Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.04.2009 – 28 W (pat) 101/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 101/08 _______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
18. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 304 38 011
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 29
„Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextrakte, Eier, Milch,
Speiseöle und -fette“
eingetragene Wortmarke
FEINES FRÜCHTCHEN
ist aus der prioritätsälteren Bildmarke 300 71 216
die für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 29
„Quarkerzeugnisse mit Zusatz von zubereiteten Früchten“
geschützt ist, in beschränktem Umfang Widerspruch erhoben worden, der sich nur
noch gegen die Ware „Milch“ richtet.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die vorhandenen Gemeinsamkeiten zwischen den Vergleichszeichen seien ausschließlich auf produktbezogene Bestandteile bezogen. Trotz einer Ähnlichkeit der verfahrensgegenständlichen Waren müsse eine Verwechslungsgefahr bei dieser Sachlage schon
aus Rechtsgründen verneint werden.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, die sie damit
begründet, dass aufgrund der Übereinstimmung in dem Markenteil „Früchtchen“
eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Vergleichszeichen keinesfalls
hinreichend sicher auszuschließen sei. Vor allem müsse berücksichtigt werden,
dass die beiden Marken begrifflich identisch seien.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin für die Ware
„Milch“ im Register zu löschen.
Die Markeninhaberin ist der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten und beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Verwechslungsgefahr sei aus Rechtsgründen auszuschließen, da sich die
Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Marken nur auf klar produktbeschreibende Zusammenhänge bezögen, worauf auch schon die Markenstelle in den
angefochtenen Beschlüssen hingewiesen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwischen den
Vergleichszeichen besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1,
Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die mit ihr gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen im Hinblick auf ihre betriebliche Herkunft für die Verbraucher sicher von denen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen.
Dadurch bietet sie für den Verkehr die Gewähr dafür, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt bzw. erbracht wurden, dass dann auch ggf. für ihre
Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH MarkenR 2007, 210,
212, Rdn. 54 f. - TRAVATAN/TRIVASTAN). Diese Herkunftsfunktion wird beeinträchtigt, wenn Marken verwechselbar ähnlich sind und die beteiligten Verkehrskreise deshalb irrtümlich annehmen können, die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen stammten aus demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Ähnlichkeit
der wechselseitigen Waren und der Vergleichsmarken. Daneben ist insbesondere
auch die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke für die kollisionsrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Die einzelnen Beurteilungsfaktoren stehen dabei zueinander in einer Art von Wechselbeziehung, so
dass beispielsweise ein höherer Grad der Warenähnlichkeit durch eine verminderte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (BGH GRUR 2006, 859; Rd. 16 - Malteserkreuz; sowie Hacker in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 29 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall sind die streitgegenständlichen Waren „Milch“ bzw. „Quarkerzeugnisse mit Zusatz von zubereiteten Früchten“ in einen engen Ähnlichkeitsbereich einzuordnen. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an den
Abstand, den die angegriffene Marke zum Widerspruchszeichen einzuhalten hat.
Die Frage der Ähnlichkeit von Marken bestimmt sich nach ihrem klanglichen,
visuellen und begrifflichen Gesamteindruck, wobei es bereits ausreichend ist,
wenn eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zumindest in einer der drei
genannten Kategorien vorliegt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 - ZIRH/SIR). Wann
zwei Vergleichsmarken in diesem Sinne verwechselbar ähnlich sind, ist normativ
zu bestimmen. Eine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne ist dabei immer schon
dann auszuschließen, wenn die vorhandenen Übereinstimmungen zwischen zwei
Marken auf produktbeschreibenden und damit kennzeichnungsschwachen oder
schutzunfähigen Bestandteilen beruhen (vgl. BPatG 28 W (pat) 200/07 – Funky
Princess/Princess).
Aufgrund der grafischen Ausgestaltung der Widerspruchsmarke scheidet eine
visuelle Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Wortmarke ersichtlich aus.
Auch in klanglicher Hinsicht besteht keine Verwechslungsgefahr, obwohl beide
Marken den insoweit übereinstimmenden Bestandteil „Früchtchen“ aufweisen. Es
ist zwar durchaus möglich, dass einem einzelnen Markenteil eine eigenständige
kollisionsbegründende Wirkung zukommen kann. Diese Fallkonstellation stellt
aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung immer den Ausnahmefall dar,
der nur durch das Vorliegen besonderer Umstände begründet werden kann, wie
sie im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben sind. Für die Bejahung einer
isoliert kollisionsbegründenden Wirkung eines Markenteils ist es dabei unabdingbar, dass er den Gesamteindruck der Marke prägt oder zumindest im Gesamtzeichen eine eigenständige kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042, Rdn. 28-31 - Thomson Life). Die Annahme einer eigenständig
kennzeichnenden Stellung setzt voraus, dass neben diesem Markenteil die übrigen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und deshalb den Gesamteindruck der Marke nicht wesentlich mitbestimmen (vgl. BGH WRP 2008,
1098, 1103, Rdn. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft).
Wie schon die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, enthält der in den beiden
Vergleichsmarken vorhandene Bestandteil „Früchtchen“ für die hier maßgeblichen
Waren klare produktbeschreibende Anklänge, indem er auf die Form der verwendeten Zutaten bzw. auf die geschmackliche Ausrichtung der fraglichen Produkte verweisen kann (in diesem Sinne bereits BPatG, 32 W (pat) 247/01 -
JOGHURT-FRÜCHTCHEN, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Markenteilen, die einen warenbezogenen, beschreibenden Bedeutungsgehalt besitzen, ist aber eine selbständig kennzeichnende Stellung grundsätzlich abzusprechen (vgl. BGH GRUR 2007, 1071 Rdn. 36 ff. - Kinder II m. w. N.). Vor
diesem Hintergrund ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke entsprechend
zu bemessen und kann sich keinesfalls auf die Verwendung der Sachangabe
„Früchtchen“ erstrecken. Aus der Widerspruchsmarke können also in kollisionsrechtlicher Hinsicht keinerlei Verbietungsrechte gegen die Verwendung der Sachangabe „Früchtchen“ in anderen Marken geltend gemacht werden, so dass eine
klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Vergleichsmarken schon
aus Rechtsgründen ausscheidet.
Der Hinweis der Widersprechenden auf eine vermeintlich vorhandene begriffliche
Ähnlichkeit der Vergleichsmarken vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum
Erfolg zu verhelfen. Dies bereits deshalb nicht, weil auch insoweit der kollisionsrechtliche Grundsatz gilt, dass möglicherweise vorhandene Gemeinsamkeiten zwischen zwei Marken nur dann von Bedeutung sein können, wenn sie sich
nicht auf produktbeschreibende Markenteile beziehen, wie dies vorliegend aber
gerade der Fall ist.
Bei dieser Sachlage ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den
beiden Zeichen ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Gefahr von mittelbaren
Verwechslungen sind ebenfalls nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass ein
klanglich übereinstimmender Bestandteil in beiden Streitmarken vorhanden ist,
genügt für die Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr nicht, zumal die
Sachangabe „Früchtchen“ ohnehin nicht als Stammbestandteil einer relevanten
Markenserie geeignet wäre (vgl. hierzu nochmals Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 321).
Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Martens
Schell
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