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BPatG Beschluss vom 25.06.2008 – 10 W (pat) 25/06

10. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 25/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 30 820

wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts am 25. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schülke,

die Richterin Martens und den Richter Rauch 08.05

beschlossen:

1.

In Abänderung des Abhilfebeschlusses des Deutschen Patent- und

Markenamts

- Prüfungsstelle

für Klasse H 01 G

- vom

9. Januar 2006 wird dem Antrag auf Rückzahlung der Gebühr für

die gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom

4. November 2005 gerichteten Beschwerde stattgegeben.

2. Ebenso wird die Rückzahlung der für die vorliegende Beschwerde

gezahlten Gebühr angeordnet.

I.

Im Prüfungsverfahren der Patentanmeldung 193 30 820.5 mit dem Gegenstand

„Elektronisches Keramikbauteil und Verfahren zum Herstellen des elektronischen

Keramikbauteils“ erging ein Prüfungsbescheid, in dem die Prüfungsstelle die Erteilung

des Patents grundsätzlich in Aussicht stellte, jedoch die vorherige Beseitigung von

insgesamt ca. 30 Mängeln in den Patentansprüchen und im Beschreibungsteil der

damals vorliegenden Anmeldungsunterlagen verlangte. Eine dieser Rügen bezieht sich

darauf, dass die in der Beschreibung verwendete Einheit für die Scherstärke [kgf]

unbekannt sei. Es müssten die entsprechenden SI-Einheiten angegeben werden.

Die damalige Anmelderin und jetzige Patentinhaberin legte daraufhin geänderte

Unterlagen vor. Gleichwohl wies die Prüfungsstelle für Klasse H 01 G die Anmeldung

mit Beschluss vom 4. November 2005 zurück. In der Beschlussbegründung wird

ausgeführt, die Anmeldung erfülle nicht die Erfordernisse der § 2 Abs. 2 PatV i. V. m.

§ 34 Abs. 6 PatG, weil die Anmelderin auch in dem neu vorgelegten Beschreibungsteil

nach wie vor die Bezeichnung [kgf] als Einheit für die Scherstärke verwende. Wie

bereits im vorangegangenen Bescheid ausgeführt worden sei, müsse die Anmeldung

bzgl. der Beschreibung bestimmte Erfordernisse aufweisen. So seien physikalische

Einheiten in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Einheiten im Messwesen (Si-

Einheiten) in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. Die Einheit [kgf] erfülle

diese Voraussetzung nicht. Die Prüfungsstelle habe im vorausgegangenen Bescheid

angesprochen, dass der Gegenstand der Anmeldung prinzipiell patentfähig, dass

jedoch mit den vorliegenden Mängeln eine Patenterteilung nicht möglich sei. Für die

Anmelderin sei der von der Prüfungsstelle gerügte Mangel klar und unmissverständlich

zu verstehen gewesen.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss legte die Anmelderin Beschwerde ein, für die

sie eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € bezahlte. Sie beantragte, den

angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im Abhilfeverfahren auf der

Grundlage neu eingereichter Beschreibungsseiten, auf denen der die Zurückweisung

begründende Mangel behoben war, zu erteilen. Zudem beantragte sie die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr. Diesen Antrag begründete sie damit, dass der

Zurückweisungsbeschluss eine unangemessene und unzweckmäßige Sachbehandlung

darstelle, also das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel

leide. Die Prüfungsstelle habe verfahrensunökonomisch gehandelt. Sie hätte ohne

Probleme in einem kurzen zusätzlichen Bescheid oder in einem Telefonat darauf

hinweisen können, dass bei der Überarbeitung der Unterlagen offenkundig die

genannte Formalbeanstandung übersehen worden sei, woraufhin die Anmelderin

selbstverständlich die gewünschte Formalüberarbeitung vorgenommen hätte.

Daraufhin hob die Prüfungsstelle im Abhilfeverfahren den Zurückweisungsbeschluss

durch einen weiteren Beschluss vom 9. Januar 2006 auf und kündigte einen

gesonderten Erteilungsbeschluss an. Dieser erging am 10. April 2006; die Anmelderin

verzichtete auf Rechtsmittel gegen ihn.

In der Abhilfeentscheidung vom 9. Januar 2006 wies der Prüfer zugleich den Antrag auf

Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurück. Für eine Rückzahlung bestehe kein

Anlass, da im Prüfungsbescheid die Unklarheit bzgl. der Bezeichnung [kgf] und der

betreffende Zurückweisungsgrund unmissverständlich angesprochen worden seien.

Aus Sicht der Prüfungsstelle sei anzunehmen gewesen, dass die Anmelderin alle im

Prüfungsbescheid aufgeführten Mängel zur Kenntnis genommen und dass sie auf einer

Patenterteilung mit den nicht von ihr behobenen Mängeln bestanden habe. Somit sei

damals davon auszugehen gewesen, dass der strittige Punkt auch durch eine weniger

einschneidende Verfahrensmaßnahme nicht hätte ausgeräumt werden können. Ein

Verstoß gegen die Verfahrensökonomie liege somit nicht vor.

Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wendet

sich die Patentinhaberin mit einer weiteren Beschwerde, für die sie wiederum eine

Gebühr in Höhe von 200 € entrichtet hat. Sinngemäß stellt sie die dem Tenor des

vorliegenden Beschlusses entsprechenden Anträge.

Die Patentinhaberin hat mit ihrer Beschwerde Erfolg.

II.

1. Die Prüfungsstelle hätte dem Antrag der (damaligen) Anmelderin auf Rückzahlung

der Gebühr, die diese für ihre Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom

4. November 2005 entrichtet hat, stattgeben müssen. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 PatG

kann die Prüfungsstelle im Rahmen eines Abhilfebeschlusses anordnen, dass die

Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückzuzahlen

ist. Die

Rückzahlung ist anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine Rückzahlung

kommt insbesondere bei Vorliegen von Verfahrensmängeln in Betracht, wobei der

Verfahrensmangel für die Erhebung der Beschwerde ursächlich gewesen sein muss

(vgl. Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 73 Rn. 132; § 80 Rn. 95, 97 ff., jeweils mit

Nachweisen).

So liegt - worauf die Patentinhaberin bereits in der Begründung ihrer gegen den

Zurückweisungsbeschluss vom 4. November 2005 gerichteten Beschwerde zutreffend

hingewiesen hatte - eine die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigende

unangemessene Sachbehandlung vor, wenn für die Prüfungsstelle bereits im Zeitpunkt

der Beschlussfassung die Notwendigkeit der alsbaldigen Wiederaufhebung ihres

Zurückweisungsbeschlusses auf Beschwerde des Patentanmelders klar vorhersehbar

gewesen ist und die Beseitigung des Zurückweisungsgrundes mit einiger Aussicht auf

Erfolg durch eine zweckmäßigere und weniger einschneidende Verfahrensmaßnahme

hätte erreicht werden können (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 143). Vom Vorliegen

eines solchen Sachverhalts ist hier auszugehen.

Die Patentinhaberin macht zu Recht geltend, dass für die Prüfungsstelle vor Erlass des

Zurückweisungsbeschlusses Anlass bestanden hatte, sie nochmals auf die Unklarheit

der

in der Beschreibung

für die Scherstärke verwendeten Bezeichnung

[kgf]

hinzuweisen. Die Patentinhaberin hatte

in den von

ihr nach Erlass des

Prüfungsbescheids vorgelegten Unterlagen bis auf diese eine, sich auf die

Bezeichnung [kgf] beziehende Beanstandung, allen übrigen ca. 30 Beanstandungen

Rechnung getragen. Die Prüfungsstelle hatte somit keinen Anlass für die Annahme, die

Anmelderin wolle

lieber einen Zurückweisungsbeschluss

riskieren, als

ihre

Beschreibung auch in diesem einen Punkt zu ändern. Vielmehr war es naheliegend, die

Anmelderin nochmals auf diese eine noch unerledigte Beanstandung hinzuweisen.

Dass die Prüfungsstelle dies nicht getan hat, stellt eine gravierende Verletzung des

Gebots der Verfahrensökonomie dar, weil die Anmelderin somit diese einzige noch

fehlende Berichtigung ihrer Erteilungsunterlagen nur noch auf dem Weg einer

Beschwerdeeinlegung bewirken konnte.

2. Auch die Anordnung der Rückzahlung der für die vorliegende Beschwerde eingezahlten Beschwerdegebühr erscheint gemäß § 80 Abs. 3 PatG gerechtfertigt. Die

Prüfungsstelle hätte nach dem Vorstehenden allen Anlass gehabt,

in

ihrer

Abhilfeentscheidung vom 9. Januar 2006 die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 PatG anzuordnen. Nachdem sie das nicht getan hat, konnte

die Patentinhaberin nur mit Hilfe einer weiteren, wiederum gebührenpflichtigen

Beschwerde dieses Ziel erreichen.

Schülke

Martens

Raucha

Na