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BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 24 W (pat) 153/05

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 153/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 36 869.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

D

r. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch

b

eschlossen: 08.05

Auf die Beschwerde der An

melderin wi

rd der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 24. Oktober 2005 aufgehoben.

D

ie Wortmarke

G r ü n d e

I.

COLOR FRESH

is

t ursprünglich für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das vom

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden.

Mit B

eschluss vom 24. Oktober 2005 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA

d

ie Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft

gemäß

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG teilweise, n

ämlich für die Ware

n

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“

zurückgewiesen. In dem Beschluss wird ausgeführt, die als Marke angemeldete

Bezeichnung „COLOR FRESH“ werde der Verkehr bezogen auf die zurückgewiesenen Waren dahingehend verstehen, dass es sich hierbei um solche Waren handele, die z. B. die Farbe der Haare wieder auffrischten, dem Teint eine frische

Farbe verliehen oder die ganz allgemein - wie z. B. Lippenstifte und Lidschatten -

der dekorativen Kosmetik zuzurechnen seien. Obwohl es sich bei der Bezeichnung „COLOR FRESH“ um eine der englischen Sprache entstammende Wortzusammenstellung handele, sei diese für die deutschen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Das Wort „Color“ sei mittlerweile mit der Bedeutung „Farbe“ in

den deutschen Wortschatz aufgenommen worden und auch das Wort „fresh“

werde von den deutschen Verkehrskreisen, da es dem gleichbedeutenden deutschen Wort „frisch“ phonetisch ähnlich sei, ohne weiteres verstanden. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren gebe die als Marke angemeldete Bezeichnung „COLOR FRESH“ somit keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehm

en, sondern sie weise in glatt beschreibender Form auf die Zweckbestimmung

der Waren hin, die in der Auffrischung von Farben oder im Verleihen von frischen

Farben liege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dass die Bezeichnung „COLOR FRESH“ zu Unrecht wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Markeneintragung ausgeschlossen worden sei. Entgegen der

Ansicht der Markenstelle weise die angemeldete Marke nicht in unmittelbar beschreibender Form auf die Zweckbestimmung der in Rede stehenden Waren hin.

Das inländische Durc

hschnittspublikum fasse den Begriff „COLOR FRESH“ ledigli ch als einen Fantasiebegriff auf. Zudem seien in der Vergangenheit für Waren

der Klasse 3 vergleichbare Wortkombinationen vom DPMA durchaus als Marken

eingetragen worden.

Die Anm

elderin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Warenverze

ichnis

ihrer An

meldung auf folgende Waren beschränkt:

„Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Ö

le, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, pflegende Körperlotionen und Cremes, pflegen

de Badezusätze und Duschgels,

pflegende Deodorants; Zahnputzmittel.“

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den

angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten

v erwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke bezogen auf die

von der Zurückweisung noch betroffenen Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, pflegende Körperlotionen und Cremes,

pflegende Badezusätze und Duschgels, pflegende Deodorants“, auf die sich der

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nunmehr beschränkt, keine

absoluten Schutzhindernisse, insbesondere auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

z u kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)

„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,

428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL

WM 2006“, GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) „Fronthaube“). Die Unterscheidungskraft

ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und

zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei

auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde,

Winward u. Rado“; a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24)

„SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Zu berücks

ichtigen ist

fe

rner, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(vgl. u. a. EuGH a. a. O.

(Nr. 53)

„Henkel“,

GRUR Int. 2005, 135, 137 (Nr. 32) „Maglite“; BGH MarkenR 2000, 420, 421

„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren

oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417,

418 „BerlinCard“) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien,

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.

u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“).

Bei der vorliegenden Bezeichnung „COLOR FRESH“ geht der Senat jedoch davon

aus, dass keine der vorstehend genannten, die Annahme fehlender Unterscheidungskraft rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind.

Wie die Markenstelle zutreffend ermittelt hat, setzt sich die angemeldete Bezeichnung „COLOR FRESH“ zusammen aus dem zum Grundwortschatz der englischen

Sprache bzw. dem angloamerikanischen Sprachkreis zählenden Wort „Colo(u)r“,

m

it der deutschen Bedeutung „Farbe“ (vgl. PONS, Englisch-Deutsch, Großwörterbuch für Experten und Universität, Stuttgart, 2002) und dem ebenfalls aus diesem

Sprachkreis stammenden Wort „fresh“, das - wie ebenfalls allgemein bekannt - die

deutsche Bedeutung „frisch“ hat. Beide Begriffe sind dem weitaus überwiegenden

Teil der deutschen Verkehrskreisen geläufig, weshalb davon auszugehen ist, dass

diese Kreise - wie im Beschluss der Markenstelle sinngemäß ausgeführt - der

Wortkombination „COLOR FRESH“ vordergründig sachbesch

reibende Bedeutung

en wie „farbauffrischend“, „frische Farbe verleihend“ o. ä. unterlegen.

Vorliegen

d erweist sich aber als e

ntscheidungs

erheblich, dass Bedeutungen wie

„f

arbauffrischend“ oder „frische Farbe verleihend“ weder einen engen beschreibenden noch werblich anpreisenden Bezug zu den noch streitgegenständlich

en

Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege,

pflegende Körperlotionen und Cremes, pflegende Badezusätze und Duschgels,

pflegende Deodorants“ haben. Hierbei handelt es sich um rein pflegende Kosmetika, bei denen eine farbauffrischende Wirkung weder allgemein noch im Bewusstsein des Verkehrs eine vordergründige Aufgabe darstellt. Anders als bei Mitteln

der dekorativen Kosmetik, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich

zum Auffrischen von Färbungen oder Farben geeignet sein können und zur Veränderung des farblich-ästhetischen Erscheinungsbildes einer Person dienen, liegt

eine solche Verwendung bei Waren, die zum Bereich der pflegenden Kosmetik

zählen, deutlich fern (vgl. z. B. zur Unterscheidung zwischen dekorativer und pflegender

Kosmetik:

Internet-Enzyklopädie Wikipedia,

dort

unter

„http://de.wikipedia.org/wiki/Kosmetik“). Damit kann aber der Bezeichnung

„COLOR FRESH“ in Bezug auf die noch in Rede stehenden Waren „Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, pflegende Körperlotionen und Cremes, pflegende Badezusätze und Duschgels, pflegende Deodorants“ nicht abgesprochen werden, dass sie für die Funktion einer Marke,

nämlich Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden,

hinreichend geeignet ist.

Aus den dargelegten Gründen kann in der Wortneubildung „COLOR FRESH“ auch

keine Bezeichnung erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschreibenden

Angaben im Sinne des Schutzausschlussgrundes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

besteht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der angemeldeten Wortkombination bezogen auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren kein unmittelbar

beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann.

Ströbele

Kirschneck

Eisenrauch

Bb