Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.06.2008 – 28 W (pat) 200/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 200/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 306 28 406
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren der Klasse 14 und 25
„Schmuckwaren (Modeschmuck, Ketten)
Bekleidungsstücke, Gürtel“
am 11. August 2006 eingetragene Wort-Bildmarke
wurde aus der prioritätsälteren Wortmarke 302 36 676
Princess
Widerspruch erhoben, die seit dem 13. Januar 2003 für Waren der Klassen 3, 14
und 18 geschützt ist, u. a. für
„Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten;
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Perlen; Uhren und
Zeitmessinstrumente; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren,
soweit in Klasse 14 enthalten“.
Der Widerspruch richtet sich allein gegen die Waren der Klasse 14 des angegriffenen Zeichens.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Selbst im Bereich identischer Waren sei eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht gegeben, da einiges
dafür spreche, dass der Wortmarke „Princess“ lediglich eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme, weil sie in Bezug auf die geschützten Waren der
Klasse 14 stark beschreibende Anklänge beinhalte, indem sie auf den so
genannten „Princess Cut“ bzw. „Prinzess-Schliff“ hinweise, also auf eine besondere Schliffart für Diamanten oder Edelsteine. Aber selbst bei Annahme einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft sei ein hinreichender Abstand zwischen
den sich gegenüber stehenden Zeichen gegeben. Für die Beurteilung der Markenähnlichkeit sei der jeweilige Gesamteindruck der Zeichen maßgeblich, der im
Fall der angegriffenen Marke von beiden Zeichenbestandteilen bestimmt werde,
so dass ein isoliertes Herausgreifen eines Elements unzulässig sei. Der Verkehr
habe keine Veranlassung, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu
orientieren, da sich die Marke „funky princess“ als einheitlicher Gesamtbegriff
darstelle.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Wertung der Markenstelle habe der Bestandteil
„princess“ in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung.
Da dieser Bestandteil mit der Widerspruchsmarke klanglich identisch sei, müsse
eine Verwechslungsgefahr bejaht werden. Soweit die Markenstelle ohne vorherigen Hinweis einen beschreibenden Anklang der Widerspruchsmarke angeführt
habe, stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und rechtfertige die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Im Übrigen weise das Wort „Princess“ für
die hier maßgeblichen Waren der Klasse 14 keinerlei unmittelbar beschreibenden
Sinngehalt auf. Der Hinweis der Markenstelle auf einen besonderen Diamantschliff
sei falsch. Da der Verkehr die deutsche Bedeutung von „funky“ im Sinne von
„flippig, abgefahren“ im jüngeren Zeichen kenne, beziehe sich dieses Adjektiv in
eindeutiger Weise auf das nachfolgende Substantiv „princess“, allerdings ohne
dass es diesem seine selbstständig kennzeichnende Bedeutung nehme. Im
Gegenteil werde auch die Gesamtbezeichnung („flippige Prinzessin“) maßgeblich
von dem Wort „princess“ geprägt, das durch den Zusatz „funky“ zwar eine nähere
Charakterisierung, aber keinen Wechsel im Sinngehalt oder eine völlig andere
Bedeutung erhalte. Dies habe bereits das Landgericht Mannheim in einem vergleichbaren Fall festgestellt. Zudem sei der Widerspruchsmarke aufgrund einer
langjährigen, kontinuierlichen und intensiven Benutzung ein erhöhter Schutzumfang zuzusprechen. Dies werde durch die Angaben des Geschäftsführers der
Widersprechenden in einer Versicherung an Eides Statt belegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene
Marke im Register zu löschen,
sowie die Beschwerdegebühr wegen grober Verfahrensfehler der
Markenstelle zurückzuzahlen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Beschwerde entgegengetreten und
beantragt sinngemäß
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Widerspruchsmarke verfüge nur über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, da der Begriff „Princess“ im Hinblick auf die fraglichen Waren stark
beschreibende Anklänge aufweise. Die Markenstelle habe deshalb zu Recht das
Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneint. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke werde weiterhin bestritten, zumal die Widersprechende
hierzu keinerlei substantiierten Angaben vorgetragen habe. Es fehle darüber
hinaus auch an einer relevanten Zeichenähnlichkeit. Die Vergleichsmarken seien
durch den zusätzlichen Bestandteil „funky“ des angegriffenen Zeichens in ihrem
Gesamteindruck derart unterschiedlich, dass sie im Verkehr sicher auseinander
gehalten werden könnten. Eine isoliert kollisionsbegründende Wirkung des Markenwortes „princess“ könne bereits deshalb nicht angenommen werden, da es
sich bei der angegriffenen Marke um eine einheitliche Gesamtaussage handle.
Der Verkehr habe deshalb keine Veranlassung, sich nur an einem Markenwort zu
orientieren. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheide ebenfalls aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter keinen markenrechtlich relevanten Gesichtspunkten
gegeben ist.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder
Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, d. h. wenn die beteiligten Verkehrskreise
irrtümlich annehmen könnten, die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH WRP 2008, 727, Rdn. 28 - Adidas/Marca
Mode). Durch die Gefahr solcher Verwechslungen wird die maßgebliche Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, die es dem Publikum ermöglicht, die
Produkte oder Leistungen eines Unternehmens von denen anderer Wettbewerber
zu unterscheiden (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 2003, 422, 425 Rdn. 44 -
Arthur/Arthur et Félicie). Durch diese Herkunftsgarantie bietet die Marke die
Gewähr dafür, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt bzw. erbracht
wurden, das dann auch ggf. für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann
(vgl. EuGH MarkenR 2007, 210, 212, Rdn. 54 f. - TRAVATAN/TRIVASTAN). Die
Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, erfolgt unter Berücksichtigung
aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Ähnlichkeit der
wechselseitigen Waren und der Vergleichsmarken. Daneben ist insbesondere
auch die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke für die kollisionsrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Die einzelnen Beurteilungsfaktoren stehen dabei zueinander in einer Art von Wechselbeziehung, so
dass beispielsweise ein geringerer Grad der Markenähnlichkeit durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (BGH GRUR 2006, 859; Rdn. 16 - Malteserkreuz; sowie Hacker in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 29 m. w. N.).
Wie auch die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss geht der Senat bei
seiner Entscheidung zugunsten der Widersprechenden von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus. Die von der Widersprechenden
für sich in Anspruch genommene erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von der Markeninhaberin bestritten worden und nach den von der
Widersprechenden vorgetragenen Tatsachen auch nicht liquide. Wie mit den
Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, handelt es sich bei
dem hier einschlägigen Schmuck- und Uhrensektor um einen Markt mit einem
jährlichen Branchenvolumen von mehreren … Euro. Vor diesem Hintergrund ist der von der Widersprechenden genannte Jahresumsatz ihrer Marke von
über … Euro wenig aussagekräftig. Dies gilt ebenso
für
ihren Hinweis,
sie liefere deutschlandweit an etwa … Juweliere und nehme jedes Jahr an der
größten Schmuckmesse Deutschlands (der „inhorgenta“) mit einem bedeutenden
Messestand teil. Vielmehr hätte es substantiierter Angaben zu den von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Kriterien bedurft, also zum
konkreten Marktanteil der unter dem fraglichen Zeichen vertriebenen Produkte, zur
Intensität, geografischen Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, zu den
aufgewendeten Werbemitteln und der dadurch erreichten Bekanntheit bei den
beteiligten Verkehrskreisen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 808, Rdn. 60 - Philips;
BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV). Solche Angaben fehlen im Vortrag der
Widersprechenden jedoch völlig.
Im Rahmen des beschränkt erhobenen Widerspruchs stehen sich identische
Waren gegenüber, so dass strenge Anforderungen an den Abstand zu stellen
sind, den die angegriffene Marke zu dem Widerspruchszeichen einzuhalten hat.
Diesen Anforderungen wird sie gerecht.
Die Vergleichsmarken wenden sich mit den fraglichen Waren an allgemeine
Verkehrskreise. Der kollisionsrechtlichen Beurteilung der klanglichen, (schrift-)
bildlichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken ist somit der normal
informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher zugrunde zu
legen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich darauf
an, wie die fraglichen Marken auf diesen Durchschnittsverbraucher wirken (BGH
WRP 2006, 1227, 1230, Rdn. 17 f. - MALTESERKREUZ).
Bei der kollisionsrechtlichen Prüfung der Markenähnlichkeit gilt der in ständiger
Rechtsprechung angewandte Grundsatz, dass die Vergleichsmarken einander als
Ganzes gegenüberzustellen sind (vgl. EuGH, MarkenR 2007, S. 315, Rdn. 41 –
Limoncello; BGH GRUR 2006, 60, 62, Rdn. 17 - coccodrillo). Dies gilt auch für
Fallgestaltungen, in denen sich eine prioritätsältere Wortmarke als Bestandteil
einer jüngeren Marke wiederfindet, wie dies der EuGH in seiner Thomson-Life
Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat (EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 30
- THOMSON LIFE). Ein grundlegende Neuorientierung bei der Beurteilung von
Kombinationszeichen, wie sie die Widersprechende in der genannten Entscheidung zu erkennen glaubt, hat der EuGH also keineswegs vorgenommen (vgl.
hierzu auch Lange, WRP 2006, 311 ff.; sowie Rohnke, MarkenR 2006, 483).
Stellt man die beiden Streitmarken in ihrer Gesamtheit gegenüber, so schließen
die deutlichen klanglichen, (schrift-)bildlichen und begrifflichen Unterschiede eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr aus. Zwar kann auch einem einzelnen Markenteil eine selbständig kollisionsbegründende Wirkung zukommen, wenn dieser
Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder im Gesamtzeichen eine
eigenständige kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 28-31
- Thomson Life; sowie Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2067
m. w. N.). Dies setzt aber voraus, dass die übrigen Bestandteile weitgehend in den
Hintergrund treten und deshalb den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH WRP 2008, 1092, 1096, Rdn. 37 - idw Informationsdienst
Wissenschaft). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt diese Konstellation aber stets den Ausnahmefall dar, der nur durch das Vorliegen besonderer
Umstände begründet wird, wie sie im vorliegenden Fall nicht gegeben sind (vgl.
hierzu auch Hacker, Markenrecht, 2007, Rdn. 439-441).
So stehen die beiden Markenwörter „funky“ und „princess“ des angegriffenen
Zeichens nicht beziehungslos nebeneinander, sondern sind – auch durch ihre
grafische Gestaltung - ohne weiteres erkennbar inhaltlich aufeinander bezogen
(vgl. EuGH GRUR Int. 2003, 552, 556, Rdn. 57 - Saint-Hubert; bestätigt durch
EuGH GRUR Int. 2005, 221 - Saint Hubert). Dabei kommt dem Bestandteil
„princess“ aufgrund seiner engen inhaltlichen Verknüpfung mit dem vorangestellten Eigenschaftswort in der Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher
keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Dies verkennt die Widersprechende, wenn sie sinngemäß vorträgt, das Adjektiv „funky“ beziehe sich
lediglich in näher charakterisierender Weise auf das nachfolgende Substantiv,
weshalb der Wortbestandteil „princess“ die jüngere Marke maßgeblich präge.
Vielmehr bewirkt das genannte Adjektiv „funky“ („flippig, unkonventionell“, vgl.
PONS Großwörterbuch Englisch; sowie LEO, English-German Dictionary,
http://dict.leo.org) eine einheitliche Gesamtaussage, die geeignet ist, bei den
angesprochenen Verkehrskreisen ein eigenständiges Gedankenbild an den Typus
einer flippigen, in ihrem Verhalten nicht den üblichen Konventionen entsprechenden Vertreterin des Hochadels hervorzurufen, wie er regelmäßig Bestandteil
der Berichterstattung der Regenbogenpresse ist. Der inhaltliche Bezug zu dem
Eigenschaftswort „funky“ führt den Sinngehalt des nachfolgenden Substantivs
„princess“ also von der bloßen Adelsbezeichnung weg und schafft einen eigenständigen und leicht zu erinnernden Gesamtbegriff.
Das Herausgreifen des Markenworts „princess“ durch die Verbraucher müsste bei
dieser Sachlage ohne konkrete Veranlassung erfolgen, was nach den allgemeinen
Erfahrungssätzen zum Vorgehen des Verkehrs bei der Markenbetrachtung ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall haben die Verbraucher hierzu
umso weniger Veranlassung, als das genannte Markenwort in Verbindung mit den
fraglichen Produkten der Klasse 14 einen beschreibenden Bedeutungsanklang
besitzt. So sind auf dem einschlägigen Schmucksektor Fachbegriffe wie „Prinzess-
Schliff“ oder „Princess-Cut“ allgemein gebräuchlich und bekannt, worauf auch
bereits die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat. Selbst
wenn man dem Markenwort „funky“ des angegriffenen Zeichens ebenfalls einen
stilbeschreibenden Sinnanklang unterstellen wollte, würde das bei dieser Sachlage nicht zur Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „princess“ führen. Soweit die Widersprechende die ihr in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Belege zum beschreibenden Bedeutungsgehalt der
Begriffe „princess cut“ (vgl. Mohsen Manutcher-Danai - Dictionary of Gems and
Gemology, Springer 2005) und „Princess“ (vgl. Schmucklexikon von Prof. L. Rössl,
unter http://www.beyars.com/de_beyars.html) mit Nichtwissen bestritten hat,
verkennt sie, dass diese prozessuale Erklärung lediglich für Tatsachen zulässig
ist, die keine eigenen Handlungen betreffen oder sich der eigenen Wahrnehmung
entziehen (§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 138 Abs. 4 ZPO), nicht aber für solche,
die der eigenen Wertung widersprechen.
Eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „princess“ der
prioritätsjüngeren Marke könnte bei dieser Sach- und Rechtslage nach der
Rechtsprechung des BGH nur dann angenommen werden, wenn dem Widerspruchszeichen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen wäre (vgl. BGH
GRUR 2005, 513, 514, Punkt III. 4 - MEY/Ella May; BGH GRUR 2006, 60, 61,
Rdn. 14 - coccodrillo). Zwar schließt der EuGH eine solche Vorgehensweise ausdrücklich aus (vgl. EuGH GRUR Int. 2003, 552, 556, Rdn. 64 f. - Saint-Hubert) und
wurde in dieser kollisionsrechtlichen Wertung auch vom EuGH bestätigt (vgl.
EuGH GRUR Int. 2005, 221, 223, Rdn. 54 - Saint-Hubert). Da eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft des Widerspruchzeichens im vorliegenden Fall aber nicht zu
bejahen ist, ergeben sich hier aus den beiden differierenden Ansätzen keine
unterschiedlichen Konsequenzen, so dass sich die Frage nach der Notwendigkeit
einer entsprechenden Vorlage an den EuGH nicht stellt.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Streitmarken ist
somit ausgeschlossen. Dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des
Landgerichts Mannheim kann für das vorliegende Verfahren bereits deshalb keine
präjudizielle Wirkung zukommen, weil sich dort andere Vergleichswaren gegenüberstanden.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor. Sie setzt
voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den
Vergleichsmarken erkennen, auf Grund besonderer Umstände die jüngere Marke
aber trotzdem dem Verantwortungsbereich der Widersprechenden zuordnen (vgl.
BGH GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder). Solche Umstände sind hier
nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall kommt dem Wortelement „princess“ durch
die konkrete Markenbildung in der angegriffenen Marke keine Eignung mehr zu,
die Erinnerung an das Widerspruchszeichen wachzurufen. Allein die Tatsache,
dass ein klanglich übereinstimmender Bestandteil in beiden Streitmarken vorhanden ist, genügt für die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr nicht
(vgl. hierzu nochmals Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 321). Zum Gesichtspunkt eines
Serienzeichens hat die Widersprechende nichts vorgetragen, weshalb es dahingestellt bleiben kann, inwieweit der Begriff „Princess“ aufgrund seines beschreibenden Bedeutungsanklangs überhaupt als Stammbestandteil geeignet wäre.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Für eine Auferlegung von Kosten aus
Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Ebenso
wenig kam eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr in Betracht. Dies zum einen
deshalb, weil die Markenstelle bei ihrer Entscheidung gerade von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen ist und
sich nicht auf den von ihr in dem angefochtenen Beschluss dargestellten,
beschreibenden Bedeutungsgehalt des Begriffs „Princess“ gestützt hat, wie dies
die Widersprechend rügt. Zudem würde es aber selbst bei Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Widersprechenden an der erforderlichen
Kausalität zwischen Verfahrensfehler und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung fehlen.
Stoppel
Werner
Schell
Me