abs. 3 PatG durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ (BGBl 2006,
Teil I, Seite 1318) führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. die Senatsentscheidung vom 19. Oktober 2006, GRUR 2007, 499 - „Rundsteckverbinder/perpetuatio fori“).
Die Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts
wurde nunmehr auch durch den Bundesgericht
shof bestätigt (GRUR 2007, 862,
T
z. 10 am Ende - „Informationsübermittlungsverfahren II“).
III.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er eröffnet daher auch
nach seiner Rückna
hme im Rahmen des gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von
A
mts wegen fortzusetzenden Einspruchsverfahrens die volle Überprüfungsbefugnis und -pflicht des Senats. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
ist das Streitpatent beschränkt, im Umfang des zweiten Hilfsantrags aufrechtzuerhalten.
) Der inzwischen zurückgenommene Einspruch ist insofern zulässig, als die
Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 die Widerrufsgründe der unzulässigen E
rweiterung sowie der fehlenden
e
rfinderischen Tätigkeit - d. h. der fehlenden Patentfähigkeit - geltend gemacht
und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die den Einspruch rechtfertigen
sollen (vgl. § 59 Abs 1 Satz 4 PatG).
Sie macht geltend, dass die im erteilten Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe
einer Außen- und Innenseite der Seitenwände oder gar einer Teilfläche der
Außen- und Innenseiten der Seitenwände in den ursprünglichen Unterlagen weder
eingeführt noch definiert sind.
Weiter macht sie geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im
Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der Druckschriften D3 und D5 bzw. D4 und
D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und hat hierzu im Einspruchsschriftsatz den Zusammenhang zwischen dem Stand der Technik und
sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hergestellt (vgl.
hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsat
z 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - „Epoxidation“;
S
chulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 77 bis 82).
Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich
rechtfertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen (vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204, li. Sp., vorle. Abs - „Streichgarn“; BlPMZ 1985, 142, Leitsatz - „Sicherheitsvorrichtung“; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 84).
D
ie Rücknahme des sonach zulässigen Einspruchs führt aber nur zur Beendigung
der Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden, d. h. zur Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen und Sachprüfung des Patents ohne die Einsprechenden
(vgl. Schulte § 59 Rdn. 231).
2) Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche nach Haupta
ntrag bzw.
H
ilfsanträgen 1 und 2 bestehen keine Bedenken.
a) Im erteilten Patentanspruch 1 sind zwar - wie im Einspruchsschriftsatz richtigerweise ausgeführt wird (vgl. Schriftsatz vom 5. Juli 2004, Abschnitt 1.1) - Begriffe verwendet, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sind und die
in ihrem Bedeutungsinhalt über die ursprünglich verwendeten Begriffe hinausgehen. Diese Erweiterung wird jedoch durch die Aufnahme eines Disclaimers in
die Beschreibungseinleitung zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem
nicht offenbarten und dem ursprünglichen Merkmal sowohl im Haupt- wie auch in
d
en Hilfsanträgen insoweit wieder rückgängig gemacht, als dass hierdurch deutlich wird, in welchem Umfang das Patent auf das ursprünglich Offenbarte
beschränkt wird (vgl. BPatG, GRUR 2006, Seite 487, Leitsatz – „Seman
tischer
D
isclaimer“).
Was die weiteren abhängigen Ansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag anbelangt, so
sind diese wortidentisch mir den erteilten bzw. ursprünglich eingereichten
Ansprüchen 2 bis 9 und daher zulässig.
b) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des
Hauptantrags durch die Konkretisierung des letzten Merkmals, wonach der Deckel
in die Vergussmasse eingedrückt ist, was in den ursprünglichen Unterlagen
offenbart ist (vgl. beispielsweise Beschreibung, Seite 3, Zeilen 20 und 21,
„Dadurch kann der Deckel in die Vergussmasse eingedrückt werden,...“) und somit
im Zusammenhang mit dem aufgenommenen Disclaimer zu einem zulässigen
Anspruch führt.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 sowie 7 und 8 nach Hilfsantrag 1 entsprechen
den jeweils erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen. Der Anspruch 6 ist an den
Wortlaut des Anspruchs 1 angepasst, wonach die Seitenwände des Deckels [in
die Vergu
ssmasse] eingedrückt sind; dies stellt nach vorstehenden Ausführungen
e
ine ursprünglich offenbarte Einschränkung dar und ist daher zulässig.
c) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach
Hilfsantrag 1 durch die Aufnahme von Merkmalen der erteilten Patentansprüche 6
und 8 sowie einer weiteren Einschränkung der Vorrichtung durch das Merkmal der
Beschreibung, wonach die Vergussmasse vor d
em Verschließen ausgehärtet wird
(vgl. Streitpatent, Abschnitt [0014] bzw. ursprüngliche Beschreibung, Seite 3,
Zeilen 1 ff.). Somit ist der auch der Patentanspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags 2
im Zusammenhang mit dem in die Beschreibung aufgenommenen Disclaimer
zulässig.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 2 bis 5 und 7 und sind daher ebenfalls zulässig.
d) Die Erfindung betrifft nach Angaben der Streitpatentschrift ein Gehäuse mit
einem Deckel für eine elektronische Baugruppe, insbesondere für den Einsatz als
Kraftfahrzeugbaugruppe, wobei solche Baugruppen beispielsweise in Anti-Blockiersystemen, Airbags oder Fahrwerksregelungen zum Einsatz kommen. Dabei
sei es nach Angaben der Patentinhaberin aus dem Stand der Technik bekannt,
Gehäuse einzusetzen, die an der Öffnung, welche durch den Deckel bedeckt
werden soll, zur Positionierung des Deckels eine Nut oder eine andere Aussparung im Inneren der Gehäusewand zwischen der äußeren und der inneren
Gehäusewandfläche vorsehen.
Die Baugruppe sei zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflü
ssen mit einer Verg
ussmasse überzogen; darüber hinaus biete der Deckel einen weiteren zusätzlichen Schutz, wobei der Deckel dieser bekannten Vorrichtungen sehr flach
sei und keine Gehäusewände aufweise, sondern eine federartige Vorrichtung,
welche in die Nut eingelegt werde, wobei zum Verschließen die Nut mit Klebstoff
aufgefüllt und der Deckel so fest
geklebt werde. Zwischen Vergussmasse und
D
eckel befinde sich eine Luftschicht (vgl. Streitpatent, Abschnitt [0001] und
[0002]).
Hierbei sei es jedoch von Nachteil, dass der Deckel bei der Herstellung nicht fest
in der Nut sitze und beim Aushärten des Klebers in einem Temperaturprozess
durch die sich ausdehnende Luftschicht angehoben werden könne, was zu Gehäuseundichtigkeiten und damit zu Fehlfunktionen oder zum Totalausfall des Gerätes führe (vgl. Streitpatent, Abschnitt [0003]).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, bei einem Gehäuse mit Deckel diese Nachteile zu vermeiden und
d
ie Zuverlässigkeit beim Abdichten des Gehäuses zu erhöhen (vgl. Streitpatent,
Abschnitt [0006]).
D
iese Aufgabe soll nach Hauptantrag durch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung des jetzt eingefügten Disclaimers gelöst
werden, wobei im Wesentlichen vorgeschlagen wird, den Deckel mit Seitenwänden auszubilden, welche beim Verschließen zumindest teilweise (mit einer
Teilfläche) in die Vergussmasse der elektronischen Baugruppe eintauchen, wobei
das Gehäuse und der Deckel Vorrichtungen zur Bildung eines gemeinsamen
Formschlusses, beispielsweise einen Rastverschluss (vgl. Streitpatent, Anspruch 2), aufweisen. Hierdurch soll nach dem Verschließen der Deckel so am
Gehäuse gehaltert werden, dass dadurch das zumindest teilweise (mit einer Teilfläche) Eintauchen der Seitenwände in die Baugruppen-Vergussmasse sichergestellt ist, was zu einem dichten Gehäuseabschluss führt, wodurch ein sicherer
Schutz der Schaltung vor Umwelteinflüssen gewährleist wird.
Diese Aufgabe soll ebenfalls mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 gelöst werden, in welchem einschränkend gefordert wird, dass der
Deckel [durch die Vorrichtung zum Bilden eines gemeinsamen Formschlusses] in
die Vergussmasse eingedrückt ist.
D
iese Aufgabe soll ebenfalls mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 gelöst werden, welche auf das im Streitpatent in Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung (vgl. Abschnitt [0014]) offenbarte Ausführungsbeispiel
abgestellt ist. Hierbei wird zusätzlich und daher einschränkend zum Patentanspruch 1 des ersten Hilfsantrags gefordert, dass die Bauelement-Vergussmasse
aus Silicon oder einem siliconartigen Stoff besteht, welcher vor Aufsetzen des
Deckels (Verschließen) ausgehärtet wird, und gelartig oder elastisch verformbar
bleibt. Der Deckel wird durch den gemeinsamen Formschluss mit dem Gehäuse in
diese so ausgestaltete Vergussmasse eingedrückt, wodurch die Baugruppe wiederum gegen schädliche äußere Umwelteinflüsse abgeschlossen ist.
4) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erweist sich nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht rechtsbeständig.
Druckschrift D5 offenbart in einem Ausführungsbeispiel ein Gehäuse 10 zur Verw
endung in einem elektronischen Steuergerät für eine Einrichtung in einem
Kraftfahrzeug, aufweisend eine verlorene Gießmaske 15, wobei diese Gießmaske
die Funktion eines Deckels übernimmt (vgl. Seite 4, Zeile 28 ff., „Im ersten Fall,
d. h. bei verlorener Gießmaske, bildet die Gießmaske 15 die äußere Abdeckung
für die Vergussmasse 14 und die in ihr eingebetteten Schaltungsbestandteile.“)
und die eingebetteten Schaltungsbestandteile gegen Feuchtigkeit und sonstige
Umwelteinflüsse schützt (vgl. Seite 4, Zeilen 31 und 32).
Der Deckel (verlorene Gießmaske 15) taucht hierbei in die Vergussmasse ein (vgl.
hierzu beispielsweise Aussparungen der Gießmaske 15 in Fig. 1 und 3 in Verbindung mit dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1). Zudem weist der
Deckel (verlorene Gießmaske 15) Seitenwände mit Außen- und In
nenseiten auf
(v
gl. Fig. 3, außenliegende senkrechte Kanten bzw. innenliegende senkrechte
Kanten der eingezeichneten Vertiefungen). Weiterhin liest der Fachmann unstrittig
die Notwendigkeit der Befestigung des Deckel (verlorene Gießmaske 15) am
Gehäuse mit (vgl. BGH, GRUR 1995, 330 - „Elektrische Steckverbindung“), wobei
in Druckschrift D5 nicht ausführt ist, wie dies konkret zu geschehen hat.
Den dahingehenden Ausführungen der Anmelderin, wonach es aus der Druckschrift D5 nicht ersichtlich sei, dass die verlorene Gießmaske Seitenwände aufweise bzw. dass unter den Seitenwänden die Ober- bzw. Unterseite der Gießmaske anzusehen wäre bzw. dass die Seitenwände zumindest teilweise in die
Vergussmasse eintauchen, kann aus vorstehend genannten Gründen nicht gefolgt
werden. Vielmehr sind die von der Anmelderin in der Verhandlung genannten
vermeintlichen Unterschiede zwischen Stand der Technik und Anmeldegegenstand nach Überzeugung des Senats als solche an der Vorrichtung nicht erkennbar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom
Stand der Technik nach Druckschrift D5 somit lediglich in der Konkretisierung der
Deckelbefestigung am Gehäuse, wonach Vorrichtungen zur Bildung eines gemeins amen Formschlusses an Gehäuse und Deckel vorgesehen sind.
Dem Fachmann – hier ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von Elektronikgehäusen im Kraftfahrzeugbereich betrauter Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss - sind aus dem Stand der Technik eine
Vielzahl gleichwertiger Lösungsmöglichkeiten zur Befestigung des Deckels am
Gehäuse bekannt. So offenbart die Druckschrift D5 im Zusammenhang mit einem
weiteren Ausführungsbeispiel die Verschraubung des Deckels mittels vier
Innensechskant-Schrauben 26 (vgl. Seite 4, zweiter Absatz). Darüber hinaus sind
ihm weitere Befestigungsverfahren bekannt, so beispielsweise aus Druckschrift D3
das nunmehr Beanspruchte Vorsehen eines gemeinsamen Formschlusses, hier
mittels Rasthaken 21 (vgl. Spalte 1, Zeile 64 bis Spalte 2, Zeile 11).
Die Auswahl der konkreten Befestigungsmöglichkeit aus den zur Verfügung steh
enden, bekannten Lösungsalternativen ist somit nahezu willkürlich und beliebig
möglich und kann das Kriterium des Naheliegens erfüllen, denn es gibt keinen
Rechtssatz, dass der Fachmann nur die Lösungsalternative, die der Fachmann
zunächst ausprobieren würde, hier ausgehend von der Druckschrift D5 die Befestigung mittels Schrauben, naheliegend ist, so dass, wenn für den Fachmann
m
ehrere Lösungsalternativen in Betracht kommen, dann auch mehrere von ihnen
naheliegend sind. (vgl. BGH GRUR 2008, 56, 59 Abschnitt [25] unten - „injizierbarer Mikroschaum“).
Somit bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um ausgehend
von dem in den Druckschriften D5 und D3 Offenbarten zum Gegenstand des
Patent-anspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen.
5) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 erweist sich nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls als nicht rechtsbeständig.
Im Patentanspruch 1 nach erstem Hilfsantrag wird zusätzlich einschränkend gefordert, dass eine Teilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände des
Deckels in di
e Vergussmasse eingedrückt ist.
Dies ändert jedoch nichts an der
rä
umlich-körperlichen Ausgestaltung des beanspruchten Gegenstands, denn auch
eine Teilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände des Deckels, welche
in die Vergussmasse eingedrückt ist, taucht nach dem „Eindrücken“ - wie im
Patentanspruch 1 des Hauptantrags gefordert - in diese hinein. Somit ist es für die
beanspruchte Vorrichtung unerheblich, ob eine Teilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenflächen des Deckels in die Vergussmasse eintaucht oder in diese
eingedrückt ist, da der unter Schutz zu stellende Gegenstand ein und derselbe ist.
Für den Gegenstand des Pate
ntanspruchs 1 des ersten Hilfsantrags gelten daher
d
ie vorgenannten Argumente in gleicher Weise. Der Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
6) Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 fallen auch
die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 bzw. 2 bis 8 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.“).
7) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als
rechtsbeständig.
Das Gehäuse mit Deckel nach Patentanspruch 1 des zweiten Hilfsantrags ist
durch die zusätzliche Aufnahme der Merkmale, dass die Vergussmasse aus Silicon oder einem siliconartigen Stoff besteht, welcher im Gehäuseinneren (8)
gelartig oder elastisch verformbar ist, und vor dem Verschließen ausgehärtet wird,
weiter eingeschränkt.
Weder die Druckschrift D2 aus dem Prüfungsverfahren noch die im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften D3 bis D6 offenbaren ein Gehäuse mit
B
auelementvergussmasse und Deckel, bei welchem die Vergussmasse vor
dem
Aufsetzten des Deckels ausgehärtet wird und bei welchem eine Teilfläche der
Außen- und Innenseite der Seitenwände des Deckels in die Vergussmasse eingedrückt ist.
S
o offenbart der nächstliegende Stand der Technik nach Druckschrift D5
ein Eingießen und Aushärten der Vergussmasse nach dem Aufsetzen des Deckels (hier
der verlorenen Gießmaske 15), wobei Druckschrift D5 als Vergussmaterial mit
Polycarbonat gefülltes Polyurethan vorschlägt (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz).
Insofern legt Druckschrift D5 dem Fachmann auch nicht die Verwendung von
S
ilicon oder einem siliconartigen Stoff nahe, welcher nach dem Aushärten gelartig
oder elastisch verformbar ist.
Die Druckschriften D3, D4 und D6’ betreffen Gehäuse für elektronische Baug
ruppen mit Deckel, wobei keiner der Druckschriften die Lehre zu entnehmen ist,
die Bauelemente der elektronischen Baugruppen zu vergießen, so dass diese
Druckschriften nicht geeignet sind, dem Fachmann die An
regung zu geben, eine
T
eilfläche der Außen- und Innenseite der Seitenwände des Deckels in die Baue
lement-Vergussmasse einzudrücken, wobei die Vergussmasse aus Silicon oder
einem silicona
rtigen Stoff b
esteht,
im Gehäusein
neren (8)
gelartig oder ela
stisch
erformbar ist, und vor dem Verschließen ausgehärtet wird. Gleiches gilt für die im v
P
rüfungsverfahren genannte Druckschrift D2
.
Die im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift D1 offenbart zwar die Verwendung einer gelartigen Vergussmasse zur Abdeckung von elektronischen Bauelementen eines Tauchcomputers (vgl. Spalte 3, Zeilen 62 ff. bzw. Spalte 4, Zeilen
10 und 11, „...aus Silicongel bestehende gelartige Vergussmasse...“) sowie das
Zusammenfügen des Gehäuses mit dem Deckel mittels eines Schnappverschlusses. Jedoch ist auch der UDruckschrift D1U nicht die Lehre zu entnehmen,
dass eine Teilflächen der Seitenwände des Deckels in die zuvor ausgehärtete
Vergussmasse eingedrückt ist.
Somit ist keine der im Verfahren befindlichen UDruckschriften D1 bis D6U, weder für
sich alleine noch in Kombination, geeignet, die Neuheit bzw. die erfinderische
Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 in Frage zu
stellen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher rechtsbeständig.
An den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 können sich die darauf direkt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen und daher ebenfalls Bestand haben.
8) Die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, da darin der
Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und diese
anhand der Ausführungsbeispiele hinreichend erläutert ist.
9) Das Streitpatent war daher entsprechend dem Antrag der Patentinhaberin im
Umfang des Hilfsantrags 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Maile
Me