Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 24 W (pat) 153/05
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 153/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 36 869.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
D
r. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
b
eschlossen: 08.05
Auf die Beschwerde der An
melderin wi
rd der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 24. Oktober 2005 aufgehoben.
D
ie Wortmarke
G r ü n d e
I.
COLOR FRESH
is
t ursprünglich für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das vom
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden.
Mit B
eschluss vom 24. Oktober 2005 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA
d
ie Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft
gemäß
ämlich für die Ware
n
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“
zurückgewiesen. In dem Beschluss wird ausgeführt, die als Marke angemeldete
Bezeichnung „COLOR FRESH“ werde der Verkehr bezogen auf die zurückgewiesenen Waren dahingehend verstehen, dass es sich hierbei um solche Waren handele, die z. B. die Farbe der Haare wieder auffrischten, dem Teint eine frische
Farbe verliehen oder die ganz allgemein - wie z. B. Lippenstifte und Lidschatten -
der dekorativen Kosmetik zuzurechnen seien. Obwohl es sich bei der Bezeichnung „COLOR FRESH“ um eine der englischen Sprache entstammende Wortzusammenstellung handele, sei diese für die deutschen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Das Wort „Color“ sei mittlerweile mit der Bedeutung „Farbe“ in
den deutschen Wortschatz aufgenommen worden und auch das Wort „fresh“
werde von den deutschen Verkehrskreisen, da es dem gleichbedeutenden deutschen Wort „frisch“ phonetisch ähnlich sei, ohne weiteres verstanden. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren gebe die als Marke angemeldete Bezeichnung „COLOR FRESH“ somit keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehm
en, sondern sie weise in glatt beschreibender Form auf die Zweckbestimmung
der Waren hin, die in der Auffrischung von Farben oder im Verleihen von frischen
Farben liege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass die Bezeichnung „COLOR FRESH“ zu Unrecht wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Markeneintragung ausgeschlossen worden sei. Entgegen der
Ansicht der Markenstelle weise die angemeldete Marke nicht in unmittelbar beschreibender Form auf die Zweckbestimmung der in Rede stehenden Waren hin.
Das inländische Durc
hschnittspublikum fasse den Begriff „COLOR FRESH“ ledigli ch als einen Fantasiebegriff auf. Zudem seien in der Vergangenheit für Waren
der Klasse 3 vergleichbare Wortkombinationen vom DPMA durchaus als Marken
eingetragen worden.
Die Anm
elderin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Warenverze
ichnis
ihrer An
meldung auf folgende Waren beschränkt:
„Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Ö
le, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, pflegende Körperlotionen und Cremes, pflegen
de Badezusätze und Duschgels,
pflegende Deodorants; Zahnputzmittel.“
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den
angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten
v erwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke bezogen auf die
von der Zurückweisung noch betroffenen Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, pflegende Körperlotionen und Cremes,
pflegende Badezusätze und Duschgels, pflegende Deodorants“, auf die sich der
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nunmehr beschränkt, keine
absoluten Schutzhindernisse, insbesondere auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
z u kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL
WM 2006“, GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) „Fronthaube“). Die Unterscheidungskraft
ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und
zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei
auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde,
Winward u. Rado“; a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24)
„SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Zu berücks
ichtigen ist
fe
rner, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(vgl. u. a. EuGH a. a. O.
(Nr. 53)
„Henkel“,
GRUR Int. 2005, 135, 137 (Nr. 32) „Maglite“; BGH MarkenR 2000, 420, 421
„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren
oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417,
418 „BerlinCard“) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien,
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“).
Bei der vorliegenden Bezeichnung „COLOR FRESH“ geht der Senat jedoch davon
aus, dass keine der vorstehend genannten, die Annahme fehlender Unterscheidungskraft rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind.
Wie die Markenstelle zutreffend ermittelt hat, setzt sich die angemeldete Bezeichnung „COLOR FRESH“ zusammen aus dem zum Grundwortschatz der englischen
Sprache bzw. dem angloamerikanischen Sprachkreis zählenden Wort „Colo(u)r“,
m
it der deutschen Bedeutung „Farbe“ (vgl. PONS, Englisch-Deutsch, Großwörterbuch für Experten und Universität, Stuttgart, 2002) und dem ebenfalls aus diesem
Sprachkreis stammenden Wort „fresh“, das - wie ebenfalls allgemein bekannt - die
deutsche Bedeutung „frisch“ hat. Beide Begriffe sind dem weitaus überwiegenden
Teil der deutschen Verkehrskreisen geläufig, weshalb davon auszugehen ist, dass
diese Kreise - wie im Beschluss der Markenstelle sinngemäß ausgeführt - der
Wortkombination „COLOR FRESH“ vordergründig sachbesch
reibende Bedeutung
en wie „farbauffrischend“, „frische Farbe verleihend“ o. ä. unterlegen.
Vorliegen
d erweist sich aber als e
ntscheidungs
erheblich, dass Bedeutungen wie
„f
arbauffrischend“ oder „frische Farbe verleihend“ weder einen engen beschreibenden noch werblich anpreisenden Bezug zu den noch streitgegenständlich
en
Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege,
pflegende Körperlotionen und Cremes, pflegende Badezusätze und Duschgels,
pflegende Deodorants“ haben. Hierbei handelt es sich um rein pflegende Kosmetika, bei denen eine farbauffrischende Wirkung weder allgemein noch im Bewusstsein des Verkehrs eine vordergründige Aufgabe darstellt. Anders als bei Mitteln
der dekorativen Kosmetik, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich
zum Auffrischen von Färbungen oder Farben geeignet sein können und zur Veränderung des farblich-ästhetischen Erscheinungsbildes einer Person dienen, liegt
eine solche Verwendung bei Waren, die zum Bereich der pflegenden Kosmetik
zählen, deutlich fern (vgl. z. B. zur Unterscheidung zwischen dekorativer und pflegender
Kosmetik:
Internet-Enzyklopädie Wikipedia,
dort
unter
„http://de.wikipedia.org/wiki/Kosmetik“). Damit kann aber der Bezeichnung
„COLOR FRESH“ in Bezug auf die noch in Rede stehenden Waren „Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, pflegende Körperlotionen und Cremes, pflegende Badezusätze und Duschgels, pflegende Deodorants“ nicht abgesprochen werden, dass sie für die Funktion einer Marke,
nämlich Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden,
hinreichend geeignet ist.
Aus den dargelegten Gründen kann in der Wortneubildung „COLOR FRESH“ auch
keine Bezeichnung erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschreibenden
Angaben im Sinne des Schutzausschlussgrundes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
besteht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der angemeldeten Wortkombination bezogen auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren kein unmittelbar
beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann.
Ströbele
Kirschneck
Eisenrauch
Bb