Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.06.2008 – 28 W (pat) 172/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 172/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 305 40 073
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die
kostenpflichtige Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da deren Anmeldung bösgläubig erfolgt sei. Der Markeninhaber und Beschwerdeführer hat dem
Löschungsantrag zunächst widersprochen, im Laufe des Verfahrens jedoch den
Widerspruch zurückgenommen. Nach der Löschung der Marke hat die Löschungsantragstellerin an ihrem Kostenantrag festgehalten. Der Markeninhaber ist
diesem Antrag entgegengetreten und hat durch seinen Anwalt mit Schriftsatz vom
5. Dezember 2006 wie folgt vortragen lassen:
„Auch war die von unserer Mandantschaft mit den Markenanmeldungen
beauftragte Frau Patentanwältin … über den zugrundeliegenden Sachverhalt
vollständig informiert, insbesondere auch dahingehend, dass Ansprüche auf
die identischen Marken durch die Firma … reklamiert werden, dass hierüber
Streit besteht und dass die entsprechenden Begriffe von der …in Vertriebsprospekten, Internetauftritten usw. bereits genutzt werden. Unsere
Mandantschaft vertrat insoweit den Standpunkt bzw. verfolgte die Intention,
die Marken, welche zwischen beiden Parteien im Streit stehen, als erster
anzumelden und insoweit für sich zu sichern. Die beauftragte Patentanwältin
sollte die Markenanmeldungen allerdings nur realisieren, wenn eine
Eintragung für unseren Mandanten zulässig und rechtmäßig ist.
Die Patentanwältin erklärte daraufhin, dass eine Eintragung möglich sei nach
dem Prinzip der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung, auf eine tatsächliche
Nutzung nicht angemeldeter Marken bzw. Produktbezeichnungen komme es
in diesem Zusammenhang nicht an. Nur aufgrund dieser Beratung wurde die
Patentanwältin dann beauftragt, die Marken entsprechend anzumelden.
Nach alledem war unsere Mandantschaft zwar bösgläubig im Hinblick auf
eine tatsächliche Kenntnis der relevanten Umstände, befand sich hinsichtlich
der Rechtslage jedoch im Irrtum über die Rechtslage aufgrund einer zwar
fachkundigen, aber fehlerhaften Beratung.
Eine fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage indiziert keine Sittenwidrigkeit,
die Wahrnehmung vermeintlicher berechtigter Ansprüche ist nicht rechtsmissbräuchlich.“
Daraufhin hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts
mit Beschluss vom 2. April 2007 dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens
auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Inhaber der Marke sei bei der
Anmeldung bösgläubig gewesen, wie dies von ihm auch selbst eingeräumt worden
sei.
Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt, ebenso wenig wurde ein konkreter
Sachantrag gestellt.
Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten, ohne jedoch in der Sache Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer hat sich auch hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach den gesetzlichen Vorgaben trägt grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte im
markenrechtlichen Verfahren die ihm erwachsenen Kosten selbst (§§ 63 Abs. 1,
71 Abs. 1 S. 2 MarkenG). Kosten sind nur aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn die Anmeldung einer Marke
bösgläubig i. S. v. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfolgt ist (vgl.
Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 14 m. w. N.) oder wenn
eine Beschwerde trotz erkennbar fehlender Erfolgsaussichten eingelegt wird (vgl.
nochmals Ströbele a. a. O., § 71 Rdn. 16).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Markeninhaber einem Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit nicht widerspricht bzw. seinen Widerspruch vor einer
Sachentscheidung zurückzieht (vgl. BPatGE 40, 229, 231 ff.). Allerdings kann im
Rahmen einer isolierten Kostenentscheidung dann lediglich kursorisch geprüft
werden, ob der Löschungsantrag voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, d h.
es wird in diesem Verfahrensabschnitt keine abschließende Beurteilung der Frage
der Bösgläubigkeit mehr vorgenommen, da eine Sachentscheidung durch die
besondere Verfahrenskonstellation gerade ausgeschlossen ist. Dem Markeninhaber können daher in einem solchen Fall Kosten nur dann auferlegt werden,
wenn z B. die Bösgläubigkeit nach Aktenlage unstreitig bzw. offensichtlich ist.
Bösgläubig im Rechtsinne handelt ein Anmelder dann, wenn die Anmeldung
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig, insbesondere in der Absicht unlauterer
Behinderung erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance;
sowie Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 426 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben.
So hat der Markeninhaber selbst im Laufe des patentamtlichen Verfahrens ausdrücklich eingeräumt, bei der Anmeldung des angegriffenen Zeichens „bösgläubig
im Hinblick auf eine tatsächliche Kenntnis der relevanten Umstände“ gewesen zu
sein. Die objektiven Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung stehen
damit im vorliegenden Fall außer Streit. Soweit der Beschwerdeführer dazu
pauschal geltend gemacht hat, er habe sich hinsichtlich der Rechtslage im Irrtum
befunden, weshalb eine Kostenauferlegung ausscheide, ist die Markenabteilung
dem zu Recht nicht gefolgt. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Markeninhaber
wissentlich den schutzwürdigen Besitzstand der Vorbenutzerin durch den bewussten Einsatz der mit einer Markeneintragung verbundenen Sperrwirkung
beeinträchtigen wollte. Bereits die Markenabteilung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Aspekt, ob ein „Schuldbewusstsein“ für die Sittenwidrigkeit
des eigenen Handelns vorhanden
ist oder nicht, kein relevantes Tatbestandsmerkmal darstellt (vgl. Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 826
Rdn. 14 m. w. N.). Die Frage der Kenntnis eines Anmelders von dem fremden
Besitzstand eines Dritten ist ausschließlich anhand objektiver Anhaltspunkte
festzustellen (vgl. hierzu auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auf. § 8
Rdn. 436). Angesichts der fehlenden Überprüfbarkeit subjektiver Merkmale wäre
einem bösgläubigen Anmelder i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sonst jederzeit
möglich, mit der Behauptung fehlerhafter Rechtskenntnisse oder unzutreffender
Beratung der drohenden Kostentragungspflicht für das letztlich von ihm verursachte Löschungsverfahrens zu entgehen. Die Markenabteilung hat somit völlig
zu Recht angeordnet, dass der Markeninhaber die Kosten des patentamtlichen
Löschungsverfahrens zu tragen hat.
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt die Kostentragungspflicht
aus § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Zwar stellt allein der Umstand, dass eine
Beschwerde ohne nähere Begründung eingelegt wurde, für sich genommen
grundsätzlich noch keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar, zumal eine
Begründungspflicht für die Parteien nicht besteht (§ 73 Abs. 1 MarkenG). Angesichts der eindeutigen Feststellungen der Markenabteilung zur Frage der
bösgläubig erfolgten Anmeldung der angegriffenen Marke sowie den eigenen
Einlassungen des Markeninhabers zur Kenntnis aller relevanten Umstände, war
für ihn jedoch klar erkennbar, dass eine Beschwerde nur dann Aussicht auf Erfolg
haben konnte, soweit er substantiiert auf anerkennenswerte Rechtfertigungsgründe für sein Vorgehen hätte verweisen können. Ein entsprechender Vortrag ist
aber nicht einmal ansatzweise erfolgt.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Aufgrund der selbst eingeräumten
Bösgläubigkeit bei der Anmeldung des angegriffenen Zeichens sowie wegen der
fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde, die bei der gebotenen objektiven
Abwägung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch von vorneherein
erkennbar waren, waren ihm zudem antragsgemäß die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. § 63 Rdn. 4).
Die vorliegende Entscheidung konnte
im schriftlichen Verfahren ergehen,
nachdem eine mündliche Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich gewesen
wäre (§ 69 MarkenG).
Stoppel
Werner
Schell
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